Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2003, Az. XI ZR 53/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 434

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:2. Dezember 2003Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________BGB §§ 171, 172Der gute Glaube an den gemäß §§ 171, 172 BGB gesetzten Rechtsschein wirdgeschützt, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei [X.] des Rechtsgeschäfts nicht kennt oder kennen muß. Dabei kommt esnicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der [X.] begründenden Umstände an, sondern auf die Kenntnis oder dasKennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst.[X.], Urteil vom 2. Dezember 2003 - [X.] - [X.] LG München I- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 2. Dezember 2003 durch [X.],[X.] Bungeroth, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom18. Dezember 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von [X.] Finanzierung zweier Eigentumswohnungen sowie über damit zusam-menhängende Schadensersatzansprüche. Dem liegt folgender Sachver-halt zugrunde:Die Kläger, ein damals 47 Jahre alter Versicherungskaufmann undseine Ehefrau, wurden im Jahre 1993 von den für die [X.]und [X.]geworben, zwecks Steuer-ersparnis ohne Eigenkapital zwei noch zu errichtende Studentenwoh-nungen in [X.]. zu erwerben. Am 17. September 1993 unterbreitetensie der Ba. GmbH (imfolgenden: Treuhänderin) ein notarielles Angebot auf Abschluß eines[X.] zum Erwerb der Eigentums-wohnungen. Zugleich erteilten sie ihr eine umfassende [X.], sie beider Vorbereitung, Durchführung und ggf. Rückabwicklung des [X.] vertreten. Unter anderem sollte die Treuhänderin den Kauf- [X.], Darlehensverträge und alle erforderlichen [X.] abschließen. Der kalkulierte Gesamtaufwand für [X.] war mit 221.436 DM angegeben.Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloß [X.] Oktober 1993 im Namen der Kläger den notariellen Ersterwerberver-trag über die beiden Eigentumswohnungen zu einem Gesamtkaufpreisvon 193.092,19 DM ab. Am 18./25. Oktober 1993 schloß sie für die Klä-ger mit der beklagten Bank zur Finanzierung der Wohnungen zwei [X.] über je ein Annuitätendarlehen von 34.038 [X.] und je ein Festdarlehen von 79.422 [X.] DM. Die Tilgung der Festdarlehen sollte über eine Kapitalle-bensversicherung erfolgen. Die Darlehen wurden ausgezahlt und zur [X.] des Erwerbs verwendet.Mit der Klage begehren die Kläger in erster Linie den Ersatz ihrerAufwendungen aus Anlaß des Erwerbs der Eigentumswohnungen, die sieabzüglich der Mieteinnahmen für die Jahre 1994 bis 1999 auf121.041,69 DM beziffern, die Freistellung von etwaigen Darlehensver-- 4 -pflichtungen Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung der Rechte anden Eigentumswohnungen sowie die Feststellung, daß die [X.] ver-pflichtet ist, ihnen sämtliche im Zusammenhang mit dem Erwerb [X.] entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen.Hilfsweise verlangen sie die Feststellung, daß die [X.] ihnen [X.] der über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehenden Zinszahlun-gen verpflichtet ist und künftig nur noch 4% Zinsen verlangen darf. Siemachen geltend, die [X.] hafte wegen unterlassener Aufklärung undwegen Fehlberatung auf Schadensersatz. Im übrigen seien Treuhand-vertrag, [X.] und Darlehensverträge wegen Verstoßes gegen [X.] nichtig. [X.] und Darlehensverträge seienzudem auch wegen eines Formmangels und wegen Widerrufs nach [X.] unwirksam.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klä-ger ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen sie ihre Klagean-träge weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht.- 5 -I.Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:Die [X.] hafte weder wegen der Verletzung eigener Aufklä-rungspflichten noch müsse sie sich die Erklärungen der Anlagevermittlergemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Die Kläger hätten gegen die [X.] auch keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, weildie Darlehensverträge wirksam seien. Weder der [X.] verstießen gegen die Formvorschrift des § 4 Abs. 1VerbrKrG. Auf einen Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG könntensich die Kläger wegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht mit Erfolg berufen.Ein wirksamer Widerruf nach dem [X.] sei angesichtsder notariellen Beurkundung der [X.] gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiGausgeschlossen. Die mögliche Unwirksamkeit des [X.] wegen Verstoßes gegen das [X.] erstrecke sich nicht auf die [X.]. Diese bilde mit dem [X.] nach dem Willen der Parteien keineinheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB. Auch der Darle-hensvertrag selbst verstoße nicht gegen das [X.].[X.] Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand.- 6 -1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings Schadensersatz-ansprüche der Kläger gegen die [X.] wegen Verletzung vorvertragli-cher Aufklärungspflichten verneint.a) Wie auch die Revision nicht verkennt, ist eine [X.] nach ständiger Rechtsprechung des [X.] bei steu-ersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risiko-aufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderenVoraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daßdie Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfah-rungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten [X.]. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und [X.] aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. [X.] der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung,der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle [X.] hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaft-lichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand fürden Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sichim Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den [X.] auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkon-flikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorha-bens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer [X.] dies auch erkennen kann ([X.], Urteil vom 18. April 1988 - [X.], [X.], 895, 898; [X.]surteile vom 3. Dezember 1991- [X.], [X.], 133, vom 17. Dezember 1991 - [X.]/91,[X.], 216, 217, vom 18. April 2000 - [X.], [X.], 1245,1246, vom 12. November 2002 - [X.], [X.], 160, 161, vom18. März 2003 - [X.], [X.], 918, 921, vom 20. Mai 2003- 7 -- [X.], [X.], 1370, 1372, vom 3. Juni 2003 - [X.]/02,[X.], 1710, 1713, vom 16. September 2003 - [X.], [X.] 6 f., vom 14. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2328, 2331 undvom 18. November 2003 - [X.], Umdruck S. 9 f.; s. auch [X.],Urteil vom 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1762, 1763, zum Ab-druck in [X.]Z vorgesehen). Solche besonderen Umstände sind nichtdargetan.b) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das [X.] angesichts eines weit überteuerten Kaufpreises eine Aufklärungs-pflicht der [X.]n wegen eines - für sie erkennbaren - konkreten Wis-sensvorsprungs bejahen müssen.aa) Wie auch die Revision nicht verkennt, begründet ein Wissens-vorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwerber zu zahlende [X.] in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu [X.] steht, grundsätzlich keine Aufklärungspflicht. Eine solche kommtnach ständiger Rechtsprechung des [X.] nur ausnahms-weise in Betracht, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis undWert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des [X.] den Vertragspartner ausgehen muß (zuletzt [X.]surteile vom20. Mai 2003 - [X.], [X.], 1370, 1372, vom 16. [X.] - [X.], Umdruck S. 7, vom 14. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2328, 2331, jeweils m.w.Nachw., und vom18. November 2003 - [X.], Umdruck S. 11). Das ist hier entge-gen der Auffassung der Revision aber nicht der [X.] -Nicht jedes, auch nicht jedes auffällige Mißverhältnis zwischenLeistung und Gegenleistung führt zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsge-schäfts. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kannvon einem besonders groben Mißverhältnis, das eine Vermutung für diesubjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, vielmehrerst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt sohoch ist wie der Wert der Gegenleistung ([X.]Z 146, 298, 302 ff. [X.] vom 20. Mai 2003 - [X.], [X.], 1370, 1372,vom 16. September 2003 - [X.], Umdruck S. 7, vom 14. [X.] - [X.], [X.], 2328, 2331, jeweils m.w.Nachw., sowievom 18. November 2003 - [X.], Umdruck S. 11). Diese Voraus-setzungen liegen hier nach dem eigenen Vortrag der Kläger nicht vor.Einem Verkehrswert der Eigentumswohnungen von angeblich [X.]. 110.000 [X.] stand danach ein Kaufpreis von193.092,19 DM gegenüber. Die hieraus folgende Überteuerung von [X.]% genügt nach der Rechtsprechung des [X.] für [X.] der Sittenwidrigkeit allein nicht (dazu [X.]surteile vom18. März 2003 - [X.], [X.], 918, 921 und vom 20. Mai2003 - [X.], [X.], 1370, 1372). Der Hinweis der Revision,die Wohnungen hätten bei einem Kaufpreis von knapp 4.200 DM pro qmnach der Behauptung der Kläger höchstens einen Wert von 2.100 [X.] qm gehabt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Er ist angesichts [X.] der Kläger, für die Wohnungen sei im Jahr 1994 ein Kaufpreisvon insgesamt nur 110.000 DM zu erzielen gewesen, unschlüssig. [X.] Wohnungsgröße von insgesamt 46 qm entspricht das einem [X.] von rund 2.400 DM.- 9 -bb) Die [X.] war auch nicht wegen einer im Kaufpreis enthal-tenen und an den Vertrieb gezahlten "versteckten Innenprovision" in [X.] von 18,4% des Kaufpreises aufklärungspflichtig. Bei [X.] ist das finanzierende [X.] nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer von sich aus [X.] im finanzierten Kaufpreis "versteckte Innenprovision" aufzuklären.Eine Aufklärungspflicht über die Unangemessenheit des Kaufpreises, diegrundsätzlich nicht einmal den Verkäufer einer Immobilie trifft ([X.], Ur-teil vom 14. März 2003 - [X.], [X.], 1686, 1688), [X.] ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so [X.] Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Ver-kehrswert der Kapitalanlage beiträgt, daß das Kreditinstitut - anders alshier - von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch [X.] ausgehen mußte ([X.]surteile vom 12. November 2002- [X.], [X.], 61, 62, vom 20. Mai 2003 - [X.],[X.], 1370, 1373 und vom 14. Oktober 2003 - [X.],[X.], 2328, 2332; [X.], Urteil vom 22. Oktober 2003 - [X.], Umdruck S. 16).c) Die [X.] hat sich auch nicht dadurch schadensersatzpflich-tig gemacht, daß sie nach der Behauptung der Kläger ohne deren Kennt-nis eine Provision von 0,5 bis 1% der Darlehenssumme an den Finanzie-rungsvermittler gezahlt hat.Der [X.] hat - worauf die Revision zu Recht hinweist - eine Of-fenbarungspflicht für den Fall bejaht, daß eine Bank den Vermögensver-walter eines Kunden an ihren Provisionen und Depotgebühren beteiligt([X.]Z 146, 235, 239). Durch die Vereinbarung, dem [X.] -ter einen Teil der Provisionen und Depotgebühren zu vergüten, die siekünftig von Kunden erhalte, die er ihr zuführe, schaffe die [X.] ihn einen Anreiz, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung alsauch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der Geschäfte nicht alleindas Interesse des Kunden, sondern auch das eigene Interesse an [X.] umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen ([X.],aaO). Eine vergleichbare Gefährdung der Interessen der Kläger hätte [X.] durch die behauptete verschleierte Zahlung einer Vermittlungs-provision an den Finanzierungsvermittler nicht