Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2006, Az. V ZR 264/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3423

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] 264/05 Verkündet am: 19. Mai 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 249 E, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 (Culpa in [X.]) a) Nach einer Verletzung von Aufklärungspflichten bei [X.]verhandlungen steht dem Geschädigten kein Anspruch auf Anpassung des [X.] zu. Er hat lediglich das Recht, an dem für ihn ungünstigen Vertrag festzuhalten und den verbliebenen [X.] zu liquidieren. b) Zur Berechnung dieses Restvertrauensschadens ist der Geschädigte so zu [X.], als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den [X.] zu einem niedrigeren Preis abzuschließen; ihm ist dann der Betrag zu [X.], um den er den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat. Auf den Nachweis, dass die andere [X.]partei sich darauf eingelassen hätte, kommt es dabei nicht an. c) Als Folge einer Verletzung von Aufklärungspflichten bei [X.]schluss kann der Geschädigte auch so zu stellen sein, als habe er mit dem anderen Teil einen für ihn besseren Vertrag geschlossen. Das setzt aber voraus, dass ein solcher [X.] bei erfolgter Aufklärung zustande gekommen wäre, was der Geschädigte dar-zulegen und zu beweisen hat. - 2 - (Ergänzung von [X.]. v. 6. April 2001, [X.] 394/99, NJW 2001, 2875) [X.], [X.]. v. 19. Mai 2006 - [X.] 264/05 - [X.]
- 3 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2006 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 18. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine mit den Immobilienaktivitäten des Konzerns befasste Tochtergesellschaft der [X.], verlangt von den [X.]n als Gesamtschuldnern im Zusammenhang mit einem [X.] über die aufgrund dieses [X.] geleisteten Zahlungen hinaus Zahlung weite-rer 511.291,88 •. Einer Tochtergesellschaft der Klägerin gehörten die Ge-schäftsanteile der [X.].

GmbH - [X.]u-, Sanierung-, [X.]-entwicklungsprojekte (fortan [X.]. ), deren Mitgeschäftsführer der [X.] zu 3 bis zu seinem Ausscheiden war. Er leitete in dieser Eigenschaft eine Nieder-lassung der [X.]. in [X.]. 1 Die [X.]. plante und entwickelte seit 1999 zwei Nahversorgungszent-ralen in [X.]und [X.]. Beide Vorhaben wurden [X.] von dem [X.]n zu 3 betreut. Objektgesellschaft für das Vorhaben in 2 - 4 - [X.]ist die [X.] zu 1, die für das Vorhaben in [X.]ein bebautes Grundstück zum Preis von 1,6 Mio. DM erwarb. Die [X.] zu 1 wurde dabei durch den [X.]n zu 3 vertreten. Infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kam es zu einer Umstrukturierung im Konzern der Klägerin, in deren Verlauf die [X.]. liquidiert wurde. Der [X.] zu 3 wurde am 9. Oktober 2001 als Geschäftsführer dieser Gesellschaft a[X.]erufen, sein Geschäftsführervertrag zum 31. März 2002 gekündigt. Die Klä-gerin kam mit dem [X.]n zu 3 überein, dass dieser das Projekt in [X.]übernimmt und auf eigene Rechnung fertig stellt. Dazu sollte er die [X.] zu 1 erwerben. Außerdem sollte die [X.] zu 2 als Komplementärin in die [X.] zu 1 eintreten. Für den Erwerb sollten der Klägerin von den [X.]n als Gesamtschuldnern die Aufwendungen erstattet werden, die sie finanziert hatte. In einem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 21./26. März 2002, an dem unter anderen die Klägerin und die [X.]n beteiligt waren, heißt es dazu: 3 I[X.] § 3 (1) Da die .. und die [X.] über keine eigene Mittel verfügen, sind die Projekte – und [X.]in der Vergangenheit durch die [X.] -/[X.]. -Gruppe, insbesondere die [X.]. GmbH und die [X.] [X.] und [X.]AG [d. i. die Klägerin], finanziert worden. Die von der [X.]

