Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2017, Az. I ZR 161/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2212

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:161117UIZR161.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM
NAMEN
[X.]S
VOLKES

URTEIL
I
ZR
161/16
Verkündet
am:

16.
November
2017

Führinger

Justizangestellte

als
Urkundsbeamtin

der
Geschäftsstelle
in
dem
Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Knochenzement
I
UWG
§
3
Abs.
1,
§
3a,
§
17
Abs.
2;
ZPO
§
308
Abs.
1
a)
Ein
auf
§
3a
UWG
i.V.
mit
§
17
UWG
gestützter
Unterlassungsanspruch
unter
dem
Gesichtspunkt
des
Verbots
der
Fruchtziehung
aus
einer
vorangegangenen
Verletzung
von
Betriebsgeheimnissen
erfasst
nicht
den
Vertrieb
und
die
Bewer-bung
von
Produkten,
die
zwar
Nachfolgeprodukte
von
unter
Verletzung
von
Be-triebsgeheimnissen
hergestellter
Produkte
sind,
selbst
aber
nicht
unter
Verlet-zung
von
Betriebsgeheimnissen
hergestellt
werden.
b)
Die
Ausnutzung
der
Auswirkungen
eines
vorangegangenen
wettbewerbswidri-gen
Verhaltens
ist
nicht
per
se,
sondern
nur
dann
nach
der
wettbewerbsrechtli-chen
Generalklausel
gemäß
§
3
Abs.
1
UWG
unzulässig,
wenn
sie
unmittelbar
mit
dem
vorangegangenen
Wettbewerbsverstoß
zusammenhängt
und
ihrerseits
die
Voraussetzungen
einer
unlauteren
geschäftlichen
Handlung
im
Sinne
von
§
3
Abs.
1
UWG
erfüllt.
c)
Ein
auf
Naturalrestitution
gerichteter
Schadensersatzanspruch
wegen
Verlet-zung
von
Geschäfts-
und
Betriebsgeheimnissen
kann
allenfalls
darauf
gerichtet
sein,
dem
Schädiger
die
Benutzung
des
unbefugt
erlangten
oder
verwerteten
Geschäfts-
oder
Betriebsgeheimnisses
zu
verbieten.
[X.],
Urteil
vom
16.
November
2017
-
I
ZR
161/16
-
OLG
Frankfurt
am
Main

LG
Frankfurt
am
Main

-
2
-
Der
I.
Zivilsenat
des
Bundesgerichtshofs
hat
auf
die
mündliche
Verhand-lung
vom
16.
November
2017
durch
den
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Büscher,
den
Richter
Dr.
[X.],
die
Richterin
Dr.
[X.],
den
Richter
Feddersen
und
die
Richterin
Dr.
Marx

für
Recht
erkannt:
Die
Revision
gegen
das
Urteil
des
Oberlandesgerichts
Frankfurt
am
Main
vom
23.
Juni
2016
wird
auf
Kosten
der
Klägerin
zurück-gewiesen.
Von
Rechts
wegen

Tatbestand:
Die
Rechtsvorgängerin
der
Klägerin
stellte
seit
dem
Jahr
1959
Knochen-zemente
her,
die
unter
der
Bezeichnung
"P.

"
vertrieben
wurden.
Von

1998
bis
2005
erfolgte
deren
Vertrieb
über
die
Beklagte,
zunächst
in
einem
Joint-Venture
mit
einem
Drittunternehmen
und
seit
dem
Jahr
2004
durch
die
Beklagte
allein.
Die
Beklagte
ist
Mitglied
des
B.-Konzerns.
Sie
vertreibt
neben
Knochenzementen
eine
Reihe
weiterer
Medizinprodukte,
wie
künstliche
Gelen-ke,
[X.],
Fixationssysteme
sowie
Mischsysteme
zum
Anmischen
von
Knochenzementen
und
Antibiotika
zur
lokalen
Behandlung
im
Wund-
und
Kno-chenbereich.
Im
Februar
2005
kündigte
die
Rechtsvorgängerin
der
Klägerin
an,
die
Belieferung
der
Beklagten
mit
"P.

"-Knochenzementen
zum
31.
August

1
2
-
3
-
2005
zu
beenden,
um
diese
Produkte
selbst
zu
vermarkten.
Nach
Einstellung
der
Belieferung
durch
die
Klägerin
brachte
die
Beklagte
eigene
Knochenzemen-te
des
B.-Konzerns
heraus
und
vertrieb
diese
unter
der
Bezeichnung
"R.

"
und
"B.

".

Ende
2008
nahm
die
Klägerin
die
Beklagte
im
Hinblick
auf
diese
Kno-chenzemente
wegen
der
Verletzung
von
Betriebsgeheimnissen
gerichtlich
in
Anspruch
(nachfolgend:
Vorprozess).
In
der
Berufungsinstanz
des
Vorprozes-ses
wurden
die
Beklagte
und
andere
Unternehmen
des
B.-Konzerns
durch
das
Urteil
des
Oberlandesgerichts
Frankfurt
am
Main
vom
5.
Juni
2014
-
6
U
15/13
im
Umfang
des
zuletzt
gestellten
Hilfsantrages
insoweit
zur
Unterlassung
verur-teilt,
als
die
Knochenzemente
der
Beklagten
unter
Verwertung
von
Spezifikatio-nen
bestimmter
Inhaltsstoffe,
die
vom
Oberlandesgericht
als
Betriebsgeheim-nisse
der
Klägerin
angesehen
wurden,
hergestellt
und
vertrieben
wurden.
Der
Beklagten
wurde
außerdem
verboten,
die
Anweisung,
zur
Herstellung
von
Kno-chenzement
diese
Spezifikationen
zu
verwenden,
an
Dritte
weiterzugeben.
Das
Oberlandesgericht
Frankfurt
am
Main
stellte
in
Bezug
auf
die
verbotenen
Hand-lungen
außerdem
die
Schadensersatzpflicht
der
Beklagten
fest
und
verurteilte
sie
zur
Auskunftserteilung.
Das
Berufungsurteil
des
Vorprozesses
ist
rechtskräf-tig.
Seit
September
2014
bewirbt
und
vertreibt
die
Beklagte
unter
der
Be-zeichnung
"H.

"-Knochenzemente
der
Firma
Z.
Diese
unterfallen
nicht

dem
Unterlassungsgebot
des
im
Vorprozess
ergangenen
Urteils
des
Oberlan-desgerichts
Frankfurt
am
Main.

Im
vorliegenden
Rechtsstreit
wendet
sich
die
Klägerin
gegen
Vertrieb
und
Bewerbung
der
"H.

"-Knochenzemente.
Sie
macht
geltend,
die
Be-
lieferung
von
Kunden
mit
"H.

