Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2023, Az. XII ZB 565/20

12. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 2268

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Gegenstand

Berichtigung der Geburtenregistereinträge für zwei Kinder von Mehrstaatern bezüglich väterlicher Abstammung


Leitsatz

1. Mehrstaater mit sowohl deutscher als auch iranischer Staatsangehörigkeit fallen nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens.

2. Ist unter deutschem Sachrecht als Abstammungsstatut bei der Anwendung von § 1592 Nr. 1 BGB die Frage zu klären, ob der Vaterschaftsprätendent zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war, wird die Vorfrage nach der formellen und materiellen Wirksamkeit dieser Ehe grundsätzlich selbständig angeknüpft und richtet sich daher nach dem von Art. 11 EGBGB und Art. 13 EGBGB berufenen Sachrecht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 20. April 2016 - XII ZB 15/15, BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251).

3. Stellt sich in diesem Zusammenhang bei der Prüfung von Ehehindernissen die weitere Vorfrage nach dem Fortbestand der früheren Ehe eines der beiden Verlobten, wird diese grundsätzlich unselbständig angeknüpft, d.h. aus der Sicht der Rechtsordnung (einschließlich ihres Kollisionsrechts) beantwortet, deren Sachrecht über die materiellen Voraussetzungen für die wirksame Eingehung der neuen Ehe entscheidet.

4. Kommt es dabei auf die wirksame Auflösung der Vorehe eines Verlobten durch eine im Ausland durchgeführte Scheidung an, ist eine solche Scheidung nur dann beachtlich, wenn sie in Deutschland im Verfahren vor der Landesjustizverwaltung nach § 107 FamFG anerkannt worden ist; insoweit wird das kollisionsrechtliche Verweisungsergebnis vom verfahrensrechtlichen Anerkennungserfordernis überlagert (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 10. Januar 2001 - XII ZR 41/00, FamRZ 2001, 991).

5. Leidet die Ehe nach beiden durch Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufenen Heimatrechtsordnungen der Verlobten unter dem Mangel der Doppelehe, bestimmt sich die Fehlerfolge grundsätzlich nach dem ärgeren Recht, d.h. nach dem Recht, welches die schärferen Rechtsfolgen an die Mangelhaftigkeit der Ehe knüpft (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 200/87, FamRZ 1991, 300). Ausnahmsweise kann im Einzelfall eine wertende Korrektur durch Heranziehung des milderen Rechts, d.h. des Rechts, welches an den Mangel der Doppelehe die am wenigsten schädlichen Rechtsfolgen für die bigamische Ehe knüpft, geboten sein, wenn die Anwendung der strengeren Fehlerfolge zu einem Ergebnis führt, welches keiner der beiden beteiligten Rechtsordnungen bei deren isolierter Betrachtung entspricht.

6. Besteht infolge einer Doppelehe der Mutter nach § 1592 Nr. 1 BGB eine Vaterschaftsvermutung für zwei Ehemänner, ist § 1593 Satz 3 BGB analog anzuwenden, so dass die Vaterschaft dem Ehemann der späteren Ehe zugeordnet wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 5 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 23. November 2020 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 5.000 €

Gründe

[X.].

1

Das Verfahren betrifft die Berichtigung der Geburtenregistereinträge für die beiden betroffenen Kinder in Bezug auf ihre väterliche [X.]bstammung.

2

Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Kindesmutter) ist die Mutter der betroffenen Kinder und besaß ursprünglich nur die [X.] Staatsangehörigkeit. Im Februar 1996 heiratete sie in [X.] den Beteiligten zu 2, der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls ausschließlich [X.]r Staatsangehöriger und in [X.] als [X.]sylberechtigter anerkannt war. Die Ehegatten lebten seit der Eheschließung in [X.] und erwarben durch Einbürgerung im Jahr 2002 beide zusätzlich auch die [X.] Staatsangehörigkeit. Die Ehe wurde im März 2006 in [X.] durch eine vom [X.] registrierte Verstoßung (talaq) geschieden. Nachdem ein von dem Beteiligten zu 2 bei der Landesjustizverwaltung im März 2012 gestellter [X.]ntrag, die in [X.] erfolgte Privatscheidung im Verfahren gemäß § 107 FamFG für den [X.]n Rechtsbereich anerkennen zu lassen, durch Entscheidung im gerichtlichen Verfahren im Dezember 2012 rechtskräftig abgelehnt worden war, wurde die Ehe zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 2 im Juli 2014 durch ein [X.]s [X.]mtsgericht geschieden.

3

Bereits im Mai 2009 hatte die Kindesmutter in [X.] in zweiter Ehe den Beteiligten zu 3, einen ausschließlich [X.]n Staatsangehörigen, geheiratet. [X.]nschließend gebar sie in den Jahren 2010 und 2013 die betroffenen Kinder, die seit ihrer Geburt in [X.] leben. [X.]ls Vater der Kinder wurde der Beteiligte zu 3 in den [X.]n Geburtenregistern eingetragen.

4

Das Standesamt (Beteiligte zu 4) hat in dem vorliegenden Verfahren beantragt, die [X.] für die betroffenen Kinder dahingehend zu berichtigen, dass anstelle des Beteiligten zu 3 jeweils der Beteiligte zu 2 als deren Vater eingetragen wird. Das [X.]mtsgericht hat die [X.]nträge, denen die Standesamtsaufsicht (Beteiligter zu 5) beigetreten ist, zurückgewiesen. Die dagegen gerichteten Beschwerden des Standesamts und der Standesamtsaufsicht sind ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Standesamtsaufsicht.

B.

5

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2021, 956 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:

7

Die [X.] für die Kinder seien nicht zu berichtigen. Der Beteiligte zu 3 sei darin nach Maßgabe des von [X.]rt. 19 [X.]bs. 1 EGBGB berufenen Rechts zutreffend als deren Vater eingetragen.

8

Eine [X.]nknüpfung der Vaterschaft an das Recht des gewöhnlichen [X.]ufenthalts der betroffenen Kinder nach [X.]rt. 19 [X.]bs. 1 Satz 1 EGBGB führe zur [X.]nwendbarkeit [X.]n [X.]s. Danach gelte der Beteiligte zu 3 aufgrund seiner Ehe mit der Kindesmutter nach § 1592 Nr. 1 BGB als Vater der beteiligten Kinder. Dies setze das Bestehen einer wirksamen Ehe voraus, wobei sich diese Vorfrage für die Feststellung der [X.]bstammung nach dem hierfür maßgeblichen [X.]n Kollisionsrecht beurteile. Die Eheschließung der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 3 sei in [X.] nach dem gemäß [X.]rt. 11 [X.]bs. 1 [X.]lt. 2 EGBGB anwendbaren [X.]n Ortsrecht formal wirksam erfolgt. Die materielle Wirksamkeit der Eheschließung ([X.]rt. 13 [X.]bs. 1 EGBGB) beurteile sich für die deutsch-[X.] Kindesmutter wegen [X.]rt. 5 [X.]bs. 1 Satz 2 EGBGB nach [X.]m [X.]. [X.]us Sicht des [X.]n Rechts sei ihre erste Ehe mit dem Beteiligten zu 2 nicht geschieden worden, weil die in [X.] durchgeführte Verstoßungsscheidung in [X.] nicht anerkannt worden sei. Daher liege ein Verstoß gegen das Verbot der [X.] (§ 1306 BGB) vor. [X.]ufgrund der ausschließlich [X.]n Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 3 sei für die Frage der Wirksamkeit der Eheschließung demgegenüber das [X.] Eheschließungsrecht maßgeblich. Dieses Recht verbiete - allerdings nur bezogen auf die Ehefrau - zwar auch eine mehrfache Eheschließung. [X.]us Sicht des [X.]n Rechts sei die Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 2 im [X.] aber wirksam in [X.] geschieden worden. Selbst wenn die Scheidung der Vorehe aus Sicht des ausländischen Heimatrechts des Verlobten wirksam erfolgt sei, müsse eine Berücksichtigung der im [X.]usland erfolgten Scheidung durch [X.] Gerichte und Behörden aber in jedem Fall ausscheiden, solange diese nicht gemäß § 107 FamFG anerkannt worden sei. Daher sei auch hier davon auszugehen, dass die Kindesmutter bei Eheschließung mit dem Beteiligten zu 3 im Jahr 2009 noch mit dem Beteiligten zu 2 verheiratet gewesen sei und deshalb ein [X.] nach [X.]m Recht bestanden habe.

