Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2002, Az. IX ZB 18/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3956

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 18/02vom21. März 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO § 575 Abs. 1 S. 1 Fassung: 27. Juli 2001, § 78 Abs. 1 Fassung: 27. Juli 2001;[X.] § 16 Abs. 1Rechtsbeschwerden können wirksam nur durch einen beim [X.] zu-gelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.[X.], Beschluß vom 21. März 2002 - [X.] - [X.]LG [X.]- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.]s hat durch [X.],Kirchhof, Dr. Fischer, [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des9. Zivilsenats des [X.] in [X.] wird auf ihre Kosten als unzulssig verwor-fen.Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.070,83 [X.]:[X.] Antrag der Gliger hat der Vorsitzende einer Zivilkammer desLandgerichts [X.] angeordnet, daß ein Beschluß des [X.] - mit welchem die Schuldnerin verpflichtet wurde, den Gligern [X.] 14.241,60 an Kosten zu ersetzen - mit der [X.] [X.] versehen ist. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der [X.] das [X.] durch Beschluß vom 2. Januar 2002 zurückgewie-sen. Gegen diesen ihr am 29. Januar 2002 zugestellten Beschluß hat [X.] mit einem an das [X.] gerichteten Schreiben vomselben Tage "Beschwerde" eingelegt und darin u.a. ausgeführt: "... bitte ich die- 3 -sofortige Beschwerde zuzulassen, r bezeichneten [X.]mit sofortiger Wirkung aufzuheben." Auf den Hinweis des Senats auf den beim[X.] bestehenden Anwaltszwang hat die Schuldnerin u.a. erwi-dert:"Wir haben den [X.] nicht eingeschaltet, sondern das OLG.[X.], weil wir gegen eine unsinnige und nicht nachvollzieh-bare Entscheidung ([X.]) Beschwerde eingelegt haben. Ein[X.] der mit dem Grundgesetz der [X.], nicht in Einklang zu bringen ist."II.Das Rechtsmittel ist unzulssig.1. [X.] § 15 Abs. 1 [X.] findet gegen den [X.] des Beschwer-degerichts - nur - die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. [X.] statt.Das Schreiben der Schuldnerin vom 29. Januar 2002 ist als Rechtsbe-schwerde anzusehen. Die Schuldnerin hat darin uneingeschrkt und vorbe-haltlos gegen den [X.] des [X.]s vom 2. Januar 2002 "Be-schwerde" eingelegt. Ein solches förmliches Rechtsmittel zielt entsprechendallgemeinem Sprachgebrauch auf eine Überprfung der Entscheidung durchdas im Instanzenzrgeordnete Gericht ab. Diese Auslegung der Rechts-mittelerklrung stimmt zudem mit dem in der Begrzeichneten Ziel- 4 -des Schreibens rein, den angegriffenen [X.] aufheben zu lassen. [X.] Ziel wre nach geltendem Recht allenfalls mit der [X.] erreichen.Das stere Schreiben der Schuldnerin vom 26. Februar rt andieser Auslegung nichts. Die Schuldnerin erklrt darin nur, [X.] sie sich an das[X.] - nicht an den [X.] - gewandt habe. Sie lûtaber nicht erkennen, [X.] sie ihr zuvor erklrtes Rechtsschutzbegehren etwanicht vor dem [X.] weiterverfolgen wolle. Im Gegenteil lt sieihre Kritik an dem angefochtenen [X.] als vermeintlich grundgesetzwidrigau[X.]echt.2. [X.], weil sie nicht durch einen beim[X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt ist.Die Rechtsbeschwerde ist nach § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 [X.] in-nerhalb eines Monats durch Einreichen der Beschwerdeschrift bei dem [X.] einzulegen. Dies ist wirksam nur durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt möglich ([X.]/[X.], ZPO 23. [X.] § 574 Rn. 3; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 24. Aufl. § 575 Rn. 3, 7; [X.] ZInsO 2001, 1073; a.M. Pukall/Kieûling WM 2002 Sonderbeilage 1, S. 38).