Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2007, Az. V ZR 268/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5796

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 12. Januar 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 875, 959; EGBGB Art. 233 § 2b a) Die für die Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens gegebene Begründung der Flurneuordnungsbehörde, selbständiges Gebäudeeigentum eines Beteiligten liege nicht vor, bindet die Zivilgerichte nicht. Diese haben vielmehr, wenn es weder zu einem Grundbuchverfahren nach Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 4 EGBGB noch zu [X.] Feststellung der zuständigen Zuordnungsbehörde nach Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 EGBGB kommt, selbst zu prüfen, ob Gebäudeeigentum besteht. b) Selbständiges Gebäudeeigentum konnte auch vor dem Inkrafttreten des Zweiten [X.] vom 14. Juli 1992 ([X.]) am 21. Juli 1992 nicht durch schlichte Vereinbarung der Parteien aufgegeben werden, sondern nur durch Aufgabe nach § 875 BGB, durch [X.] nach § 959 BGB oder durch Wiederherstellung des [X.] mit dem Grundstück im Wege der Übereignung an den Grundstückseigentümer nach § 929 Satz 2 BGB. c) Seitdem ist die Aufgabe nur durch Abgabe einer Verzichtserklärung und Löschung des [X.] im Gebäudegrundbuch nach § 875 BGB oder, bei Fehlen eines Gebäudegrundbuchs, durch Einreichung einer notariell beurkundeten Auf-gabeerklärung bei dem Grundbuchamt möglich. - 2 - [X.], [X.]. v. 12. Januar 2007 - [X.] - [X.] [X.]

- 3 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2007 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 9. November 2005 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das [X.]eil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 2. Februar 2005 wird [X.]. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die R.

GmbH (fortan: Schuldnerin), für die der Klä-ger als Insolvenzverwalter handelt, erwarb von der (als Rechtsträger von [X.] eingetragenen) LPG [X.]am 11. Januar 1991 ein [X.] und ein Werkstattgebäude, das die LPG 1971 auf dem Grundstück errich-tet hatte. 1998 schloss die Schuldnerin für das Gebäude eine Gebäudeversi-cherung ab. Im selben Jahr wurde sie als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. 1999 bestellte sie der Rechtsvorgängerin der [X.] eine erstrangige Grundschuld an dem Grundstück. 1 - 4 - Das Grundstück war seit 1996 in ein Bodenordnungsverfahren einbezo-gen, welches die zuständige Flurneuordnungsbehörde am 1. Februar 2000 in Ansehung des verkauften Grundstücks mit der Begründung einstellte, dass selbständiges Gebäudeeigentum an dem Werkstattgebäude nicht bestehe. 2 Am 4. Juli 2000 wurde das Werkstattgebäude durch einen Brand zer-stört. Am 7. August 2002 zahlte der [X.] für das zerstörte [X.] umgerechnet 114.983,92 • als Versicherungsleistung an die Beklagte aus. Diesen Betrag will der Kläger zur Masse des zwischenzeitlich eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ziehen. 3 Das [X.] hat die Beklagte zur Auskehrung des Betrags an den Kläger und zur Erteilung von Auskunft über weitere Leistungen des [X.] verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revi-sion des [X.], mit welcher er die Wiederherstellung der Verurteilung der [X.] durch das [X.] erreichen möchte. Diese beantragt die Zurück-weisung der Revision. 4 Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht nimmt an, die Grundschuld der Beklagten habe sich auf die Versicherungsforderung erstreckt (§§ 1127 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB). Es meint, selbständiges Gebäudeeigentum an dem Werkstattgebäude habe nicht bestanden. Dies stehe aufgrund des Bescheids des Amts für Land-wirtschaft und Flurneuordnung mit Bindungswirkung für die Parteien fest. [X.] hätten die Parteien Grundstück und Gebäude in ihrem Kaufvertrag als 5 - 5 - Einheit angesehen. Aufgrund dieser Vereinbarung sei etwa entstandenes selbstständiges Gebäudeeigentum untergegangen, ohne dass dazu ein Ver-zicht nach Maßgabe vom Art. 233 § 4 Abs. 6 EGBGB habe herbeigeführt wer-den müssen. I[X.] Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. 6 1. Die Beklagte ist dem Kläger nach § 816 Abs. 2 BGB zur Herausgabe der eingezogenen Versicherungssumme verpflichtet. Die Zahlung des [X.] an die Beklagte hat diesen zwar nicht befreit, weil die Beklagte weder Gläubigerin der Versicherungsforderung noch zu deren Einziehung er-mächtigt war. In der Erhebung der Klage liegt aber eine stillschweigende [X.] der Zahlung an die Beklagte. Eine solche Genehmigung führt nach § 185 BGB zur Wirksamkeit der Zahlung und verpflichtet den Empfänger nach § 816 Abs. 2 BGB zur Herausgabe, wenn ihm die Forderung nicht zustand (st. Rspr. [X.] 85, 267, 272 f.; [X.], [X.]. v. 27. Januar 2005, [X.], NJW 2005, 2698, 2699). 7 2. Die eingezogene Versicherungsforderung stand der Beklagten als Grundschuldgläubigerin nach §§ 1192, 1127 Abs. 1 BGB nur zu, wenn die Grundschuld als Gesamtgrundschuld auch das Gebäudeeigentum belastete oder selbständiges Eigentum an dem versicherten Gebäude vor dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht oder nicht mehr bestand. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 8 - 6 - a) Eine Gesamtgrundschuld an Grundstück und Gebäudeeigentum wäre zwar nach §§ 1192, 1132 BGB, Art. 233 §§ 2b Abs. 4, 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB rechtlich möglich gewesen. Sie setzte aber nach § 873 BGB, Art. 233 § 2b Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Eintragung der Grundschuld nicht nur in das Grundbuch des Grundstücks, sondern auch in ein dazu nach Art. 233 § 2b Abs. 2 Satz 1 EGBGB anzulegendes Grundbuch für das Gebäudeeigentum voraus. Daran fehlt es. 9 b) Das Fehlen selbständigen [X.] lässt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht daraus ableiten, dass die Flurneuord-nungsbehörde mit ihrem Bescheid vom 1. Februar 2000 das eingeleitete [X.] für das Grundstück mit der Begründung eingestellt hat, es bestehe mangels von dem Grundeigentum unabhängigen Gebäudeeigen-tums kein Neuordnungsbedarf. Diese Entscheidung bindet die Zivilgerichte nicht und enthebt sie auch nicht der Notwendigkeit, das Bestehen selbständigen [X.]eigentums eigenständig zu prüfen. 10 [X.]) Ein Verwaltungsakt entfaltet zwar im [X.] Tatbestandwir-kung (Senat, [X.] 159, 179, 182; [X.], [X.]. v. 27. Juni 2003, [X.] 5/03, [X.]-Report 2003, 1258, 1259). Das bedeutet aber zunächst nur, dass der Er-lass des Bescheids als solcher (Senat, [X.] 103, 30, 35; 122, 1, 6) und sein Ausspruch (Senat, [X.]. v. 19. Juni 1998, [X.], [X.], 3055) von den Zivilgerichten hinzunehmen sind. Die Begründung eines Verwaltungsakts nimmt dagegen an der [X.] nicht teil ([X.], [X.]. v. 27. Juni 2003, [X.] 5/03, [X.]O). Weitergehende Wirkungen entfaltet ein Verwaltungsakt im [X.] nur, wenn er, wie ein [X.] (dazu Senat, [X.] 159, 179, 182 f.; [X.]. v. 19. Juni 1998, [X.], [X.], 3055, 3056) o-der ein Bescheid über ein Vorkaufsrecht (dazu: Senat, [X.]. v. 14. März 1997, [X.] - 7 - [X.], [X.] 1997, 346 f.) nach dem [X.], kraft Gesetzes [X.] hat oder, wie ein Zuordnungsbescheid (dazu: Senat, [X.]. v. 14. Juli 1995, [X.], [X.] 1995, 592, 593; [X.]. v. 18. Januar 2002, [X.], [X.] 2002, 422, 423 f.), kraft Gesetzes dazu bestimmt ist, die [X.] zwischen den am Verwaltungsverfahren Beteiligten auch zivilrechtlich ab-schließend zu klären. [X.]) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Flurneuordnungs-behörde hat in ihrem Bescheid nur die teilweise Einstellung des [X.] angeordnet, hingegen keine förmliche Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Gebäudeeigentum getroffen. Zu einer sol-chen Feststellung wäre sie auch nicht berechtigt gewesen. Eine Flurneuord-nungsbehörde hat zwar nach Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens ge-mäß §§ 56 Abs. 2, 57, 64 LwAnpG festzustellen, welche Grund- und Gebäude-eigentümer an dem Verfahren beteiligt sind. Sie wäre auch nicht verpflichtet, von der eigenständigen Feststellung des [X.] von Beteiligten abzusehen und eine Entscheidung der dazu nach Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 EGBGB berufenen Zuordnungsstellen - seit dem 1. Januar 2006 des [X.] für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - herbeizuführen (BVerwGE 107, 177, 184), weil das Verfahren vor den Zuordnungsstellen nach Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 5 EGBGB nachrangig ist. Das gilt aber nur, wenn ein Bodenordnungsverfahren tatsächlich durchgeführt wird. Wird das Bodenord-nungsverfahren nicht durchgeführt und kommt es auch weder zu einem Grund-buchverfahren nach Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 4 EGBGB oder einem anderen Verfahren, so obliegt es nach Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 EGBGB allein der zuständigen Zuordnungsbehörde, das Bestehen oder Nichtbestehen von [X.]eigentum mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten festzustellen (Stau-dinger/[X.], BGB [2003], Art. 233 § 2b EGBGB Rdn. 54 a.E. für [X.] - 8 - buchverfahren). Da es an einer solchen Feststellung fehlt, hatte das Berufungs-gericht selbst zu prüfen, ob das geltend gemachte selbständige Gebäudeeigen-tum vor dem Brandfall (noch) bestand. b) Das ist entgegen der Hilfserwägung, die das Berufungsgericht [X.] hat, der Fall. 13 [X.]) Das Werkstattgebäude wurde mit seiner Errichtung nicht Bestandteil des Grundstücks; an ihm entstand vielmehr selbständiges Gebäudeeigentum der LPG [X.] . Das ergibt sich aus § 13 Abs. 2 LPG-Gesetz 1959. Danach wurden Gebäude unabhängig von Eigentum an Grund und Boden ge-nossenschaftliches Eigentum, welche die LPG aufgrund eines Nutzungsrechts an ihr übergebenem Boden errichtete. So liegt es hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das Werkstattgebäude im Jahre 1971 von der LPG [X.]errichtet. Zu diesem Zeitpunkt war das ursprünglich [X.] gehörende Grundstück enteignet, in Volkseigentum überführt und der LPG in [X.] übergeben worden. Damit war nach § 9 Abs. 3 LPG-Gesetz 1959 i. V. m. §§ 2 Abs 1 Buchstabe c, 9 der Anordnung ü-ber die [X.] an volkseigenen Grundstücken (vom 7. Juli 1969, GBl. [X.]) ein Nutzungsrecht der LPG [X.]an diesem [X.] im Sinne von § 13 Abs. 2 LPG-Gesetz 1959 entstanden (BVerwG [X.] 1995, 354, 355; 2000, 162, 163 für den inhaltsgleichen § 18 LPG-Gesetz 1982). Das berechtigte sie nach § 10 Abs. 1 Buchstabe d LPG-Gesetz 1959 zur [X.] eines neuen Gebäudes, an dem sie selbständiges Gebäudeeigentum [X.]. 14 [X.]) Dieses hat die Schuldnerin durch den Kaufvertrag mit der LPG vom 11. Januar 1991 erworben (§ 929 Satz 2 BGB, Art. 233 § 2b Abs. 6 Sätze 1 und 15 - 9 - 2 EGBGB). Es ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht durch die Vereinbarungen in diesem Kaufvertrag oder später aufgegeben [X.]. (1) Das Berufungsgericht entnimmt diesem Vertrag die Vereinbarung, dass das Gebäudeeigentum aufgegeben werden sollte. Dem kann nicht gefolgt werden. 16 (a) Die Auslegung einer Willenserklärung kann im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüft werden (st. Rspr., Senat, [X.]. v. 30. September 2005, [X.] 197/04, [X.]-Report 2006, 4, 5), nämlich dahin, ob der Tatrichter die ge-setzlichen Auslegungsregeln, die anerkannten Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung [X.] liegenden Tatsachen ohne Verfahrensfehler festgestellt hat (st. Rspr., vgl. [X.] 135, 269, 273; [X.], [X.]. v. 29. März 2000, [X.], [X.], 2508, 2509). Diesen Anforderungen genügt die Auslegung des Kaufvertrags der Schuldnerin mit der LPG durch das Berufungsgericht nicht. Das Berufungsge-richt hat nicht beachtet, dass bei der Auslegung einer Willenserklärung von ih-rem Wortlaut auszugehen ist (st. Rspr., vgl. [X.] 121, 13, 16; [X.], [X.]