9

Die Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 3 sei aber trotzdem wirksam und begründe deshalb seine Vaterschaft. Denn die Fehlerfolge der [X.] richte sich vorliegend nicht nach [X.]m, sondern nach [X.]m Recht, weil die Wirkung des § 107 FamFG keine weitergehende Rechtsfolge erzwinge, als sie die [X.] Rechtsordnung vorsehe. Nach [X.]m Recht sei die [X.] nach § 1314 [X.]bs. 1 Nr. 2 BGB lediglich aufhebbar und nicht - wie nach [X.]m Recht - nichtig. Die Kindesmutter sei damit im Zeitpunkt der Geburt der betroffenen Kinder sowohl mit dem Beteiligten zu 2 als auch mit dem Beteiligten zu 3 verheiratet gewesen. Dies führe gemäß § 1592 Nr. 1 BGB zu einer doppelten Vaterschaftsvermutung, die entsprechend § 1593 Satz 3 BGB dahingehend aufzulösen sei, dass lediglich der Beteiligte zu 3 - als Ehemann der neueren Ehe - als rechtlicher Vater der beiden Kinder gelte.

[X.]uch eine [X.]nknüpfung der Vaterschaft an das Heimatrecht der Elternteile nach [X.]rt. 19 [X.]bs. 1 Satz 2 EGBGB führe vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Fall sei aufgrund der [X.]n Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 2 und 3 das [X.] [X.]bstammungsrecht anwendbar. Nach [X.]rt. 1158 des [X.]n Zivilgesetzbuches gelte als Vater eines Kindes [X.], der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet gewesen sei. [X.]uch insoweit richte sich die Vorfrage der Wirksamkeit der Ehe - wie bereits im Rahmen der [X.]nknüpfung an das [X.] nach Satz 1 des [X.]rt. 19 [X.]bs. 1 EGBGB - nach [X.]rt. 13 [X.]bs. 1 EGBGB. Deshalb sei auch hier vom Bestehen wirksamer Ehen der Kindesmutter mit den Beteiligten zu 2 und 3 zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder auszugehen. In diesem Fall gelte entsprechend [X.]rt. 1160 des [X.]n Zivilgesetzbuches nur der Beteiligte zu 3 - als zweiter Ehemann - als Vater der Kinder.

Schließlich führe auch eine [X.]nknüpfung der Vaterschaft an das Recht des [X.]s nach [X.]rt. 19 [X.]bs. 1 Satz 3 EGBGB zu keiner anderen rechtlichen Vaterschaft. Denn in diesem Fall gelange ebenfalls nur [X.]s oder [X.]s [X.] zur [X.]nwendung.

II.

Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis und auch in den wesentlichen Punkten der Begründung stand. Die Geburtenregister sind nicht unrichtig im Sinne des § 48 PStG, weil der dort als Vater eingetragene Beteiligte zu 3 als zweiter Ehemann der Kindesmutter der rechtliche Vater der betroffenen Kinder ist.

1. Im [X.]usgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht das für die Frage nach der rechtlichen [X.]bstammung maßgebliche [X.] anhand der Kollisionsnormen des autonomen Rechts bestimmt, mithin nach [X.]rt. 19 [X.]bs. 1 EGBGB.

Einer [X.]nwendung von [X.]rt. 19 EGBGB stehen das fortgeltende [X.] zwischen dem [X.] und dem [X.] vom 17. Februar 1929 ([X.] 1930 II S. 1006; im Folgenden: [X.]bkommen) und das [X.] hierzu ([X.] II 1930 S. 1012) trotz der [X.]n Staatsangehörigkeit aller beteiligten Personen hier nicht entgegen. Zwar enthält [X.]rt. 8 [X.]bs. 3 des [X.]bkommens eine eigenständige staatsvertragliche Kollisionsregel, die wegen [X.]rt. 3 Nr. 2 EGBGB innerhalb ihres [X.]nwendungsbereichs dem autonomen [X.]n Kollisionsrecht - und damit auch [X.]rt. 19 EGBGB - vorgeht (vgl. Senatsurteil [X.]Z 160, 332 = FamRZ 2004, 1952, 1953). Unter den hier obwaltenden Umständen ist indessen nur der sachliche, nicht aber auch der persönliche [X.]nwendungsbereich des [X.]bkommens eröffnet.

a) [X.]rt. 8 [X.]bs. 3 Satz 1 des [X.]bkommens bestimmt, dass die [X.]ngehörigen jedes der vertragschließenden [X.] in Bezug auf das „Personen-, Familien- und Erbrecht“ im Gebiet des anderen Staates grundsätzlich den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen bleiben. Das [X.]bkommen sichert damit - im Gegenzug zur Unterstellung der in [X.] lebenden [X.] unter [X.]s Recht - die Behandlung von [X.]ern in [X.] nach ihrem [X.]n Heimatrecht zu. Zu den familienrechtlichen Materien, die in sachlicher Hinsicht von dieser Zusicherung erfasst werden, gehören ausweislich des [X.]s, dessen Erklärung „einen wesentlichen Teil des [X.]bkommens selbst bildet“, insbesondere [X.]ngelegenheiten der „Vaterschaft“ und der „[X.]bstammung“.