geschaffen. Dieser han-delte als Finanzierungsmakler für die Kläger; hingegen bestand keinVertragsverhältnis, aufgrund dessen er ähnlich einem Vermögensver-walter die Wahrnehmung der Interessen der Kläger - zumal als Hauptlei-stungspflicht - schuldete (vgl. [X.], Urteil vom 14. März 2003 - [X.], [X.], 1686, 1688; [X.]surteil vom 14. Oktober 2003- [X.], [X.], 2328, 2332).Eine unerlaubte Doppeltätigkeit des Finanzierungsmaklers [X.] die Kläger als auch für die [X.] ist ebenfalls nicht festgestellt.Davon kann auch deshalb nicht ohne weiteres ausgegangen werden,weil nach der Rechtsprechung des [X.] jedenfalls [X.] eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten grund-sätzlich zulässig ist, sofern er für beide Teile als Nachweismakler [X.] den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismaklertätig geworden ist, und zwar in der Regel auch ohne ausdrückliche Ge-stattung selbst dann, wenn dem [X.] die Doppeltätigkeit [X.] unbekannt gewesen war ([X.], Beschluß vom 30. April 2003- III [X.], NJW-RR 2003, 991 m.w.Nachw.; [X.]surteil [X.] Oktober 2003 - [X.], [X.], 2328, 2332). Daß der [X.] -nanzierungsvermittler auch für die [X.] als Vermittlungsmakler tätiggeworden wäre, haben die Kläger nicht behauptet.Darüber hinaus ist nach dem Vortrag der Kläger aufgrund der be-haupteten heimlichen Zahlung einer Provision an den [X.] ein Schaden nicht entstanden. Es ist weder vorgetragen noch er-sichtlich, daß die Kläger bei einem anderen Kreditinstitut, das keine odernur eine geringere Vermittlungsprovision an [X.], den aufgenommenen Kredit zu günstigeren Konditionen erhaltenhätten (dazu [X.]surteil vom 14. Oktober 2003 - [X.],[X.], 2328, 2332 f.).d) Entgegen der Ansicht der Revision hat die [X.] ihre Aufklä-rungspflichten auch nicht dadurch verletzt, daß sie nicht auf etwaigeNachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch einen Festkredit [X.] mit einer Lebensversicherung hingewiesen hat.Die Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den [X.] vonsich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewähl-ten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen siedem Kunden anstelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkreditseinen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen [X.], obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Ver-tragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als einmarktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebenso gut er-reichbar ist ([X.], Urteil vom 9. März 1989 - [X.], [X.] 1989,665, 666 sowie [X.]surteil [X.]Z 111, 117, 120). Diese Voraussetzun-gen liegen aber nicht vor. Nach den Feststellungen des [X.] 12 -richts haben die Kläger vielmehr - beraten und vertreten durch die Treu-händerin - von sich aus diese Finanzierungsart gewählt. Wegen diesergezielten Nachfrage nach einer konkreten Kreditart durfte die [X.]davon ausgehen, daß auf seiten der Kläger insoweit ein Informationsbe-darf nicht vorlag. Eine Aufklärung über die möglichen Nachteile einerKoppelung eines Darlehensvertrages mit einer Kapitallebensversiche-rung schuldete die [X.] deshalb ungefragt nicht ([X.]surteile [X.] Oktober 2003 - [X.], [X.], 2328, 2332 und vom18. November 2003 - [X.], Umdruck [X.] könnte eine etwaige [X.] der [X.]n - entgegen der Auffassung der Revision - nur zum Ersatz [X.] führen, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindernsollte ([X.], [X.]Z 116, 209, 212 f. und Urteile vom 29. April 2003- [X.], [X.], 1692, 1694 sowie vom 20. Mai 2003 - [X.], [X.], 1370, 1373). Die Kläger könnten danach allenfalls diedurch die ungünstige Finanzierung entstandenen Mehrkosten ersetztverlangen ([X.], Urteil vom 9. März 1989 - [X.], [X.] 1989, 665,667; [X.]surteile vom 29. April 2003 - [X.] aaO, vom 20. Mai2003 - [X.] aaO und vom 18. November 2003 - [X.],Umdruck S. 15). Solche Mehrkosten haben sie nicht