. v. 27. November 1997, [X.], [X.], 900, 901; v. 28. Januar 2002, [X.], [X.] 2004, 170 [[X.]]; Senat, [X.]. v. 30. September 2005, [X.] 197/04, [X.]O). Außerdem hat es verkannt, dass an die Annahme eines Rechtsverzichts strenge Anforderungen zu stellen sind und ein solcher in der Regel eine inso-weit eindeutige Willenserklärung erfordert, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist (st. Rspr., vgl. [X.], [X.]. v. 20. Dezember 1983, [X.], NJW 1984, 1346, 1347; v. 16. November 1993, [X.], NJW 1994, 379, 380; v. 22. Juni 1995, [X.], [X.], 1677, 1678 f.). Der Senat ist deshalb an die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gebunden. Er kann sie, da [X.] - 10 - re Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, selbst vornehmen. Sie führt zu dem Er-gebnis, dass die Schuldnerin mit der LPG keinen Verzicht auf das [X.] vereinbart hat. (b) Der gleichzeitige Erwerb von Gebäude- und Grundeigentum lässt, was das Berufungsgericht übergeht, nach § 889 BGB den Bestand des [X.] rechtlich unberührt. Gerade deshalb ist der Erwerber eines Grundstücks im Beitrittsgebiet nach § 78 Abs. 1 Satz 3 SachenRBerG ver-pflicht, das ihm zustehende oder gleichzeitig erworbene selbständige Eigentum an einem Gebäude auf dem Grundstück aufzugeben. Eine solche Aufgabe könnte der Erwerber zwar auch in dem Grundstückskaufvertrag erklären. Der Kaufvertrag der Schuldnerin mit der LPG vom 11. Januar 1991 enthält aber ei-ne solche Erklärung nicht und verhält sich auch sonst nicht zum weiteren Schicksal des [X.]. Die Annahme, die Schuldnerin habe das Gebäudeeigentum aufgeben wollen, wird auch der zu berücksichtigenden (Se-nat, [X.]. v. 9. Mai 2003, [X.] 240/02, NJW-RR 2003, 1053, 1054) Interessen-lage der Vertragsparteien nicht gerecht. Die LPG war nämlich rechtlich nicht in der Lage, der Schuldnerin das Eigentum am Grundstück zu verschaffen, weil die ihr bis dahin zustehende [X.] an dem ehemals volkseigenen Grundstück mit dem Wirksamwerden des Beitritts durch die Umwandlung des Volkseigentums in bürgerlich-rechtliches Eigentum (Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB) kraft Gesetzes entfallen war ([X.], Eigentumszuordnung, [X.] und Nutzungsrechte an Grundstücken, 2. Aufl., [X.]) und ihr fortan nicht mehr ermöglichte, über das Grundstück zu verfügen. Dies war nach § 3 3. DVO z. [X.] der damals noch als [X.] bezeichneten [X.] ([X.]) zugefallen, die an dem Vertrag nicht beteiligt war. Die Schuldnerin war zudem nicht durch Vormerkung gesichert und hat das Eigentum auch nicht aufgrund des [X.] - 11 - trags, sondern, Jahre später, aufgrund des [X.]s des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen des [X.]erworben. Bei erfolgter Aufgabe wäre das Werkstattgebäude mit dem Grundstück der [X.] zugefallen. Das Gelingen des Erwerbs wäre auch hinsichtlich dieses wesentli-chen Teils allein von dem Erfolg des Restitutionsverfahrens abhängig gewesen. Weshalb die Schuldnerin bei dieser Sachlage das Eigentum an dem Werkstatt-gebäude und damit die einzige Sicherheit und Gegenleistung hätte aufgeben sollen, erschließt sich nicht. (2) Unabhängig hiervon scheiterte eine Aufgabe des [X.] der Schuldnerin, was dem Berufungsgericht entgangen ist, auch daran, dass dafür eine bloße Einigung der Kaufvertragsparteien darüber nicht ausreichte. Hierfür kann offen bleiben, ob sich die Aufgabe von nutzungsrechtlosem [X.]eigentum bei Abschluss des Kaufvertrags Anfang 1991 nach [X.] oder nach [X.] richtete (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 5. Januar 1995, [X.], [X.], 169, 171). Denn zu einer wirksamen Aufgabe des [X.] ist es im einen wie im anderen Fall nicht gekommen. 