Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.08.2017, Az. 1 WB 28/16

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2017, 6965

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Gegenstand

Bildung einer Referenzgruppe; beurlaubter Soldat


Leitsatz

1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die personalbearbeitende Stelle bei der Bildung einer Referenzgruppe nach den Zentralerlassen B-1336/1 (Förderung von im öffentlichen Interesse beurlaubter Soldatinnen und Soldaten) oder B-1336/2 (Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten) zur Ermittlung eines "wesentlich gleichen Eignungs- und Leistungsbilds" der Angehörigen der Referenzgruppe auf den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung (Leistungsbewertung) und auf die Entwicklungsprognose in den maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen abstellt.

2. Mit dem auf diese Weise konkretisierten Kriterium des "wesentlich gleichen Eignungs- und Leistungsbilds" ist es nicht vereinbar, wenn eine Referenzgruppe aus Soldaten gebildet wird, deren Leistungsbewertungen sich über alle drei in den Beurteilungsbestimmungen vorgegebenen Wertungsbereiche erstrecken.

Tatbestand

1

[X.]er Rechtsstreit betrifft die Bildung einer [X.] für einen im öffentlichen Interesse beurlaubten Soldaten.

2

[X.]er ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine [X.]ienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2026. Er hat an der [X.] ein Studium der Luft- und Raumfahrttechnik absolviert und gehört dem Werdegang Technischer [X.]ienst an. Zuletzt wurde er am 14. März ... zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. Oktober ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] eingewiesen.

3

Auf seine Bewerbung wurde der Antragsteller ab dem 12. [X.]ezember 2014 ohne Geld- und Sachbezüge für die [X.]auer von fünf Jahren zur Wahrnehmung von Aufgaben bei der [X.] [X.] und [X.] ([X.]) beurlaubt. Ab demselben [X.]atum wurde er mit Verfügung des [X.] (im Folgenden: [X.]) vom 3. November 2014 auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt bei der [X.] versetzt.

4

[X.]er Antragsteller hat seine letzte planmäßige dienstliche Beurteilung unter dem 24. Juli ... zum [X.] 30. September 2013 erhalten. [X.]abei wurde die Aufgabenerfüllung auf dem [X.]ienstposten mit einem [X.]urchschnittswert von "6,90" bewertet und eine Entwicklungsprognose von "deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive" abgegeben.

5

Im Hinblick auf die Beurlaubung des Antragstellers erstellte das [X.] am 19. August 2015 eine [X.] nach den [X.] [X.]/1 und [X.]/2, die am 21. August 2015 durch den [X.] gebilligt wurde. [X.]ie [X.] besteht aus insgesamt neun Soldaten, unter denen der Antragsteller den 5. Rangplatz einnimmt. Alle Angehörigen der [X.] gehören dem Werdegang Technischer [X.]ienst an. Sie wurden in den Jahren 2005 bis 2007 auf einen nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten [X.]ienstposten versetzt. In der dienstlichen Beurteilung zum [X.] 30. September 2013 haben alle Angehörigen der [X.] eine Entwicklungsprognose von "deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive" erhalten; die Bewertung der Aufgabenerfüllung auf dem [X.]ienstposten bewegt sich zwischen einem [X.]urchschnittswert von "6,11" und einem [X.]urchschnittswert von "8,0". Über die Bildung der [X.], deren Größe und seine Platzierung wurde der Antragsteller mit Schreiben des [X.] vom 27. August 2015, eröffnet am 21. Oktober 2015, informiert.