"-Knochenzementen
und
die
entsprechen-
de
Werbung
für
diese
Zemente
fielen
aufgrund
der
besonderen
Umstände
des
Streitfalls
in
den
Verbotsbereich
von
§
3
Abs.
1
UWG,
obwohl
diese
Zemente
3
4
5
-
4
-
nicht
unter
Verletzung
von
Betriebsgeheimnissen
der
Rechtsvorgängerin
der
Klägerin
hergestellt
würden.
Es
sei
dennoch
geboten,
der
Beklagten
zu
verbie-ten,
für
eine
Karenzzeit
von
zwei
Jahren
diejenigen
Abnehmer
zu
beliefern,
die
nach
dem
5.
Juni
2012,
also
innerhalb
von
zwei
Jahren
vor
dem
im
Vorprozess
ergangenen
Berufungsurteil,
die
rechtswidrig
hergestellten
Knochenzemente
von
der
Beklagten
bezogen
hätten.
Die
Beklagte
habe
sich
durch
die
Verlet-zung
der
Betriebsgeheimnisse
der
Rechtsvorgängerin
der
Klägerin
in
der
Zeit
von
2008
bis
2014
in
die
Lage
versetzt,
ein
gleichwertiges
Konkurrenzprodukt
anzubieten.
Dadurch
habe
sie
sich
in
unlauterer
Weise
durch
Aufbau
bestimm-ter
Kundenbeziehungen
eine
Marktposition
verschafft,
die
sie
nunmehr
durch
das
Angebot
der
"H.

"-Zemente
weiter
ausnutze.
Diese
Möglichkeit

müsse
ihr
durch
eine
zweijährige
Karenzzeit
abgeschnitten
werden,
damit
sie
wieder
in
die
(schlechtere)
Wettbewerbssituation
gegenüber
der
Klägerin
zu-rückgesetzt
werde,
in
der
sie
sich
ohne
die
Verletzung
der
Betriebsgeheimnisse
befunden
hätte.

Die
Klägerin
hat
zuletzt
beantragt,
der
Beklagten
unter
Androhung
von
Ordnungsmitteln
für
die
Dauer
von
zwei
Jahren
zu
untersagen,
a)
Abnehmer
mit
"H.

"-Knochenzement
zu
beliefern
oder
beliefern
zu
las-
sen,
sofern
diese
Abnehmer
nach
dem
5.
Juni
2012
von
der
Beklagten
die
Knochenzemente
"R.

"
...
und/oder
"B.

"
[es
folgt
eine
Aufzählung

der
unter
Verletzung
von
Betriebsgeheimnissen
der
Rechtsvorgängerin
der
Klägerin
hergestellten
Knochenzemente]
bezogen
haben;
und/oder
b)
gegenüber
den
in
lit.
a)
genannten
Abnehmern
für
"H.

"-Knochenzemen-
te
zu
werben.
Darüber
hinaus
begehrt
die
Klägerin
in
Bezug
auf
das
in
den
Unterlas-sungsanträgen
beschriebene
Verhalten
Auskunftserteilung
sowie
Feststellung
der
Schadensersatzpflicht.
Die
Klägerin
hat
die
Beklagte
außerdem
auf
Zahlung
von
Abmahnkosten
in
Anspruch
genommen.

6
7
-
5
-
Das
Landgericht
hat
die
Klage
abgewiesen.
Die
dagegen
gerichtete
Be-rufung
der
Klägerin
ist
ohne
Erfolg
geblieben.
Mit
ihrer
vom
Senat
zugelasse-nen
Revision
verfolgt
die
Klägerin
ihre
zuletzt
gestellten
Klageanträge
weiter.
Die
Beklagte
beantragt,
das
Rechtsmittel
der
Klägerin
zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:
A.
Das
Berufungsgericht
hat
die
Klageanträge
als
unbegründet
angese-hen.
Dazu
hat
es
ausgeführt:
Angebot
und
Vertrieb
der
"H.

"-Zemente
könnten
nicht
unter
dem

Gesichtspunkt
der
Fruchtziehung
aus
vorangegangenem
rechtswidrigen
Verhal-ten
als
unlauter
gemäß
§
3
Abs.
1
UWG
angesehen
werden.
Zwar
könne
die
Fruchtziehung
aus
einem
unlauteren
Verhalten
unter
bestimmten
Vorausset-zungen
ihrerseits
als
unlauter
zu
beurteilen
sein.
Daran
seien
jedoch
hohe
An-forderungen
zu
stellen.
Die
Beklagte
habe
ersichtlich
nicht
im
Sinne
eines
vor-gefassten
Gesamtplans
bereits
bei
Angebot
und
Vertrieb
der
unter
Verletzung
von
Betriebsgeheimnissen
nachgestellten
Zemente
die
Absicht
gehabt,
diese
später
durch
die
nunmehr
angebotenen,
anders
zusammengesetzten
Zemente
zu
ersetzen.
Vielmehr
handele
es
sich
bei
dieser
Maßnahme
um
eine
von
der
Beklagten
weder
beabsichtigte
noch
erwünschte
Reaktion
auf
das
von
der
Klä-gerin
erwirkte
Verbot
von
Angebot
und
Vertrieb
der
nachgestellten
Zemente.
Die
Unterlassungsanträge
ließen
sich
ferner
nicht
als
Schadensbeseiti-gung
unter
dem
Gesichtspunkt
einer
"Naturalherstellung
in
Form
zeitweiligen
Unterlassens"
anstelle
einer
Kompensation
in
Geld
rechtfertigen.
Eine
Karenz-zeit
von
zwei
Jahren
käme
als
sachgerechtes
Mittel
zum
Schadensausgleich
allenfalls
dann
in
Betracht,
wenn
die
Beklagte
im
August
2005
für
die
Dauer
von
zwei
Jahren
überhaupt
nicht
der
Lage
gewesen
wäre,
ihre
Kunden
weiterhin
mit
8
9
10
11
-
6
-
Knochenzementen
welcher
Art
auch
immer
weiter
zu
beliefern.
Dies
könne
je-doch
nicht
angenommen
werden.
B.
Die
gegen
diese
Beurteilung
gerichtete
Revision
hat
keinen
Erfolg.
I.
Das
Berufungsgericht
hat
im
Ergebnis
mit
Recht
eine
Unterlassungs-pflicht
im
Hinblick
auf
die
Belieferung
ihrer
Abnehmer
mit
"H.