-/[X.]. -Gruppe finanzierten Beträge sind in Anlage 3 aufgeführt; sie belaufen sich für das Projekt [X.]auf [X.] 3.475.554,49 und – (2) Die in Abs. 1 genannten Verbindlichkeiten der – und der [X.] gegenüber der [X.] -/[X.]. -Gruppe sind nebst 5% Zinsen p. a. ab dem Stichtag auf das in Abschnitt I § 4 Abs. 2 genannte Konto der [X.]. Objekt- und [X.]ubetreuung GmbH als Zahlstelle zu überweisen, die die weitere Verteilung an die kreditgebenden Gesellschaften der [X.] -/[X.]. -Gruppe übernimmt. Für die entsprechenden [X.] [X.] übernehmen die Käufer die ge-samtschuldnerische Mithaftung.fi In der erwähnten Anlage 3 dieses [X.] wird der von der Klägerin vor-finanzierte Grundstückkaufpreis für das Objekt [X.] mit 306.775,13 • an-gegeben. Tatsächlich hatte die Klägerin jedoch den gesamten Kaufpreis in [X.] - 5 - he von 1,6 Mio. DM (= 818.067,01 •) vorfinanziert. Die Differenz ist Gegenstand der auf Verschulden bei [X.]schluss gestützten Klage. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem [X.] zugelas-sene Revision der Klägerin, mit welcher diese die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen [X.]eils anstrebt. 5 Entscheidungsgründe: [X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin der geltend [X.]e Anspruch schon deshalb nicht zu, weil sie nicht den Nachweis erbracht habe, dass die [X.]n bereit gewesen wären, das Objekt auch zu dem [X.] Kaufpreis zu übernehmen. Dem Geschädigten sei das Interesse an der Erfüllung des nicht zustande gekommenen [X.] nur zu ersetzen, wenn im Einzelfall feststehe, dass die [X.]partner ohne das schuldhafte Verhalten statt des abgeschlossenen einen anderen, für den Geschädigten günstigeren Vertrag geschlossen hätten. Diesen Nachweis habe die Klägerin weder geführt noch in beachtlicher Weise angetreten. Er sei nur bei Kauf- und Werkverträgen entbehrlich, wenn eine Aufklärung des Käufers oder Bestellers über Mängel unterblieben sei und dieser im Ergebnis zu teuer erworben habe. In solchen Fällen sei der Erwerber nach der sog. Minderungsrechtsprechung des Bundes-gerichtshofs auch ohne einen entsprechenden Nachweis so zu stellen, als habe er einen entsprechend niedrigeren Erwerbspreis vereinbart. Damit sei der vor-liegende Fall aber nicht zu vergleichen. 6 I[X.] - 6 - Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand. 7 1. Aus dem Kauf- und Abtretungsvertrag 21./26. März 2002 ergibt sich ein weitergehender Zahlungsanspruch der Klägerin nicht. 8 a) Die Vorinstanzen sind beide unausgesprochen davon ausgegangen, dass die [X.]n aus [X.] § 3 Abs. 2 des [X.] nur den in Absatz 1 dieser [X.]bestimmung bezifferten Betrag zu zahlen haben. Mit der von der Revi-sion aufgeworfenen Frage, ob sich hieraus im Wege der Auslegung ein weiter-gehender Zahlungsanspruch ableiten lässt, haben sie sich nicht befasst. Dies kann der Senat nachholen, da die Feststellung weiterer für die Auslegung die-ser [X.]bestimmung heranzuziehender Umstände nicht zu erwarten ist. 9 b) Die Auslegung ergibt, dass keine Verpflichtung der [X.]n zur Er-stattung der von der Klägerin tatsächlich aufgewandten Kosten besteht, son-dern nur eine Verpflichtung zur Zahlung des in Absatz 1 der [X.]bestim-mung und in Anlage 3 zu dem Vertrag bezifferten Betrags. 