6

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 18. November 2015, bei seinem nächsten [X.] eingegangen am selben Tag, Beschwerde. Zur Begründung führte er mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 6. April 2016 aus, dass die [X.] fehlerhaft gebildet worden und deshalb neu zu bilden sei. Sie unterschreite mit nur neun Soldaten die vorgegebene Mindeststärke von zehn Soldaten. Auch seien, wie aus dem unterschiedlichen [X.]ienstzeitende ersichtlich, Soldaten verschiedener Geburtsjahrgänge in die [X.] einbezogen worden; gerade ältere Soldaten hätten jedoch geringere Chancen, noch auf einen nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten [X.]ienstposten gefördert zu werden. Zudem seien die der [X.] angehörenden Soldaten im Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild nicht mit ihm, dem Antragsteller, vergleichbar. [X.]abei greife eine Reduzierung der Vergleichskriterien auf nur zwei Zahlenwerte, den [X.]urchschnittswert der Aufgabenerfüllung und die Entwicklungsprognose, zu kurz. [X.] Kriterium müsse vielmehr auch die Zuerkennung der individuellen Förderperspektive "[X.]-Kandidat" seien, über die er, der Antragsteller, verfüge. [X.]ie [X.] müsse sich deshalb aus Soldaten zusammensetzen, denen ebenfalls diese oder aber eine weitergehende individuelle Förderperspektive zuerkannt worden sei.

7

Mit Bescheid vom 15. Juni 2016, dem Antragsteller zugegangen am 12. Juli 2016, wies das [X.] - [X.] 2 - die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die gemäß dem Zentralerlass [X.]/1 entsprechend anzuwendenden und in der Rechtsprechung des [X.] gebilligten Kriterien für die Bildung einer [X.] nach dem Zentralerlass [X.]/2 beachtet worden seien.

8

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. Juli 2016 die Entscheidung des [X.] beantragt. [X.]as [X.] - [X.] 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 16. September 2016 dem Senat vorgelegt.

9

Parallel zu diesem Wehrbeschwerdeverfahren betreibt der Antragsteller ein statusrechtliches Beschwerdeverfahren wegen Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.], das im Hinblick auf die vorliegende Sache ausgesetzt ist.

Zur Begründung führt der Antragsteller im vorliegenden Verfahren insbesondere aus:

[X.]ie [X.] sei fehlerhaft gebildet. Bei ihrer Bildung seien auch die textlichen Bewertungen zur Aufgabenerfüllung, zum Persönlichkeitsprofil und zum Potenzial heranzuziehen gewesen, statt allein auf den [X.]urchschnittswert der Aufgabenerfüllung und die Entwicklungsprognose abzustellen. Auch danach wiesen die für die Reihung ausgewählten Soldaten mit Leistungswerten von "6,11" bis "8,0" kein wesentlich gleiches Eignungs- und Leistungsbild auf. [X.]es Weiteren sei das Kriterium der "Versetzung im gleichen Jahr wie die freigestellte Person auf einen nach der [X.] vergleichbaren [X.]ienstposten" in seinem Fall benachteiligend, weil er als sog. Frühförderer nunmehr mit Soldaten verglichen werde, die eine niedrigere Förderkategorie als er selbst erhalten hätten. [X.]ie [X.]auer seit der Versetzung auf einen höherwertigen [X.]ienstposten habe bei Offizieren nur für [X.]ienstposten der [X.] bis [X.] Relevanz; bei Auswahlentscheidungen zur Versetzung auf einen [X.]-[X.]ienstposten komme es dagegen nicht auf die Stehzeit im [X.]ienstgrad an. [X.]ie Zusammensetzung der [X.] sei ferner deshalb fehlerhaft, weil er, der Antragsteller, zuletzt nicht in seinem ursprünglichen Werdegang Technischer [X.]ienst, sondern als Stabsoffizier Operative Kommunikation beurteilt worden sei; es hätten deshalb auch Soldaten anderer Werdegänge in die Reihung aufgenommen werden können und müssen. Als maßgebliches Kriterium für die [X.]nbildung sei schließlich die Zuerkennung der individuellen Förderperspektive [X.] außer Betracht geblieben. Von den neun Angehörigen der [X.] hätten vier nur die Förderperspektive [X.] und seien deshalb ohne realistische Chance auf Förderung, was sich entsprechend negativ auf seine, des Antragstellers, Chancen auswirke. Ihm sei die individuelle Förderperspektive [X.]-Kandidat erstmals [X.] zuerkannt und danach im zweijährigen Rhythmus bestätigt worden. Zudem habe er auch die maßgeblichen Verwendungen als Referent im [X.] sowie als [X.] durchlaufen. [X.]iese Kriterien seien für die Bildung einer [X.] wesentlich ergiebiger als die zugrundegelegten Werte der Leistungsbeurteilung und der Entwicklungsprognose. [X.]a er während seiner Verwendung im [X.] auf einem [X.] geführt worden sei und ebenso wie viele Offiziere mit [X.] der Kategorie Frühförderung angehöre, verbinde ihn im Werdegang mehr mit Offizieren mit [X.] als mit Offizieren, die nur eine Förderperspektive [X.] aufwiesen; Offiziere mit [X.] seien jedoch bei der [X.]nbildung nicht berücksichtigt worden. Er beantrage, die Konferenzunterlagen (Konferenzblatt und Lyrik) der Perspektivkonferenz beizuziehen.