"-Kno-
chenzementen
und
die
Werbung
hierfür
abgelehnt.
1.
Die
Unterlassungsanträge
sind
nicht
wegen
eines
Verstoßes
gegen
§§
3,
4
Nr.
11
UWG
aF
sowie
§§
3,
3a
UWG
nF,
jeweils
in
Verbindung
mit
§
17
UWG
gerechtfertigt.
a)
Da
die
Klägerin
die
geltend
gemachten
Unterlassungsansprüche
auf
Wiederholungsgefahr
stützt,
ist
die
Klage
nur
begründet,
wenn
das
beanstande-te
Verhalten
der
Beklagten
sowohl
zum
Zeitpunkt
seiner
Vornahme
rechtswidrig
war
als
auch
zum
Zeitpunkt
der
Entscheidung
in
der
Revisionsinstanz
rechts-widrig
ist
(st.
Rspr.;
vgl.
nur
[X.],
Urteil
vom
4.
Februar
2016
-
I
ZR
194/14,
GRUR
2016,
403
Rn.
9
=
WRP
2016,
450
-
Fressnapf;
Urteil
vom
2.
März
2017
-
I
ZR
41/16,
GRUR
2017,
922
Rn.
13
=
WRP
2017,
1081
-
Komplettküchen).
Die
nach
der
Vornahme
der
angegriffenen
Handlungen
im
Jahr
2014
und
vor
der
Entscheidung
in
der
Revisionsinstanz
am
16.
November
2017
mit
Wirkung
ab
dem
10.
Dezember
2015
durch
das
Zweite
Gesetz
zur
Änderung
des
Geset-zes
gegen
den
unlauteren
Wettbewerb
(BGBl.
I
2015,
2158)
erfolgte
Neufas-sung
des
Rechtsbruchtatbestands
in
§
3a
UWG
hat
nicht
zu
einer
Änderung
der
Rechtslage
geführt
(vgl.
[X.],
Urteil
vom
4.
Januar
2016
-
I
ZR
61/14,
GRUR
2016,
516
Rn.
11
=
WRP
2016,
581
-
Wir
helfen
im
Trauerfall;
Urteil
vom
18.
Mai
2017
-
I
ZR
100/16,
GRUR
2017,
1278
Rn.
9
=
WRP
2017,
1471

Märchensuppe).
Mit
der
Neufassung
des
§
3
Abs.
1
UWG
nF
ist
ebenfalls
kei-ne
für
den
Streitfall
relevante
Änderung
der
Rechtslage
verbunden.
Die
Gene-ralklausel
des
§
3
Abs.
1
UWG
hatte
im
Hinblick
auf
den
im
Streitfall
maßgebli-12
13
14
15
-
7
-
chen
Schutz
von
Mitbewerbern
und
sonstigen
Marktteilnehmern
bereits
bisher
die
Funktion
eines
Auffangtatbestands
(vgl.
[X.],
Urteil
vom
12.
Juli
2012

I
ZR
54/11,
GRUR
2013,
301
Rn.
25
f.
=
WRP
2013,
491
-
Solarinitiative).
Die
Vorschrift
des
§
17
UWG
ist
unverändert
geblieben.
Sowohl
nach
dem
zum
Zeitpunkt
der
Entscheidung
des
Senats
(Novem-ber
2017)
maßgeblichen
neuen
Recht,
als
auch
nach
dem
zum
Zeitpunkt
der
beanstandeten
Handlung
(Ende
2014)
maßgeblichen
Recht
steht
der
Klägerin
der
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
aus
§
8
Abs.
1
UWG
in
Verbin-dung
mit
§§
3,
4
Nr.
11
UWG
aF
sowie
§§
3,
3a
UWG
nF,
jeweils
in
Verbindung
mit
§
17
UWG
nicht
zu.
b)
Das
mit
den
Unterlassungsanträgen
angegriffene
Verhalten
stellt
kei-ne
unmittelbare
Verletzung
des
§
17
UWG
dar.
Das
Berufungsgericht
hat
fest-gestellt,
dass
die
von
den
Unterlassungsanträgen
erfassten
"H.

"-Kno-
chenzemente
selbst
nicht
unter
unbefugter
Verwertung
von
Betriebsgeheimnis-sen
der
Rechtsvorgängerin
der
Klägerin
hergestellt
worden
sind.
Davon
geht
auch
die
Revision
aus.
c)
Die
Unterlassungsanträge
sind
ferner
nicht
unter
dem
Gesichtspunkt
des
Verbots
der
Fruchtziehung
aus
einem
zuvor
im
Rahmen
der
Herstellung
und
des
Vertriebs
der
Vorgängerprodukte
"R.

"
und
"B.

"
unlauter

verwerteten
Betriebsgeheimnis
begründet.
aa)
Nach
der
Rechtsprechung
des
Senats
darf
eine
unter
Verstoß
gegen
§
17
UWG
erlangte
Kenntnis
von
Betriebsgeheimnissen
vom
Verletzer
in
keiner
Weise
verwendet
werden.
Ergebnisse,
die
der
Verletzer
durch
solche
Kenntnis-se
erzielt,
sind
von
Anfang
und
-
jedenfalls
in
der
Regel
-
dauernd
mit
dem
Ma-kel
der
Wettbewerbswidrigkeit
behaftet
([X.],
Urteil
vom
19.
Dezember
1984

I
ZR
133/82,
GRUR
1985,
294,
296
-
Füllanlage;
Beschluss
vom
19.
März
16
17
18
19
-
8
-
2008
-
I
ZR
225/06,
WRP
2008,
938
Rn.
9).
Das
nach
diesen
Grundsätzen
be-stehende
Verwendungsverbot
bezieht
sich
allerdings
nicht
auf
jegliche,
nur
mit-telbar
mit
der
Verletzung
von
Geschäfts-
oder
Betriebsgeheimnissen
zusam-menhängende
wettbewerbliche
Vorteile,
sondern
nur
auf
den
unter
Verletzung
des
Betriebsgeheimnisses
hergestellten
Gegenstand
und
dessen
Verwertung.
So
darf
der
Verletzer
eine
technische
Anlage,
die
durch
Benutzung
von
unter
Verstoß
gegen
§
17
UWG
wettbewerbswidrig
erworbener
Kenntnisse
erstellt
wurde,
nicht
verwenden
(vgl.
[X.],
GRUR
1985,
294,
296
-
Füllanlage).
Glei-ches
gilt
für
Werkzeuge,
die
an
Hand
von
unbefugt
verwerteten
Zeichnungen
hergestellt
worden
sind
(vgl.
[X.],
Urteil
vom
7.
Januar
1958
-
I
ZR
73/57,
GRUR
1958,
297,
299
-
Petromax).
Ferner
hat
der
Verletzer
den
Gewinn
her-auszugeben,
der
durch
den
Einsatz
von
unter
Verwendung
von
geheimen
Know-how
hergestellten
Werkzeugen
erzielt
wurde
([X.],
WRP
2008,
938
Rn.
9,
11).

bb)
Eine
solche
Fallgestaltung
ist
vorliegend
jedoch
nicht
gegeben.

Zwar
ist
davon
auszugehen,
dass
die
von
der
Beklagten
nach
Einstel-lung
der
Belieferung
durch
die
Klägerin
ab
dem
Jahr
2005
unter
den
Bezeich-nungen
"R.

"
und
"B.

"
vertriebenen
Knochenzemente
unter
unbe-
fugter
Verwertung
von
Betriebsgeheimnissen
der
Rechtsvorgängerin
der
Kläge-rin
hergestellt
worden
sind.
Die
Unterlassungsanträge
richten
sich
aber
nicht
gegen
die
Verwendung
und
Verwertung
dieser
unter
Verletzung
von
Betriebs-geheimnissen
hergestellten
Knochenzemente
"R.

