Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.09.2014, Az. 1 WB 7/14

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2014, 2631

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Gegenstand

Bestimmtheit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung; förderliche Verwendung; Versetzung; Ausschreibungspflicht


Leitsatz

Der nicht weiter konkretisierte Antrag auf eine förderliche Verwendung durch Versetzung auf einen von der personalbearbeitenden Stelle zu bestimmenden höherwertigen (höher dotierten) Dienstposten genügt nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags im gerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren.

Tatbestand

1

[X.]er [X.]ntragsteller begehrt seine förderliche Verwendung auf einem nach Besoldungsgruppe [X.] dotierten [X.]ienstposten.

2

[X.]er 19.. geborene [X.]ntragsteller ist Berufssoldat; seine [X.]ienstzeit endet voraussichtlich mit [X.]blauf des 31. Juli 20... [X.]m 22. September 19.. wurde er zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. September 19.. in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] eingewiesen. [X.]erzeit wird der [X.]ntragsteller auf einem nach Besoldungsgruppe [X.] dotierten [X.]ienstposten als Leiter des Bereichs ... in I. verwendet.

3

Mit Schreiben an das [X.] [X.] vom 25. Januar 2013 beantragte der [X.]ntragsteller seine weitere Förderung auf einen nach Besoldungsgruppe [X.] dotierten [X.]ienstposten. Er erfülle seit mehreren Jahren alle Bedarfsträgerforderungen (u.a. Einsatzerfahrung, [X.], Führungsverwendungen, aktuell [X.]isziplinarstufe 2). Seit 1991 habe er in allen dienstlichen Beurteilungen durchgängig Verwendungsvorschläge auf [X.] 15 erhalten.

4

Mit Bescheid vom 12. Februar 2013 lehnte das [X.] [X.] den [X.]ntrag ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass dem [X.]ntragsteller in der [X.] 2008 die individuelle Förderperspektive [X.] zuerkannt worden sei. Seitdem sei er im Rahmen der [X.] turnusgemäß alle zwei Jahre betrachtet worden, habe sich bislang jedoch für eine Zuerkennung der individuellen Förderperspektive [X.] im Leistungsvergleich und gemessen am jeweils aktuellen strukturellen Beratungsbedarf nicht durchsetzen können. Eine letztmalige Betrachtung für eine Förderung oberhalb der [X.], die spätestens fünf Jahre vor der Zurruhesetzung stattfinde, habe für den [X.]ntragsteller im Jahre 2012 stattgefunden, wobei die bisherige individuelle Förderperspektive bestätigt worden sei. Eine späte Förderung auf einen [X.]ienstposten der [X.]otierung [X.] sei unter Beachtung von [X.] Buchst. a [X.] 20/7 für den [X.]ntragsteller nicht mehr realistisch.

5

Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 erhob der [X.]ntragsteller hiergegen Beschwerde. Zur Begründung führte er mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. Juni 2013 unter anderem aus, dass er nach seinen planmäßigen Beurteilungen zum 30. September 2007, 30. September 2009 und 30. September 2011 auf eine [X.]-Stelle gefördert werden solle. [X.]ementsprechend sei er für die Perspektivkonferenz von seinem [X.]ezernat für eine [X.]-Förderung vorgeschlagen worden. In den [X.] sei er nicht nach den Vorgaben des [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG, § 3 [X.]bs. 1 SG betrachtet worden. [X.]eren Ergebnisse seien zudem nicht hinreichend dokumentiert und verstießen gegen das Urteil vom 13. [X.]ezember 2012 - BVerwG 2 C 11.11 -, wonach das [X.]ufrufen einzelner Geburtsjahrgänge kein leistungsbezogenes [X.]uswahlkriterium darstelle.