[X.]er Antragsteller beantragt,

die für ihn am 19. August 2015 gebildete und mit Bescheid des [X.] vom 27. August 2015 sowie der Entscheidung des [X.] vom 15. Juni 2016 bekanntgegebene [X.] aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine fehlerfreie neue [X.] auf den Zeitpunkt der Freistellung am 12. [X.]ezember 2014 zu bilden.

[X.]as [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Kriterien für die Bildung einer [X.] gemäß dem Zentralerlass [X.]/2 von der ständigen Rechtsprechung des [X.] gebilligt und im gegenständlichen Fall auch beachtet worden seien. Auf die individuelle Förderperspektive komme es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Eine zuerkannte individuelle Förderperspektive begründe weder einen Anspruch, für konkrete [X.]ienstposten oder Verwendungen ausgewählt zu werden, noch sei sie Voraussetzung dafür, bei solchen Auswahlentscheidungen mitbetrachtet zu werden. Es handele sich lediglich um ein Hilfsmittel für die mittel- und langfristige Personalentwicklung. [X.]ies zeige sich auch daran, dass bei den letzten zehn Förderentscheidungen auf [X.] der Besoldungsgruppe [X.] im Werdegang Technischer [X.]ienst ein Soldat im Zeitpunkt der Entscheidung lediglich über die Förderperspektive [X.] verfügt habe; alle ausgewählten Soldaten hätten die gemäß dem [X.]/78 (Katalog bundeswehrgemeinsamer Bedarfsträgerforderungen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. [X.]es Weiteren entspreche es der Erlasslage, nur Soldaten desselben Werdegangs (hier: Technischer [X.]ienst) in die [X.] aufzunehmen, weil anderenfalls die Vergleichbarkeit noch weiter eingeschränkt würde. [X.] sei, dass die Spannbreite der Leistungswerte von "6,11" bis "8,0" eher groß gewählt sei. [X.]ies sei jedoch dem Umstand geschuldet, dass sich selbst unter Berücksichtigung der unmittelbar benachbarten Jahre in Bezug auf die erstmalige Versetzung auf einen nach der [X.] vergleichbaren [X.]ienstposten nur acht weitere Soldaten des Werdegangs Technischer [X.]ienst hätten identifizieren lassen, denen in der planmäßigen Beurteilung zum 30. September 2013 ebenfalls die Entwicklungsprognose "deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive" zugesprochen worden sei. [X.]ie Spannbreite innerhalb des Werdegangs des Antragstellers sei deshalb nach den konkreten Umständen sachgerecht und noch hinnehmbar. Ergänzend sei anzumerken, dass Offiziere mit nationaler Generalstabsausbildung ([X.]) bis zur [X.]otierungsebene [X.] über alle Werdegänge/Teilbereiche hinweg gesondert betrachtet und erst ab der [X.]otierungsebene [X.] wieder gemeinsam mit Offizieren ohne [X.] betrachtet und personaltechnisch geführt würden. Auch wenn es sich bei der Teilnahme am [X.] nicht um ein Kriterium zur Bildung der [X.] gemäß der Erlasslage handele, fließe dieser Aspekt in die allgemeine Vergleichbarkeit im Rahmen des Kriteriums "möglichst gleicher Werdegang" ein. Bisher sei aus der für den Antragsteller gebildeten [X.] erst ein Soldat, nämlich der auf Rangplatz 6 gereihte, zum 1. März 2016 auf einen nach der Besoldungsgruppe [X.] bewerteten [X.]ienstposten versetzt worden.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. [X.]ie Beschwerdeakte des [X.] - [X.] 2 - Az.: ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis [X.], haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Die strittige [X.] nach dem [X.] ([X.]) [X.]/1 "Förderung von im öffentlichen Interesse beurlaubter Soldatinnen und Soldaten" bildet einen statthaften Antragsgegenstand.

