Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2000, Az. II ZR 380/98

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2099

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/98Verkündet am:29. Mai 2000BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ: neinBGB § 611; [X.] §§ 1, 17Unverfallbare Versorgungsansprüche eines Sparkassendirektors können nichtdurch eine Vertragsklausel entzogen werden, nach welcher der Begünstigte jedeVersorgung verliert, wenn er nach Ablauf der Amtsperiode eine [X.] 2 -BGH, Urteil vom 29. Mai 2000 - II [X.]/98 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom27. November 1998 aufgehoben und das Urteil der [X.] vom 5. Juni 1997 wie folgt [X.]:Unter Abweisung der Klage im übrigen wird festgestellt, daß [X.] verpflichtet ist, dem Kläger nach Maßgabe des [X.] vom 5. März 1992 [X.], Invaliditäts- und Hinter-bliebenenversorgung einschließlich der für die [X.] nach [X.] versprochenen Beihilfen für [X.] und Todesfälle zu gewähren.Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 27 % und [X.] 73 % zu tragen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Der am 28. September 1961 geborene Kläger wurde für die [X.] vom1. Juli 1991 bis zum 30. September 1996 - mit zum Schluß monatlichen [X.] von 18.093,81 DM - zum Vorstandsmitglied der Kreissparkasse S. bestellt;diese ist inzwischen mit der [X.] vereinigt worden. In [X.] (Fassung vom 5. März 1992) ist dem Kläger und seinen Hinter-bliebenen u.a. eine Versorgungszusage nach Maßgabe der für Beamte auf [X.]geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes erteilt und zugleichfestgelegt worden, daß Vordienstzeiten vom 1. August 1978 bis 30. Juni 1991als ruhegehaltsfähige [X.]en angerechnet [X.] 6 des Dienstvertrages bestimmt ferner:"(1) ...([X.] Anspruch auf Versorgung besteht nicht bei Beendigung [X.]) durch Ablauf der Vertragsdauer, wenn ein Vertragsangebotnach § 1 Abs. 3 (richtig: § 1 Abs. 2) abgelehnt wurde oder alsabgelehnt [X.]..."In dem in § 6 Abs. 2 lit. a) in Bezug genommenen § 1 Abs. 2 heißt es:" ...(2)Dem Angestellten ist frühestens zwölf, spätestens sechs [X.] vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich mitzuteilen, obein Anschlußdienstvertrag abgeschlossen werden soll. [X.] ist verpflichtet, in einen Anschlußdienstvertrageinzuwilligen, wenn das Vertragsangebot gegenüber dem [X.] keine ungünstigeren Bedingungen enthält; istdas Vertragsangebot nicht spätestens fünf Monate vor [X.] Vertragsdauer schriftlich angenommen, so gilt es als ab-gelehnt."Durch Erlaß vom 22. November 1994 bestimmte das [X.] des [X.] als Sparkassenaufsichtsbehörde, daßkünftig Anstellungsverträge für Vorstandsmitglieder von Sparkassen einemMustervertrag entsprechen müßten und etwa abweichende Regelungen derministeriellen Zustimmung bedürften. Mit der Überwachung und Umsetzungdieser Anordnung wurde die Prüfungsstelle des [X.] ([X.]) betraut.Seit dem [X.] führten die Parteien Gespräche über die weitere Tä-tigkeit des [X.] für die Beklagte nach Ablauf der ersten Amtsperiode; dabeispielten vor dem Hintergrund des genannten Erlasses der [X.] die vertraglichen Bedingungen eine wesentliche Rolle. [X.] 1995 ließ das Finanzministerium den Verwaltungsratsvorsitzenden [X.] wissen, daß es nicht unter allen Umständen darauf bestehe, [X.] im Falle seiner Weiterbeschäftigung den Regeln des [X.] zu unterwerfen. Anfang Januar 1996 wurde zwischen den Parteien ver-abredet, der [X.] solle bei den Vertragsverhandlungen, in die auch die Spar-kassenaufsichtsbehörde einbezogen werden mußte, als "Moderator" eingesetztwerden und einen Vertragsentwurf ausarbeiten. Dementsprechend erstellte der[X.] nach vorheriger Besprechung mit dem Kläger einen Vertragsentwurf,den er ihm und der Sparkassenaufsichtsbehörde unter dem 20. Februar 1996zuleitete. Bereits am 7. Februar 1996 hatte der Vorstand der [X.] [X.] über den [X.] mitgeteilt, daß der Kläger und seine beidenVorstandskollegen für ihre Ämter wieder bestellt werden