6

Mit Bescheid vom 16. Juli 2013 wies das [X.] - [X.] 2 - die Beschwerde als unzulässig zurück. Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung einer Förderperspektive [X.] im Rahmen einer Perspektivkonferenz richte, fehle es an einer Beschwer; die Mitteilung einer Förderperspektive habe keinen Maßnahmecharakter und stelle keine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte des [X.]ntragstellers dar. Soweit sich die Beschwerde auf die Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe [X.] dotierten [X.]ienstposten beziehe, fehle es an der Bestimmtheit. Ein derartiger [X.] müsse den begehrten [X.]ienstposten zumindest der Funktion und der örtlichen Lage nach bestimmen. Je mehr [X.]ienstposten mit unterschiedlichen Funktionen in der jeweiligen [X.] vorhanden seien, desto strengere [X.]nforderungen seien an die Bestimmtheit des [X.]ntrags zu stellen. [X.]em [X.]ntrag und der Beschwerde sei lediglich die [X.] zu entnehmen. [X.]ienstposten in dieser [X.] seien in der Truppengattung und dem Kompetenzbereich des [X.]ntragstellers jedoch an einer Vielzahl von Standorten in unterschiedlichen [X.]ienststellen und in großer Zahl vorhanden.

7

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 9. [X.]ugust 2013 beantragte der [X.]ntragsteller hiergegen die Entscheidung des [X.]. [X.]er [X.] - [X.] 2 - legte den [X.]ntrag mit seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2014 dem Senat vor.

8

Zur Begründung führt der [X.]ntragsteller ergänzend insbesondere aus:

Sein [X.]ntrag sei hinreichend bestimmt. Unklarheiten in der [X.]ntragstellung seien kein Grund zur [X.]blehnung. Es sei dem [X.]ienstherrn möglich und zumutbar, diese zu beseitigen und im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu bestimmen, auf welchen [X.]ienstposten eine förderliche Verwendung in Betracht komme. [X.]ie [X.]ufforderung an ihn, den [X.]ntragsteller, einen konkreten [X.]ienstposten zu benennen, sei nicht nur überzogen, sondern im derzeitigen System überhaupt nicht vorgesehen. [X.]ufgrund mangelnder Transparenz bei Besetzungsverfahren für höherwertige [X.]ienstposten bleibe nur die Möglichkeit, einen [X.]ntrag auf Verwendung auf einem höherwertigen [X.]ienstposten schlechthin zu stellen. [X.]erzeit erfahre ein Interessent weder, welche [X.]ienstposten zur Nachbesetzung anstünden, noch erfahre er die dafür maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen oder werde er in irgendeiner [X.]rt und Weise zur Bewerbung aufgefordert. Eine [X.]usschreibung von [X.]ienstposten wie etwa bei Beamten sei in der gegenwärtigen Besetzungspraxis des [X.]ntragsgegners nicht existent.

In der Sache habe er nach § 3 [X.]bs. 1 SG [X.]nspruch auf förderliche Verwendung auf einem nach Besoldungsgruppe [X.] dotierten [X.]ienstposten. Weil die Ergebnisse der [X.] nicht unmittelbar angreifbar seien, müsse deren Rechtmäßigkeit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens überprüft werden. [X.]us seinen planmäßigen dienstlichen Beurteilungen ergebe sich, dass er die Voraussetzungen für eine Förderung in die [X.]-Ebene erfülle. Nach den Beurteilungen von 2007, 2009 und 2011 sowie dem Beurteilungsbeitrag des Kommandeurs des [X.]eutschen Einsatzkontingents [X.] vom 19. Juli 2009 verdiene er eine Förderung in die [X.]-Ebene. So könne ihn sich der Beurteiler in der Beurteilung vom 17. November 2009 gut als Studienfachbereichsleiter an einer [X.]universität vorstellen. [X.]uch von seinen höheren Vorgesetzten werde er als ein leistungsstarker Stabsoffizier eingestuft, der die Eignung für eine herausgehobene Verwendung/Förderung bereits mehrfach unter Beweis gestellt habe. Gerade deshalb werde auch in der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten mit besonderem Nachdruck eine Förderung in die [X.]-Ebene unterstrichen. [X.]ll dies sei in den [X.], beginnend mit dem Jahre 2008, nicht zutreffend gewürdigt worden. [X.]ie Entscheidungen dieser Konferenzen seien zudem nicht hinreichend dokumentiert; der [X.]ntragsgegner sei aufzufordern, dem Gericht überprüfbare Unterlagen über die [X.] seit dem Jahre 2008 vorzulegen.

