Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2016, Az. V ZB 98/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4035

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:131016BVZB98.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]/15
vom

13. Oktober 2016

in der Grundbuchsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 428, § 875
Zur Aufhebung eines dinglichen Rechts, für das eine Gesamtberechtigung im Sinne des §
428 [X.] besteht, ist, sofern sich aus dem zugrundeliegen-den Schuldverhältnis nicht etwas anderes ergibt, die Aufgabeerklärung aller Gesamtgläubiger erforderlich.
[X.] §
1094, §
428
a)
Ein dingliches [X.]srecht kann nicht für mehrere Berechtigte als Ge-samtgläubiger im Sinne von
§
428 [X.] bestellt werden.
b)
Ist ein dingliches [X.]srecht mit einer solchen Gesamtberechtigung im Grundbuch eingetragen, ist in der Regel davon auszugehen, dass das Recht in dem zulässigen Umfang gewollt war und damit entstanden ist.
-
2
-

[X.] §
53 Abs.
1
Satz
2, §
47 Abs.
1
Wurde ein dingliches [X.]srecht mit einer Gesamtberechtigung gemäß §
428 [X.] in das Grundbuch eingetragen, ist nur der das Gemeinschafts-verhältnis bezeichnende Teil der Eintragung inhaltlich unzulässig.
[X.], Beschluss vom 13. Oktober 2016 -
V [X.]/15 -
OLG [X.]

AG [X.]/Oder

-
3
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 13. Oktober 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter [X.],
Dr. Göbel
und Dr. Hamdorf

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der
Beteiligten werden der Beschluss des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 16. Juni 2015 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts [X.] (Oder) vom 17. März 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung über den Löschungsantrag vom 26.
Februar 2015 an das Grundbuchamt zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 8.000

Gründe:

I.

In dem im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuch ist in der Ab-teilung
II ein [X.]srecht für den ersten Verkaufsfall für die Beteiligte sowie für eine aus ihr und weiteren Miterben bestehende ungeteilte Erbengemein-schaft als Gesamtberechtigte gemäß §
428 [X.] eingetragen. Die Beteiligte bewilligte mit öffentlich beglaubigter Urkunde für alle [X.] die 1
-
4
-
Löschung des [X.]srechts im Grundbuch und bevollmächtigte den Notar mit dem Vollzug der Urkunde im Grundbuchverfahren.
Auf den von dem Notar im Namen der Beteiligten gestellten [X.] hat das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung erlassen und
aufgege-ben, binnen drei Monaten die Löschungsbewilligungen der weiteren [X.] zur Akte zu reichen. Der Beschwerde gegen die [X.] hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen; mit die-ser verfolgt die Beteiligte ihren Löschungsantrag weiter.

II.

Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung u.a. in [X.] 2015, 196
ff. veröffentlicht ist, meint, zur Löschung des eingetragenen [X.]srechts seien die Bewilligungen auch der anderen Gesamtgläubiger erforderlich.
Ein Gesamtgläubiger sei allein nicht berechtigt,
die Löschung eines dinglichen Rechts, für das eine Gesamtberechtigung nach §
428 [X.] bestehe, zu bewilli-gen. Aus der
in §
429 Abs. 3 Satz 1 [X.] angeordneten entsprechenden An-wendung des §
423 [X.] auf die Gesamtgläubigerschaft folge nicht, dass ein Gesamtgläubiger mit Wirkung für die übrigen Gläubiger einen Erlassvertrag mit dem Schuldner schließen könne. Ein Gesamtgläubiger sei daher nicht befugt, das auch anderen [X.] zustehende Recht allein aufzugeben.
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3
-
5
-
III.