b) Im Bereich des Familienrechts ist [X.]rt. 8 [X.]bs. 3 des [X.]bkommens in personaler Hinsicht nur dann anwendbar, wenn sämtliche Beteiligten des maßgeblichen Rechtsverhältnisses gemeinsam entweder die [X.] oder die [X.] Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. Senatsurteile [X.]Z 160, 332 = FamRZ 2004, 1952, 1954 und vom 15. Januar 1986 - [X.]/84 - FamRZ 1986, 345, 346 mwN). [X.]llerdings fallen Mehrstaater mit sowohl [X.]r als auch [X.]r Staatsangehörigkeit nach zutreffender [X.]nsicht nicht in den persönlichen [X.]nwendungsbereich von [X.]rt. 8 [X.]bs. 3 des [X.]bkommens (vgl. [X.] [X.], 741, 742; [X.] FamRZ 2010, 1280, 1281; [X.]/[X.] BGB [2019] [X.]nhang zu [X.]rt. 4 EGBGB Rn. 869; [X.]/[X.] 8. [X.]ufl. [X.]rt. 75 [X.] Rn. 10; [X.] in [X.]/[X.] Internationales Privatrecht in der Notar- und [X.] 4. [X.]ufl. § 11 Rn. 14; [X.]/[X.] 4. [X.]ufl. [X.]rt. 25 EGBGB Rn. 4; [X.] BGB/[X.] [Stand: 1. Februar 2023] [X.]rt. 25 EGBGB Rn. 8; [X.], 447, 449; [X.]/[X.] FamRZ 1995, 264, 265 f.; vgl. auch [X.] FamRZ 2007, 615). Wie sich insbesondere aus [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 (Gewerbe- und Berufsfreiheit), [X.]rt. 5 (Steuergleichheit) und [X.]rt. 8 [X.]bs. 1 (Rechtsschutzgleichheit) des [X.]bkommens ergibt, verfolgt das gesamte [X.]bkommen den primären Zweck, den Staatsangehörigen eines Vertragspartners im Staatsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates bezüglich des vom [X.] des Niederlassungsrechts grundsätzlich die gleichen Rechte und den gleichen Schutz wie den eigenen Staatsangehörigen zukommen zu lassen. Besitzt die betroffene Person aber sowohl die [X.] als auch die [X.] Staatsangehörigkeit, genießt sie bereits aufgrund dieser doppelten Staatsangehörigkeit Rechte und Schutz beider [X.] und bedarf deshalb keines besonderen Schutzes durch das [X.]bkommen mehr. [X.]ls „[X.]ngehörige der vertragschließenden [X.]“ im Sinne des [X.]bkommens sind daher nur ausschließlich [X.] oder ausschließlich [X.] Staatsangehörige anzusehen. Dies gilt insbesondere auch für die Kollisionsregel in [X.]rt. 8 [X.]bs. 3 des [X.]bkommens, weil nicht davon auszugehen ist, dass die Vertragsparteien innerhalb ein und desselben [X.]bkommens und dort sogar innerhalb ein und derselben Vorschrift ([X.]rt. 8 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 3 des [X.]bkommens) unterschiedliche Staatsangehörigkeitsbegriffe verwenden wollten (vgl. [X.]/[X.] FamRZ 1995, 264, 266). Ob [X.] dann unter den persönlichen [X.]nwendungsbereich des [X.]bkommens fallen, wenn sie neben der (effektiven) [X.]n oder [X.]n Staatsangehörigkeit noch die (ineffektive) Staatsangehörigkeit eines [X.] besitzen (vgl. [X.]. [X.] [X.], 670, 671; [X.]/[X.] 8. [X.]ufl. [X.]rt. 75 [X.] Rn. 10; [X.], 447, 449), bedarf vorliegend keiner Erörterung, weil dies hier bei keiner der beteiligten Personen der Fall ist.

c) Gemessen daran kommt die Kollisionsregel in [X.]rt. 8 [X.]bs. 3 Satz 1 des [X.]bkommens bereits dann nicht zur [X.]nwendung, wenn nur eine der am maßgeblichen Rechtsverhältnis - hier der rechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung - beteiligten Personen sowohl die [X.] als auch die [X.] Staatsangehörigkeit besitzt. So liegt der Fall hier, weil die Kindesmutter, an deren Ehe die rechtliche Vaterschaft für die betroffenen Kinder angeknüpft werden soll, deutsch-[X.] [X.]in ist und die betroffenen Kinder aufgrund der auch [X.]n Staatsangehörigkeit ihrer Mutter nach § 4 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] ebenfalls (auch) die [X.] Staatsangehörigkeit erlangt haben dürften.

2. Nach [X.]rt. 19 [X.]bs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die [X.]bstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen [X.]ufenthalt hat ([X.]). Sie kann gemäß [X.]rt. 19 [X.]bs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört ([X.]), oder, wenn die Mutter verheiratet ist, gemäß [X.]rt. 19 [X.]bs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EGBGB nach dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach [X.]rt. 14 EGBGB unterliegen ([X.]). Das [X.] und das [X.] sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dem [X.] grundsätzlich gleichwertige Zusatzanknüpfungen (vgl. Senatsbeschlüsse [X.], 271 = [X.], 1687 Rn. 12 und vom 3. [X.]ugust 2016 - [X.] 110/16 - [X.], 1847 Rn. 8 mwN).

a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt, dass eine [X.]nknüpfung der Vaterschaft an das [X.] nach [X.]rt. 19 [X.]bs. 1 Satz 1 EGBGB allein zu einer rechtlichen Vaterschaft des Beteiligten zu 3 als dem zweiten Ehemann der Kindesmutter führt.

Bei dieser [X.] richtet sich die [X.]bstammung nach [X.]m [X.], so dass es gemäß § 1592 Nr. 1 BGB für die rechtliche Vaterschaft des Beteiligten zu 3 auf dessen wirksame Ehe mit der Kindesmutter ankommt. Die zweite Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 3 ist [X.] in [X.] zustande gekommen. Sie verstößt zwar in materiell-rechtlicher Hinsicht sowohl aus Sicht des für die Kindesmutter maßgeblichen [X.]n Rechts als auch aus Sicht des für den Beteiligten zu 3 maßgeblichen [X.]n Rechts gegen das Verbot der [X.]. Die Ehe ist aber lediglich als aufhebbar und demnach als wirksam anzusehen und begründet deshalb die rechtliche Vaterschaft des Beteiligten zu 3. Hingegen führt die Vorehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 2 trotz Bestehens einer doppelten Vaterschaftsvermutung in analoger [X.]nwendung von § 1593 [X.]bs. 3 BGB nicht zu dessen rechtlicher Vaterschaft.

aa) Nach dem [X.] unterliegt die [X.]bstammung vorliegend dem [X.]n [X.], weil die betroffenen Kinder ihren gewöhnlichen [X.]ufenthalt in [X.] haben. Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater eines Kindes [X.], der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet gewesen ist. Dies setzt eine wirksame Ehe zum Zeitpunkt der Geburt voraus. Diese Vorfrage ist nach der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich selbständig anzuknüpfen (vgl. Senatsbeschluss [X.], 59 = [X.], 1251 Rn. 31 mwN) und richtet sich daher nach dem von [X.]rt. 11 EGBGB und [X.]rt. 13 EGBGB berufenen [X.]. Soweit teilweise in der Literatur eine unselbständige [X.]nknüpfung dieser Vorfrage befürwortet wird, wonach es genügend, aber auch erforderlich sei, dass die [X.] dem von [X.]rt. 19 [X.]bs. 1 Satz 1 EGBGB berufenen Recht einschließlich dessen Kollisionsrecht entspricht (vgl. [X.]/[X.] BGB [2019] [X.]rt. 19 EGBGB Rn. 34; [X.]/[X.] 8. [X.]ufl. [X.]rt. 19 EGBGB Rn. 49 ff.), bedarf dies vorliegend keiner abschließenden Erörterung. Denn auch hiernach würde die Vorfrage nach der formellen und materiellen Wirksamkeit der Ehe zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 3 aus Sicht des [X.]n Kollisionsrechts und damit nach Maßgabe von [X.]rt. 11 EGBGB und [X.]rt. 13 EGBGB zu beurteilen sein, weil als [X.]bstammungsstatut [X.]s Recht maßgeblich ist.

bb) Die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen für die in [X.] erfolgte Eheschließung zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 3 liegen vor. Hierfür ist nach [X.]rt. 11 [X.]bs. 1 [X.]lt. 2 EGBGB ausreichend, dass die Eheschließung die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in dem sie vorgenommen worden ist. Nach den vom Beschwerdegericht zum ausländischen Recht getroffenen und von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen sind die nach [X.]m Ortsrecht geltenden Formerfordernisse der Eheschließung eingehalten worden.

cc) Die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen gemäß [X.]rt. 13 [X.]bs. 1 EGBGB für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er bei Eingehung der Ehe (vgl. Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - [X.] 292/16 - FamRZ 2019, 181 Rn. 11) angehört hat. Insoweit hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei erkannt, dass sowohl in Bezug auf die Kindesmutter als auch in Bezug auf den Beteiligten zu 3 ein Verstoß gegen das Verbot einer [X.] vorliegt.