10 [X.]) Nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt besagt [X.] § 3 Abs. 1 und 2 des [X.], dass die [X.]n für die Übernahme des Projekts in [X.]3.475.554,49 • zahlen sollen. Die Klägerin wollte zwar erreichen, dass ihr für die Übernahme des Projekts in [X.] der ihr tatsächlich entstandene Auf-wand ersetzt wird. Dieses Ziel kommt in [X.] § 3 Abs. 1 Satz 1 der [X.]be-stimmungen auch andeutungsweise zum Ausdruck. Die Parteien haben es aber hierbei nicht belassen. Sie haben die Ermittlung dieses Aufwands nicht späterer Klärung überlassen. Dieser ist vielmehr in der Anlage 3 des [X.] zusam-mengestellt und durch Verweis auf diese Anlage in Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 11 - 7 - der Klausel auch verbindlich festgelegt worden. Dies ergibt sich daraus, dass ohne jede Einschränkung auf die Anlage verwiesen und der sich hieraus erge-bende Gesamtbetrag als derjenige Betrag in dem [X.]text bezeichnet wird, auf den sich die zu erstattenden Aufwendungen belaufen. Das lässt keinen Raum für die nachträgliche Geltendmachung in der Anlage vergessener Positi-onen. Maßgeblich ist daher, was die Revision auch nicht in Abrede stellt, der in Absatz 1 Satz 2 der [X.]bestimmung und in der Anlage 3 bestimmte [X.] für das Projekt [X.] . [X.]) Diese Angabe kann entgegen der Ansicht der Revision auch nicht als unschädliche [X.]bezeichnung für den von der Klägerin angestrebten [X.] verstanden werden. 12 (1) Zwar geht ein von dem objektiven Erklärungsinhalt einer [X.] übereinstimmend abweichendes Verständnis der [X.]parteien nach §§ 133, 157 [X.] dem objektiven Erklärungsinhalt vor (falsa demonstratio non no-cet: [X.]. v. 20. November 1987, [X.] 171/86, NJW-RR 1988, 265; v. 7. Dezember 2001, [X.] 65/01, [X.], 1038, 1039; [X.], 147, 148). Dazu reicht es aus, wenn die eine [X.]partei ihrer Erklärung einen von dem ob-jektiven Erklärungsinhalt abweichenden Inhalt beimisst und die andere dies er-kennt und hinnimmt ([X.]. v. 20. November 1992, [X.] 122/91, NJW-RR 1993, 373; [X.]. v. 7. Dezember 2001, [X.] 65/01, NJW 2001, 1038, 1039; [X.], 427, 429). So liegt es hier nicht. Die Parteien haben in die [X.]klausel den Betrag übernommen, der sich für das Projekt [X.] aus der Anlage 3 ergab. Dass die Parteien eine andere als die dem Vertrag als Anlage 3 beige-fügte Anlage gemeint haben, zeigt die Revision nicht auf. 13 - 8 - (2) Die Klägerin hat vielmehr bei der Berechnung ihrer Aufwendungen statt des gesamten Kaufpreises für das [X.] in [X.] von 1,6 Mio. DM nur den in dem Kaufvertrag für den Grund und Boden ausgewie-senen Betrag von 600.000 DM angesetzt. Ein solcher Berechnungsfehler kann zwar unter dem Gesichtspunkt einer versehentlichen [X.]bezeichnung [X.] sein. Das setzt aber voraus, dass die betragsmäßig festgelegte Zah-lungsverpflichtung nach den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen das Ergebnis der Addition bestimmter Einzelposten ([X.], 565) oder einer in dem Vertrag festgelegten Methode zur Berechnung dieser Verpflichtung ([X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 119 Rdn. 20; [X.] NJW 1972, 708, 711; vgl. auch [X.] 154, 276, 281 f.) sein soll ([X.]/[X.], [X.] [2004], § 119 Rdn. 54; [X.] [X.] 65 (2001) [X.], 268). 14 Das ist hier nicht der Fall. Zwar sollte die in [X.] § 3 Abs. 1 der [X.] bestimmte Summe das Ergebnis der Addition der in Anlage 3 aufgeführ-ten Positionen sein. Diese Addition ist aber zutreffend. [X.] ist der in der [X.] angesetzte Preis für das Grundstück. Welche Positionen in die Anlage aufgenommen werden sollten und wie sie zu ermitteln sind, haben die Parteien indessen weder in noch neben dem [X.] verabredet. Der [X.] hat die Anlage auch nicht als Ergebnis einer ihm erkennbar ge-wordenen und von ihm hingenommenen Berechung der Klägerin akzeptiert. Im Verlauf der [X.]verhandlungen bestand zwar zunächst grundsätzliches Einvernehmen darüber, dass der von der Klägerin vorfinanzierte Aufwand bei der Übernahme des Projekts in [X.]