sollten. Am 12. [X.] -1996 erklärte sich der Kläger in einer Vorstandssitzung der [X.] bereit,sich als Vorstandsmitglied der Wiederwahl zu stellen. Daraufhin empfahl [X.] der [X.] dem Verwaltungsrat die [X.] als Geschäftsleiter und Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden"vorbehaltlich einer endgültigen vertraglichen Regelung, die mit dem [X.] - Sparkassenaufsicht - des LSA abzustimmen ist". Der [X.] faßte am 22. April 1996 einen entsprechenden Beschluß, der Kläger nahmdie Wiederwahl an.In einem an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates gerichteten [X.] vom 22. Mai 1996 vertrat der Kläger die Auffassung, zur Fortsetzung [X.] über den 30. September 1996 hinaus nicht verpflichtet zusein. Er begründete dies damit, daß die Beklagte entgegen der von ihr in § 1Abs. 2 des Dienstvertrages übernommenen Verpflichtung ihm nicht spätestenssechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich mitgeteilt habe, ob [X.] abgeschlossen werden solle. Ein etwa jetzt noch einge-hendes Angebot auf Abschluß eines neuen Anstellungsvertrages lehne er ab.Zugleich verlangte er, ihm die Höhe der nach seiner Ansicht ab [X.] fälligen Versorgungsbezüge mitzuteilen. Die Beklagte hat die Auffassungvertreten, der Kläger habe jeden Versorgungsanspruch verloren.Der Kläger, der sich selbstständig gemacht hat und jetzt [X.] am 30. Juli 1996 gegründeten [X.] ist, hatseine Versorgungsansprüche mit monatlich 7.817,61 DM berechnet und mit [X.] die Rückstände für vier Monate sowie die monatliche Zahlung entspre-chender Beträge für die Zukunft [X.] 7 -In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit seiner [X.] verfolgt der Kläger sein Begehren [X.] 8 -Entscheidungsgründe:Die Revision hat teilweise Erfolg. Landgericht und Oberlandesgerichthaben dem Kläger zu Unrecht auch die nach § 17 [X.] unverfallbar ge-wordenen Versorgungsansprüche aberkannt. Im übrigen hält das [X.] den Angriffen der Revision stand.1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß dietatbestandlichen Voraussetzungen der in § 6 Abs. 2 lit. a) i.V.m. § 1 Abs. 2 [X.] niedergelegten Klausel erfüllt sind, an welche ausnahmsweiseder Verlust der Versorgungsansprüche geknüpft wird, wenn es nicht zur Fort-setzung des Dienstverhältnisses nach Ablauf der ersten Amtsperiode kommt.Die hiergegen vorgebrachten [X.] der Revision rechtfertigen keine abwei-chende Beurteilung.a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dabei seiner Entschei-dung zugrunde gelegt, daß der Verlust der [X.] darauf gestützt werden kann, daß im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2,2. Halbsatz des Dienstvertrages ein von der [X.] unterbreitetes Vertrags-angebot "als abgelehnt gilt". Dies hätte nämlich vorausgesetzt, daß das [X.] pflichtwidrig ein ihm rechtzeitig unterbreitetes, konkretes [X.] nicht angenommen hätte, welches gegenüber dem bisherigenVertrag keine ungünstigeren Bedingungen enthielt. Daran fehlte es hier schondeswegen, weil dem Kläger zu keinem [X.]punkt ein konkretes, auch für [X.] verbindliches Angebot vorgelegt worden ist, das er binnender ihm eingeräumten Mindestfrist von einem Monat auf seine Vergleichbarkeitmit den bisherigen dienstvertraglichen Regeln hätte prüfen können. [X.] 9 -handelte es sich bei den ihm übersandten Papieren lediglich um - allerdingsmit ihm im einzelnen besprochene - Entwürfe von neuen [X.], die noch der nach dem Gesetz erforderlichen Zustimmung des [X.] als der Sparkassenaufsichtsbehörde bedurften und bis dahinder Verbindlichkeit entbehrten, welche u.a. die Voraussetzung für die in § 1Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz aaO geregelte Annahmepflicht und die an ihre [X.] geknüpften Folgen für den Versorgungsanspruch darstellte.b) Entgegen der Ansicht der Revision greift aber der andere in § 6Abs. 2 lit. a) i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 aaO niedergelegte Ausnahmetatbestand("abgelehnt wurde") zu Lasten des [X.] ein, ohne daß es darauf ankäme,ob