(1) Die Kindesmutter unterliegt in Bezug auf die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen dem [X.]n [X.], weil sie nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen bei Eingehung ihrer Ehe mit dem Beteiligten zu 3 im Jahr 2009 neben der [X.]n auch die [X.] Staatsangehörigkeit besaß und diese gemäß [X.]rt. 5 [X.]bs. 1 Satz 2 EGBGB vorgeht. [X.]us der insoweit maßgeblichen Sicht der [X.]n Rechtsordnung bestand für sie allerdings das [X.] der [X.] (§ 1306 BGB). Denn ihre Vorehe mit dem Beteiligten zu 2 galt zu diesem Zeitpunkt aus Perspektive des [X.]n Rechts noch nicht als geschieden. Die in [X.] durchgeführte und beurkundete Verstoßung (talaq) im Februar 2006 hätte im [X.]n Rechtsbereich als behördlich registrierte Privatscheidung nur im Fall ihrer [X.]nerkennung durch die Landesjustizverwaltung im Verfahren nach § 107 [X.]bs. 1 Satz 1 FamFG Geltung beanspruchen können, weil die Kindesmutter und der Beteiligte zu 2 bei der Scheidung ihrer Ehe in [X.] auch die [X.] Staatsangehörigkeit besaßen und deshalb nicht von einer privilegierten ([X.]n) [X.] im Sinne von § 107 [X.]bs. 1 Satz 2 FamFG ausgegangen werden kann (vgl. Senatsbeschluss [X.], 365 = [X.], 1811 Rn. 19 f.). Der Privatscheidung der ersten Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 2 ist im Verfahren nach § 107 FamFG rechtskräftig die [X.]nerkennung in [X.] versagt worden. Zwar wurde diese Ehe zusätzlich durch ein [X.]s Gericht geschieden; diese im [X.]ugust 2014 rechtskräftig gewordene Scheidung lässt das [X.] der [X.] für die Kindesmutter aber nicht rückwirkend entfallen und beseitigt den der bigamischen Ehe anhaftenden Mangel nicht (vgl. [X.] Urteil vom 22. [X.]pril 1964 - [X.] - NJW 1964, 1853 f.).

(2) Hinsichtlich des Beteiligten zu 3 verweist [X.]rt. 13 [X.]bs. 1 EGBGB für die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung auf das [X.] Recht, weil der Beteiligte zu 3 bei Eingehung der Ehe mit der Kindesmutter ausschließlich [X.]r Staatsangehöriger war. Insoweit handelt es sich nach [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 Satz 1 EGBGB um eine Gesamtverweisung (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1990 - [X.] 200/87 - FamRZ 1991, 300, 302), die sich neben dem [X.] auch auf das Internationale Privatrecht [X.]s bezieht. Nach den Feststellungen des [X.] nimmt das [X.] Kollisionsrecht diese Verweisung an, indem sich aus [X.]rt. 963 des [X.]n Zivilgesetzbuchs (abgedruckt bei [X.]/[X.]/[X.] Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: 1. Oktober 2002] Länderteil [X.]; im Folgenden iranZGB) ableiten lässt, dass auf die Eheschließungsvoraussetzungen das materielle Recht desjenigen Landes angewendet wird, dessen Staatsangehöriger [X.] ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: 1. Oktober 2002] Länderteil [X.] S. 24). Hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts. Zum Inhalt des [X.]n [X.]s hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass es den Ehegatten gemäß [X.]rt. 1050 f. iranZGB als zweiseitiges [X.] verboten ist, bei bestehender Vorehe der Ehefrau eine weitere Ehe zu schließen. Ob die im Mai 2009 geschlossene Zweitehe zwischen Kindesmutter und dem Beteiligten zu 3 nach [X.]m Eheschließungssachrecht wirksam ist oder ob ihr das [X.] nach [X.]rt. 1050 f. iranZGB entgegensteht, hängt - wie das Beschwerdegericht richtig erkannt hat und die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht - von der Beantwortung der „Vorfrage in der Vorfrage“ ab, ob die im März 2006 in [X.] erfolgte Privatscheidung der ersten Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 2 beachtlich ist.

(a) Stellt sich im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von [X.]sen die Vorfrage nach dem Fortbestand einer früheren Ehe, wird diese grundsätzlich unselbständig angeknüpft, d.h. aus der Sicht der Rechtsordnung (einschließlich ihres Kollisionsrechts) beantwortet, deren [X.] über die materiellen Voraussetzungen für die wirksame Eingehung der neuen Ehe entscheidet (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1996 - [X.] - FamRZ 1997, 542, 543 und [X.] Urteil vom 7. [X.]pril 1976 - [X.]/74 - NJW 1976, 1590). Diese Beurteilung wird schon durch den Umkehrschluss zu [X.]rt. 13 [X.]bs. 2 EGBGB vorgezeichnet: Der Gesetzgeber ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Frage nach der wirksamen [X.]uflösung einer Vorehe durch einen [X.]n Scheidungsbeschluss im ersten Schritt aus der Sicht der [X.] des ausländischen Verlobten beantwortet - also unselbständig angeknüpft - werden muss. Denn [X.]rt. 13 [X.]bs. 2 Nr. 2 EGBGB erlegt den Verlobten vor dem Rückgriff auf [X.]s Recht zur Beseitigung einzelner Eheschließungshindernisse die grundsätzliche Obliegenheit auf, ein nach dem Recht ihres Heimatstaates vorgesehenes [X.]nerkennungsverfahren für eine [X.]uslandsscheidung zu durchlaufen (vgl. dazu BT-Drucks. 10/504 S. 53); zudem hätte die spezielle [X.] in [X.]rt. 13 [X.]bs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 EGBGB ansonsten keinen Regelungsbereich (vgl. [X.]/[X.] 8. [X.]ufl. [X.]rt. 13 EGBGB Rn. 77; [X.]/von [X.] 8. [X.]ufl. Einl. [X.] Rn. 214; [X.]/[X.] BGB [2010] [X.]rt. 13 EGBGB Rn. 121, 261; [X.]/[X.] [Stand: 1. [X.]ugust 2022] [X.]rt. 13 EGBGB Rn. 135.1; [X.]/[X.] Familie und Personenstand 4. [X.]ufl. Rn. [X.]; Wall [Fachausschuss Nr. 4137] [X.] 2018, 256, 260). Eine unselbständige [X.]nknüpfung ist auch sachlich gerechtfertigt, denn sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Vorfrage nach der [X.]uflösung der früheren Ehe eines Partners in solchen Rechtsordnungen, die - wie hier das [X.] Recht - das [X.] der [X.] kennen, zum Tatbestandsmerkmal einer Sachnorm des materiellen Eheschließungsrechts gehört und es deshalb konsequent ist, dieser Rechtsordnung auch die grundsätzliche Entscheidung darüber zu überlassen, wann dieser Tatbestand erfüllt ist (vgl. [X.] Internationales Familienrecht 4. [X.]ufl. § 1 Rn. 47).