"
oder
"B.

".
Die

Klägerin
wendet
sich
ferner
nicht
gegen
Produkte
oder
Dienstleistungen,
die
mit
solchen
Zementen
verbunden
sind
oder
die
sich
auf
solche
Zemente
beziehen
und
die
deshalb
eine
weitere
Auswertung
der
Betriebsgeheimnisse
der
Klägerin
darstellen
könnten.
Die
Unterlassungsanträge
der
Klägerin
richten
sich
vielmehr
darauf,
den
Vertrieb
und
die
Bewerbung
von
anderen,
nicht
mit
dem
Vorwurf
der
Verletzung
von
Betriebsgeheimnissen
behafteten
Produkten
(zeitweise)
zu
20
21
-
9
-
verbieten.
Ein
solches
Verbot
kann
nicht
auf
die
Bestimmungen
zum
Schutz
des
Betriebsgeheimnisses
gemäß
§§
17,
18
UWG
in
Verbindung
mit
§§
3,
3a,
8
Abs.
1
UWG
gestützt
werden.
2.
Das
Berufungsgericht
hat
ferner
im
Ergebnis
zu
Recht
angenommen,
dass
die
Beklagte
auch
nicht
nach
der
wettbewerbsrechtlichen
Generalklausel
des
§
3
Abs.
1
UWG
in
Bezug
auf
die
"H.

"-Knochenzemente
zur
Unter-
lassung
des
Vertriebs
und
der
Wettbewerb
verpflichtet
ist.
a)
Im
Ansatzpunkt
zutreffend
ist
das
Berufungsgericht
davon
ausgegan-gen,
dass
nach
der
Senatsrechtsprechung
mit
der
wettbewerbsrechtlichen
Ge-neralklausel
grundsätzlich
auch
Auswirkungen
vorangegangener
wettbewerbs-widriger
Verhaltensweisen
unterbunden
werden
können,
von
denen
unmittelbar
Störungen
des
lauteren
Wettbewerbs
ausgehen
(vgl.
[X.],
Urteil
vom
7.
Juli
1988
-
I
ZR
36/87,
GRUR
1988,
829,
830
=
WRP
1988,
668
-
Verkaufsfahr-ten
II;
Urteil
vom
7.
Mai
1998
-
I
ZR
214/95,
GRUR
1999,
177
=
WRP
1998,
1168

Umgelenkte
Auktionskunden).
Ein
Verbot
der
Ausnutzung
von
Auswir-kungen
vorangegangenen
unlauteren
Verhaltens
hat
der
Senat
ferner
in
Fällen
angenommen,
in
denen
die
Irreführung
unmittelbar
auf
den
Vertragsabschluss
gerichtet
gewesen
ist,
in
denen
also
gerade
darüber
getäuscht
wurde,
dass
mit
der
erschlichenen
Handlung
überhaupt
ein
Vertrag
zustande
gekommen
war
(vgl.
[X.],
Urteil
vom
8.
Oktober
1998
-
I
ZR
7/97,
GRUR
1999,
261,
264
=
WRP
1999,
94
-
Handy-Endpreis;
Urteil
vom
26.
April
2001
-
I
ZR
314/98,
GRUR
2001,
1178,
1180
=
WRP
2001,
1073
-
Gewinn-Zertifikat).
Dagegen
ist
nach
der
Rechtsprechung
des
Senats
die
Fruchtziehung
aufgrund
von
Verträ-gen,
zu
deren
Abschluss
der
Kunde
durch
wettbewerbswidrige
Mittel
veranlasst
werden
konnte,
als
solche
grundsätzlich
nicht
wettbewerbswidrig,
sondern
nur
dann,
wenn
sie
nach
den
gesamten
Umständen
als
eigene
Störung
des
laute-ren
Wettbewerbs
zu
würdigen
ist
(vgl.
[X.],
GRUR
1999,
261,
264

Handy-Endpreis;
GRUR
2001,
1178,
1180
-
Gewinn-Zertifikat).
Nach
diesen
Grundsät-22
23
-
10
-
zen
kann
eine
Ausnutzung
der
Auswirkungen
eines
vorangegangenen
wettbe-werbswidrigen
Verhaltens
mithin
nicht
per
se,
sondern
allenfalls
dann
unzuläs-sig
sein,
wenn
sie
unmittelbar
mit
dem
vorangegangenen
Wettbewerbsverstoß
zusammenhängt
und
ihrerseits
die
Voraussetzungen
einer
unlauteren
geschäft-lichen
Handlung
im
Sinne
von
§
3
Abs.
1
UWG
erfüllt.
Diese
Voraussetzungen
liegen
im
Streitfall
nicht
vor.
b)
Die
Annahme
der
Unlauterkeit
eines
für
sich
genommen
rechtmäßigen
Wettbewerbsverhaltens
unter
dem
Gesichtspunkt
der
Fruchtziehung
aus
einer
vorangegangenen
wettbewerbswidrigen
Verhaltensweise
setzt
voraus,
dass
von
dem
angegriffenen
Verhalten
eine
unmittelbare
Störung
des
lauteren
Wett-bewerbs
ausgeht
oder
sonst
ein
unmittelbarer
Zusammenhang
zwischen
dem
unlauteren
Vorgehen
und
der
als
Fruchtziehung
beanstandeten
Handlung
be-steht.
Das
Kriterium
der
Unmittelbarkeit
ist
erforderlich,
um
zu
verhindern,
dass
unter
dem
Gesichtspunkt
der
unlauteren
Fruchtziehung
in
einer
mit
dem
Erfor-dernis
der
Rechtssicherheit
und
dem
gebotenen
Schutz
der
Interessen
unbetei-ligter
Dritter
nicht
im
Einklang
stehenden
konturlosen
Weise
Verhaltensweisen
dem
Verbot
der
Generalklausel
des
§
3
Abs.
1
UWG
unterworfen
werden,
die
für
sich
genommen
mit
den
Grundsätzen
des
lauteren
Wettbewerbs
im
Einklang
stehen.
An
einer
entsprechenden
Unmittelbarkeit
fehlt
es
im
Streitfall.
Die
Kläge-rin
greift
kein
Wettbewerbsverhalten
der
Beklagten
an,
das
sich
unmittelbar
auf
die
unter
Verletzung
von
Betriebsgeheimnissen
hergestellten
Knochenzemente

"R.

"
und
"B.

"
und
deren
Eigenschaften
beziehen.
Gegenstand
der

Klageanträge
ist
vielmehr
die
in
gewissem
Umfang
auch
auf
dem
rechtswidri-gen
Vertrieb
beruhende
Marktposition
und
damit
ein
auf
die
Verletzung
von
Be-triebsgeheimnissen
nur
mittelbar
zurückzuführender
Umstand.
In
diesem
Zu-sammenhang
ist
auch
zu
berücksichtigen,
dass
die
Beklagte
ihre
Marktstellung
im
Bereich
der
Knochenzemente
nicht
allein
durch
den
rechtswidrigen
Vertrieb
24
25
-
11
-
der
Produkte
"R.