substantiiert darge-legt.e) Die [X.] muß sich - wie das Berufungsgericht [X.] hat - auch nicht ein Fehlverhalten der Anlagevermittler [X.]und [X.] durch unrichtige Erklärungen im [X.] dem Erwerb der Eigentumswohnungen gemäß § 278 BGB zurechnenlassen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] wird der- 13 -im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftre-tende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im [X.] der in den [X.] nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhaltenden Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (zuletzt [X.]s-urteile vom 12. November 2002, [X.]Z 152, 331, 333, vom 18. [X.] - [X.], [X.], 918, 922, vom 29. April 2003 - [X.], [X.], 1692, 1693 f., vom 3. Juni 2003 - [X.]/02,[X.], 1710, 1713 und vom 14. Oktober 2003 - [X.],[X.], 2328, 2333). Möglicherweise falsche Erklärungen zum Wertund zur Wiederveräußerungsmöglichkeit des Objekts sowie zur monatli-chen Belastung der Kläger unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen,Steuervorteilen und Zins- und Tilgungsaufwendungen - wie sie die [X.] - betreffen nicht das Kreditgeschäft, sondern die Rentabilitätdes [X.] und liegen damit außerhalb des [X.]esder Bank ([X.]surteile vom 18. März 2003 - [X.], [X.],918, 922, vom 3. Juni 2003 - [X.]/02, [X.], 1710, 1713 undvom 14. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2328, 2333; vgl. auch[X.], Urteil vom 22. Oktober 2003 - [X.], Umdruck S. 15).Eine weitergehende Zurechnung ergibt sich entgegen der [X.] Revision auch nicht aus der Entscheidung des erkennenden [X.]svom 14. November 2000 ([X.], [X.], 2539 f.), da in [X.] die Falschangaben das letztlich angestrebte Kreditgeschäft betrafen.Auch der Hinweis der Revision auf das Urteil des [X.] ([X.], [X.] 1998, 1673 f.) greift nicht, da sich [X.] dort ebenfalls auf das vermittelte Geschäft bezog, wieder [X.] bereits mit Urteilen vom 27. Juni 2000 ([X.]/99,[X.], 1685, 1686) und vom 29. April 2003 ([X.], [X.],- 14 -1692, 1694) näher ausgeführt hat. Die von der Revision angeregte [X.] nach § 132 Abs. 2 und 3 [X.] ist danach nicht veranlaßt.2. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Darlehensverträgenicht deshalb als gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig anzusehen, weil siedie nach dem Vortrag der Kläger gezahlten Vermittlungsprovisionen nichtausweisen.a) Die von den Klägern zu zahlenden Kosten der Finanzierungs-vermittlung mußten weder bei der Berechnung des [X.] noch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d VerbrKrG in der biszum 31. Juli 2001 geltenden Fassung (im folgenden: a.[X.]) in den Kredit-verträgen ausgewiesen werden. Fremde, der Bank bekannte Vermittler-kosten sind zwar bei Konsumentenratenkrediten in der Regel dem Darle-hensgeber als Teil der Kreditkosten zuzurechnen und deshalb von [X.] im Kreditvertrag anzugeben, weil die Einschaltung eines Vermittlersim allgemeinen im überwiegenden Interesse der Teilzahlungsbank liegtund ihr organisatorische und finanzielle Aufwendungen für die Anwer-bung von Kunden oder die Unterhaltung von Zweigstellen erspart ([X.] vom 20. Juni 2000 - [X.], [X.], 1580, 1582). [X.] anderes gilt jedoch dann, wenn die Tätigkeit des Vermittlers nicht sosehr im Interesse der Bank, sondern des Kreditnehmers selbst lag oderihm besondere Vorteile gebracht hat ([X.], Urteil vom 2. Oktober 1986- III ZR 163/85, [X.] 1986, 1519, 1520; [X.]surteile vom 20. Juni 2000aaO, vom 3. Juni 2003 - [X.]/02, [X.], 1710, 1711, [X.] Oktober 2003 - [X.], [X.], 2328, 2330 und vom18. November 2003 - [X.], Umdruck S. 19). Das ist bei der [X.]svermittlung im Rahmen eines [X.] -anzunehmen, weil die im Konzept des Steuersparmodells vorgeseheneEinschaltung des Finanzierungsvermittlers mit der Folge der [X.] vom Darlehensnehmer zu zahlenden Finanzierungsvermittlungsge-bühr hier der Erzielung der begehrten steuerlichen Effekte dient ([X.]e vom 3. Juni 2003 - [X.]