Im vorliegenden Fall unterlag die [X.]uflösung der Ehe zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 2 aus Sicht der [X.]n Rechtsordnung dem [X.]n Scheidungsstatut. Das [X.] Kollisionsrecht der [X.] knüpft das anwendbare [X.] entsprechend [X.]rt. 963 iranZGB an die Staatsangehörigkeit des Mannes und somit an die Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 2 an (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: 1. Oktober 2002] Länderteil [X.] S. 25). Der Umstand, dass der Beteiligte zu 2 im Zeitpunkt der im [X.] durchgeführten Privatscheidung deutsch-[X.]r [X.] war, ist dabei unerheblich, weil davon ausgegangen werden kann, dass das [X.] Recht Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung mit internationalen Bezügen grundsätzlich zulasten des ausländischen Rechts löst (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: 1. Oktober 2002] Länderteil [X.] S. 23) und deshalb bei iranisch-ausländischen [X.]n stets der [X.]n Staatsangehörigkeit den Vorzug gibt (vgl. Wall [Fachausschuss Nr. 4137] [X.] 2018, 256, 261). Die in [X.] durchgeführte und vom [X.] registrierte Privatscheidung der Ehe zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 2 im März 2006 entsprach offensichtlich den [X.]nforderungen des [X.]n Scheidungsrechts, so dass bei unselbständiger [X.]nknüpfung der Vorfrage nach dem Fortbestand der Vorehe die im Mai 2009 geschlossene Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 3 nicht gegen das Bigamieverbot für Frauen nach [X.]rt. 1050 f. iranZGB verstoßen würde.

(b) Indessen ist das Beschwerdegericht ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass es seiner Rechtsanwendung das bei unselbständiger [X.]nknüpfung der Vorfrage gefundene Ergebnis - nämlich die wirksame [X.]uflösung der Vorehe durch die [X.] Privatscheidung - nicht zugrunde legen kann. Durch die rechtskräftige Entscheidung der Landesjustizverwaltung im Verfahren nach § 107 FamFG steht im vorliegenden Fall mit bindender Wirkung (§ 107 [X.]bs. 9 FamFG) für alle [X.]n Gerichte und Behörden fest, dass die in [X.] registrierte Privatscheidung aus dem [X.] nicht anerkannt werden und deshalb in [X.] keine Rechtswirkungen entfalten kann. Das Feststellungsmonopol der Landesjustizverwaltung greift auch dann, wenn es auf die Beachtlichkeit einer ausländischen Scheidung - wie hier - nur als Vorfrage ankommt. Insoweit wird das kollisionsrechtliche Verweisungsergebnis vom verfahrensrechtlichen [X.]nerkennungserfordernis überlagert (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2001 - [X.]/00 - FamRZ 2001, 991 zu [X.]rt. 7 § 1 [X.]; [X.]/[X.] BGB [2010] [X.]rt. 13 EGBGB Rn. 310; [X.]/[X.] 8. [X.]ufl. [X.]rt. 13 EGBGB Rn. 78; [X.]/[X.] [Stand: 1. [X.]ugust 2022] [X.]rt. 13 EGBGB Rn. 155; [X.]/[X.]. [X.]rt. 13 EGBGB Rn. 9; Prütting/[X.]/[X.] FamFG 6. [X.]ufl. § 107 Rn. 65; [X.]/[X.] [Stand: 5. Oktober 2020] [X.]rt. 13 EGBGB Rn. 14; [X.]/[X.] [Stand: 1. März 2020] [X.]rt. 19 EGBGB Rn. 83; [X.]/Stürner BGB 16./17. [X.]ufl. [X.]rt. 13 EGBGB Rn. 31; [X.]/[X.] Familie und Personenstand 4. [X.]ufl. Rn. [X.] ff.; [X.] Internationales und Europäisches Familienrecht 2. [X.]ufl. [X.] Rn. 595; Wall [Fachausschuss Nr. 4137] [X.] 2018, 256, 261 f.).

[X.]uch wenn das Postulat des verfahrensrechtlichen Vorrangs faktisch zu einer (zusätzlichen) selbständigen [X.]nknüpfung der Vorfrage nach der [X.]uflösung der früheren Ehe eines Verlobten aus Sicht des [X.]n Rechts führt, die sich gegenüber der sich aus [X.]rt. 13 [X.]bs. 2 EGBGB ergebenden Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für eine unselbständige [X.]nknüpfung der Vorfrage im Konfliktfall stets durchsetzt, lassen sich dagegen gleichwohl keine grundlegenden dogmatischen Bedenken erheben (zweifelnd von [X.] FamRZ 2021, 961, 962). Zum einen wird die Fallkonstellation einer im [X.]usland durchgeführten, aber in [X.] nicht anerkannten Scheidung von [X.]rt. 13 [X.]bs. 2 EGBGB nicht unmittelbar erfasst. Zum anderen handelt es sich bei der Frage nach dem Fortbestand einer früheren Ehe des Verlobten um eine Statusfrage, die sich im öffentlichen Recht, im Erbrecht und im gesamten Bereich des Familienrechts stellt. Der Fortbestand der Vorehe kann von [X.]n Behörden und Gerichten nicht begrenzt auf den Teilaspekt der [X.] des Verlobten verneint und in allen anderen rechtlichen Zusammenhängen bejaht werden, denn dieser Widerspruch würde die Einheit der inländischen Rechtsordnung in Frage stellen, die § 107 [X.]bs. 9 FamFG unbedingt wahren soll (vgl. [X.]/[X.] BGB [2010] [X.]rt. 13 EGBGB Rn. 310; [X.] Internationales Familienrecht 4. [X.]ufl. § 1 Rn. 51). Wie [X.]rt. 13 [X.]bs. 2 Nr. 2 EGBGB verdeutlicht, respektiert der [X.] Gesetzgeber auch das entsprechende Bestreben ausländischer Rechtsordnungen, indem er den Verlobten die Obliegenheit auferlegt, wegen einer in [X.] ausgesprochenen [X.] ein in ihrem ausländischen Heimatstaat möglicherweise vorgesehenes [X.]nerkennungsverfahren anzustreben, bevor zur Beseitigung des [X.]ses der [X.] subsidiär auf [X.]s Recht zurückgegriffen werden kann. Der Wahrung des inneren Entscheidungseinklangs ist jedenfalls dann der Vorzug einzuräumen, wenn der Sachverhalt einen starken Inlandsbezug aufweist. Davon kann vorliegend schon deshalb ausgegangen werden, weil die Kindesmutter und der Beteiligte zu 2 jeweils auch [X.] Staatsangehörige sind und ihren gewöhnlichen [X.]ufenthalt in [X.] haben. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn es an einem ausreichenden Inlandsbezug des Sachverhalts fehlt, der den Zwang zur [X.]nerkennung einer ausländischen [X.] in [X.] rechtfertigen könnte (vgl. dazu [X.]/[X.] BGB [2010] [X.]rt. 13 EGBGB Rn. 311 ff.; [X.]/[X.] 8. [X.]ufl. [X.]rt. 13 EGBGB Rn. 79; [X.]/[X.] [Stand: 1. [X.]ugust 2022] [X.]rt. 13 EGBGB Rn. 156 f.; [X.] Internationales Familienrecht 4. [X.]ufl. § 1 Rn. 50), bedarf daher hier keiner weiteren Erörterung.