Der [X.] hat mit Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 [X.] 5.16 - (juris LS und Rn. 18 ff.) entschieden, dass die [X.]nbildung nach dem [X.] [X.]/2 "Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten" eine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.]O und damit einen geeigneten Gegenstand im gerichtlichen Antragsverfahren nach der [X.] darstellt (BVerwG, bestätigt mit Beschluss vom 22. Juni 2017 - 1 [X.] 43.16 - juris Rn. 17 ff.; vgl. auch bereits Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 [X.] 6.13 - [X.] 449.7 § 51 [X.] Nr. 1 Rn. 45 ff.).

Maßgeblich für die Qualifikation als dienstliche Maßnahme ist vor allem die Erwägung, dass die Bildung der - grundsätzlich statischen - [X.] und die Zuteilung eines Rangplatzes hierin die künftige berufliche Entwicklung des freigestellten Soldaten und seine Chancen auf eine höherwertige Verwendung und Beförderung weitgehend determinieren. Sobald und solange die Betrachtung auf der Grundlage der [X.] erfolgt (Nr. 504 und 505 [X.] [X.]/2), ist das Fortkommen des freigestellten Soldaten nicht mehr von eigenen Leistungen, sondern allein davon abhängig, dass die Anzahl der Auswahlentscheidungen zugunsten anderer Angehöriger der [X.] seinen Rangplatz erreicht. Die wesentliche und vorentscheidende Weichenstellung für die Verwirklichung des Rechts des freigestellten Soldaten auf ein Fortkommen nach Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) erfolgt damit über die [X.]nbildung, während das nachfolgende Verfahren der Umsetzung (Nr. 601 und 602 [X.] [X.]/2) nur noch gleichsam automatisch die Konsequenzen zieht, die sich für ihn aus den Auswahlentscheidungen zugunsten anderer Angehöriger der [X.] ergeben. Die [X.]nbildung stellt damit kein bloß vorbereitendes Element innerdienstlicher Willensbildung, sondern die für die Rechtsposition des freigestellten Soldaten maßgebliche Entscheidung dar, die deshalb als (anfechtbare und anzufechtende) dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.]O zu qualifizieren ist. Mit der Anfechtbarkeit der [X.]nbildung kann der freigestellte Soldat die wesentliche materielle Vorentscheidung für seine Entwicklung während der Freistellung zu einem frühen Zeitpunkt einer Überprüfung unterziehen, in dem sich mögliche Fehler in der Regel noch folgenlos beheben lassen. Zugleich werden spätere Streitigkeiten um die fiktive Versetzung oder die Beförderung (Nr. 601 und 602 [X.] [X.]/2) vermieden oder jedenfalls deutlich entlastet, weil es sich insoweit nur noch um Fragen der korrekten Umsetzung nach Maßgabe der [X.] handeln kann.

Die vorstehenden Erwägungen gelten in gleicher Weise für die [X.]nbildung nach dem [X.] [X.]/1 "Förderung von im öffentlichen Interesse beurlaubter Soldatinnen und Soldaten". Nr. 101 [X.] [X.]/1 verweist für die Förderung der beurlaubten Soldaten auf die sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des [X.]es [X.]/2. Auch wenn gemäß Nr. 201 und 301 [X.] [X.]/2 die Beförderung oder Einweisung in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft ist, erfolgt auch hier die für das Fortkommen des beurlaubten Soldaten maßgebliche Weichenstellung mit der Bildung der [X.] gemäß Nr. 101 [X.] [X.]/1 i.V.m. Nr. 501 und 502 [X.] [X.]/2.

b) Der Antragsteller ist auch antragsbefugt.

