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PDF anzeigen[X.] ZB 18/02vom21. März 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO § 575 Abs. 1 S. 1 Fassung: 27. Juli 2001, § 78 Abs. 1 Fassung: 27. Juli 2001;[X.] § 16 Abs. 1Rechtsbeschwerden können wirksam nur durch einen beim [X.] zu-gelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.[X.], Beschluß vom 21. März 2002 - [X.] - [X.]LG [X.]- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.]s hat durch [X.],Kirchhof, Dr. Fischer, [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des9. Zivilsenats des [X.] in [X.] wird auf ihre Kosten als unzulssig verwor-fen.Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.070,83 [X.]:[X.] Antrag der Gliger hat der Vorsitzende einer Zivilkammer desLandgerichts [X.] angeordnet, daß ein Beschluß des [X.] - mit welchem die Schuldnerin verpflichtet wurde, den Gligern [X.] 14.241,60 an Kosten zu ersetzen - mit der [X.] [X.] versehen ist. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der [X.] das [X.] durch Beschluß vom 2. Januar 2002 zurückgewie-sen. Gegen diesen ihr am 29. Januar 2002 zugestellten Beschluß hat [X.] mit einem an das [X.] gerichteten Schreiben vomselben Tage "Beschwerde" eingelegt und darin u.a. ausgeführt: "... bitte ich die- 3 -sofortige Beschwerde zuzulassen, r bezeichneten [X.]mit sofortiger Wirkung aufzuheben." Auf den Hinweis des Senats auf den beim[X.] bestehenden Anwaltszwang hat die Schuldnerin u.a. erwi-dert:"Wir haben den [X.] nicht eingeschaltet, sondern das OLG.[X.], weil wir gegen eine unsinnige und nicht nachvollzieh-bare Entscheidung ([X.]) Beschwerde eingelegt haben. Ein[X.] der mit dem Grundgesetz der [X.], nicht in Einklang zu bringen ist."II.Das Rechtsmittel ist unzulssig.1. [X.] § 15 Abs. 1 [X.] findet gegen den [X.] des Beschwer-degerichts - nur - die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. [X.] statt.Das Schreiben der Schuldnerin vom 29. Januar 2002 ist als Rechtsbe-schwerde anzusehen. Die Schuldnerin hat darin uneingeschrkt und vorbe-haltlos gegen den [X.] des [X.]s vom 2. Januar 2002 "Be-schwerde" eingelegt. Ein solches förmliches Rechtsmittel zielt entsprechendallgemeinem Sprachgebrauch auf eine Überprfung der Entscheidung durchdas im Instanzenzrgeordnete Gericht ab. Diese Auslegung der Rechts-mittelerklrung stimmt zudem mit dem in der Begrzeichneten Ziel- 4 -des Schreibens rein, den angegriffenen [X.] aufheben zu lassen. [X.] Ziel wre nach geltendem Recht allenfalls mit der [X.] erreichen.Das stere Schreiben der Schuldnerin vom 26. Februar rt andieser Auslegung nichts. Die Schuldnerin erklrt darin nur, [X.] sie sich an das[X.] - nicht an den [X.] - gewandt habe. Sie lûtaber nicht erkennen, [X.] sie ihr zuvor erklrtes Rechtsschutzbegehren etwanicht vor dem [X.] weiterverfolgen wolle. Im Gegenteil lt sieihre Kritik an dem angefochtenen [X.] als vermeintlich grundgesetzwidrigau[X.]echt.2. [X.], weil sie nicht durch einen beim[X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt ist.Die Rechtsbeschwerde ist nach § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 [X.] in-nerhalb eines Monats durch Einreichen der Beschwerdeschrift bei dem [X.] einzulegen. Dies ist wirksam nur durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt möglich ([X.]/[X.], ZPO 23. [X.] § 574 Rn. 3; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 24. Aufl. § 575 Rn. 3, 7; [X.] ZInsO 2001, 1073; a.M. Pukall/Kieûling WM 2002 Sonderbeilage 1, S. 38).[X.] § 78 Abs. 1 ZPO mssen sich die Parteien vor allen Gerichtendes höheren [X.] durch einen bei dem Prozeûgericht zugelassenenRechtsanwalt als Bevollmchtigten vertreten lassen. Eine Ausnahme hiervon,wie sie in § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.