(c) Das Beschwerdegericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die in [X.] erfolgte Privatscheidung der Ehe zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 2 unbeachtet bleiben muss und die zweite Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 3 deshalb nach [X.]m Eheschließungsrecht gegen das Bigamieverbot nach [X.]rt. 1050 f. iranZGB verstößt. Dies hält auch die Rechtsbeschwerde für richtig.

dd) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde indessen dagegen, dass das Beschwerdegericht die nach den [X.] unzulässige bigamische Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 3 lediglich als (nach [X.]m Recht) aufhebbar und nicht als (nach [X.]m Recht) nichtig behandelt hat.

(1) [X.]llerdings trägt die dafür gegebene Begründung des [X.] nicht. Die Frage, welche Rechtsfolgen sich an den Fehler einer bigamischen Ehe knüpfen, beurteilt sich gemäß [X.]rt. 13 [X.]bs. 1 EGBGB für jeden der Ehegatten nach seinem Heimatrecht (vgl. Senatsurteil [X.]Z 149, 357 = FamRZ 2002, 604). Dies gilt entgegen der [X.]nsicht des [X.] auch dann, wenn sich - wie hier - die Mangelhaftigkeit der Ehe gerade daraus ergibt, dass eine ausländische Scheidung in [X.] nicht anerkannt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2001 - [X.]/00 - FamRZ 2001, 991 zu [X.]rt. 7 § 1 [X.]; vgl. auch von [X.] FamRZ 2021, 961 f.). Hier ist für die Bestimmung der Fehlerfolge einer [X.] hinsichtlich des Beteiligten zu 3 dessen [X.]s und hinsichtlich der Kindesmutter wegen [X.]rt. 5 [X.]bs. 1 Satz 2 EGBGB deren [X.]s Heimatrecht maßgeblich.

(2) Die Beurteilung des [X.] erweist sich im Ergebnis gleichwohl als richtig.

(a) Dem Wortlaut des [X.]rt. 13 [X.]bs. 1 EGBGB lässt sich keine verbindliche Vorgabe dazu entnehmen, welche der beteiligten Rechtsordnungen in einem Fall, in dem - wie hier - die Ehe von beiden Heimatrechten der Partner als mangelhaft angesehen wird, den [X.]usschlag für die Bestimmung der Fehlerfolge gibt. Stimmen diese Mangelfolgen nicht überein, so können sie nicht zugleich eingreifen. Es ist in diesem Fall zu entscheiden, ob diejenige Mangelfolge [X.]nwendung findet, die der Ehe am stärksten entgegensteht ([X.]nwendung des ärgeren Rechts) oder die der Ehe am wenigsten schadet ([X.]nwendung des milderen Rechts). Da die kumulative [X.]nknüpfung der Eheschließungsvoraussetzungen an die Heimatrechte beider Partner in [X.]rt. 13 [X.]bs. 1 EGBGB grundsätzlich die Wirksamkeit der Ehe in allen beteiligten Rechtsordnungen anstrebt (vgl. auch BT-Drucks. 10/504 S. 52) und die Wirksamkeit versagt, wenn auch nur eine der Rechtsordnungen dies anordnet (vgl. bereits [X.], 142, 143), kommt es regelmäßig zur [X.]nwendung des ärgeren Rechts (vgl. [X.] Internationales Privatrecht 5. [X.]ufl. Rn. 332 f.). Diesem Grundsatz folgend entspricht es allgemeiner [X.]nsicht, dass die Fehlerfolge beim [X.] der [X.] regelmäßig dem Recht zu entnehmen ist, welches die schärferen Rechtsfolgen an die Mangelhaftigkeit der Ehe knüpft (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1990 - [X.] 200/87 - FamRZ 1991, 300, 303; vgl. auch [X.]/[X.] BGB [2010] [X.]rt. 13 EGBGB Rn. 443 mwN). Dies wäre nach den vom Beschwerdegericht zum ausländischen Recht getroffenen Feststellungen das [X.] Heimatrecht des Beteiligten zu 3, denn danach wäre die bigamische Ehe gemäß [X.]rt. 1050 iranZGB nichtig und nicht lediglich aufhebbar, wie es nach dem [X.]n Heimatrecht der Kindesmutter gemäß § 1314 [X.]bs. 1 Nr. 2 BGB der Fall wäre.

(b) Bei der [X.]nwendung des ärgeren Rechts würde im vorliegenden Fall mit der [X.]nnahme der Nichtigkeit der Ehe freilich ein Ergebnis erzielt werden, welches bei isolierter Betrachtung keiner der beiden beteiligten Rechtsordnungen entspricht und deshalb „paradox“ (vgl. Wall [Fachausschuss Nr. 4137] [X.] 2018, 256, 262) erscheinen muss: [X.]us Sicht der als Heimatrecht der Kindesmutter berufenen [X.]n Rechtsordnung wäre ihre bigamische Zweitehe mit dem Beteiligten zu 3 zwar aufhebbar, bis zu ihrer [X.]ufhebung aber wirksam und daher geeignet, eine abstammungsrechtliche Zuordnung der betroffenen Kinder zum Beteiligten zu 3 nach Maßgabe von § 1592 Nr. 1 BGB zu begründen (vgl. [X.], 2003; [X.]/[X.] BGB [2011] § 1592 Rn. 28). [X.]us der isolierten Sicht der als Heimatrecht des Beteiligten zu 3 berufenen [X.]n Rechtsordnung wäre diese Ehe schon deshalb wirksam, weil die Vorehe der Kindesmutter aufgrund der nach [X.]m Recht wirksamen Privatscheidung als aufgelöst anzusehen ist, so dass die betroffenen Kinder gemäß [X.]rt. 1158 iranZGB als eheliche Kinder des Beteiligten zu 3 gelten würden. Dieser teleologische Widerspruch legt - vergleichbar den Fällen, in denen das international-privatrechtliche Institut der [X.]npassung zur [X.]nwendung gelangt (vgl. dazu [X.]/von [X.] 8. [X.]ufl. Einl. [X.] Rn. 266 und [X.]rt. 6 EGBGB Rn. 97; [X.] Internationales Privatrecht 4. [X.]ufl. § 11 Rn. 29) - eine wertende Korrektur dergestalt nahe, dass ausnahmsweise nicht das ärgere, sondern das mildere Recht über die Fehlerfolge entscheidet (im Ergebnis ebenso von [X.] FamRZ 2021, 961, 963).

Entgegen der [X.]uffassung der Rechtsbeschwerde ist darin kein Verstoß gegen das Feststellungsmonopol der Landesjustizverwaltung (§ 107 [X.]bs. 9 FamFG) zu sehen. Denn es wird nicht in Zweifel gezogen, dass die in [X.] ausgesprochene Privatscheidung der Vorehe der Kindesmutter mangels [X.]nerkennung in [X.] keine Rechtswirkungen entfalten kann und ihre zweite Ehe mit dem Beteiligten zu 3 deshalb nach den [X.] als bigamisch zu behandeln ist. Lediglich auf der Fehlerfolgenebene wird zur Vermeidung eines [X.] ausnahmsweise nicht das der bigamischen Ehe am stärksten entgegenstehende, sondern das dieser Ehe am wenigsten schädliche Recht herangezogen, um damit eine abstammungsrechtliche Zuordnung der betroffenen Kinder zum Beteiligten zu 3 zu ermöglichen, die bei isolierter Betrachtung von keiner der beiden beteiligten Rechtsordnungen in Frage gestellt worden wäre.

ee) Zutreffend ist das Beschwerdegericht auch davon ausgegangen, dass die Vorehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 2 nicht zu dessen rechtlicher Vaterschaft führt.

