Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2012, Az. 3 StR 149/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5521

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 149/12

vom
19. Juni
2012
in der Strafsache
gegen
1.

2.

wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Juni
2012 einstimmig beschlos-sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6.
Dezember 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Soweit der Angeklagte M.

beanstandet, das [X.] habe jeweils gegen §
261 StPO verstoßen, indem es zur Widerlegung des vom Mitangeklagten S.

behaupteten [X.] den nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführten Schriftsatz des früheren Verteidigers, Rechtsanwalt [X.]

, vom 3.
Mai 2011 herangezogen und dem (verlesenen) Protokoll über die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten S.

einen anderen als den tatsächlichen Inhalt beigemessen habe, bleiben diese [X.] auch deshalb ohne Erfolg, weil das Urteil auf den behaupteten Verfahrensfehlern nicht beruhen könnte.

[X.] Hubert

Mayer

Spaniol

Meta

3 StR 149/12

19.06.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2012, Az. 3 StR 149/12 (REWIS RS 2012, 5521)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5521

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