"
und
"B.

"
des
B.-Konzerns
gewonnen
hat,
son-
dern
in
den
Jahren
1998
bis
2005
an
ihrem
Kundenkreis
die
Zemente
der
Klä-gerin
rechtmäßig
vertrieben
hat.
c)
Die
Voraussetzungen
einer
unlauteren
geschäftlichen
Handlung
im
Sinne
von
§
3
Abs.
1
UWG
liegen
auch
deshalb
nicht
vor,
weil
aufgrund
einer
Gesamtabwägung
ein
die
Interessen
der
Beklagten
und
ihrer
Kunden
sowie
der
Allgemeinheit
überwiegendes
Interesse
der
Klägerin
an
einem
Belieferung
und
Werbeverbot
nicht
besteht.
aa)
Nach
§
3
Abs.
1
UWG
sind
unlautere
geschäftliche
Handlungen
un-zulässig.
Die
Ableitung
von
Ansprüchen
aus
dieser
wettbewerbsrechtlichen
Ge-neralklausel
setzt
nach
der
Rechtsprechung
des
Senats
voraus,
dass
die
be-treffende
Verhaltensweise
von
ihrem
Unlauterkeitsgehalt
her
den
im
Gesetz
gegen
den
unlauteren
Wettbewerb
angeführten
Beispielsfällen
unlauteren
Ver-haltens
entspricht
(vgl.
[X.],
Urteil
vom
9.
September
2010
-
I
ZR
157/08,
GRUR
2011,
431
Rn.
11
=
WRP
2011,
444

FSA-Kodex;
[X.],
GRUR
2013,
301
Rn.
26
-
Solarinitiative).
Ein
Rückgriff
auf
die
Generalklausel
ist
in
Fällen
geboten,
in
denen
die
Tatbestände
der
§§
3a
bis
7
UWG
zwar
bestimmte
Ge-sichtspunkte
der
lauterkeitsrechtlichen
Beurteilung
erfassen,
aber
keine
umfas-sende
Bewertung
der
Interessen
der
durch
das
Wettbewerbsverhältnis
be-troffenen
Marktteilnehmer
ermöglichen
(vgl.
[X.],
Urteil
vom
9.
Februar
2006

I
ZR
73/02,
GRUR
2006,
426
Rn.
16
=
WRP
2006,
577
-
Direktansprache
am
Arbeitsplatz
II;
Urteil
vom
22.
April
2009

I
ZR
176/06,
GRUR
2009,
1080
Rn.
13
=
WRP
2009,
1369
-
Auskunft
der
IHK;
[X.],
GRUR
2013,
301
Rn.
26

Solarinitiative).
bb)
Die
Klägerin
hat
ihre
Unterlassungsanträge
auf
die
Erwägung
ge-stützt,
die
Beklagte
habe
sich
durch
die
Verletzung
der
Betriebsgeheimnisse
der
Rechtsvorgängerin
der
Klägerin
in
der
Zeit
von
2008
bis
2014
und
den
da-26
27
28
-
12
-
mit
verbundenen
Aufbau
bestimmter
Kundenbeziehungen
eine
Marktposition
verschafft,
die
sie
nunmehr
durch
das
-
für
sich
genommen
rechtmäßige
-
An-gebot
der
"H.

"-Zemente
weiter
ausnutze.
Diese
Möglichkeit
müsse
ihr

durch
eine
auf
die
Belieferung
und
Bewerbung
der
"H.

"-Zemente
bezo-
gene
zweijährige
Karenzzeit
abgeschnitten
werden.
Auf
diese
Weise
werde
die
Beklagte
wieder
in
die
(schlechtere)
Wettbewerbssituation
gegenüber
der
Klä-gerin
zurückgesetzt,
in
der
sie
sich
ohne
die
Verletzung
der
Betriebsgeheimnis-se
befunden
hätte.
Eine
Unlauterkeit
dieses
mit
den
Klageanträgen
angegriffe-nen
Verhaltens
könne
sich
nicht
aus
den
speziellen
Tatbeständen
der
§§
3a
bis
7
UWG
ergeben.
cc)
Das
Berufungsgericht
hat
im
Ergebnis
zu
Recht
angenommen,
dass
das
Liefern
und
Bewerben
der
der
"H.

"-Zemente
nicht
die
Vorausset-
zungen
einer
unlauteren
geschäftlichen
Handlung
im
Sinne
des
§
3
Abs.
1
UWG
erfüllen.

(1)
Bei
der
Prüfung
der
Unlauterkeit
im
Sinne
der
wettbewerbsrechtli-chen
Generalklausel
des
§
3
Abs.
1
UWG
ist
eine
umfassende
Bewertung
der
Interessen
der
durch
das
Wettbewerbsverhältnis
betroffenen
Marktteilnehmer
vorzunehmen
(vgl.
[X.],
GRUR
2009,
1080
Rn.
13
-
Auskunft
der
IHK;
[X.],
Urteil
vom
28.
Oktober
2010
-
I
ZR
60/09,
[X.]Z
187,
255
Rn.
25
-
Hartplatzhel-den.de;
[X.],
GRUR
2013,
301
Rn.
26
-
Solarinitiative;
[X.],
Urteil
vom
19.
November
2015
-
I
ZR
149/14,
GRUR
2016,
725
Rn.
25
=
WRP
2016,
850

Pippi-Langstrumpf-Kostüm
II;
Urteil
vom
4.
Mai
2016
-
I
ZR
58/14,
[X.]Z
210,
144
Rn.
97
-
Segmentstruktur).
Nach
diesen
Grundsätzen
kann
im
Streitfall
ein
überwiegendes
Interesse
der
Klägerin
an
einem
Belieferungs-
und
Werbeverbot
nicht
angenommen
werden.

(2)
Dem
Interesse
der
Klägerin
am
Ausgleich
der
von
ihr
geltend
ge-machten
Störung
der
wettbewerblichen
Chancengleichheit
durch
ein
(zeitwei-29
30
31
-
13
-
ses)
Belieferungs-
und
Werbeverbot
stehen
im
Streitfall
zunächst
die
gemäß
Art.
12
Abs.
1
GG
geschützten
Interessen
der
Beklagten
gegenüber,
mit
einem
rechtlich
nicht
zu
beanstandenden
Produkt
in
einer
für
sich
genommen
wettbe-werbsrechtlich
zulässigen
Weise
am
Wettbewerb
teilzunehmen.
Zu
berücksichtigen
ist
weiter
das
ebenfalls
durch
Art.
12
Abs.
1
GG
grundgesetzlich
geschützte
Recht
des
Herstellers
der
von
der
Beklagten
ver-triebenen
"H.

"-Knochenzemente
an
einem
ungehinderten
Marktzugang.