(1) Zwar galt diese Ehe zum Zeitpunkt der Geburt der betroffenen Kinder als fortbestehend, weil die in [X.] durchgeführte Privatscheidung der Ehe in [X.] nicht nach § 107 FamFG anerkannt worden ist. Die Vorehe führt somit nach § 1592 Nr. 1 BGB ebenfalls zu einer Vaterschaftsvermutung, worauf die in [X.] nach der Geburt der Kinder durchgeführte Scheidung dieser Ehe keinen Einfluss hat (vgl. Senatsbeschluss [X.], 59 = [X.], 1251 Rn. 46). Mithin führt die bigamische Ehe der Kindesmutter im vorliegenden Fall zu einer doppelten Vaterschaftsvermutung für die Beteiligten zu 2 und 3. Das Beschwerdegericht hat indessen richtig erkannt, dass diese doppelte Vaterschaftsvermutung in analoger [X.]nwendung von § 1593 Satz 3 BGB aufzulösen ist, indem als Vater der beteiligten Kinder lediglich der Beteiligte zu 3 als Ehemann der späteren Ehe angesehen wird.

(2) Die Vorschrift des § 1593 Satz 3 BGB bestimmt, dass ein Kind nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen ist, wenn von einer Frau, die nach dem Tod ihres ersten Ehemanns eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren wird, das sowohl nach § 1593 Satz 1 und 2 BGB ein Kind des ersten Ehemanns (aufgrund Überschneidung der Ehezeit mit der gesetzlichen Empfängniszeit) als auch nach § 1592 Nr. 1 BGB ein Kind des neuen Ehemanns (aufgrund Geburt während bestehender Ehe) wäre. Es entspricht allgemeiner [X.]nsicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur, dass diese Vorschrift auf bigamische Ehen entsprechend anwendbar ist (vgl. [X.] FamRZ 2009, 1923, 1924; [X.]/[X.] BGB [2011] § 1592 Rn. 28 und § 1593 Rn. 36; [X.]/[X.] 8. [X.]ufl. § 1593 Rn. 16; [X.]/[X.] [Stand: 1. Februar 2023] BGB § 1593 Rn. 53; [X.]/[X.] [X.]ufl. § 1593 Rn. 4; [X.]/[X.] [Stand: 15. Oktober 2022] § 1593 Rn. 15; [X.]/ [X.] BGB 16. [X.]ufl. § 1593 Rn. 9; [X.]/[X.] ZPO 34. [X.]ufl. § 107 FamFG Rn. 18).

Diese [X.]uffassung trifft zu. Die analoge [X.]nwendung einer [X.] erfordert zum einen eine planwidrige Regelungslücke. Zum anderen muss die Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte gegeben, also der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung - bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen [X.] - zu dem gleichen [X.]bwägungsergebnis gekommen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - [X.] - FamRZ 2021, 584 Rn. 27 mwN). Beide Voraussetzungen sind erfüllt.

(a) Das Gesetz enthält für den Fall einer [X.] mit Blick auf das [X.]bstammungsrecht eine planwidrige Regelungslücke. Bis zur Reform des [X.]bstammungsrechts durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 ([X.]) war die Konkurrenz mehrerer Vaterschaftsvermutungen infolge einer bigamischen Ehe von der Regelung des § 1600 [X.]bs. 1 BGB in der Fassung des [X.] und Änderung familienrechtlicher Vorschriften vom 11. [X.]ugust 1961 ([X.] I S. 1221) umfasst. Nach § 1600 [X.]bs. 1 BGB aF galt ein Kind nur als eheliches Kind des zweiten Mannes, wenn von einer Frau, die eine zweite Ehe geschlossen hatte, ein Kind geboren worden ist, das nach den §§ 1591, 1592 [X.] als eheliches Kind sowohl des ersten als auch des zweiten Mannes gegolten hätte. Diese Regelung war auf bigamische Ehen anwendbar (vgl. [X.]/[X.] BGB [2011] § 1593 Rn. 36) mit der Folge, dass nur der zweite Ehemann als rechtlicher Vater des Kindes anzusehen war.

Der Gesetzgeber hat im Zuge der 1997 erfolgten [X.] auf eine § 1600 [X.]bs. 1 BGB aF entsprechende Regelung verzichtet, weil er ersichtlich davon ausgegangen ist, dass infolge der Neuregelung der §§ 1591, 1592 BGB eine mehrfache rechtliche Vaterschaft kraft Ehe nur noch im Fall der Eheauflösung durch Tod in Betracht kommen würde. [X.]us den Gesetzesmaterialien ergibt sich kein [X.]nhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber den Fall einer bigamischen Ehe in den Blick genommen hätte. Dementsprechend hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Regelung, mit der eine doppelte rechtliche Vaterschaft kraft Ehe ausgeschlossen wird, in § 1593 Satz 3 BGB nur noch für den Fall einer Eheauflösung durch Tod vorgesehen, welche mit der Zuweisung der Vaterschaft an den Ehemann der zweiten Ehe an den Regelungsgehalt von § 1600 [X.]bs. 1 BGB aF anknüpfen sollte (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 84). Es spricht nichts für die [X.]nnahme, dass darüber hinaus mit der Streichung des § 1600 [X.]bs. 1 BGB aF bewusst eine Änderung der Rechtslage dahingehend beabsichtigt gewesen ist, im Fall einer [X.] zukünftig eine doppelte rechtliche Vaterschaft für ein Kind begründen zu wollen (vgl. [X.]/[X.] [Stand: 1. Februar 2023] BGB § 1593 Rn. 53.1). Deshalb scheidet auch im Fall einer [X.] nach dem im [X.]n [X.]bstammungsrecht geltenden Ein-Vater-Prinzip (vgl. [X.]/[X.] [Stand: 1. Februar 2023] BGB § 1593 Rn. 53.2; [X.]/[X.] 8. [X.]ufl. [X.]. § 1591 Rn. 15; vgl. dazu auch Senatsbeschluss [X.]Z 220, 58 = FamRZ 2018, 1919 Rn. 13) eine rechtliche Zuordnung eines Kindes zu zwei Vätern aus.

(b) [X.]uch eine Vergleichbarkeit der Interessenlagen ist gegeben.

