Aktenzeichen V ZB 131/13

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RCN:
RCN8Q9T5K6FGY8ZPZ3

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 06.11.2014

Grundbuchsache: Unbeschränktes Nutzungsrecht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit; Pflicht des Grundbuchamts zu einem Klarstellungsvermerk bei Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung über den gesetzlich zulässigen Umfang hinaus

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