1. Die nach §
78 Abs.
1 [X.] statthafte und auch im Übrigen gemäß §
78 Abs. 3 [X.] i.[X.]. §
71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde hat allein deshalb Erfolg, weil das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung mit einem nach §
18 [X.] nicht zulässigen Inhalt erlassen hat.
a) Durch den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs.
1 Satz
1 [X.] sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen erhalten bleiben, die sich nach dem Eingang des Antrags richten und durch dessen
sofortige Zurückweisung verloren gingen (Senat, Beschluss vom 26.
September 2013 -
V [X.], N[X.] 2014, 1002 Rn. 6). Die Vorschrift [X.] sich auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden
Hinder-nisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit [X.] geheilt werden kann (Senat, Beschluss vom 23.
Mai
1958

V
ZB 12/58, [X.]Z 27, 310, 313; Beschluss vom 26. Sep-
tember 2013

V
ZB
152/12, aaO; Beschluss vom 26. Juni 2014 -
V [X.], [X.] 2014, 192 Rn.
6).
Mit einer Zwischenverfügung kann dem Antragsteller deshalb
nicht auf-gegeben werden, eine erst noch zu erklärende Eintragungs-
oder Löschungs-bewilligung des von der Eintragung unmittelbar Betroffenen beizubringen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 -
V [X.], aaO; BayObLG, [X.] 1989, 312 und N[X.]-RR 2004, 1533, 1534; [X.], [X.] 2003, 386; [X.], N[X.]-RR 2016, 141 Rn. 11; [X.], [X.] 1991, 153, 154; [X.]/[X.], 27.
Edition, § 18 Rn. 17; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., §
18 Rn. 25). Der Antrag ist dann zurückzuweisen.
So ver-hält es sich auch, wenn mehrere Personen Inhaber des von der Eintragung 4
5
6
-
6
-
bzw. Löschung betroffenen Rechts sind, aber nur einige von ihnen die [X.] erklärt haben (vgl. [X.] 1988, 229, 231 und [X.] 1995, 296, 297; [X.], N[X.]-RR 2013, 1174).
b) Danach liegt hier eine unzulässige Zwischenverfügung des [X.] vor. Es hat der Beteiligten aufgegeben, die Löschungsbewilligungen der weiteren [X.] vorzulegen, weil es einen von mehreren [X.] auch dann nicht für befugt hält, allein die Löschung des [X.]srechts zu bewilligen, wenn eine Gesamtberechtigung nach § 428 [X.] im Grundbuch eingetragen ist. Von seinem Standpunkt aus hätte das Grund-buchamt keine Zwischenverfügung erlassen dürfen, sondern hätte eine Verbes-serung des Antrags anregen oder
-
bei Vorliegen nachfolgender Eintragungsan-träge -
den Löschungsantrag der Beteiligten zurückweisen müssen.
2.
Hat das Beschwerdegericht,
wie hier,
die Beschwerde gegen eine un-zulässige Zwischenverfügung zurückgewiesen, sind auf die Rechtsbeschwerde sein
Beschluss
und die Zwischenverfügung des [X.] aufzuheben. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Rechtsbeschwerdegericht nicht mög-lich, weil Gegenstand des [X.] nur die Zwischenver-fügung und nicht der Eintragungsantrag ist (Senat, Beschluss vom 26.
September 2013 -
V
ZB
152/12, N[X.] 2014, 1002 Rn.
10, 11; Beschluss vom 26. Juni 2014 -
V ZB
1/12, [X.] 2014, 192 Rn. 10).

IV.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Der Ausgangspunkt des [X.], wonach einem Gesamt-gläubiger grundsätzlich nicht das Recht zusteht, über die Forderung zu Lasten der anderen Gesamtgläubiger zu verfügen, steht mit der Rechtsprechung des 7
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-
7
-
[X.] in Einklang (vgl. [X.], Urteil vom 4. März
1986