Dem
Interesse
der
Klägerin
stehen
schließlich
die
berechtigten
Interes-sen
der
Endkunden
an
der
Belieferung
mit
Knochenzementen
ihrer
Wahl
sowie
der
Patienten
und
der
Allgemeinheit
an
einem
funktionierenden
Preiswettbe-werb
gegenüber.
Diese
Interessen
wiegen
im
Streitfall
besonders
schwer,
weil
nach
den
vom
Berufungsgericht
in
Bezug
genommenen
und
von
der
Revision
nicht
beanstandeten
Feststellungen
des
Landgerichts
sich
der
Marktanteil
der
Klägerin
durch
die
begehrte
Liefersperre
von
43%
auf
bis
zu
87%
erhöhen
wür-de.
Dies
begründet
nach
den
Feststellungen
des
Landgerichts
die
Gefahr,
dass
die
Klägerin
wegen
des
Wegfalls
der
Konkurrenz
durch
die
Beklagte
nicht
marktgerechte
und
damit
überhöhte
Preise
durchsetzen
könnte,
was
nicht
nur
zum
Nachteil
der
Kunden,
sondern
auch
zum
Nachteil
der
Patienten
und
Kran-kenkassen
ausgehen
würde.

(3)
Ein
diese
rechtlich
geschützten
Interessen
der
Beklagten
und
ihres
Zulieferers
sowie
dem
Interesse
der
Allgemeinheit
an
einem
funktionierenden
Wettbewerb
auf
dem
hier
maßgeblichen
Produktsegment
überwiegendes
Inte-resse
der
Klägerin
kann
nicht
angenommen
werden.
Der
von
der
Klägerin
be-gehrte
Rechtsschutz
ist
nicht
erforderlich,
um
die
Beeinträchtigung
ihrer
Markt-position
durch
die
Beklagte
aufgrund
des
rechtswidrigen
Vertriebs
der
Kno-chenzemente
"R.

"
und
"B.

"
des
B.-Konzerns
auszugleichen.
32
33
34
35
-
14
-
Dem
durch
die
rechtswidrige
Verwertung
von
Betriebsgeheimnissen
Ver-letzten
steht
gemäß
§
17
Abs.
2
UWG
in
Verbindung
mit
§§
3a,
9
Abs.
1
UWG
ein
Anspruch
auf
Schadensersatz
zu
(vgl.
[X.],
Urteil
vom
26.
Februar
2009

I
ZR
28/06,
GRUR
2009,
603
Rn.
22
=
WRP
2009,
613
-
Versicherungsunter-vertreter).
Gleichfalls
in
Betracht
kommt
ein
Schadensersatzanspruch
gemäß
§
823
Abs.
2
BGB.
Der
Inhalt
des
Ersatzanspruchs
richtet
sich
jeweils
nach
den
§§
249
ff.
BGB.
Der
Verletzte
kann
mithin
gemäß
§
249
Abs.
1
BGB
Folgenbe-seitigung
(Köhler
in
Köhler/Bornkamm
aaO
§
17
Rn.
58)
oder
gemäß
§
251
Abs.
1
BGB
Schadensersatz
in
Geld
verlangen.
Dabei
kann
er
den
ihm
ent-standenen
Schaden
auf
dreifache
Weise
berechnen,
also
seinen
konkreten
Schaden
einschließlich
des
entgangenen
Gewinns
geltend
machen,
seinen
Schaden
nach
der
entgangenen
Lizenz
berechnen
oder
die
Herausgabe
des
Verletzergewinns
verlangen
([X.],
Urteil
vom
18.
Februar
1977
-
I
ZR
112/75,
GRUR
1977,
539,
541;
Beschluss
vom
19.
März
2008

I
ZR
225/06,
WRP
2008,
938
Rn.
6).
Die
Klägerin
hat
dies
mit
Erfolg
im
Vorprozess
getan.
Zu
be-rücksichtigen
ist
ferner,
dass
die
Klägerin
die
Beklagte
im
Vorprozess
erfolg-reich
auf
Auskunft
über
Namen
und
Anschriften
der
Abnehmer
der
Beklagten
in
Anspruch
genommen
hat.
Sie
ist
dadurch
in
die
Lage
versetzt
worden,
diesen
Abnehmern
gegenüber
in
sachlicher,
die
wettbewerbsrechtlichen
Grenzen
ge-mäß
§
4
Nr.
1
und
Nr.
2
UWG
beachtender
Form
mitzuteilen,
dass
die
Beklagte
zum
Vertrieb
der
Knochenzemente
"R.

"
und
"B.

"
nicht
berechtigt

war
(vgl.
[X.],
Urteil
vom
23.
Februar
2012
-
I
ZR
136/10,
GRUR
2012,
1048
Rn.
27
=
WRP
2012,
1230
-
MOVIVOL-Zulassungsantrag).
Konkrete
Umstände,
die
dafür
sprechen
könnten,
dass
die
Interessen
der
Klägerin
durch
diese
rechtlichen
Restitutionsmöglichkeiten
im
Streitfall
nicht
hinreichend
gewahrt
werden
können
und
deshalb
die
beantragten
Verbote
not-wendig
sind,
sind
weder
festgestellt
worden
noch
sonst
ersichtlich.
Die
Revision
36
-
15
-
macht
nicht
geltend,
dass
das
Berufungsgericht
insoweit
konkreten
Sachvortrag
der
Klägerin
übergangen
habe.
d)
Da
im
Streitfall
ein
überwiegendes
Interesse
der
Klägerin
an
einem
Belieferungs-
und
Werbeverbot
nicht
in
Betracht
kommt,
kann
die
Rüge
der
Re-vision
auf
sich
beruhen,
das
Berufungsgericht
habe
rechtsfehlerhaft
die
Unter-lassungsansprüche
insgesamt
abgewiesen
und
dabei
nicht
erwogen,
ob
diese
nicht
zumindest
teilweise,
etwa
durch
eine
prozentuale
Begrenzung
der
Liefer-beschränkungen
auf
(nur)
einen
Großteil
der
Kunden
oder
eine
zeitliche
Ver-kürzung
des
Verbots,
berechtigt
seien.
3.
Das
Berufungsgericht
ist
zu
Recht
davon
ausgegangen,
dass
die
Un-terlassungsanträge
nicht
unter
dem
Gesichtspunkt
der
Schadensbeseitigung
("Naturalherstellung
in
Form
zeitweiligen
Unterlassens")
gerechtfertigt
sind.
a)
Das
Berufungsgericht
hat
angenommen,
die
Unterlassungsanträge
seien
auch
dann
unbegründet,
wenn
das
damit
angegriffene
Verhalten
(Liefe-rung
und
Bewerbung
der
"H.

"-Knochenzemente)
selbst
nicht
als
unlau-
tere
Handlungen
bewertet
werde,
sondern
geprüft
werde,
ob
die
Beklagte
im
Rahmen
ihrer
(unterstellten)
Schadensersatzpflicht
für
Angebot
und
Vertrieb
der
nachgestellten
Knochenzemente
"R.

"
und
"B.