der Kläger sich - wie das Berufungsgericht angenommen hat - mit [X.] gerichteten Schreiben vom 22. Mai 1996treuwidrig verhalten hat.Zu Unrecht macht der Kläger geltend, Voraussetzung für den genanntenAusschlußtatbestand sei, daß die Beklagte ihm nicht nur die Mitteilung mache,es solle überhaupt ein Anschlußdienstvertrag geschlossen werden, [X.] dieser selbst bereits vorgelegt und damit die Möglichkeit zu seiner inhaltli-chen Prüfung eröffnet wird. Diese Interpretation wird weder vom Wortlaut [X.] gedeckt, noch wird sie ihrem Sinn gerecht. § 1 Abs. 2 Satz 1aaO verpflichtet die Sparkasse nur dazu, sich rechtzeitig darüber schlüssig zuwerden, wie sie sich die weitere Verwendung des Vorstandsmitgliedes nachAblauf der laufenden Amtsperiode vorstellt, und dies dem Betroffenen gegen-über kund zu tun. Damit erhält einerseits das Vorstandsmitglied Aufschluß [X.], ob eine Chance für seine weitere Tätigkeit für das Kreditinstitut bestehtoder ob es sich um eine anderweite Tätigkeit bemühen muß. Gleichzeitig wird- 10 -damit auch für die Sparkasse der Prozeß eingeleitet, der sicherstellen soll, daßsie unmittelbar nach dem Ende der laufenden Amtsperiode des betreffendenVorstandsmitglieds über die erforderliche Zahl von [X.] verfügt.Teilt nämlich etwa das Vorstandsmitglied auf die genannte Ankündigung [X.], es wolle nicht weiter für das Kreditinstitut tätig sein, erhält dieses auf dieseWeise rechtzeitig die Möglichkeit, sich nach einem Ersatz umzusehen, [X.] wegen der vereinbarten Vergleichbarkeit der Dienstverträge u.U. umständ-liche und zeitraubende Abstimmungsverfahren mit der Sparkassenaufsichtsbe-hörde und den von ihr vorbereitend eingeschalteten Stellen betreiben zu müs-sen. [X.] sich aber der Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 aaO hierin, dann kannentgegen der Meinung des [X.] auch schon vor der Präsentation eineskonkreten Vertragsangebots die "Ablehnung" erklärt werden - etwa weil derBetroffene sich als "Unternehmensberater" selbständig machen oder in [X.] eines anderen Kreditinstituts eintreten will - die dann auch die [X.] und Unterbreitung dieses Angebots als unnötige Formsache entbehr-lich macht.Diesen in § 1 Abs. 2 Satz 1 aaO niedergelegten Pflichten ist die [X.] nachgekommen und hat rechtzeitig deutlich gemacht, daß sieden Kläger nach Ablauf der ersten Amtsperiode abermals bestellen wolle. [X.] sich aus den unstreitig geführten Gesprächen und dem Umstand, [X.] Beklagte Kontakt mit dem [X.] aufgenommen hat, um einen - später auchaus der Sicht der Aufsichtsbehörde - genehmigungsfähigen neuen [X.] formulieren zu lassen. Nur so läßt sich erklären, daß der Kläger zusam-men mit weiteren Vorstandsmitgliedern Vertreter der Rechtsabteilung des[X.] am 9. Februar 1996 zu Vertragsverhandlungen aufgesucht hat, auf de-ren Grundlage der Vertragsentwurf vom 20. Februar 1996 erstellt worden [X.] -Ferner ergibt sich der entsprechende und auch nach außen verlautbarte Willeder zuständigen Organe der [X.] daraus, daß unter dem 7. Februar 1996der Sparkassenaufsicht mitgeteilt wurde, daß der Verwaltungsrat der [X.]auf Empfehlung des [X.] beschlossen hat, die drei [X.]er - darunter den Kläger - auch für die [X.] nach dem [X.] wieder zu bestellen und ihn abermals zum stellvertretenden Vorstands-vorsitzenden zu ernennen. Auch wenn dies dem Kläger selbst durch ein an ihnpersönlich gerichtetes Schreiben nicht mitgeteilt worden sein sollte, kann erhieraus für sich nichts herleiten. Denn er war über die entsprechende Willens-bildung des Verwaltungsrates und deren Verlautbarung nach außen zweifels-frei informiert, wie sich daraus ergibt, daß die genannten Mitteilungen an [X.] in Form gleichlautender Einzelschreiben gegeben wordensind, welche jeweils von den beiden nicht betroffenen Vorstandsmitgliedern [X.] für die Beklagte unterzeichnet worden sind.Konsequent hat der Kläger zwei Monate später nicht etwa beanstandet,daß das von ihm erwartete [X.] ausgeblieben sei, sondern hatsich am 22. April 1996 - nachdem er zunächst in Gesprächen mit dem [X.]als "Moderator" einen Vertrag ausgehandelt und inhaltlich akzeptiert hatte, [X.] nach seiner eigenen Beurteilung "keine ungünstigeren Bedingungen" ent-hielt - zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden für die [X.] ab [X.] wieder bestellen lassen und die Wahl angenommen. Dabei war allenBeteiligten schon bei der Beschlußfassung klar, daß diese Maßnahme nachden Vorschriften des sachsen-anhaltinischen [X.] erst dann wirksam wer-den konnte, wenn auch ein Anstellungsvertrag zustande kam, daß dieser [X.] wegen der ausstehenden Zustimmung des Ministeriums in [X.] am 22. April 1996 nicht geschlossen werden konnte und deswegen die in- 12 -§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrages vorgesehenen Fristen nicht (mehr) [X.] waren. Wenn der Kläger sich in dieser Lage dennoch wieder [X.], "vorbehaltlich einer endgültigen vertraglichen Regelung, die mit dem [X.] - Sparkassenaufsicht - abzustimmen ist", dann hat er sich [X.] konkludent damit einverstanden erklärt, daß das Wirksamwerden [X.] allein noch davon abhängen sollte, daß die [X.] - was nach der Vorgeschichte zu erwarten war - zu dem ihr vor-gelegten Vertragsentwurf ihre Zustimmung erteilte. Die in diesem Schwebezu-stand von dem Kläger am 22. Mai 1996 abgegebene, allein mit formellen, durchdie Entwicklung überholten Erwägungen begründete Erklärung, er werde nun-mehr ein Wiederanstellungsangebot unter keinen Umständen annehmen, ent-hält eine Ablehnungserklärung, welche den tatbestandlichen Anforderungenvon § 6 Abs. 2 lit. a), 1. Fall entspricht.2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es- in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der genannten Vertragsbestimmung -die Rechtsfolgen des Verhaltens des [X.] auf sämtliche, auch auf die un-verfallbar gewordenen Versorgungsansprüche des ausgeschiedenen [X.]s erstreckt hat. Denn hinsichtlich dieses Teils der versprochenenVersorgung - sie umfaßt das [X.], die Invaliditäts- und die Hinter-bliebenenversorgung einschließlich der für den Versorgungsfall versprochenenBeihilfen - geht die zugunsten des [X.] zwingende Vorschrift des § 17 [X.] vor.Der Kläger gehört zu dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] genanntenPersonenkreis, der, obwohl er nicht zu den Arbeitnehmern gehört, aus [X.] den Regelungen des [X.] als Arbeitnehmerschutzgesetz unter-- 13 -stellt wird. Die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen (§§ 17 Abs. 1 Satz 2, 1Abs. 1 [X.]) für die Versorgungsansprüche des [X.] liegen vor. [X.] zwar nur fünf Jahre in den Diensten der [X.], diese hatte aber indem Dienstvertrag die Vordienstzeiten seit August 1978 als ruhegehaltsfähiganerkannt, so daß der Kläger, der bei seinem Ausscheiden die nach § 1Abs. 1 [X.] maßgebliche Altersgrenze überschritten hatte, die nach dem- 14 -Gesetz für den Eintritt der Unverfallbarkeit erforderlichen Mindestzeiten [X.] hat.Ein Ausnahmefall, in dem auch eine unverfallbare Versorgungszusage"widerrufen" werden kann (vgl. [X.].Urt. v. 13. Dezember 1999 - [X.]/98,ZIP 2000, 380), weil nämlich wegen eines von dem Dienstpflichtigen [X.] zugefügten existenzbedrohenden Schadens sich die durch [X.] zu entgeltende Betriebstreue als wertlos erweist und das Verlan-gen nach Erfüllung der Zusage rechtsmißbräuchlich ist, liegt auch nach demeigenen Vortrag der [X.] nicht vor.3. Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich sind und indem zeitlich unbefristeten [X.] das Feststellungsbegehren als mi-nus enthalten ist, kann der [X.]at, soweit sich die Klage nach alledem als ge-rechtfertigt erweist, zugunsten des [X.] abschließend entscheiden.RöhrichtRiBGH [X.][X.]ist wegen Urlaubs an [X.] ver-hindert. Röhricht Kurzwelly Kraemer

Meta

II ZR 380/98

29.05.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2000, Az. II ZR 380/98 (REWIS RS 2000, 2099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2099

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