Der [X.] lässt offen, ob sich der Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang auf Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG berufen kann. Der Antragsteller ist seit dem 12. Dezember 2014 ohne Geld- und Sachbezüge zur Wahrnehmung von Aufgaben bei der [X.] [X.] und [X.] ([X.]) beurlaubt. Diese unterliegt als Agentur der [X.], die eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG darstellt, nicht der Personalhoheit des [X.]; die bei ihr zu besetzenden Stellen bzw. Posten, über die sie im Namen der [X.] eigenständige Beschäftigungsverträge abschließt, stellen kein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 [X.] 24.15 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 72 Rn. 23). Der Antragsteller bewegt sich deshalb in seiner aktuellen Verwendung in einem nicht durch das [X.] Dienstrecht, sondern durch das Rechtsregime der [X.] geordneten Beschäftigungsverhältnis.

Ob Grundlage der hier strittigen Förderung nach dem [X.] [X.]/1 eine auch während der Beurlaubung fortbestehende Wirkung des nationalen Leistungsprinzips (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) ist, bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Eine an Verwaltungsvorschriften - wie dem [X.] [X.]/1 - orientierte ständige Verwaltungspraxis verpflichtet zur Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle. Der Antragsteller kann sich deshalb zur Durchsetzung der seiner Förderung dienenden Verwaltungsvorschriften jedenfalls auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG berufen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 1 [X.] 19.07 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 44 Rn. 23 sowie zuletzt vom 29. Juni 2017 - 1 [X.] 11.16 - Rn. 40).

2. Der Antrag ist begründet.

Die für den Antragsteller am 19. August 2015 gebildete [X.] ist rechtswidrig. Die [X.], der Bescheid des [X.] (im Folgenden: [X.]) vom 27. August 2015 und der Beschwerdebescheid des [X.] vom 15. Juni 2016 sind deshalb aufzuheben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.]O). Das [X.] ist verpflichtet, eine neue [X.] für den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bilden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 4 [X.]O).

a) Allerdings bestehen gegen das von dem [X.] und dem [X.] zugrundegelegte [X.]nmodell keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.

aa) Der [X.] hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 2 B 1.13 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 74 Rn. 23 und vom 30. Juni 2014 - 2 B 11.14 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 76 Rn. 14) - wiederholt entschieden, dass das in dem [X.] [X.]/2 vorgesehene [X.]nmodell eine geeignete und rechtlich nicht zu beanstandende Umsetzung der - auch zugunsten der Soldatenvertreter in den [X.] geltenden (§ 62 Abs. 3 Satz 1 [X.]; bis 1. September 2016: § 51 Abs. 3 Satz 1 [X.]) - Verpflichtung aus § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG darstellt, wonach die Freistellung eines [X.]s von seiner dienstlichen Tätigkeit nicht zu einer Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 [X.] 6.13 - [X.] 449.7 § 51 [X.] Nr. 1 Rn. 32 ff., vom 20. April 2016 - 1 [X.] 41.15 - juris Rn. 34 ff., vom 21. Juli 2016 - 1 [X.] 8.16 - [X.] 449.7 § 51 [X.] Nr. 8 Rn. 28 ff. sowie zuletzt vom 4. Mai 2017 - 1 [X.] 5.16 - juris Rn. 19). Danach hält sich insbesondere auch der Katalog der Kriterien, nach denen gemäß Nr. 502 Abs. 1 [X.] [X.]/2 unter dem Gesichtspunkt der Homogenität die jeweilige [X.] zu bilden ist (wesentlich gleiches Eignungs- und Leistungsbild zu Beginn der Freistellung, Versetzung im gleichen Jahr wie die freigestellte Person auf einen nach der [X.] vergleichbaren Dienstposten, möglichst gleiche Ausbildungs- und Verwendungsreihe/gleicher Werdegang/Verwendungsbereich/Kompetenzbereich), im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums.