/02 aaO, vom 14. Oktober 2003- [X.] aaO und vom 18. November 2003 - [X.] aaO).b) Entgegen der Auffassung der Revision wären die [X.] auch dann nicht gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, wenn die [X.] entsprechend der Behauptung der Kläger einen Betrag in [X.] 0,5 bis 1% des [X.], der in den [X.] als Bearbeitungsgebühr "getarnt" worden sei, in [X.] Vermittlungsprovision an den Finanzierungsvermittler gezahlt hätte.Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist ein Kreditvertrag nichtig, wenn [X.] insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn - unter anderem -die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. d VerbrKrG a.[X.] vorgeschriebenenAngaben über die Kosten des Kredits, einschließlich etwaiger vom [X.] zu tragender Vermittlungskosten, fehlen. Angesichts des [X.] auf das Fehlen von Angaben [X.] Wortlauts dieser Be-stimmung entspricht es der ganz herrschenden Auffassung, daß dieNichtigkeit des Kreditvertrages grundsätzlich nicht eintritt, wenn erfor-derliche Angaben nicht fehlen, sondern lediglich unrichtig sind (Münch-Komm/[X.], [X.]. § 6 VerbrKrG [X.]. 11; [X.], [X.] Aufl. § 6 VerbrKrG [X.]. 10; [X.]/[X.], [X.]. 2001 § 6 VerbrKrG [X.]. 9; v. [X.], in: v. Westphalen/[X.]/v. [X.], VerbrKrG 2. Aufl. § 6 [X.]. 13; [X.], [X.] Aufl. § 6 [X.]. 31, 32).- 16 -Wenn vom Verbraucher zu tragende Kosten des Kredits betrags-mäßig zutreffend in dem Kreditvertrag angegeben worden sind, stellt [X.] dann kein Fehlen von Angaben im Sinne des § 6 Abs. 1 VerbrKrGdar, wenn der als Bearbeitungskosten ausgewiesene Betrag nicht vondem Kreditinstitut vereinnahmt, sondern tatsächlich an einen Finanzie-rungsvermittler als Vermittlungsprovision ausgezahlt werden soll. Auch indiesem Fall ist der Verbraucher über die Höhe der aufgrund des [X.] auf ihn zukommenden Kostenbelastung zutreffend infor-miert und er bleibt auch in der Lage, das angebotene Darlehen hinsicht-lich der Kreditkonditionen mit Konkurrenzangeboten zu vergleichen. Dieunzutreffende Bezeichnung des Bestimmungszwecks des im Vertragausgewiesenen [X.] macht die Angabe zwar unrichtig undmag das Ziel einer hinreichenden Transparenz der Kostenstruktur fürden Verbraucher (vgl. BT-Drucks. 11/5462, [X.]) nicht ganz erreichen;einem Fehlen einer Angabe im Sinne des § 6 Abs. 1 VerbrKrG steht [X.] nicht gleich ([X.]surteile vom 14. Oktober 2003 - [X.],[X.], 2328, 2330 und vom 18. November 2003 - [X.], Um-druck S. 20).3. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß dieder Treuhänderin erteilte [X.] auch ohne die Mindestangaben überdie Kreditbedingungen nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG a.[X.] form-wirksam war, und hierzu auf die Rechtsprechung des [X.]s verwiesen,nach der die [X.] zum Abschluß eines Kreditvertrages diese Anga-ben nicht enthalten muß ([X.]Z 147, 262, 266 ff., bestätigt durch [X.] 10. Juli 2001 - [X.], [X.] 2001, 1663, 1664 f. sowie [X.]/00, NJW 2001, 3479 f., vom 18. September 2001 - [X.]/00,- 17 -[X.] 2001, 2113, 2114, vom 3. Juni 2003 - [X.]/02, [X.],1710 f. und vom 14. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2328,2330). Entgegen der Auffassung der Revision ist davon im vorliegendenFall auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn die Treuhänderin [X.] eigener Interessen an der Durchführung des [X.] nicht objektiv und unbefangen beraten konnte und die [X.]das wußte. Denn das Risiko der Unzuverlässigkeit des Stellvertreters [X.] typisches Risiko der Stellvertretung, das vom [X.] nicht begrenzt wird (dazu [X.]Z 147, 262, [X.] Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen wirksamen [X.] der [X.] und der Darlehensverträge nach dem [X.] verneint. Ein Widerruf der notariell beurkundeten [X.]scheidet nach der eindeutigen Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG aus(dazu [X.]surteile vom 29. April 2003 - [X.], [X.], 1692,1695 und vom 14. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2328, 2331).Einem Widerruf der Darlehensverträge steht entgegen, daß es nach [X.] des [X.] im Falle des [X.] einen Stellvertreter darauf ankommt, ob der Vertreter zum [X.] in einer Haustürsituation bestimmt [X.] ist ([X.]Z 144, 223, 226 ff. und [X.]surteile vom 2. Mai 2000- XI ZR 108/99, [X.], 1247, 1248 f., vom 18. März 2003 - [X.], [X.], 918, 921 und vom 14. Oktober 2003 - [X.],[X.], 2328, 2331). Entgegen der Auffassung der Revision folgt et-was anderes auch nicht aus § 5 HWiG. Die gesetzlich zulässige [X.] eines Stellvertreters kann nicht als Umgehung der [X.] angesehen werden.- 18 -5. Dem Berufungsgericht kann aber - wie die Revision zu [X.] - nicht gefolgt werden, soweit es zu dem Ergebnis gelangt ist, [X.] habe auch bei Unwirksamkeit des [X.] [X.] Verstoßes gegen das [X.] die Darlehensverträgefür die Kläger nicht als Vertreterin ohne Vertretungsmacht [X.]) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings mit Rücksicht aufArt. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 134 BGB Bedenken gegen die Wirk-samkeit des [X.] geäußert. Nachder neueren Rechtsprechung des [X.] bedarf derjenige,der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung einesGrundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwer-ber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 [X.]. Ein ohne diese Er-laubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig([X.]Z 145, 265, 269 ff.; [X.]surteile vom 14. Mai 2002 - [X.]/01,[X.] 2002, 1273, 1274, vom 18. März 2003 - [X.], [X.],918, 919, vom 25. März 2003 - [X.], [X.], 1064, 1065,vom 29. April 2003 - [X.], [X.], 1692, 1695, vom [X.] - [X.]/02, [X.], 1710, 1711, vom 14. Oktober 2003- [X.], [X.], 2328, 2333 und vom 18. November 2003- XI ZR 332/02, Umdruck S. 12; [X.], Urteile vom 22. Oktober 2003- [X.], Umdruck S. 7 und [X.], Umdruck S. 7). [X.] sich auch der hier zu beurteilende [X.] als unwirksam. Nach dem Vertragsinhalt oblag [X.] nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, wie z.B.die Prüfung der Rentabilität und Zweckmäßigkeit der Investitionsent-scheidung. Vielmehr stellt die ihr eingeräumte Befugnis, ein ganzes Bün-- 19 -del von Verträgen für die Kläger abzuschließen, eine gewichtige [X.] Tätigkeit dar, die über das hinausgeht, was bei Geschäftbe-sorgungen wirtschaftlicher Art üblich ist und gewöhnlich nicht als Betäti-gung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird. Nach dem unwiderspro-chenen Vortrag der Kläger verfügte die Treuhänderin nicht über eine Er-laubnis nach dem [X.]. Dafür, daß sie von [X.] befreit gewesen wäre, ergeben sich keine [X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfaßt dieNichtigkeit des [X.] auch die der Treuhänderin erteilteumfassende [X.], ohne daß es darauf ankommt, ob sieund das Grundgeschäft nach dem erkennbaren Willen der Vertragspar-teien zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft gemäß § 139 BGB verbun-den sind.Nach Auffassung des III. Zivilsenats des [X.] (Ur-teil vom 11. Oktober 2001 - [X.], [X.] 2001, 2260, 2261 f.) führtder Verstoß des [X.] gegen Art. 1 § 1 [X.]i.V. mit § 134 BGB unmittelbar und ohne, daß es darauf ankommt, ob[X.] und Grundgeschäft nach dem erkennbaren Willen der Ver-tragsparteien zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft gemäß § 139 [X.] sind, auch zur Nichtigkeit der umfassenden [X.], [X.] so das Ziel des Gesetzgebers, den Rechtsuchenden möglichst [X.] vor unsachgemäßer Beratung sowie deren häufig nachteiligenrechtlichen und wirtschaftlichen Folgen zu schützen, erreicht [X.]