Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.04.2013, Az. 1 WB 56/12

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2013, 6145

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Gegenstand

Wehrbeschwerde; Antrag auf Offenlegung von Perspektivkonferenzergebnissen; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis


Tatbestand

1

[X.]er Antragsteller begehrt die Verpflichtung des [X.], ihm die Ergebnisse der [X.] ([X.]) I 2012 offenzulegen.

2

[X.]er 1968 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen [X.]ienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Oktober 2029 enden wird. Er wurde am 21. Juni 2010 zum Oberstleutnant ernannt und mit Wirkung vom 1. April 2010 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] eingewiesen. Seit dem 1. April 2011 wird er als [X.] und [X.] im ...in ... verwendet.

3

Mit Schreiben vom 17. Januar 2012 ersuchte der Antragsteller das [X.] [X.], noch vor der im März stattfindenden [X.] I 2012 ein Personalgespräch zu führen. Er bat um konkrete Informationen über seinen weiteren Verwendungsaufbau und um eine belastbare Aussage über die Förderungsmöglichkeiten in seiner derzeitigen Ausbildungs- und Verwendungsreihe; zugleich beantragte er - falls erforderlich - einen Wechsel in den Kompetenzbereich Rüstungs- und Nutzungsmanagement bzw. Ausbildungsmanagement.

4

Mit seiner am 19. März 2012 beim [X.] - [X.] 7 - eingegangenen Beschwerde vom 28. Februar 2012 machte der Antragsteller im Wege des [X.] geltend, dass er auf seine Fragen noch keine zureichende Antwort erhalten habe. Im Frühjahr 2008 habe man ihm eröffnet, dass es für den weiteren Verwendungsaufbau in [X.] 15 unerlässlich sei, stellvertretender Bataillonskommandeur in ... zu werden. Unter Zurückstellung seiner familiären Belange habe er damals diesem Wunsch seiner Personalführung entsprochen. Obwohl er nachfolgend als [X.] und als stellvertretender Bataillonskommandeur eine sehr gute Beurteilung erhalten habe ([X.]urchschnittswert der Aufgabenerfüllung auf dem [X.]ienstposten von 8,3 und Entwicklungsprognose "deutlich oberhalb der allgemeinen [X.]"), sei ihm in der [X.] I 2010 keine [X.]-Perspektive zugesprochen worden. In seiner aktuellen Beurteilung hätten ihm seine Vorgesetzten erneut einen [X.]urchschnittswert von 8,3 und eine Entwicklungsprognose "deutlich oberhalb der allgemeinen [X.]" attestiert. Vor diesem Hintergrund habe er mit dem Antrag vom 17. Januar 2012 eine konkrete Information über seinen weiteren Werdegang und über die Förderungsmöglichkeiten erhalten wollen. Sein [X.] habe ihm daraufhin am 25. Januar 2012 telefonisch mitgeteilt, der Geburtsjahrgang sei schon voll und ein Personalgespräch mache derzeit aus seiner Sicht keinen Sinn; die gestellten Fragen könne er nicht beantworten. In einem weiteren Telefongespräch am 26. Januar 2012 habe ihn der [X.] darüber informiert, dass in seinem Geburtsjahrgang 1968 nach dem derzeitigen [X.] noch eine Förderungsmöglichkeit [X.] verfügbar sei, die das [X.] im Vorgriff auf das neue [X.] jedoch nicht mehr besetzen wolle. Für ihn, den Antragsteller, entstehe dadurch der Eindruck, dass man ungeachtet der aktuellen Beurteilungen seine Zuordnung in seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe nicht mehr verändern wolle. [X.]as stelle einen klaren Verstoß gegen den Grundgedanken der [X.] dar, die dazu dienen solle, den Offizier seiner Eignung, Befähigung und Leistung entsprechend aufzubauen und zu verwenden. [X.]ies bedinge im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG und mit § 3 Abs. 1 SG, dass es möglich sein müsse, Offiziere auf- und abzuberaten; anderenfalls würden Beurteilungen obsolet. Sein Verwendungsaufbau scheine ihm eher zufällig und nach dem Motto "Lücken stopfen" entstanden zu sein.