"
unter
dem
Ge-
sichtspunkt
der
Naturalherstellung
verpflichtet
sei,
vor
der
Aufnahme
des
Ver-triebs
von
Zementen
mit
abgeänderter
Zusammensetzung
eine
Karenzzeit
von
zwei
Jahren
einzuhalten.
Diese
Beurteilung
hält
der
rechtlichen
Überprüfung
ebenfalls
stand.
b)
Allerdings
hat
der
Senat
in
der
Vergangenheit
entschieden,
dass
ein
auf
Naturalrestitution
gerichteter
Schadensersatzanspruch
in
besonderen
Aus-nahmefällen
darauf
gerichtet
sein
kann,
dass
dem
Verletzer
eine
gewisse
Zeit
verboten
wird,
wettbewerbliche
Vorteile
aus
einem
vorangegangenen
unlaute-ren
Verhalten
zu
ziehen.
So
können
nach
dieser
älteren
Rechtsprechung
in
Fäl-37
38
39
40
-
16
-
len
der
unlauteren
Mitarbeiterabwerbung
unter
dem
Gesichtspunkt
des
Scha-densersatzes
durch
Naturalrestitution
Beschäftigungsverbote
ausgesprochen
werden,
die
darauf
gerichtet
sind,
zu
verhindern,
dass
durch
die
Abwerbung
ein
unlauterer
Vorteil
erlangt
wird
(vgl.
[X.],
Urteil
vom
17.
März
1961

I
ZR
26/60,
GRUR
1961,
482,
483
=
WRP
1961,
212
-
Spritzgußmaschine;
Urteil
vom
21.
Dezember
1966
-
Ib
ZR
146/64,
GRUR
1967,
428,
429

Anwaltsberatung
I;
Urteil
vom
19.
Dezember
1971

I
ZR
97/69,
GRUR
1971,
358,
359
=
WRP
1971,
224
-
Textilspitzen;
Urteil
vom
23.
April
1975
-
I
ZR
3/74,
GRUR
1976,
306,
307

Baumaschinen).
Auch
in
Fällen
der
unlauteren
Abwerbung
des
Kun-denstamms
hat
es
der
Senat
in
der
Vergangenheit
in
besonders
gravierenden
Fällen
gebilligt,
mithilfe
eines
Belieferungsverbots
den
unlauter
erlangten
Vorteil
wieder
auszugleichen
(vgl.
[X.],
Urteil
vom
6.
November
1963

Ib
ZR
41/62
und
40/63,
GRUR
1964,
215,
216
f.
=
WRP
1964,
49
-
Milchfahrer;
Urteil
vom
3.
Dezember
1969
-
I
ZR
151/67,
GRUR
1970,
182,
184
=
WRP
1970,
220

Bierfahrer).

c)
Ob
an
dieser
Rechtsprechung
angesichts
der
jeweils
betroffenen
Inte-ressen
Dritter
(Arbeitnehmer,
Kunden)
und
der
Beschränkung
des
freien
Wett-bewerbs
festzuhalten
ist
(krit.
[X.],
Schadensersatz
und
Abschöpfung
im
Lauterkeits-
und
Kartellrecht,
2010,
236
ff.,
239;
Köhler
in
Köhler/Bornkamm
aaO
§
9
Rn.
1.26;
Fritsche
in
MünchKomm.UWG,
2.
Aufl.,
§
9
Rn.
71)
und
die-se
Grundsätze
außerdem
erweiternd
auf
die
Verletzung
von
Geschäfts-
und
Betriebsgeheimnissen
angewendet
werden
können,
muss
im
Streitfall
nicht
ent-schieden
werden.
aa)
Jedenfalls
kann
ein
auf
Naturalrestitution
gerichteter
Schadenser-satzanspruch
wegen
Verletzung
von
Geschäfts-
und
Betriebsgeheimnissen
al-lenfalls
darauf
gerichtet
sein,
dem
Schädiger
die
Benutzung
des
unbefugt
er-langten
oder
verwerteten
Geschäfts-
oder
Betriebsgeheimnisse
zu
verbieten
(vgl.
Goldmann
in
Harte
/[X.],
UWG,
4.
Aufl.,
§
9
Rn.
106).
Die
vorliegende
41
42
-
17
-
Klage
richtet
sich
jedoch
nicht
gegen
die
Benutzung
der
unbefugt
erlangten
oder
verwerteten
Betriebsgeheimnisse
der
Rechtsvorgängerin
der
Klägerin,
sondern
gegen
das
Inverkehrbringen
und
Bewerben
von
Knochenzementen,
durch
die
keine
Geschäfts-
oder
Betriebsgeheimnisse
der
Klägerin
betroffen
sind.
bb)
Im
Übrigen
können
die
auf
Unterlassung
gerichteten
Klageanträge
im
Streitfall
selbst
dann
keinen
Erfolg
haben,
wenn
davon
auszugehen
wäre,
dass
ein
Schadensersatzanspruch
der
Klägerin
wegen
Verletzung
von
Betriebsge-heimnissen
durch
die
Auswertung
der
Knochenzemente
"R.

"
und
"B.

"
unter
dem
Gesichtspunkt
der
Naturalherstellung
die
im
Streitfall
begehrte
Unterlassung
der
Belieferung
des
insoweit
erworbenen
oder
erhaltenen
Kun-denstamms
und
die
Werbung
gegenüber
diesen
Kunden
für
eine
gewisse
Ka-renzzeit
umfassen
würde.
Der
Begründetheit
der
Klage
unter
diesem
Gesichts-punkt
steht
die
Vorschrift
des
§
308
Abs.
1
ZPO
entgegen.
Ansprüche
auf
Schadensersatz
wegen
des
Vertriebs
der
Knochenzemente
"R.

"
und

"B.

"
liegen
außerhalb
des
Streitgegenstands
des
vorliegenden
Verfahrens.
(1)
Nach
§
308
Abs.
1
Satz
1
ZPO
ist
das
Gericht
nicht
befugt,
einer
Par-tei
etwas
zuzusprechen,
was
nicht
beantragt
ist.
Das
zusprechende
Urteil
muss
sich
innerhalb
des
mit
der
Klage
anhängig
gemachten
Streitgegenstands
halten
(vgl.
[X.],
Urteil
vom
3.
April
2003
-
I
ZR
1/01,
[X.]Z
154,
342,
347
f.
-
Reini-gungsarbeiten;
Urteil
vom
23.
September
2015
-
I
ZR
105/14,
[X.]Z
207,
71
Rn.
63

Goldbären;
Urteil
vom
28.
April
2016
-
I
ZR
254/14,
GRUR
2016,
1301
=
WRP
2016,
1510
Rn.
26

Kinderstube;
Urteil
vom
5.
Oktober
2017

I
ZR
184/16,
WRP
2018,
190
Rn.
15
-
Betriebspsychologe;
Urteil
vom
11.
Ok-tober
2017

