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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 149/12
vom
19. Juni
2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Juni
2012 einstimmig beschlos-sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6.
Dezember 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Soweit der Angeklagte M.
beanstandet, das [X.] habe jeweils gegen §
261 StPO verstoßen, indem es zur Widerlegung des vom Mitangeklagten S.
behaupteten [X.] den nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführten Schriftsatz des früheren Verteidigers, Rechtsanwalt [X.]
, vom 3.
Mai 2011 herangezogen und dem (verlesenen) Protokoll über die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten S.
einen anderen als den tatsächlichen Inhalt beigemessen habe, bleiben diese [X.] auch deshalb ohne Erfolg, weil das Urteil auf den behaupteten Verfahrensfehlern nicht beruhen könnte.
[X.] Hubert
Mayer
Spaniol
Meta
19.06.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2012, Az. 3 StR 149/12 (REWIS RS 2012, 5521)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5521
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