5

Am 26. April 2012 führte der [X.] mit dem Antragsteller ein Personalgespräch. Er teilte ihm mit, dass ausweislich des Ergebnisses der [X.] I 2012 seine derzeitige individuelle Förderperspektive [X.] sei. [X.]er Antragsteller sei seit seinem 37. Lebensjahr im Rahmen der [X.] turnusmäßig alle zwei Jahre betrachtet worden. [X.]abei habe er sich bislang für die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive [X.] im Leistungsvergleich und gemessen am jeweils aktuellen strukturellen Beratungsbedarf nicht durchsetzen können. [X.]ie letztmalige Betrachtung für eine Förderung oberhalb der [X.] finde spätestens fünf Jahre vor der Zurruhesetzung statt, im Fall des Antragstellers im Jahr 2024. [X.]abei seien die künftigen strukturellen Umfänge der nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten [X.]ienstposten in seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe zu berücksichtigen. Es sei allerdings nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller anlassbezogen für Verwendungen auf konkreten [X.]ienstposten der [X.]-Ebene in seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe und darüber hinaus [X.] werden könne. Für die Planung einer konkreten Anschlussverwendung nach seiner derzeitigen Verwendung im [X.] (bis 31. März 2014) müssten die abschließende Entscheidung zur Feinstruktur im Rahmen der anstehenden Umstrukturierung der [X.] sowie die Auswirkung von [X.] abgewartet werden.

6

Mit dem angefochtenen Beschwerdebescheid vom 4. September 2012 erklärte der [X.] - [X.] 2 - die Beschwerde für gegenstandslos. Zur Begründung führte er aus, dass das vom Antragsteller gewünschte Personalgespräch und die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Fragen mittlerweile durchgeführt worden seien.

7

Gegen diese ihm am 17. September 2012 eröffnete Entscheidung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 die Entscheidung des [X.] beantragt. [X.]en Antrag hat der [X.] - [X.] 2 - mit seiner Stellungnahme vom 19. November 2012 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

8

Zur Begründung seines [X.] trägt der Antragsteller insbesondere vor:

9

Er strebe an, die Einsichtnahme bzw. Offenlegung des Ergebnisses der [X.] I 2012 zu erreichen und gegebenenfalls im Nachgang zur [X.] l eine Perspektive [X.] zu erhalten, um dann auf einen nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten [X.]ienstposten versetzt bzw. eingeplant werden zu können. Aus seinem Geburtsjahrgang und seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe 61 sei Oberstleutnant S. aufgrund der zuerkannten Perspektive der [X.] l auf einen nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten [X.]ienstposten gefördert worden. [X.]ie Beurteilung dieses Soldaten bewege sich im Bereich des Wertes 6; er verfüge über eine Entwicklungsprognose "oberhalb der allgemeinen [X.]". [X.]emgegenüber sei er, der Antragsteller, zuletzt mit einem [X.]urchschnittswert der Aufgabenerfüllung auf dem [X.]ienstposten von 8,3 und mit einer Entwicklungsprognose "deutlich oberhalb der allgemeinen [X.]" beurteilt worden. [X.]eshalb erschließe sich ihm nicht, aus welchen Gründen Oberstleutnant S. auf einen [X.]ienstposten der Besoldungsgruppe [X.] versetzt, ihm selbst aber noch nicht einmal die entsprechende Perspektive in der [X.] I zuerkannt worden sei. Ferner führe seine Nichtberücksichtigung in der Konferenz dazu, dass er in der Phase der Umgliederung der [X.] - hier im [X.] - nicht für Stellen der [X.]otierungshöhe [X.] vorgeschlagen werde, obwohl in seinen bisherigen Beurteilungen konkrete A 16-Hinweise vorhanden seien und eine Perspektive deutlich oberhalb der [X.] aufgezeigt worden sei. [X.]as Auswahlverfahren sei aus seiner Sicht mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG nicht zu vereinbaren.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. März 2013 hat der Antragsteller sein [X.] modifiziert und betont, es gehe ihm entgegen der Auffassung des [X.] nicht um die Anfechtung seines eigenen Ergebnisses in der [X.] I 2012 und auch nicht um die Anfechtung des Ergebnisses dieser Konferenz hinsichtlich der Konkurrenten. Auch gehe es ihm nicht um die Verpflichtung oder Neubescheidung hinsichtlich der Zuerkennung einer eigenen [X.]-Perspektive im Rahmen der [X.] oder um seine eigene förderliche Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten [X.]ienstposten. Er wünsche lediglich die Einsichtnahme bzw. Offenlegung der Ergebnisse der [X.] I 2012. [X.]iesem Anliegen sei weder in der Entscheidung des [X.] vom 4. September 2012 noch im Personalgespräch Rechnung getragen worden. [X.]ie Gründe seiner Nichtberücksichtigung in der Konferenz habe man ihm nicht detailliert und nachvollziehbar dargelegt. Aus seiner Sicht handele es sich bei den Ergebnissen einer [X.] nicht nur um Vorüberlegungen oder Zwischenentscheidungen ohne Maßnahmecharakter. Vielmehr setze schon mit dem Ergebnis der [X.] sein Bewerbungsverfahrensanspruch hinsichtlich der Auswahlentscheidungen für nach Besoldungsgruppe [X.] bewertete [X.]ienstposten ein. Bereits das Ergebnis der [X.] müsse mit den materiellen Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG im Einklang stehen. Nur derjenige Soldat, der eine [X.]-Perspektive in der [X.] I zuerkannt bekomme, werde in der Folge auch für die Besetzung eines [X.]-[X.]ienstpostens [X.]. Offiziere ohne eine derartige zuerkannte Perspektive würden bei der Besetzung von [X.]ienstposten der [X.]-Ebene in einem Konkurrentenvergleich gar nicht erst berücksichtigt. [X.]eshalb sei die Offenlegung des Ergebnisses der Konferenz zwingend geboten.