VI
ZR
234/84, N[X.] 1986, 1861, 1862; Urteil vom 5. Mai 2009

VI
ZR
208/08, N[X.]-RR 2009, 1534 Rn. 23;
ebenso [X.]/[X.], [X.] [2012], §
429 Rn. 19; [X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., §
429 Rn. 5;
[X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., § 429 Rn.
1; BeckOK-[X.]/[X.], 39.
Edition, §
429 Rn.
2; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., §
429 Rn. 4; [X.], Mehr-heiten von Gläubigern und Schuldnern, S.
257; aA [X.]/L.
Böttcher, [X.], 14.
Aufl., § 429 Rn.
5; jurisPK-[X.]/[X.], 7.
Aufl., § 429 Rn. 12).
Für dingliche Rechte gilt nichts anderes. Zur Aufhebung eines dinglichen Rechts, für das eine Gesamtberechtigung im Sinne des §
428 [X.] besteht, ist, sofern sich aus dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis nicht etwas anderes ergibt, die Aufgabeerklärung (§
875 Abs.
1 [X.]) aller Gesamtgläubiger erfor-derlich (ebenso [X.]
1975, 191,
195; [X.]/[X.], [X.] [2012], §
875 Rn. 36; [X.]/[X.], 7.
Aufl., §
875 Rn. 14; [X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., §
875 Rn. 5; aA
[X.] 1962, 205, 209; [X.],
[X.], 496; [X.], [X.] 1987, 29, 30; [X.], [X.] 2014, 59, 60; KG, [X.] 1937, 3158, offen gelassen dagegen in
[X.] 1965, 92, 95). Demgemäß genügt die Bewilligung (§
19 [X.]) nur eines Gesamtgläubigers
nicht, um das gesamte Recht zur Löschung zu bringen (vgl. [X.], [X.], 30. Aufl., §
19 [X.] Rn. 44; [X.]/Stöber, Grundbuch-recht, 15. Aufl. Rn. 2734; aA Meikel/R.
Böttcher, [X.], 11. Aufl., §
19 [X.] Rn.
58, wohl auch [X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., §
19 [X.] Rn. 47).
2. Bei einem dinglichen [X.]srecht (§ 1094 [X.]), um dessen Lö-schung es hier geht, ist diese Rechtsfrage allerdings ohne Relevanz. Denn ein solches Recht kann nicht wirksam für mehrere Berechtigte als Gesamtgläubiger im Sinne von §
428 [X.] bestellt werden.
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-
8
-
a) Das ist allerdings streitig.
aa) Nach Auffassung einiger Instanzgerichte ([X.], [X.] 1986, 239; [X.], N[X.]-RR 2009, 952; [X.], MittRhNotK 1977, 192) und einer im Schrifttum verbreiteten Ansicht soll es zulässig sein, ein dingliches [X.]srecht mit einer Gesamtberechtigung gemäß §
428 [X.] zu bestellen (so [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 428 Rn. 15; [X.] in
[X.]/Tropf/[X.], Handbuch der
Grundstückspraxis, 2.
Aufl., Teil 2 Rn.
505; [X.], [X.] 1998, 16, 17; [X.]/[X.], 7.
Aufl., §
1094 Rn. 8; [X.]/[X.],
[X.], 76.
Aufl., §
1094 Rn. 3; [X.] in Hügel, [X.], 3.
Aufl., §
47 Rn. 6 und in NK-[X.], 4.
Aufl., § 1094 Rn. 29; [X.]/Stöber, [X.], 15. Aufl., Rn. 1406; [X.]/[X.], [X.] [2012], §
428 Rn. 119; [X.] in [X.]/v. Oefele, [X.], 3. Aufl., §
47 Rn.
108 und in BeckOK-[X.], 39. Edition, § 1094 Rn. 11).