Der [X.] hat in den genannten Entscheidungen (inzident) auch die Praxis des [X.] gebilligt, bei der Ermittlung des "wesentlich gleichen Eignungs- und Leistungsbilds" (Nr. 502 Abs. 1 Punkt 1 [X.] [X.]/2) und der Reihung innerhalb der [X.] (Nr. 502 Abs. 3 Satz 1 [X.] [X.]/2) auf den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung und die Entwicklungsprognose in den (zu Beginn der Freistellung vorliegenden) planmäßigen dienstlichen Beurteilungen abzustellen. Für die Heranziehung der planmäßigen dienstlichen Beurteilungen spricht, dass diese - und nicht die individuelle Förderperspektive der betroffenen Soldaten - bei der Entscheidung über eine förderliche Verwendung die maßgebliche Auswahlgrundlage bilden. Für das Abstellen auf den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung (vergangenheitsbezogene Leistungsbewertung) und die (zukunftsgerichtete) Entwicklungsprognose spricht, dass es sich hierbei nicht nur um die besonders hervorgehobenen Bestandteile der dienstlichen Beurteilung handelt (siehe [X.]. b und c [X.] [X.]), sondern die entsprechenden Wertungen wegen ihrer Quantifizierung bzw. vorgegebenen Abstufung auch zwischen den Beurteilungen der Mitglieder der [X.] unmittelbar vergleichbar sind; es ist deshalb mit dem Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Dienstherrn vereinbar, wenn er die übrigen, großenteils textlichen Teile der dienstlichen Beurteilung, ungeachtet ihrer sonstigen Bedeutung für Personalplanung und Personalentscheidungen, für die Zwecke der [X.]nbildung außer Betracht lässt.

bb) Die dargelegte rechtliche Bewertung des personalvertretungsrechtlichen [X.]nmodells gilt in grundsätzlich gleicher Weise für die Förderung von im öffentlichen Interesse beurlaubten Soldatinnen und Soldaten, die gemäß Nr. 101 [X.] [X.]/1 in sinngemäßer Anwendung des [X.]es [X.]/2 und damit - neben weiteren Voraussetzungen - nach eben diesem [X.]nmodell vorzunehmen ist. Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers dringen nicht durch.

Soweit sich der Antragsteller gegen einzelne der Kriterien zur [X.]nbildung gemäß Nr. 502 Abs. 1 [X.] [X.]/2 (insbesondere Punkt 2: Versetzung im gleichen Jahr wie die freigestellte Person auf einen nach der [X.] vergleichbaren Dienstposten) wendet und stattdessen andere Kriterien (insbesondere: gleiche individuelle Förderperspektive) als geeigneter erachtet, verkennt er den Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Dienstherrn bei der Ausgestaltung des von ihm eingerichteten Systems zur Förderung beurlaubter Soldaten. Die - oben dargelegte - Rechtmäßigkeit des von dem [X.] vorgesehenen [X.]nmodells lässt sich nicht dadurch in Frage stellen, dass möglicherweise auch eine andere Ausgestaltung in Betracht gekommen wäre, die jedoch von dem zuständigen [X.] nicht gewählt wurde.

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass bestimmte Umstände seines dienstlichen Werdegangs sich in dem [X.]nmodell tendenziell negativ auswirkten (so insbesondere seine sog. Frühförderung) oder jedenfalls nicht in der seiner Ansicht nach gebotenen Weise positiv zur Geltung kämen (wie etwa die Verwendungen als Referent im [X.] und als [X.]), übersieht er, dass es sich bei dem [X.]nmodell um ein typisierendes, auf die durchschnittliche Entwicklung einer Gruppe vergleichbarer Soldaten abstellendes System handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 1 [X.] 8.16 - [X.] 449.7 § 51 [X.] Nr. 8 Rn. 36 m.w.N.). Es geht bei diesem System nicht darum, zu beurteilen, welche Erfolgschancen der Antragsteller hätte, wenn er mit allen seinen gegebenen Qualifikationen bei der Entscheidung über die Besetzung eines bestimmten, der Personalhoheit des [X.] unterliegenden [X.] betrachtet würde; für derartige konkrete Auswahlverfahren steht der Antragsteller nicht zur Verfügung, weil er sich für die Tätigkeit bei der [X.] entschieden hat und dafür beurlaubt worden ist. Seine eigene Förderung kann deshalb nur gekoppelt an die Entwicklung der [X.], also die Förderung der übrigen Gruppenangehörigen, und an die eigene Platzierung in der [X.] erfolgen.

b) Die [X.] vom 19. August 2015 wurde jedoch nach den Maßstäben, an die sich der Dienstherr selbst gebunden hat, fehlerhaft gebildet und ist rechtswidrig.