ersetzt werden sollte. Wie hoch dieser Aufwand war und aus welchen Einzelpositionen er sich zusammensetzte, dazu hatten die Parteien aber, was die Revision nicht in Abrede stellt, unterschiedli-che Vorstellungen. Deshalb konnte sich die Klägerin auch nicht mit ihrem [X.] - 9 - schlag durchsetzen, diese Kosten in dem Vertrag nicht abschließend festzule-gen, sondern erst nach Abschluss des [X.] verbindlich zu ermitteln. Die Parteien haben sich vielmehr in den Verhandlungen auf die jetzt in Anlage 3 des [X.] enthaltene Aufstellung und den sich daraus ergebenden [X.] geeinigt und diesen in dem Vertrag verbindlich festgelegt. Dieser Betrag stellt sich deshalb nicht als fehlerhafte Bezeichnung des Betrags dar, den die Klägerin hatte ermitteln wollen, sondern als die zutreffende Angabe der Zah-lungsverpflichtung, auf die sich der [X.] zu 3 einlassen wollte. Das schließt die Annahme einer unschädlichen [X.]bezeichnung aus ([X.]/[X.], [X.]O, § 119 Rdn. 54 a. E.; [X.] [X.] 65 [2004], 263, 272). 2. Auch aus dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung bei [X.]ver-handlungen (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 und 311 Abs. 2 [X.]) kann die Klägerin Zahlung nicht verlangen. 16 a) Zweifelhaft ist schon, ob die [X.]n eine ihnen gegenüber der Klä-gerin obliegende Pflicht zur Aufklärung verletzt haben. 17 [X.]) Zwar besteht auch bei [X.]verhandlungen, in denen die Beteilig-ten entgegengesetzte Interessen verfolgen, eine Pflicht, die andere [X.]-partei über solche Umstände aufzuklären, die den von ihr verfolgten [X.]-zweck vereiteln und für ihren Entschluss zum [X.]schluss von wesentlicher Bedeutung sind, wenn sie eine solche Unterrichtung nach der Verkehrsauffas-sung erwarten durfte ([X.]. v, 2. März 1979, [X.] 157/77, NJW 1979, 2243; v. 25. Juni 1982, [X.] 143/81, [X.], 960, 961; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., Rdn. 210). Das ist aber ge-wöhnlich nur bei Umständen der Fall, die die andere [X.]partei nicht kennt und auch nicht kennen kann ([X.]. v. 12. Januar 2001, [X.] 322/99, 18 - 10 - [X.]-Report 2001, 362; [X.], [X.] 2004, 569, 573) oder die sie nicht durchschaut ([X.], [X.]. v. 15. April 1997, [X.], NJW 1997, 3230, 3231; [X.]. v. 15. März 2002, [X.] 293/00, unveröff., Umdruck S. 8). [X.]) Weshalb der Kaufpreis für das Grundstück, auf dem das Objekt er-richtet werden sollte, zu den aufklärungspflichtigen Umständen gehören sollte, erschließt sich im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres. Er machte zwar einen erheblichen Teil der für die Übernahme des Objekts durch die [X.]n zu er-setzenden Aufwendungen aus. Er war der Klägerin aber genauso bekannt wie dem [X.]n zu 3, weil sie den Vertrag genehmigen musste und ihr damali-ger Vorstandsvorsitzender diese Genehmigung erteilt hat. Zudem hat die Kläge-rin den Kaufpreis selbst finanziert und gezahlt. Sie war deshalb in der Lage, den dafür aufgewandten Betrag anhand ihrer eigenen Buchhaltungsunterlagen zu ermitteln. Die Notwendigkeit einer genauen Prüfung war ihr auch bewusst, da der [X.] zu 3 darauf bestand, den zu ersetzenden Aufwand in dem Vertrag verbindlich und abschließend festzulegen. Ob sich unter diesen Umständen ein Wissensvorsprung des [X.]n zu 3 als Grundlage seiner Aufklärungspflicht damit begründen lässt, dass er die für das Projekt zuständige Niederlassung der [X.]. geleitet hat, ist zweifelhaft, bedarf indes keiner Entscheidung. 19 b) Auch bei Annahme einer Pflichtverletzung könnte die Klägerin von den [X.]n jedenfalls nicht Ersatz des [X.] verlangen, das sie hier geltend macht. 