9

[X.]er [X.]ntragsteller beantragt,

den [X.]ntragsgegner unter [X.]ufhebung des Bescheids des Personalamts der [X.] vom 12. Februar 2013 in der Gestalt des [X.] des [X.] vom 16. Juli 2013 zu verpflichten, ihn, den [X.]ntragsteller, auf einem vom [X.]ntragsgegner zu bestimmenden, nach Besoldungsgruppe [X.] dotierten [X.]ienstposten förderlich zu verwenden,

hilfsweise,

den [X.]ntragsgegner unter [X.]ufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, den [X.]ntrag vom 25. Januar 2013 auf förderliche Verwendung auf einem nach Besoldungsgruppe [X.] dotierten [X.]ienstposten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

[X.]as [X.] beantragt,

den [X.]ntrag zurückzuweisen.

[X.]er [X.]ntrag sei aus den im Beschwerdebescheid dargelegten Gründen unzulässig. Er enthalte nicht den erforderlichen Mindestinhalt, um der [X.] Stelle eine sachgerechte Bearbeitung und Prüfung zu ermöglichen; die personalbearbeitende Stelle könne deshalb auch ihrer Sachverhaltsermittlungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachkommen. [X.]em [X.]ntragsteller sei als erfahrenem Stabsoffizier mit einer fast 35-jährigen [X.]ienstzeit zumutbar, einen [X.]ienstposten zu identifizieren, auf den er versetzt werden wolle. [X.]ass er dazu in der Lage sei, zeigten auch die von ihm betriebenen Parallelverfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der [X.]kten Bezug genommen. [X.]ie Beschwerdeakte des [X.] - [X.] 2 - [X.]z.: 879/13, die Personalgrundakte des [X.]ntragstellers, Hauptteile [X.] bis [X.], und die Gerichtsakten (samt Beiakten) der Parallelverfahren des [X.]ntragstellers BVerwG 1 WB 14.14 und BVerwG 1 [X.] haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist mangels hinreichender Bestimmtheit insgesamt unzulässig.

Die gerichtliche Kontrolle der Frage, ob der [X.] oder die personalbearbeitende Dienststelle bei der Ablehnung eines Versetzungsantrags rechtmäßig gehandelt hat, ist, da Versetzungen dienstpostenbezogen erfolgen, nur möglich, wenn der Soldat einen bestimmten Dienstposten bezeichnet. Nur bei einer Konkretisierung des angestrebten Dienstpostens kann das Wehrdienstgericht etwa die Eignung des Antragstellers für den Dienstposten, das jeweils in Betracht kommende dienstliche Bedürfnis oder die in Frage stehenden dienstlichen Belange überprüfen. Auch die Beurteilung einer eventuellen Konkurrenzsituation anhand des Prinzips der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) kann nur bezogen auf einen bestimmten Dienstposten erfolgen.

Der Senat verlangt deshalb bei streitigen Versetzungsanträgen in ständiger Rechtsprechung, dass der Antragsteller spätestens im Beschwerdeverfahren oder - wenn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] unmittelbar die Entscheidung des [X.] beantragt werden kann - spätestens in diesem Antrag konkrete Dienstposten bezeichnen muss (vgl. Beschlüsse vom 29. April 2008 - BVerwG 1 [X.] 42.07 - Rn. 18, vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 1 [X.] 43.11 - juris Rn. 18, vom 24. Januar 2012 - BVerwG 1 [X.] 32.11 und 1 [X.] 33.11 - juris Rn. 18 sowie vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 [X.] 41.13 - juris Rn. 29; Beispiel für einen hinreichend bestimmten Antrag: Beschluss vom 19. Juni 2014 - BVerwG 1 [X.] 52.13 - juris Rn. 9 und 20). Sofern der Antragsteller über keine ausreichenden eigenen Kenntnisse von in Betracht kommenden Dienstposten verfügt, kann und muss er sich die entsprechenden Informationen gegebenenfalls in einem Personalgespräch (im Sinne der „[X.]“ vom 1. Juli 2003) verschaffen, in dem er zugleich die praktischen Möglichkeiten einer Versetzung abklären kann, bevor er den [X.] beschreitet.