Die Rechtsfolgen es Berechtig[X.]/[X.], aaO) sollen darin bestehen, dass mit dessen Ausübung nur ein Kaufverhältnis (§ 1098 Abs. 1 Satz
1, §
464 Abs. 2 [X.]) zwischen dem [X.]sverpflichteten und einem der [X.] entsteht ([X.] in [X.]/v. Oefele, [X.], aaO). Werde das [X.]srecht mehrfach durch die Berechtigten -
je-weils für sich -
ausgeübt, soll der durch die Ausübung des [X.]srechts
be-gründete Kaufvertrag allein zwischen dem zuerst das [X.]srecht ausüben-den Berechtigten und dem [X.]sverpflichteten zustande kommen ([X.], N[X.]-RR 2009, 952, 953 unter Bezugnahme auf [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., §
513 Rn. 4; ebenso [X.], Mehrheiten von Gläubigern und Schuld-nern, S.
253). Teilweise wird demgegenüber
angenommen, aus der mehrfa-chen
[X.]srechtsausübung entstünden mehrere Auflassungsansprüche; erst die Erfüllung eines dieser Ansprüche gegenüber einem der [X.] wirke für den [X.]sverpflichteten schuldbefreiend ([X.]/Stöber, [X.], aaO).
13
14
-
9
-
bb) Nach anderer Auffassung ist die Bestellung eines dinglichen [X.] für mehrere Berechtigte mit einer Gesamtberechtigung gemäß §
428 [X.] nicht zulässig ([X.], RpflStud
2011, 208, 210; [X.]. in
[X.], Immobilienrecht, 2. Aufl., § 47 Rn. 19; [X.], [X.] 1969, 117, 130; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., §
47 [X.] Rn. 12, 13; RGRK-[X.]/[X.], 12.
Aufl., § 1094 Rn. 9). Begründet wird das u.a. damit, dass mit dem [X.]srecht für mehrere Berechtigte in §
472 Satz 1 [X.] ein einheitli-ches Recht gemeint
sei, das die Berechtigten -
wie das Recht zur Forderung einer unteilbaren Leistung im Sinne des § 432 Abs. 1 Satz 1 [X.] -
nur gemein-schaftlich ausüben könnten, was sich mit einer Berechtigung im Sinne des §
428 [X.] nicht vertrage. Wenn mehrere Personen unabhängig voneinander zum [X.] berechtigt sein sollten, läge kein Fall des § 472 [X.] vor. Sollten mehrere selbständige [X.]srechte nebeneinander bestehen, müssten diese auch so bestellt und getrennt voneinander eingetragen werden (vgl. KG, [X.] 1929,
736; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., §
1098 [X.]. 2k; RGRK-[X.]/[X.], 12.
Aufl., aaO; [X.], [X.] 1953, 264, 265; [X.]/[X.], aaO; zu den
Voraussetzungen für eine Bestellung selbständiger, ranggleicher [X.]srech-te: Senat, Urteil vom 11.
Juli
2014 -
V
ZR 18/13, [X.]Z 202, 77 Rn.
22 mwN). Teilweise wird darauf abgestellt, dass es mit §
472 [X.] nicht vereinbar sei, wenn der Grundstückseigentümer als [X.]sverpflichteter nach § 428 [X.] auswählen könne, an welchen der [X.] er leiste (R.
Böttcher, RpflStud
2011, 208, 210; [X.]. in [X.], Immobilienrecht, 2. Aufl., § 47 Rn.
19).
b)
Die besseren Gründe sprechen für die letztgenannte Auffassung. Ein dingliches
[X.]srecht
kann nicht für mehrere Berechtigte als Gesamtgläubi-ger im Sinne von §
428 [X.]
bestellt werden.

