Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.07.2014, Az. 1 StR 247/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4131

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Gegenstand

Revision in Strafsachen: Ergänzung der Urteilsformel erster Instanz um den Anrechnungsmaßstab für eine ausländische Freiheitsentziehung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in der [X.] erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt.

2

Der Angeklagte befand sich vom 27. März 2013 bis zum 22. Mai 2013 in dieser Sache in Auslieferungshaft in der [X.] ([X.] 6).

3

Das [X.] hat den Maßstab für die Anrechnung der Auslieferungshaft in den Urteilsgründen mit 1:1 festgesetzt, da der Angeklagte in einem Mitgliedstaat der [X.], welcher zugleich sein Heimatstaat ist, inhaftiert war ([X.] 24).

4

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

5

Sein Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

6

Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Gericht den Anrechnungsmaßstab für eine in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 1. September 2010 - 5 [X.] mwN; [X.], Beschluss vom 28. Juni 2005 - 1 [X.]; [X.], Beschluss vom 20. Mai 2003 - 5 StR 170/03).

7

Die Ergänzung der Urteilsformel ist erforderlich, um die von der [X.] lediglich in den Gründen des Urteils getroffene Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB - wie geboten - im [X.] zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr. seit [X.], Beschluss vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77; [X.]St 27, 287, 288; vgl. auch u.a. [X.], Beschluss vom 27. Januar 2014 - 4 StR 376/13; [X.], Beschluss vom 7. Januar 2014 - 3 [X.]; [X.], Beschluss vom 12. Juli 2012 - 2 StR 622/11; [X.], Beschluss vom 28. Juni 2005 - 1 [X.]).

8

Im Hinblick darauf, dass hier nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. auch [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 5 StR 587/13; [X.], Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 2 StR 350/12), hat der Senat auf Antrag des [X.] entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 7. Januar 2014 - 3 [X.]; [X.], Beschluss vom 5. August 2010 - 2 [X.]; [X.], Beschluss vom 28. Juni 2005 - 1 [X.]).

9

Der nur geringfügige Erfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Raum                         Rothfuß                                Jäger

                Radtke                           [X.]

Meta

1 StR 247/14

10.07.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 30. Januar 2014, Az: 2 KLs 212 Js 5414/13

§ 51 Abs 4 S 2 StGB, § 354 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.07.2014, Az. 1 StR 247/14 (REWIS RS 2014, 4131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4131

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