[X.]er Antragsteller beantragt zuletzt,

den [X.] unter Aufhebung des [X.] vom 4. September 2012 zu verpflichten, die Ergebnisse der [X.] 2012 offenzulegen.

[X.]er [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hält den Antrag für unzulässig. [X.]as Informationsanliegen des Antragstellers sei mit der [X.]urchführung des Personalgesprächs am 26. April 2012 erledigt worden. [X.]eshalb fehle dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Soweit sich der Antragsteller gegen die Versetzung von Oberstleutnant S. auf einen nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten [X.]ienstposten wende, sei der Antrag unzulässig, weil dieses [X.] sowie das negative Ergebnis der [X.] I 2012 für den Antragsteller nicht Gegenstand des Vorverfahrens gewesen seien. [X.]ie fehlende Zuerkennung einer [X.]-Perspektive könne der Antragsteller nicht beanstanden, weil es sich bei dem Ergebnis von [X.] um eine dienstinterne Bewertung handele, die eine gesonderte Entscheidung über die konkrete Versetzung auf einen entsprechenden [X.]ienstposten erst vorbereiten solle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. [X.]ie Beschwerdeakte des [X.] - [X.] 2 - 956/12 und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis [X.], haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag, den [X.] unter Aufhebung des [X.] vom 4. September 2012 zu verpflichten, dem Antragsteller die Ergebnisse der [X.] offenzulegen, ist unzulässig.

1. Das Ergebnis der [X.] ist dem Antragsteller, soweit es ihn individuell betrifft, im Rahmen des Personalgesprächs am 26. April 2012 - noch vor Erlass des angefochtenen [X.] des [X.] vom 4. September 2012 - eröffnet worden. In dieser Hinsicht fehlt dem Antragsteller für das gerichtliche Verfahren das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, zumal er ausdrücklich betont hat, sein individuelles Ergebnis der [X.] nicht anzufechten.

2. Soweit sich das Offenlegungsbegehren im weiteren Sinne auf die - also ersichtlich alle - Ergebnisse der [X.] im [X.] erstreckt, ist der Antrag unzulässig, weil dieses Begehren nicht Gegenstand der Beschwerde war. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Wehrdienstgerichts durch die Beschwerdeschrift bestimmt. Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung kann danach nur die ursprünglich mit der Beschwerde angefochtene Maßnahme oder Unterlassung sein. Die rechtliche Würdigung eines hiervon abweichenden Vortrags im gerichtlichen Verfahren kommt nicht in Betracht, weil die Wehrbeschwerdeordnung ein der Klageänderung oder Klageerweiterung vergleichbares Rechtsinstitut nicht kennt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 [X.] 69.08 und 1 [X.] 74.08 - Rn. 24 m.w.N.). Eine gewünschte Offenlegung der Ergebnisse der [X.] war nicht Gegenstand der Beschwerde des Antragstellers vom 28. Februar 2012.

Davon abgesehen kann ein Antragsteller nur die Verletzung von ihm individuell zustehenden Rechten ("seinen" Rechten) nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]O geltend machen. Ihm steht hingegen nicht das Recht zu, gleichsam wie ein "[X.]" die Offenlegung aller Ergebnisse der [X.] zu verlangen, um sie dann einer objektiven Rechtskontrolle zu unterziehen oder dies durch das angerufene Wehrdienstgericht zu veranlassen.

3. Sollte das Antragsbegehren im Sinne einer "Stufenklage" darauf gerichtet sein, die Offenlegung der [X.] nur als Zwischenschritt zu der eigentlich angestrebten inhaltlichen Kontrolle der [X.] zu erreichen, ist der Antrag ebenfalls unzulässig. Denn bei dem Gegenstand dieser "Stufenklage" handelt es sich nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.]O. Zutreffend weist der [X.] darauf hin, dass die Ergebnisse der Beratungen von [X.]en (und die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive) nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine gerichtlich isoliert angreifbaren Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 [X.]O darstellen, weil sie als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung im Rahmen der Vorbereitung von Personalentscheidungen noch nicht unmittelbar die Rechte eines Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]O berühren (vgl. z.B. Beschluss vom 28. April 2009 - BVerwG 1 [X.] 3.09 - Rn. 14 m.w.N.).