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16
-
10
-
aa)
Das dingliche [X.]srecht nach §
1094 [X.] ist ein eigenständiges Sachenrecht und von einem durch eine Vormerkung gesicherten schuld-rechtlichen [X.]srecht zu unterscheiden (Senat, Urteil vom 22. Mai 1970

V
ZR
80/69, [X.], 1024, 1025; Urteil vom 22.
November
2013

V
ZR
161/12, N[X.] 2014, 622 Rn. 10). Sein Inhalt bestimmt sich aufgrund der Verweisung in §
1098 Abs. 1 Satz 1 [X.]
nach den Vorschriften des schuld-rechtlichen [X.]srechts (§§ 463 bis 473 [X.]). Diese sind bei dem [X.] [X.]srecht grundsätzlich zwingend (vgl. Senat, Urteil vom 23.
April
1954 -
V [X.], [X.]Z 13, 133, 139; Urteil vom 28. Juni 1968

V
ZR 129/67, [X.], 1087, 1088; [X.]/[X.], [X.] [2017], §
1098 Rn.
5; [X.]/[X.], 7. Aufl.,
§
1098 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., § 1098 Rn.
1).
bb) Eine Gesamtberechtigung mehrerer [X.]sberechtigter nach §
428 [X.] stellt eine unzulässige Abweichung von §
472 [X.]
dar.
Nach dieser Vor-schrift
haben die [X.] das [X.]srecht nicht nur im Ganzen, sondern auch gemeinschaftlich auszuüben. Zwischen mehreren [X.]sbe-rechtigten besteht eine besondere, durch § 472 Satz 2 [X.] näher ausgestalte-te gesamthandartige Berechtigung. Nur wenn das Recht der anderen Berechtig-ten erloschen ist oder nicht ausgeübt wird, ist der verbleibende Berechtigte be-rechtigt, das [X.]srecht allein auszuüben; ansonsten hat die Ausübung ge-meinschaftlich zu erfolgen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 1997

V
ZB 11/97, [X.]Z 136, 327, 330
[zu § 513 [X.] aF]; Urteil vom 13.
März
2009 -
V [X.], N[X.]-RR 2009,
1172 Rn. 22; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., §
472 Rn.
1).
Bei einer Berechtigung im Sinne des § 428 [X.] könnte dagegen jeder [X.]sberechtigte ohne Rücksicht auf die Berechtigung des anderen das [X.]srecht im Ganzen für sich allein aus-üben. Das wi[X.]pricht der in § 472 [X.] bestimmten gemeinschaftlichen Be-17
18
-
11
-
rechtigung und ist daher unwirksam (Senat, Urteil vom 13. März 2009

V
ZR
157/08, aaO; [X.]/Grunewald, [X.], 14. Aufl., § 472 Rn. 1).
cc) Gegen die Zulässigkeit einer
Gesamtberechtigung nach § 428 [X.] spricht zudem, dass bei mehrfacher Ausübung des [X.]srechts durch ein-zelne Berechtigte mehrere Kaufverträge entstünden. Denn durch jede Erklärung käme nach § 464 Abs. 2 [X.]
ein Kauf zwischen dem das [X.]srecht aus-übenden Berechtigen und dem Verpflichteten zustande.
Erfüllen könnte der Verpflichtete aber nur einen der Verträge.
Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die erste Ausübung des [X.]
durch einen der Berechtigten die anderen [X.]srechte zum [X.] bringe
(so aber [X.]/v. Oefele/[X.], [X.], 3. Aufl., §
47 Rn.
108; [X.], Mehrheiten von Gläubigern und Schuldnern, S.
252; [X.]/[X.], [X.] [2012], §
428 Rn. 119). Das [X.] gilt bei [X.] nach §
428 [X.] gerade nicht. Sie
ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass jedem Gesamtgläubiger ein eigener Anspruch auf die ganze Leistung zusteht (vgl. Senat, Urteil vom 4. März
1959

V
ZR
181/57, [X.]Z 29, 363, 364
f.; Beschluss vom 21.
De-
zember 1966

V
ZB 24/66, [X.]Z 46, 253, 257; Beschluss vom 3.
Mai
2012

V
ZB
112/11, [X.], 1213 Rn. 13), der Schuldner jedoch nach seinem Belieben ohne Rücksicht auf das Verhältnis der Gesamtgläubiger untereinander an einen jeden von ihnen mit schuldbefreiender Wirkung leisten kann (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 1972 -
III ZR 107/69, [X.]Z 59, 187, 191; Urteil vom 11.
Juli
1979

VIII
ZR 215/78, N[X.] 1979, 2038, 2039).
Davon abge-sehen, erwiese sich das [X.], etwa bei einem Zugang der Aus-übungserklärungen am selben Tage mit gleicher Post,
häufig als nicht durch-führbar.
19
20
-
12
-