[X.]. § 78 Abs. 3 ZPO durch die Mög-lichkeit der Einlegung zu Protokoll der [X.] vorgesehen war, kennt- 5 -das neue [X.] nicht. Im rigen bestand sie auch schonnach [X.]rem Recht gerade [X.] Verfahren aufgrund des Anerkennungs- [X.] nicht. Im Gegenteil war [X.] diese Verfah-ren bereits von Anfang an vorgesehen, [X.] sie wirksam nur durch einen beim[X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden konnten ([X.]. v. 25. November 1993 - [X.], NJW-RR 1994, 320 im [X.] an die amtliche Begrin BT-Drucks. 11/351, [X.], zu § 18 [X.]a.[X.]). Denn sie waren "entsprechend der Revision im Erkenntnisverfahren"ausgestaltet (amtliche Begr, aaO zu § 17).An dieser Rechtslage hat die Neufassung des [X.]snichts rt. Die neue Rechtsbeschwerde ist nach der amtlichen Begrn-dung der Bundesregierung zum Zivilprozeûreformgesetz ebenfalls [X.] re-visionslich ausgestaltet ([X.]. 536/00 S. 294 zu § 574). Auf die in§ 571 Abs. 4 Satz 1 ZPO [X.] die (erste) Beschwerde vorgesehene Mlichkeit,sich auch durch einen beim Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsan-walt vertreten zu lassen, verweist der die Form der Rechtsbeschwerde regeln-de § 575 ZPO n.[X.] nicht. Es handelt sich auch nicht um eine versehentlichecke, die im Wege der Analogie zu fllen wre. Denn bei der Rechtsbe-schwerde steht - im Gegensatz zur (Erst-)Beschwerde - nicht die individuelleBedeutung des Verfahrens [X.] die Parteien im Vordergrund, sondern die Fort-bildung des Rechts und die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung(amtliche Begrr Bundesregierung, [X.]. 536/00 S. 294). Nach§ 574 Abs. 2 ZPO n.[X.] dient die Rechtsbeschwerde dem Ziel, entwederRechts[X.]agen von grundstzlicher Bedeutung klren zu lassen oder [X.] [X.] beizutragen. Zur Filterung und Strukturierung dieser [X.] bedarf es der besonderen Kenntnis und des Sachverstandes der Rechts-anwaltschaft beim [X.]. Dementsprechend ist die Form [X.] in Anlehnung an die [X.] geregelt (amtli-che Begrr Bundesregierung, [X.]. 536/00 S. 296 zu § 575).3. Soweit die Schuldnerin in ihrem Schriftsatz vom 26. Februar 2002, deram 27. Februar 2002 - dem Tage vor Ablauf der Rechtsmittel[X.]ist - eingegan-gen ist, darauf hingewiesen hat, sie sei aus wirtschaftlichen Gricht inder Lage, einen Rechtsanwalt beim [X.] zu beauftragen, be-durfte es eines erzenden Hinweises auf die [X.]mlichen Voraussetzungen [X.]die Bewilligung von [X.] § 117 ZPO nicht. Denn das [X.] der Schuldnerin lût nicht erkennen, [X.] zugleich die Voraussetzun-gen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erfllt wren, insbesondere [X.] die [X.] in ihrem Fall allgemeinen Interessen zuwiderlau-fen wrde.4. Soweit die Schuldnerin sich wrend des [X.] auf ein zu ihren Gunsten ergangenes Teilurteil des Handelsgerichts [X.] 3. Januar 2002 berufen hat, wird ihr durch den vom Senat nunmehr erlas-senen [X.] nicht die Mlichkeit einer Vollstreckungsgegenklage genom-men. Die durch § 12 Abs. 1 [X.] erffneten Einwendungen gegen den zuvollstreckenden Anspruch selbst kr vor dem Gericht der Erstbe-schwerde geltend gemacht werden. Im Rechtsbeschwerdeverfahren k- 7 -neu entstandene Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO ohnehin nichteinge[X.]t werden. Deren Geltendmachung wird dem Schuldner dadurch um-gekehrt auch nicht abgeschnitten.[X.] Kirchhof FischerGanterKayser
Meta
21.03.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2002, Az. IX ZB 18/02 (REWIS RS 2002, 3956)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3956
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