. Dem hat sich der erkennende [X.] bereits in seinen Urteilen vom18. März 2003 ([X.], [X.], 918, 920) und vom 25. [X.] ([X.], [X.], 1064, 1065) angeschlossen (zustimmend- 20 -ferner [X.], Urteile vom 16. Dezember 2002 - [X.], [X.],247, 249, zum Abdruck in [X.]Z 153, 214 vorgesehen, vom 26. [X.] - IV ZR 222/02, [X.], 914, 915, zum Abdruck in [X.]Z vorge-sehen, und vom 22. Oktober 2003 - [X.], Umdruck S. 8 sowie[X.], Umdruck S. 7 f.).III.Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus [X.] als richtig dar (§ 563 ZPO a.[X.]). Nach dem derzeitigen Sach-und Streitstand ist die [X.] der Treuhänderin nicht nach § 172Abs. 1 BGB gegenüber der [X.]n als wirksam zu behandeln.1. Allerdings kann sich eine Wirksamkeit der [X.]der Treuhänderin und damit der streitgegenständlichen Darlehensverträ-ge grundsätzlich aus § 172 Abs. 1 BGB ergeben. § 171 und § 172 [X.] die allgemeinen Grundsätze über die [X.] und Anscheins-vollmacht sind auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevoll-mächtigung des Treuhänders - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1[X.] verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist ([X.]surteile vom25. März 2003 - [X.], [X.], 1064, 1065 f., vom16. September 2003 - [X.], Umdruck S. 13 f. und [X.] Oktober 2003 - [X.], [X.], 2328, 2333).Entgegen der Auffassung der Revision ist der [X.]n eine Be-rufung auf den Gutglaubensschutz nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGBauch nicht versagt, weil sie - wie die Kläger behauptet haben - an der- 21 -gesetzwidrigen Tätigkeit der Treuhänderin mitgewirkt hat. Nach §§ 172Abs. 2, 173 BGB wird der gute Glaube an den gemäß §§ 171, 172 [X.] Rechtsschein geschützt, wenn der Vertragspartner den Man-gel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nichtkennt oder kennen muß. Dabei kommt es nach dem eindeutigen [X.] Gesetzes nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der [X.] der Vertretungsmacht begründenden Umstände an, sondern aufdie Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungs-macht selbst. Daran fehlt es hier. Alle Beteiligten konnten den Verstoßdes [X.] und der [X.] gegen das [X.] damals nicht erkennen. Den vor dem [X.] ergangenen Ent-scheidungen des [X.] ließ sich nichts entnehmen, wasfür einen Verstoß eines umfassenden [X.] und der mit ihmverbundenen [X.] des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 [X.] i.V. mit§ 134 BGB gesprochen hätte (vgl. [X.]surteile vom 18. [X.] - [X.]/00, [X.] 2001, 2113, 2115, vom 14. Mai 2002 - XI ZR155/01, [X.] 2002, 1273, 1275, vom 29. April 2003 - [X.],[X.], 1692, 1696 und vom 3. Juni 2003 - [X.]/02, [X.],1710, 1712; vgl. auch zum fehlenden Verschulden eines Notars:[X.]Z 145, 265, 275 ff.).2. § 172 Abs. 1 BGB setzt aber voraus, daß der [X.]n späte-stens bei Abschluß der Darlehensverträge vom 18./25. Oktober 1993 ei-ne Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin der Kläger [X.] notariellen [X.]surkunde vorlag (vgl. [X.]Z 102, 60, 63;[X.]surteile vom 22. Oktober 1996 - [X.], [X.] 1996, 2230,2232, vom 14. Mai 2002 - [X.]/01, [X.] 2002, 1273, 1274, vom18. März 2003 - [X.], [X.], 918, 920, vom 25. März 2003- 22 -- [X.], [X.], 1064, 1066, vom 3. Juni 2003 - [X.]/02,[X.], 1710, 1711 und vom 14. Oktober 2003 - [X.],[X.], 2328, 2333). Die [X.] haben dazu streitig und un-ter Beweisantritt vorgetragen. Die [X.] hat mit Anlage B 41 insbe-sondere eine Ablichtung der der Treuhänderin am 22. September 1993erteilten Ausfertigung der notariellen [X.]surkunde vorgelegt. [X.] Feststellungen hat das Berufungsgericht insoweit - nach seinerAuffassung konsequent - nicht getroffen.[X.] des Berufungsgerichts war danach aufzuheben (§ 564Abs. 1 ZPO a.[X.]). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, warsie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1ZPO a.[X.]).[X.] [X.] [X.] Appl

Meta

XI ZR 53/02

02.12.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2003, Az. XI ZR 53/02 (REWIS RS 2003, 434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 434

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