3.
Das
[X.]srecht ist nicht deshalb zu löschen, weil es nicht mit einer Gesamtberechtigung nach § 428 [X.] hätte eingetragen werden dürfen.
a) Die Voraussetzungen für eine Löschung wegen inhaltlicher Unzuläs-sigkeit gemäß §
53 Abs.
1 Satz 2 [X.] liegen nicht vor.
Wurde ein dingliches
[X.]srecht mit einer Gesamtberechtigung ge-mäß § 428 [X.] in das Grundbuch eingetragen, ist
nur der das Gemeinschafts-verhältnis bezeichnende Teil der Eintragung inhaltlich unzulässig. Durch die inhaltliche Unzulässigkeit eines Teiles der Grundbucheintragung wird die Zuläs-sigkeit und Wirksamkeit der restlichen Eintragung nicht berührt, wenn diese
für sich den wesentlichen Erfordernissen genügt (Senat, Urteil vom 20.
Mai
1966

V [X.], N[X.] 1966, 1656, 1657; Urteil vom 28. Juni 1968

V
ZR 129/67, [X.], 1087, 1088; [X.], [X.], 30. Aufl., §
53 Rn. 58; Meikel/[X.], [X.], 11. Aufl., § 53 Rn. 352). Das ist hier der Fall, weil sich der Inhalt des dinglichen [X.]srechts auf Grund der Verweisung in §
1098 Abs. 1 Satz 1 [X.] unmittelbar aus § 472 [X.] ergibt und es daher keiner Ein-tragung der gemeinschaftlichen Berechtigung nach §
47 Abs. 1 [X.] bedarf ([X.] 1958, 196, 203; KG, [X.] 1929, 736,
737).
b) Auch eine Löschung gemäß § 22 Abs. 1 Satz
1 [X.] wegen nachge-wiesener Unrichtigkeit des Grundbuchs scheidet aus.
Allerdings liegt eine Divergenz zwischen dem bewilligten [X.]srecht mit einer Gesamtberechtigung nach § 428 [X.] und dem vor, was zulässiger-weise in das Grundbuch eingetragen werden und entstehen konnte. Ein Vor-kaufsrecht mit einer (nur) gemeinschaftliche Berechtigung im Sinne des §
472 [X.] bleibt in Bezug auf die Berechtigung zu seiner Ausübung hinter dem Ge-21
22
23
24
25
-
13
-
wollten zurück. Liegt eine solche partielle Inkongruenz zwischen der Einigung und der Eintragung vor, ist anhand von §
139 [X.] zu ermitteln, ob die Rechts-änderung, auch so wie sie eingetragen ist, von der Einigung gedeckt ist. In der Regel ist allerdings davon auszugehen, dass sich die
Einigung auch auf die hinter ihr zurückbleibende Eintragung erstreckt (vgl.
Senat, Beschluss vom 6.
November 2014 -
V [X.], N[X.]-RR 2015, 208 Rn. 26 mwN).
So verhält es sich auch
hier. Ist ein dingliches [X.]srecht mit einer Gesamtberechtigung nach §
428 [X.] im Grundbuch eingetragen, ist in
der Regel
davon auszugehen, dass das Recht mit
dem zulässigen Inhalt
gewollt war und damit entstanden ist. Denn
ein
[X.]srecht mit einer gemeinschaftli-chen Berechtigung im Sinne des § 472 [X.] bleibt in seinen Wirkungen nicht wesentlich hinter dem bewilligten
zurück.
[X.] des Rechts besteht in der Möglichkeit, das Grundstück zu erwerben, wenn es an einen Dritten verkauft wird; er wird nicht
dadurch verändert, dass die [X.] es grund-sätzlich gemeinschaftlich ausüben
müssen.
26
-
14
-
V.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des [X.] ist gemäß § 60 Abs. 1
i.[X.]. § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG mit der Hälfte des Werts des Grundstücks in Ansatz zu bringen, auf das sich das Vor-kaufsrecht bezieht; der Senat geht mangels anderer Anhaltspunkte davon aus, dass der von dem Beschwerdegericht festgesetzte Wert dem entspricht.

[X.]Kazele

Göbel Hamdorf
Vorinstanzen:

AG
[X.]
-
Grundbuchamt
-,
Entscheidung
vom
17.03.2015
-

Biesenbrow Blatt 390-19 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.06.2015 -
5 W 45/15 -

27

Meta

V ZB 98/15

13.10.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2016, Az. V ZB 98/15 (REWIS RS 2016, 4035)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4035

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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