20 [X.]) Nach einer Pflichtverletzung bei [X.]verhandlungen kann die ge-schädigte [X.]partei grundsätzlich nur Ersatz des [X.]s ver-langen ([X.] 114, 87, 94; 142, 51, 62; [X.], [X.]. v. 6. Juni 2000, [X.], [X.] 2001, 286, 288; [X.]. v. 6. April 2001, [X.] 394/99, [X.], 2875, 2876). Der Geschädigte ist danach so zu stellen, wie er bei Offen-barung der für seinen [X.]entschluss maßgeblichen Umstände stünde (Se-natsurt. v. 8. Oktober 1993, [X.] 146/92, NJW-RR 1994, 76, 77; v. 6. April 2001, [X.] 394/99, NJW 2001, 2875, 2876). Wäre der Vertrag infolge der Pflichtverletzung nicht oder zu anderen Bedingungen zustande gekommen, steht dem Geschädigten entgegen der in der Literatur geteilten ([X.]/Kindl, [X.], 11. Aufl., § 311 Rdn. 43; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 311 Rdn. 242 f.; [X.]/[X.], [X.]O, § 311 Rdn. 59) Annahme des Berufungs-gerichts kein Anspruch auf Anpassung des [X.] zu. Die Rechtsprechung des [X.] räumt ihm lediglich das Recht ein, an dem für ihn [X.] festzuhalten. Geschieht das, reduziert sich der zu ersetzende [X.] auf die berechtigten Erwartungen des Geschädigten, die durch den zustande gekommenen Vertrag nicht befriedigt werden ([X.] [X.], 95; [X.]. zu [X.], [X.]. v. 24. Juni 1998, [X.], [X.], 93 = [X.], 2900; [X.]. Festschrift für [X.] [1983] [X.], 284 f.). Es geht dann nicht darum, den [X.] anzupassen, sondern nur darum, den so reduzierten [X.] zu berechnen (trotz missver-ständlicher Formulierung in der Sache ebenso [X.], [X.]. v. 24. Juni 1998, [X.], [X.], 2900). Das geschieht bei einem Kaufvertrag in der Weise, dass der [X.] so behandelt wird, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelun-gen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen ([X.] 69, 53, 58; [X.]. v. 11. Februar 1999, [X.], NJW 1999, 2032, 2034; [X.]. v. 6. April 2001, [X.] 394/99, NJW 2001, 2875, 2876). Schaden ist danach der Betrag, um den der Geschädigte den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat ([X.] 114, 87, 94; [X.]. v. 6. April 2001, [X.] 394/99, NJW 2001, 2875, 2876). Da es nur um die Bemessung des verbliebenen [X.]s 22 - 12 - und nicht um die Frage einer Anpassung des [X.] geht, braucht der Ge-schädigte auch nicht nachzuweisen, dass sich der [X.]partner auf einen [X.]schluss zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte ([X.] 69, 53, 58; 114, 87, 94; Senat, [X.]. v. 26. Januar 1996, [X.] 42/94, NJW-RR 1996, 690; [X.]. v. 6. April 2001, [X.] 394/99, NJW 2001, 2875, 2876; a. M. Anw-Komm-[X.]/[X.], § 311 Rdn. 82 f.; [X.] NJW 1999, 1001). Die Liquidation eines ihr verbliebenen Restvertrauensschadens strebt die Klägerin aber nicht an. Sie will nicht an dem geschlossenen Vertrag festhalten, sondern so gestellt werden, als wäre es ihr gelungen, mit den [X.]n einen [X.], der sie verpflichtet, ihr den gesamten Kaufpreis für das [X.] zu erstatten. Sie macht damit nicht ein Vertrauens-, sondern ihr [X.] geltend. [X.]) Der als Folge einer Pflichtverletzung bei [X.]schluss zu [X.]de Schaden kann unter besonderen Umständen zwar auch ein solches [X.] umfassen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass bei erfolgter Aufklärung ein für den Geschädigten günstigerer Vertrag zustande gekommen wäre ([X.] 108, 200, 207 f.; [X.]. v. 24. Juni 1998, [X.], [X.], 2900, 2901; [X.], 336, 339; 159, 33, 57; MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O, § 311 Rdn. 240; [X.]/[X.], [X.]O, § 311 Rdn. 58). Dann kann der Geschädigte verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn er diesen günstigeren Vertrag geschlossen hätte. Das aber hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen ([X.], [X.]