aa) Alle Mitglieder der [X.] gehören - wie der Antragsteller - dem Werdegang Technischer Dienst an (Nr. 502 Abs. 1 Punkt 3 [X.] [X.]/2). Die [X.] weist im Ergebnis auch die erforderliche Mindestgröße auf (zur Bedeutung der Mindestgröße vgl. insb. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 [X.] 6.13 - [X.] 449.7 § 51 [X.] Nr. 1 Rn. 36 ff.). Sie unterschreitet mit insgesamt neun Soldaten zwar die regelmäßige [X.] von zehn Mitgliedern (Nr. 501 Satz 2 [X.] [X.]/2), liegt aber über der absoluten Mindestanzahl von fünf Soldaten (Nr. 501 Satz 5 [X.] [X.]/2). Die Unterschreitung der regelmäßigen [X.] ist zulässig, weil ein begründeter Ausnahmefall vorliegt (Nr. 501 Satz 3 [X.] [X.]/2). Da im Jahre 2006 neben dem Antragsteller nur vier weitere vergleichbare Soldaten auf einen Dienstposten der [X.] versetzt worden sind (Nr. 502 Abs. 1 Punkt 2 [X.] [X.]/2), wurden zulässigerweise die unmittelbar benachbarten Jahre 2005 und 2007 einbezogen (Nr. 502 Abs. 2 [X.] [X.]/2); auch mit den danach einbezogenen vier weiteren Soldaten ergab sich jedoch nur die - deshalb ausnahmsweise ausreichende - Anzahl von neun Mitgliedern der [X.].

bb) Die Mitglieder der [X.] verfügen jedoch nicht über ein "wesentlich gleiches Eignungs- und Leistungsbild" (Nr. 502 Abs. 1 Punkt 1 [X.] [X.]/2).

Zwar weisen alle Angehörigen der [X.] in ihrer jeweiligen dienstlichen Beurteilung zum [X.] 30. September 2013 die identische Entwicklungsprognose von "deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive" auf. Die Bewertung der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten bewegt sich jedoch zwischen einem Durchschnittswert von "6,11" und einem Durchschnittswert von "8,0". Die Leistungsbewertungen verteilen sich dabei (gleichmäßig) auf alle drei Wertungsbereiche, denen in dem Richtwertesystem der geltenden Beurteilungsbestimmungen eine zentrale Bedeutung für eine hinreichende Differenzierung der Leistungsbewertungen und für die Gewährleistung eines möglichst einheitlichen Beurteilungsmaßstabs zukommt (§ 2 Abs. 5 und 6 [X.] Buchst. a und b [X.] [X.]). Drei Mitglieder der [X.] liegen mit ihren Leistungsbewertungen von "8,0", "7,8" und "7,78" deutlich im ersten Wertungsbereich, der von "7,31" bis "9,00" reicht und in dem der Anteil der Soldaten der jeweiligen ([X.] fünfzehn Prozent nicht überschreiten soll; drei weitere Mitglieder der [X.], darunter der Antragsteller, rangieren mit Leistungsbewertungen von "7,0", "6,9" und "6,63" im zweiten Wertungsbereich, der von "6,21" bis "7,30" reicht und in dem der Anteil der Soldaten der jeweiligen ([X.] zwanzig Prozent nicht überschreiten soll; die Leistungsbewertungen der letzten drei Mitglieder der [X.] von "6,14", "6,11" und nochmals "6,11" schließlich bewegen sich am oberen Rand des anteilsmäßig nicht beschränkten dritten Wertungsbereichs von "6,20" und weniger.

Eine derartig weit gespreizte, über alle Wertungsbereiche und Differenzierungen der geltenden Beurteilungsbestimmungen hinwegreichende und diese nivellierende Verteilung der Leistungsbewertungen der einzelnen Mitglieder der [X.] ist nicht vereinbar mit dem Kriterium des "wesentlich gleichen Eignungs- und Leistungsbilds".