Sowohl im Fall der [X.]uflösung der ersten Ehe durch den Tod des Ehemannes als auch in den Fällen der bigamischen Ehe führt eine zweite Ehe der Mutter zu einer gesetzlichen Vaterschaftsvermutung zweier Ehemänner. In dem gesetzlich geregelten Fall des § 1593 Satz 3 BGB erscheint die Zuordnung der Vaterschaft an den zweiten Ehemann sachgerecht und der Lebenserfahrung entsprechend, weil die schnelle Wiederverheiratung der Mutter gegen den Bestand einer intakten Ehe mit dem verstorbenen ersten Ehemann und zugleich für die Zeugung des Kindes mit dem jetzigen Ehemann spricht (vgl. [X.]/[X.] 8. [X.]ufl. § 1593 Rn. 14). Diese Erwägungen treffen in vergleichbarer Weise auch auf Fälle der bigamischen Ehe zu, in denen - wie hier - davon ausgegangen werden kann, dass die Partner der zweiten Ehe von der lebzeitigen [X.]uflösung der ersten Ehe der Mutter überzeugt gewesen sind und im gesetzlichen Empfängniszeitraum eine Lebensgemeinschaft nur noch zwischen ihnen bestand. [X.]uf solche Sachverhaltskonstellationen ist die [X.]nalogie allerdings nicht zu beschränken, obwohl in anderen Fällen der [X.] nicht ohne Weiteres in jedem Einzelfall eine höhere Wahrscheinlichkeit für den einen oder den anderen Ehemann als Vater sprechen muss. Denn auch in diesen Fällen bietet die Zuweisung der Vaterschaft an den zweiten Ehemann eine gleichermaßen sachgerechte wie rechtssichere Konkurrenzregel, zumal sie zumindest in der Tendenz den tatsächlichen [X.]bstammungsverhältnissen eher entsprechen dürfte (vgl. [X.]/[X.] BGB [2011] § 1593 Rn. 38; [X.]/[X.] [Stand: 1. Februar 2023] BGB § 1593 Rn. 53.2). Deshalb kann angenommen werden, dass der Gesetzgeber hier zu dem gleichen [X.]bwägungsergebnis - nämlich der Zuordnung der Vaterschaft an den Ehemann der späteren Ehe - gekommen wäre, hätte er die Möglichkeit konkurrierender [X.] aufgrund [X.] Ehe in den Blick genommen.

b) Zu Recht ist das Beschwerdegericht ferner davon ausgegangen, dass eine alternative [X.]nknüpfung der Vaterschaft an das [X.] der beiden Vaterschaftsprätendenten nach [X.]rt. 19 [X.]bs. 1 Satz 2 EGBGB ebenfalls nur zu einer rechtlichen Vaterschaft des Beteiligten zu 3 führt.

aa) [X.]llerdings hat das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang übersehen, dass in Bezug auf den auch [X.]n Beteiligten zu 2 kein [X.]s, sondern gemäß [X.]rt. 5 [X.]bs. 1 Satz 2 EGBGB [X.]s [X.] [X.]nwendung findet. Dieser Rechtsfehler wirkt sich aber nicht aus, denn ausgehend von [X.]m [X.]bstammungssachrecht besteht, wie im Einzelnen dargelegt, bei doppelter Vaterschaftsvermutung entsprechend § 1593 Satz 3 BGB lediglich eine rechtliche Vaterschaft des Beteiligten zu 3.

bb) Hinsichtlich des Beteiligten zu 3 ist das Beschwerdegericht zutreffend von einer Verweisung in das [X.] Recht ausgegangen, weil er nach den getroffenen Feststellungen ausschließlich die [X.] Staatsangehörigkeit besitzt. Insoweit handelt es sich gemäß [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 Satz 1 EGBGB um eine Gesamtverweisung (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2022 - [X.] 562/20 - FamRZ 2022, 624 Rn. 27). Das [X.] Kollisionsrecht nimmt diese Verweisung nach [X.]rt. 964 iranZGB an (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: 1. Oktober 2002] Länderteil [X.] S. 25) und bestimmt als Vater des Kindes nach [X.]rt. 1158 iranZGB [X.], der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet gewesen ist. Bei selbständiger [X.]nknüpfung der sich hier ergebenden Vorfrage nach der Wirksamkeit der Ehe bestimmen sich die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen für den Beteiligten zu 3 gemäß [X.]rt. 13 [X.]bs. 1 EGBGB nach [X.]m [X.]. Im Zusammenhang mit der dann gebotenen Prüfung des [X.]ses des Bigamieverbots für Frauen gemäß [X.]rt. 1050 f. iranZGB stellt sich wiederum die weitere Vorfrage nach der Beachtlichkeit der im [X.] durchgeführten, in [X.] aber nicht anerkannten Privatscheidung der ersten Ehe der Kindesmutter, die mit Blick auf die Überlagerung des kollisionsrechtlichen [X.] durch das verfahrensrechtliche [X.]nerkennungserfordernis zu verneinen ist. Der Vorrang des Verfahrensrechts wäre im Übrigen auch dann zu beachten gewesen, wenn man die Vorfrage nach der Wirksamkeit der Ehe - wie von einem Teil der Literatur vertreten - unselbständig, d.h. ausgehend von dem vom Internationalen Privatrecht [X.]s berufenen [X.] angeknüpft hätte und auf diese Weise zum [X.]n Eheschließungssachrecht gelangt wäre (vgl. [X.]/[X.] 8. [X.]ufl. [X.]rt. 19 EGBGB Rn. 56; vgl. auch Wall [Fachausschuss Nr. 4137] [X.] 2018, 256, 263).

Somit wäre auch hier von konkurrierenden Vaterschaftsvermutungen zugunsten der Beteiligten zu 2 und 3 auszugehen, die beide als Ehemänner der Kindesmutter gelten. Das [X.] [X.]bstammungssachrecht sieht nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen für diesen Fall vor, dass das Kind gemäß [X.]rt. 1160 iranZGB nur dem zweiten Ehemann - hier also dem Beteiligten zu 3 - rechtlich zugeordnet wird (vgl. auch [X.]/[X.] 4. [X.]ufl. Länderbericht [X.] Rn. 55). Gegen diese Feststellungen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts.

c) Schließlich hat das Beschwerdegericht auch zu Recht angenommen, dass eine alternative [X.]nknüpfung der [X.]bstammung an das [X.] nach [X.]rt. 19 [X.]bs. 1 Satz 3 EGBGB in der bis zum 28. Januar 2019 geltenden Fassung (vgl. [X.]rt. 229 § 47 [X.]bs. 4 EGBGB) ebenfalls zu keinem für die Rechtsbeschwerde günstigeren Ergebnis führt. Denn eine Bestimmung der [X.]bstammung nach dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen der Ehe der Kindesmutter bei der Geburt ihrer Kinder gemäß [X.]rt. 14 [X.]bs. 1 EGBGB in der bis zum 28. Januar 2019 geltenden Fassung unterlegen haben, führt im vorliegenden Fall ebenfalls nur zu einer [X.]nwendbarkeit des [X.]n oder [X.]n [X.]s. Mithin eröffnet dieses Statut hier keine inhaltlich weitergehende [X.]lternative gegenüber einer [X.]nknüpfung der [X.]bstammung an das [X.]ufenthalts- oder [X.].

Guhling     

  

Klinkhammer     

  

Nedden-Boeger

  

Botur     

  

Pernice     

  

Meta

XII ZB 565/20

08.03.2023

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 23. November 2020, Az: 2 W 57/20, Beschluss

Art 8 Abs 3 NiederlAbk IRN, Art 11 BGBEG, Art 13 Abs 1 BGBEG, Art 13 Abs 2 BGBEG, Art 19 Abs 1 BGBEG, § 107 FamFG, § 1592 Nr 1 BGB, § 1593 S 3 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2023, Az. XII ZB 565/20 (REWIS RS 2023, 2268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2268

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