. v. 24. Juni 1998, [X.], [X.], 2900, 2901). Auf diesen Nachweis kann entgegen der Ansicht der Revision, die sich dazu auf Schrifttum stützen kann (vgl. [X.]/Kindl, [X.]O, § 311 Rdn. 43 a. E.), auch nicht mit Rücksicht auf die dargestellte sog. Minderungsrechtsprechung des Bundes-gerichtshofs verzichtet werden. Es geht in dieser Konstellation nicht um die Be-rechnung des tatsächlich eingetretenen [X.]s, sondern um die 23 - 13 - Feststellung, ob der Geschädigte durch die Pflichtverletzung einen Erfüllungs-schaden erlitten hat, weil ihm ein günstigerer Vertrag entgangen ist. Davon kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Wäre die aufklärungspflichtige [X.]partei ihrer Pflicht nachgekommen, hätte sie die andere auf ihren Irrtum aufmerksam gemacht und diese einen höheren Preis gefordert. Die [X.] ist indes auch nach erfolgter Aufklärung nicht gehindert, den eigenen Erwerbsentschluss mit Rücksicht auf den höheren Preis zu über-denken und ggf. auch von dem Erwerb Abstand zu nehmen. Sie mag im Einzel-fall den Vertrag auch zu für sie ungünstigeren Bedingungen geschlossen ha-ben. Das aber hat der Geschädigte darzulegen und ggf. zu beweisen. An [X.] fehlt es. Die Klägerin verweist zwar darauf, dass der [X.] zu 3 das von ihm als Niederlassungsleiter entwickelte Projekt in [X.] nicht verloren geben wollte und über eine Kreditzusage verfügte, die auch den tatsächlich gezahlten Kaufpreis für das Grundstück abdeckte. Das besagt aber nichts darüber, wie die Verhandlungen verlaufen wären, wenn der [X.] zu 3 die Klägerin auf den Irrtum bei der Berechnung ihrer Aufwendungen für das [X.] hingewiesen hätte. Zum einen hat der [X.] zu 3 nach seinem von der Revision zitierten Schreiben vom 3. August 2001 für die Fortführung des Projekts nicht nur die Möglichkeit gesehen, es von der Klägerin zu übernehmen, sondern auch eine Möglichkeit, sein privates Interesse bei der [X.] anzumelden, wie es dort heißt. Zum anderen hat die Klägerin in den [X.]verhandlungen ihr wesentliches Gestaltungsziel, nämlich eine der Nachberechnung zugängliche Festlegung der Erstattungspflicht der [X.]n, gegen den [X.]n zu 3 nicht durchsetzen können. Selbst die [X.]bestandteil gewordene Anlage hat der [X.] zunächst nicht akzep-tiert. Was ihn hätte veranlassen sollen, eine wesentlich weitergehende 24 Erstattungsverpflichtung einzugehen, hat die Klägerin auch unter - 14 - Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer Verhandlungssituation nicht sub-stantiiert dargelegt. Jedenfalls hat sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit ihrer Darstellung nicht überzeugen können. Diese tatrichterliche Würdigung ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden. 3. Der Klägerin steht schließlich auch kein Anspruch auf [X.]anpas-sung nach § 242 [X.] zu. 25 a) Zutreffend geht die Revision allerdings davon aus, dass sich die [X.] an [X.]verhandlungen redlich zu verhalten und nach [X.] und Glau-ben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 242 [X.]) auch die Interessen der anderen Beteiligten zur berücksichtigen haben ([X.] 60, 221, 224; [X.]. v. 4. Oktober 1979, [X.], [X.], 180). Das kann auch dazu verpflich-ten, die andere [X.]partei auf einen Irrtum aufmerksam zu machen ([X.] 139, 177, 184; [X.], [X.]. v. 4. Oktober 1979, [X.], [X.], 180; [X.]. v. 19. Dezember 1985, [X.]