19 (a) [X.] sich die Aufgabe nach [X.], war nach § 875 BGB die Abgabe einer Aufgabeerklärung und die Löschung des Rechts im - dazu anzulegenden - Gebäudegrundbuch erforderlich. Daran fehlt es. Auch die später eingeführte Möglichkeit des Verzichts nach Art. 233 § 2b Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 2 EGBGB haben die Beteiligten nicht genutzt. Denn dazu hätte die Erklärung, das Recht aufzugeben, notariell beurkundet und bei dem Grundbuchamt eingereicht werden müssen. Hierfür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. 20 - 12 - (b) [X.] sich die Aufgabe des [X.] nach [X.], war sie nur durch [X.] nach Maßgabe von § 959 BGB oder durch Wiederherstellung des [X.] mit dem Grundstück zu [X.], die entsprechend § 929 Satz 2 BGB möglich ist (Senat, [X.] 23, 57, 59 f.; 165, 184, 188). An beidem fehlt es. Eine [X.] setzt außer der Absicht, das Eigentum aufzugeben, die Besitzaufgabe voraus. Die Schuldnerin hat aber im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag den Besitz an dem Werkstattgebäude nicht aufgegeben, sondern dieses im Vorgriff auf den Kaufvertrag in Besitz [X.]. Die Wiederherstellung des [X.] mit dem Grundstück erforderte die Mitwirkung des Grundstückseigentümers. Das waren aber weder die LPG noch die Eheleute [X.], von deren Zustimmung der [X.] sollte, sondern die an dem Vertrag nicht beteiligte [X.]. 21 cc) Das Gebäudeeigentum der Schuldnerin ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht dadurch entfallen, dass ihr das Eigentum an dem Grundstück (offenbar aufgrund einer Abtretung ihres Rückübertragungs-anspruchs durch die Eheleute [X.] nach § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.]) durch einen [X.] übertragen worden ist. Gegenstand des [X.] kann hier nur das Grundstück, nicht aber das selbständige Ei-gentum an dem nach Entziehung des Grundstücks durch die LPG errichteten Gebäude gewesen sein. Dieses Gebäudeeigentum konnte im [X.] auch nicht nach § 16 Abs. 3 [X.] aufgehoben werden. Es ist nicht, was § 16 Abs. 3 [X.] aber voraussetzt, mit einem dinglichen Nutzungsrecht unterlegt und stünde, anders als mit einem Nutzungsrecht unterlegtes Gebäu-deeigentum natürlicher Personen, einer Restitution nach § 4 Abs. 2 [X.] nicht entgegen. Sein Fortbestand bleibt vielmehr nach § 16 Abs. 2 und 4 [X.] von der Restitution unberührt und richtet sich allein nach dem [X.] - und dem Sachenrechtsbereinigungsrecht, das zudem für den unredlichen Er-werb in § 30 SachenRBerG eine vorrangige Sonderreglung bereithält. [X.]) Die Beklagte kann sich auch nicht auf Grundsätze des [X.] stützen. Zwar ist das Gebäudeeigentum der Schuldnerin bislang nicht nach Maßgabe von Art. 233 § 2c Abs. 1 EGBGB wie eine Belastung des Grundstücks in das Grundbuch für das Grundstück eingetragen. Es gilt deshalb nach Art. 231 § 5 Abs. 4 Satz 1 EGBGB gegenüber gutgläubigen Erwerbern von Belastungen an dem Grundstück als dessen Bestandteil. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Erwerb des Rechts an dem Grundstück nach dem 31. Dezember 2000 erfolgt. Daran fehlt es hier, weil die Grundschuld für die [X.] am 21. Januar 1999 eingetragen wurde. 23 3. Der Kläger ist auch aktivlegitimiert. Nach dem 31. Dezember 2000 sind zwar noch weitere Grundpfandrechte an dem Grundstück eingetragen worden, bei denen die Voraussetzungen des Art. 231 § 5 Abs. 4 EGBGB gege-ben sein können. Bei Entstehen der Versicherungsforderung am 4. Juli 2000 war das aber nicht der Fall. Diese steht daher der Schuldnerin und damit dem Kläger zu. 24 - 14 - II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 25 [X.] Lemke [X.] Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 09.11.2005 - 4 U 38/05 -

Meta

V ZR 268/05

12.01.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2007, Az. V ZR 268/05 (REWIS RS 2007, 5796)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5796

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