I
ZR
78/16
-
Tiegelgröße).
Nach
der
ständigen
Rechtsprechung
des
Bundesgerichtshofs
wird
der
Streitgegenstand
durch
den
Klageantrag,
in
dem
sich
die
vom
Kläger
in
Anspruch
genommene
Rechtsfolge
konkretisiert,
und
den
Lebenssachverhalt
(Klagegrund)
bestimmt,
aus
dem
der
Kläger
die
43
44
-
18
-
begehrte
Rechtsfolge
herleitet
(vgl.
[X.],
Urteil
vom
13.
September
2012

I
ZR
230/11,
[X.]Z
194,
314
Rn.
19
-
Biomineralwasser;
Urteil
vom
30.
Juli
2015
-
I
ZR
18/14,
GRUR
2016,
292
Rn.
11
=
WRP
2016,
321
-
Treuhandge-sellschaft;
[X.],
GRUR
2016,
1301
Rn.
26
-
Kinderstube).
Deshalb
entscheidet
ein
Gericht
unter
Verstoß
gegen
§
308
Abs.
1
ZPO
über
etwas
anderes,
als
be-antragt
ist,
wenn
es
seinem
Urteilsspruch
über
einen
Unterlassungsantrag
ei-nen
anderen
Klagegrund
zugrunde
legt
als
denjenigen,
mit
dem
der
Kläger
sei-nen
Antrag
begründet
hat
([X.],
Urteil
vom
3.
April
2003

I
ZR
1/01,
[X.]Z
154,
342,
347
f.
-
Reinigungsarbeiten;
[X.],
WRP
2018,
190
Rn.
15
-
Betriebs-psychologe;
[X.],
Urteil
vom
11.
Oktober
2017

I
ZR
78/16

Tiegelgröße).
Der
neben
dem
Klageantrag
für
die
Bestimmung
des
Streitgegenstandes
maßgebli-che
Klagegrund
wird
durch
den
gesamten
historischen
Lebensvorgang
be-stimmt,
auf
den
sich
das
Rechtsschutzbegehren
der
Klagepartei
bezieht
([X.]Z
194,
314
Rn.
19
-
Biomineralwasser).

(2)
Die
Frage
der
Reichweite
des
Schadensersatzanspruchs
der
Kläge-rin
wegen
Verletzung
von
Betriebsgeheimnissen
durch
den
Vertrieb
der
Kno-chenzemente
"Refobacin"
und
"[X.]"
ist
nicht
Gegenstand
des
Rechts-schutzbegehrens
der
Klägerin
im
vorliegenden
Verfahren.
Schadensersatzan-sprüche
wegen
dieses
Klagegrundes
waren
vielmehr
allein
Gegenstand
des
Vorverfahrens.
In
diesem
Rechtsstreit
wurde
die
Beklagte
durch
das
Oberlan-desgericht
Frankfurt
am
Main
rechtskräftig
zur
Unterlassung
verurteilt.
Außer-dem
hat
das
Oberlandesgericht
die
Schadensersatzpflicht
der
Beklagten
fest-gestellt
und
sie
zur
Auskunftserteilung
verurteilt.
Im
vorliegenden
Verfahren
hat
die
Klägerin
nicht
etwa
-
ausgehend
von
der
bereits
rechtskräftig
festgestellten
Schadensersatzpflicht
der
Beklagten
auf
der
zweiten
Stufe
-
ihren
Schadensersatzanspruch
wegen
der
Verletzung
von
Betriebsgeheimnissen
inhaltlich
konkretisiert
und
Naturalrestitution
in
Form
ei-ner
zweijährigen
Liefer-
und
Werbesperre
verlangt.
Sie
hat
vielmehr
einen
ei-45
46
-
19
-
genständigen
Wettbewerbsverstoß
gemäß
§
3
Abs.
1
UWG
unter
dem
Ge-sichtspunkt
der
Fruchtziehung
aus
einem
vorangegangenen
Rechtsverstoß
gel-tend
gemacht,
indem
sie
der
Beklagten
ein
"Ausnutzen
eines
rechtswidrig
er-worbenen
Kundenstamms"
vorgeworfen
hat.
Klagegrund
des
vorliegenden
Ver-fahrens
ist
mithin
nicht
die
Verletzung
von
Betriebsgeheimnissen
durch
den
Vertrieb
der
Knochenzemente
"R.

"
und
"B.

",
sondern
die
zeitlich

und
sachlich
davon
zu
unterscheidende
Ausnutzung
des
durch
diese
vorange-gangene
Geschäftstätigkeit
erworbenen
Kundenstamms
durch
die
Belieferung
mit
einem
neutralen,
nicht
rechtsverletzenden
Nachfolgeprodukt
und
die
Wer-bung
für
dieses
Produkt.
Allein
auf
dieses
eigenständig
angegriffene
und
als
unlauter
gemäß
§
3
Abs.
1
UWG
gerügte
Verhalten
hat
die
Klägerin
nicht
nur
ihren
Unterlassungsantrag
gerichtet,
sondern
dieses
Verhalten
auch
zum
Ge-genstand
ihrer
Folgeanträge
auf
Auskunftserteilung
und
Schadensersatzfest-stellung
gemacht.
Nichts
anderes
gilt
für
den
Antrag
auf
Erstattung
von
Ab-mahnkosten.
In
dem
diesem
Antrag
zugrundeliegenden
Abmahnschreiben
vom
15.
Oktober
2014
hat
sich
die
Klägerin
allein
auf
einen
Anspruch
gemäß
§
3
Abs.
1
UWG
gestützt
und
insoweit
geltend
gemacht,
darin
liege
eine
unlautere
Fruchtziehung
durch
die
Überleitung
von
Kundenbeziehungen,
obwohl
das
ab-gemahnte
Verhalten
der
Beklagten
ohne
Berücksichtigung
des
vorangegangen
Wettbewerbsverstoßes
als
zulässig
angesehen
werden
könne.
II.
Aus
den
vorstehenden
Gründen
sind
die
Folgeanträge
ebenfalls
un-begründet.
Es
fehlt
im
Streitfall
an
einer
unlauteren
geschäftlichen
Handlung
im
Sinne
von
§
3
Abs.
1
UWG.
III. Eine Vorlage an den [X.] nach Art.
267 Abs.
3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 -
C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn.
21 = NJW 1983, 1257 -
C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
47
48
-
20
-
C.
Danach
ist
die
Revision
gegen
das
Berufungsurteil
auf
Kosten
der
Klägerin

97
Abs.
1
ZPO)
zurückzuweisen.
Büscher
[X.]
[X.]

Feddersen
Marx
Vorinstanzen:
LG
Frankfurt
am
Main,
Entscheidung
vom
08.07.2015
-
3-8
O
12/15
-

OLG
Frankfurt
am
Main,
Entscheidung
vom
23.06.2016
-
6
U
157/15
-

49

Diese Entscheidung scheint sehr kurz zu sein. Eventuell liegt lediglich eine Vorarbversion vor, die wir aktualisieren, sobald das Gericht diese veröffentlicht!

Meta

I ZR 161/16

16.11.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2017, Az. I ZR 161/16 (REWIS RS 2017, 2212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2212

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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