Mit seiner Auffassung, dass dieser Rechtsprechung im vorliegenden Verfahren nicht zu folgen sei, weil in der [X.] bereits über die Besetzung bestimmter Dienstposten vorentschieden werde, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Er verkennt, dass in [X.]en - wie der Name sagt - lediglich über Perspektiven eines Soldaten und über seinen Verwendungsaufbau, letztlich also über Planungen entschieden wird, hingegen nicht über die Besetzung bestimmter Dienstposten und schon gar nicht über die Beförderung der für die jeweilige individuelle Perspektive ausgewählten Soldaten. Weder Art. 33 Abs. 2 [X.] bzw. § 3 Abs. 1 SG noch das Rechtsstaatsprinzip gebieten im Sinne eines vorverlagerten Rechtsschutzes die selbstständige Anfechtbarkeit der Ergebnisse von [X.]en oder der Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive. Es genügt vielmehr - auch unter dem Blickwinkel der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.]) - , dass der Soldat gegen eine ihn belastende konkrete Verwendungsentscheidung zugunsten eines Konkurrenten oder gegen die Ablehnung eines eigenen Antrags auf eine bestimmte förderliche Verwendung im Wehrbeschwerdeverfahren vorgehen kann und dass in diesem Rahmen gegebenenfalls auch überprüft wird, ob die Zuerkennung der individuellen Förderperspektive, soweit sie bei der Verwendungsentscheidung eine entscheidungserhebliche Rolle gespielt hat, rechtmäßig war (vgl. dazu Beschluss vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 [X.] 69.08 und 1 [X.] 74.08 - Rn. 30).

4. Der Antrag ist auch dann unzulässig, wenn man das Begehren des Antragstellers in der Sache als Ersuchen versteht, Akteneinsicht in die [X.] der [X.] zu nehmen.

Gemäß § 29 Abs. 7 SG hat ein Soldat ein - im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]O prozessual geschütztes - Recht auf Akteneinsicht nur in die ihn selbst betreffenden Personalunterlagen, also z.B. in seine Beurteilungen oder in die Unterlagen, die im Sinne des materiellen Personalaktenbegriffs zu seinen Personalakten gehören (vgl. dazu im Einzelnen: Beschluss vom 23. Januar 1991 - BVerwG 1 [X.] 89.90 und 1 [X.] 113.90 - BVerwGE 93, 28 = [X.] 1991, 158). Dieses Akteneinsichtsrecht erstreckt sich aber nicht auf Personalunterlagen, die andere Soldaten betreffen, auch nicht auf [X.] über andere Soldaten. Etwas anderes gilt ausnahmsweise für [X.]. Soldaten, die sich um einen höherwertigen Dienstposten bewerben, haben nach der Rechtsprechung des Senats einen Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 33 Abs. 2 [X.] und § 3 Abs. 1 SG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 [X.], wenn sie in einem konkreten Auswahlverfahren um einen bestimmten höherwertigen Dienstposten eine Konkurrentenstreitigkeit anhängig machen. Dieser [X.] ist jedoch begrenzt auf die Einsicht in die Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen, die der Auswahlentscheidung zugrunde liegen (Beschluss vom 20. November 2012 - BVerwG 1 [X.] 4.12 - Rn. 30). Der [X.] kann also nicht losgelöst von einem konkreten Konkurrentenstreitverfahren oder isoliert ohne Anfechtung einer Auswahlentscheidung für eine konkrete Verwendung geltend gemacht werden. Insbesondere kann dieser Anspruch auch nicht als allgemeines "[X.]" verfolgt werden, um dann auf der Grundlage einer alle Kandidaten umfassenden Akteneinsicht zu entscheiden, ob ein Konkurrentenstreit eingeleitet werden soll oder nicht.

Da der Antragsteller im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. März 2013 ausdrücklich erklärt hat, eine Konkurrentenstreitigkeit nicht anzustreben, kommt auch unter diesem Blickwinkel ein Einsichtsrecht in [X.] nicht in Betracht, zumal dies nur dann zulässig wäre, wenn die [X.] unverändert Eingang in die maßgeblichen Auswahlerwägungen für eine konkrete Verwendungsentscheidung gefunden hätten.

Meta

1 WB 56/12

30.04.2013

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 3 Abs 1 SG, Art 33 Abs 2 GG, § 17 Abs 1 S 1 WBO, § 17 Abs 3 WBO, Art 19 Abs 4 S 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.04.2013, Az. 1 WB 56/12 (REWIS RS 2013, 6145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6145

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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