Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2008, Az. X ZR 100/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3229

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[X.]BESCHLUSS X ZR 100/05 vom 24. Juni 2008 in der [X.]- 2 - [X.] hat am 24. Juni 2008 durch [X.] Melullis, [X.], die Richte-rin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] beschlossen: I. Auf die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. N. wird ein Abschlag von 15.000,-- [X.] festgesetzt. Eine weitergehende Festsetzung bleibt vorbehalten. [X.] Der Antrag des gerichtlichen Sachverständigen, zu seinen Gunsten eine weitere Vergütung in Höhe von 5.355,-- [X.] für die Ausarbeitung seiner Erwiderung auf den Befangenheitsan-trag festzusetzen, wird zurückgewiesen. I[X.] Der Berufungsklägerin wird aufgegeben, bis zum 1. August 2008 einen weiteren Vorschuss in Höhe von 15.000,-- [X.] ein-zubezahlen, weil der bisher eingezahlte Vorschuss zur Deckung der anfallenden Kosten voraussichtlich nicht ausreichen wird.

Gründe: 1 I. Der in dem Patentnichtigkeitsberufungsverfahren als gerichtlicher Sachverständiger bestellte Antragsteller Prof. Dr. N. hat für das von ihm er-- 3 - stattete Gutachten zunächst pauschal einen Betrag von 25.000,-- [X.] in Rechnung gestellt; nachdem die Klägerin dem widersprochen hat, hat er seine Rechnung aufgeschlüsselt und ein Honorar für 221 Stunden zu je 95,-- [X.] nebst Umsatzsteuer sowie Nebenkosten in Höhe von 984,-- [X.] einschließlich Umsatzsteuer, insgesamt 25.968,55 [X.], verlangt. Außerdem hat er für die Erwiderung auf ein gegen ihn gerichtetes, erfolglos gebliebenes Ablehnungsge-such einen Betrag von 5.355,-- [X.] in Rechnung gestellt. [X.] 1. Der festgesetzte Abschlag entspricht dem einbezahlten Vorschuss. Die endgültig festzusetzende Vergütung für das schriftliche Gutachten wird sich angesichts des außergewöhnlichen Umfangs der Sache voraussichtlich höher belaufen, zumal die Klägerin sachliche Einwendungen gegen die vom [X.] angesetzte Stundenzahl nicht vorgebracht hat. Nachdem der gerichtliche Sachverständige die Stundenzahl bisher lediglich mit dem Gewicht der Akten begründet und eine nähere Aufschlüsselung nicht vorgenommen hat, kann [X.] nach derzeitigem Sachstand mit einer Vergütung für 221 Stunden nicht gerechnet werden. 2 - 4 - 2. Für eine Vergütung für die Erwiderung auf das [X.] keine gesetzliche Grundlage (§§ 7, 8, 12 [X.]). 3 Melullis [X.] Mühlens

Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 01.03.2005 - 3 Ni 23/03 ([X.]) -

Meta

X ZR 100/05

24.06.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2008, Az. X ZR 100/05 (REWIS RS 2008, 3229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3229

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