Der vorliegende Fall ist auch nicht vergleichbar der Konstellation, die dem Beschluss des [X.]s vom 21. Juli 2016 - 1 [X.] 8.16 - ([X.] 449.7 § 51 [X.] Nr. 8 Rn. 42 ff.) zugrunde lag. Dort umfasste die [X.] acht Soldaten, unter denen der Antragsteller (ein freigestelltes [X.]) den zweiten Rangplatz einnahm; der an letzter Stelle der [X.] gereihte Soldat fiel dabei im Leistungsbild so weit ab, dass der [X.] insoweit das Kriterium des "wesentlich gleichen Eignungs- und Leistungsbilds" als nicht erfüllt ansah. Für einen solchen Fall hat der [X.] entschieden, dass ein Verstoß gegen das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot nicht vorliegt, wenn eine [X.] zur fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs eines freigestellten [X.]s bei Erfüllung aller sonstigen Referenzkriterien auch auf Soldaten erstreckt wird, die gegenüber dem freigestellten [X.] kein im wesentlichen gleiches Beurteilungsbild aufweisen, sofern dadurch dessen Rangplatz in der [X.] nicht berührt wird (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 1 [X.] 8.16 - [X.] 449.7 § 51 [X.] Nr. 8 LS und Rn. 45). Diese Voraussetzung war im dortigen Fall gegeben, weil der an letzter Stelle gereihte Soldat den Rangplatz des Antragstellers nicht verschlechterte, sich die Förderchancen des Antragstellers durch die Hinzunahme eines weiteren (des letztgereihten) Soldaten nur verbessern konnten und die [X.] im Übrigen rechtmäßig gebildet war. Der vorliegende Fall unterscheidet sich hiervon bereits darin, dass sich der Rangplatz des Antragstellers durch die Berücksichtigung von drei Soldaten mit Leistungsbewertungen aus dem ersten Wertungsbereich entsprechend um drei Plätze verschlechtert hat.

c) Das [X.] ist verpflichtet, eine neue [X.] für den Antragsteller unter Beachtung der vorstehenden Rechtsauffassung des Gerichts zu bilden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 4 [X.]O).

Dabei könnte im Rahmen des geltenden [X.]nmodells gegebenenfalls zu prüfen sein, ob noch nicht ausgeschöpfte Spielräume bei dem Kriterium des "möglichst gleichen Werdegangs" (Nr. 502 Abs. 1 Punkt 3 [X.] [X.]/2) bestehen. Ob, wie der Antragsteller meint, auch Soldaten anderer Werdegänge in die Reihung aufgenommen werden können, hängt unter dem Blickwinkel der Homogenität der [X.] allerdings davon ab, dass Soldaten eines anderen Werdegangs bei der Besetzung von Dienstposten nicht nur im Einzelfall, sondern typischerweise gemeinsam mit den Soldaten des Werdegangs Technischer Dienst betrachtet werden. Zu prüfen wäre möglicherweise auch, ob es sachgerecht ist, Offiziere, die demselben Werdegang Technischer Dienst wie der Antragsteller angehören, allein deshalb von der Bildung der [X.] auszunehmen, weil sie den nationalen Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst ([X.]) absolviert haben.

Sofern sich auf der Grundlage der geltenden Erlasslage keine ordnungsgemäße [X.] bilden lassen sollte, ist es Aufgabe des [X.], im Rahmen seines Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums das [X.]nmodell zu modifizieren oder um generelle Regelungen nach Art der Nr. 502 Abs. 2 [X.] [X.]/2 zu ergänzen. Gegebenenfalls wäre auch in Betracht zu ziehen, die Regelung der Nr. 502 Abs. 2 [X.] [X.]/2 zu erweitern und hilfsweise auch auf die den "unmittelbar benachbarten Jahren" jeweils nächstfolgenden Jahre zu erstrecken.

3. Die vom Antragsteller beantragte Beiziehung von [X.] (Konferenzblatt und Lyrik) aus den [X.] war nicht erforderlich, weil diese Unterlagen nicht entscheidungserheblich sind.

4. [X.] beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.]O.

Meta

1 WB 28/16

03.08.2017

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 2 Abs 5 SLV 2002, § 2 Abs 6 SLV 2002, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.08.2017, Az. 1 WB 28/16 (REWIS RS 2017, 6965)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6965

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