[X.] § 78 Abs. 1 ZPO mssen sich die Parteien vor allen Gerichtendes höheren [X.] durch einen bei dem Prozeûgericht zugelassenenRechtsanwalt als Bevollmchtigten vertreten lassen. Eine Ausnahme hiervon,wie sie in § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.[X.]. § 78 Abs. 3 ZPO durch die Mög-lichkeit der Einlegung zu Protokoll der [X.] vorgesehen war, kennt- 5 -das neue [X.] nicht. Im rigen bestand sie auch schonnach [X.]rem Recht gerade [X.] Verfahren aufgrund des Anerkennungs- [X.] nicht. Im Gegenteil war [X.] diese Verfah-ren bereits von Anfang an vorgesehen, [X.] sie wirksam nur durch einen beim[X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden konnten ([X.]. v. 25. November 1993 - [X.], NJW-RR 1994, 320 im [X.] an die amtliche Begrin BT-Drucks. 11/351, [X.], zu § 18 [X.]a.[X.]). Denn sie waren "entsprechend der Revision im Erkenntnisverfahren"ausgestaltet (amtliche Begr, aaO zu § 17).An dieser Rechtslage hat die Neufassung des [X.]snichts rt. Die neue Rechtsbeschwerde ist nach der amtlichen Begrn-dung der Bundesregierung zum Zivilprozeûreformgesetz ebenfalls [X.] re-visionslich ausgestaltet ([X.]. 536/00 S. 294 zu § 574). Auf die in§ 571 Abs. 4 Satz 1 ZPO [X.] die (erste) Beschwerde vorgesehene Mlichkeit,sich auch durch einen beim Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsan-walt vertreten zu lassen, verweist der die Form der Rechtsbeschwerde regeln-de § 575 ZPO n.[X.] nicht. Es handelt sich auch nicht um eine versehentlichecke, die im Wege der Analogie zu fllen wre. Denn bei der Rechtsbe-schwerde steht - im Gegensatz zur (Erst-)Beschwerde - nicht die individuelleBedeutung des Verfahrens [X.] die Parteien im Vordergrund, sondern die Fort-bildung des Rechts und die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung(amtliche Begrr Bundesregierung, [X.]. 536/00 S. 294). Nach§ 574 Abs. 2 ZPO n.[X.] dient die Rechtsbeschwerde dem Ziel, entwederRechts[X.]agen von grundstzlicher Bedeutung klren zu lassen oder [X.] [X.] beizutragen. Zur Filterung und Strukturierung dieser [X.] bedarf es der besonderen Kenntnis und des Sachverstandes der Rechts-anwaltschaft beim [X.]. Dementsprechend ist die Form [X.] in Anlehnung an die [X.] geregelt (amtli-che Begrr Bundesregierung, [X.]. 536/00 S. 296 zu § 575).3. Soweit die Schuldnerin in ihrem Schriftsatz vom 26. Februar 2002, deram 27. Februar 2002 - dem Tage vor Ablauf der Rechtsmittel[X.]ist - eingegan-gen ist, darauf hingewiesen hat, sie sei aus wirtschaftlichen Gricht inder Lage, einen Rechtsanwalt beim [X.] zu beauftragen, be-durfte es eines erzenden Hinweises auf die [X.]mlichen Voraussetzungen [X.]die Bewilligung von [X.] § 117 ZPO nicht. Denn das [X.] der Schuldnerin lût nicht erkennen, [X.] zugleich die Voraussetzun-gen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erfllt wren, insbesondere [X.] die [X.] in ihrem Fall allgemeinen Interessen zuwiderlau-fen wrde.4. Soweit die Schuldnerin sich wrend des [X.] auf ein zu ihren Gunsten ergangenes Teilurteil des Handelsgerichts [X.] 3. Januar 2002 berufen hat, wird ihr durch den vom Senat nunmehr erlas-senen [X.] nicht die Mlichkeit einer Vollstreckungsgegenklage genom-men. Die durch § 12 Abs. 1 [X.] erffneten Einwendungen gegen den zuvollstreckenden Anspruch selbst kr vor dem Gericht der Erstbe-schwerde geltend gemacht werden. Im Rechtsbeschwerdeverfahren k- 7 -neu entstandene Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO ohnehin nichteinge[X.]t werden. Deren Geltendmachung wird dem Schuldner dadurch um-gekehrt auch nicht abgeschnitten.[X.] Kirchhof FischerGanterKayser

Meta

IX ZB 18/02

21.03.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2002, Az. IX ZB 18/02 (REWIS RS 2002, 3956)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3956

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.