Der Antragsteller hat im gesamten Verfahren nur allgemein seine förderliche Verwendung auf einem höherwertigen, d.h. nach Besoldungsgruppe [X.] dotierten Dienstposten verlangt und - abgesehen von der [X.] - keine Konkretisierung vorgenommen. Er hat, soweit es das vorliegende Verfahren betrifft, auch keine ersichtlichen Bemühungen zu einer weitergehenden Klärung in einem Personalgespräch unternommen. Sein Antrag genügt damit nicht den geschilderten Anforderungen an die Bestimmtheit.

Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass es Sache des Dienstherrn gewesen wäre, ihm gleichsam im Sinne einer Bringschuld geeignete förderliche Dienstposten zu benennen. Eine solche pauschale Verpflichtung ergibt sich nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG. Diese Bestimmungen lassen das Verfahren, mittels dessen der materielle Grundsatz der Bestenauslese umgesetzt wird, offen (vgl. hierzu und zum Folgenden Beschlüsse vom 22. April 1992 - BVerwG 1 [X.] 134.91 - juris Rn. 3 ff. = [X.] 1992, 453 f. und vom 23. April 1992 - BVerwG 1 [X.] 132.91- juris Rn. 3 ff. = [X.] 1992, 256 <257>). Das Soldatenrecht enthält weder allgemein noch hinsichtlich höherwertiger Dienstposten eine Ausschreibungspflicht; die Normen des Beamtenrechts, die Ausschreibungen vorsehen (§ 8 [X.], § 4 BLV), gelten nicht für Soldaten. Das für Soldaten praktizierte Verfahren einer durch die [X.] Stellen von Amts wegen durchgeführten Bestenauslese ist als solches rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller in diesem Rahmen anmahnt, dass ihn der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht mit Informationen über konkrete förderliche Dienstposten zu versorgen habe, ist er - neben seinem eigenen Erfahrungswissen oder den in seinen dienstlichen Beurteilungen gegebenen Verwendungshinweisen - wiederum auf die bereits genannte Möglichkeit des Personalgesprächs zu verweisen, wo er mit seinem [X.] - insbesondere auch vorausschauend - die Verwendungschancen auf freien oder frei werdenden Dienstposten erörtern kann. Dem Senat ist aus zahlreichen anderen, namentlich Konkurrentenstreitverfahren bekannt, dass Bewerber, die sich um konkrete förderliche Dienstposten beworben oder eine entsprechende Versetzung beantragt haben, in der Auswahl für die Besetzung dieses Dienstpostens unabhängig davon mitbetrachtet werden, ob sie auch von Amts wegen, insbesondere nach der ihnen zuerkannten Förderperspektive, zum engeren [X.] gezählt hätten. Im Falle der Ablehnung einer solchen Bewerbung bzw. eines solchen Antrags kann die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, die sich - wenn mehrere Bewerber grundsätzlich für den Dienstposten geeignet sind - wesentlich nach den Bewertungen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen bemisst, im [X.] zur Nachprüfung gestellt werden.

Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits unzulässig ist, ist den Beweisanregungen des Antragstellers, insbesondere zur Vorlage von Unterlagen aus den Perspektivkonferenzen, nicht nachzugehen.

Meta

1 WB 7/14

25.09.2014

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 17 Abs 1 WBO, § 3 Abs 1 SG, Art 33 Abs 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.09.2014, Az. 1 WB 7/14 (REWIS RS 2014, 2631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2631

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