/84, NJW-RR 1986, 569). Geschieht das nicht, wird der Irrtum der anderen [X.]partei vielmehr treuwidrig ausge-nutzt, so führt dies aber nur dazu, dass diese [X.]partei die irrende [X.]spartei nicht an ihrer [X.]erklärung festhalten darf, sondern aus einem gleichwohl zustande gekommenen Vertrag entlassen muss ([X.] 46, 268, 273; 139, 177, 184; [X.], [X.]. v. 4. Oktober 1979, [X.], [X.], 180; [X.]. v. 20. März 1981, [X.] 71/80, NJW 1981, 1551, 1552 [Senat]; [X.]. v. 13. Juli 1995, [X.], NJW-RR 1995, 1360). Das aber strebt die Kläge-rin nicht an. 26 - 15 - b) Sie verlangt von den [X.]n vielmehr, an dem Vertrag festzuhalten und den Umfang der danach zu erstattenden Aufwendungen unter Berichtigung ihres Kalkulationsfehlers zu erhöhen. Ein solcher Anspruch lässt sich nur unter besonderen, hier aber nicht gegebenen Umständen auf § 242 [X.] stützen. 27 [X.]) Solche Umstände können etwa anzunehmen sein, wenn die eine [X.]partei sich die unrichtige Kalkulation der anderen soweit zu eigen [X.] hat, dass eine Verweigerung der Anpassung gegen das Verbot des wi-[X.]prüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) verstieße ([X.]. v. 13. Juli 1995, [X.], NJW-RR 1995, 1360; [X.]/[X.], [X.]O, § 119 Rdn. 21a a. E.). Entsprechendes kann gelten, wenn beide Parteien einen bestimmten Berechnungsmaßstab zur Grundlage ihrer Vereinbarung gemacht haben ([X.] 46, 268, 273; [X.], [X.]. v. 13. Juli 1995, [X.], NJW-RR 1995, 1360). So liegt es hier nicht. Die Parteien hatten, wie ausgeführt, unter-schiedliche Vorstellungen über Inhalt und Umfang der Anlage 3 und haben sich schließlich auf ihren [X.]bestandteil gewordenen Inhalt geeinigt. Unter die-sen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die [X.]n an dieser [X.] festhalten. 28 [X.]) Eine [X.]partei kann auch verpflichtet sein, einer Erhöhung ihrer versehentlich zu niedrig angesetzten Zahlungspflichtung zuzustimmen, wenn mit dem Vertrag ein gemeinsames, über den Leistungsaustausch [X.] Ziel verfolgt wird, das nur bei Zugrundelegung der richtigen Kalkulations-grundlagen zu erreichen ist ([X.]. v. 19. November 1971, [X.] 103/69, NJW 1972, 152, 153 f.; v. 20. März 1981, [X.] 71/80, NJW 1981, 1551, 1552). Das gemeinsame Ziel, das die Parteien hier verfolgt haben, mag die [X.] des Projekts in [X.]gewesen sein, aus dem sich die Klägerin wegen der wirtschaftlichen Bedrängnis, in die sie geraten war, zurückziehen wollte. 29 - 16 - Zweifelhaft ist aber schon, ob dazu eine Übernahme des Projekts von der Klä-gerin zwingend erforderlich war oder die Fortführung des Projekts auch auf an-dere Weise erreichbar gewesen wäre. Jedenfalls ließ sich die Übernahme des Projekts auch mit der tatsächlich vereinbarten niedrigeren Erstattungspflicht der [X.]n erreichen. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Klägerin nicht ihre Entlassung aus dem Vertrag, sondern lediglich eine ergänzende Zahlung anstrebt. [X.]) Fehlen solche Umstände, kommt eine [X.]anpassung nach [X.] und Glauben nur in Betracht, wenn feststeht, dass die andere [X.]partei den Vertrag auch mit dem berichtigten Inhalt abgeschlossen hätte ([X.]. v. 20. März 1981, [X.] 71/80, NJW 1981, 1551, 1552; [X.], [X.]. v. 13. Juli 1995, [X.], NJW-RR 1995, 1360). Das ist aber, wie ausgeführt, nicht der Fall. 30 - 17 - II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 31 [X.] Lemke [X.] Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.09.2004 - 2/25 O 158/03 - [X.], Entscheidung vom 02.11.2005 - 18 U 110/04 -

Meta

V ZR 264/05

19.05.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2006, Az. V ZR 264/05 (REWIS RS 2006, 3423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3423

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