Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2023, Az. 4 StR 476/22

4. Strafsenat | REWIS RS 2023, 412

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. August 2022 wird mit den Maßgaben als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in [X.] erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird und der Angeklagte bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen mit dem gesondert verfolgten       B.    in Höhe von 35.000 € als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1. Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich des Anrechnungsmaßstabs der in [X.] erlittenen Freiheitsentziehung in Gestalt von Auslieferungshaft (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Die Entscheidung wirkt hinsichtlich des Maßstabs der Anrechnung konstitutiv und muss daher in der Urteilsformel ihren Ausdruck finden (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 2. März 2022 – 4 StR 498/21). Im Hinblick darauf, dass hier eine Anrechnung nur im Maßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. [X.], Beschluss vom 21. August 2019 – 2 StR 498/18; Beschluss vom 7. November 2017 – 4 [X.] Rn. 15), kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen.

2

2. Der Einziehungsausspruch ist dahin zu ändern, dass der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten       B.    in Höhe von 35.000 € gesamtschuldnerisch haftet. Der vom [X.] insoweit tenorierte Betrag von lediglich 29.000 € wird durch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht getragen. Danach erlangte der gesondert Verfolgte im Fall II. 6. der Urteilsgründe neben dem Angeklagten die Mitverfügungsgewalt über die [X.] im Wert von 35.000 € (vgl. zur Berechnung [X.]). In dieser Höhe besteht folglich die gesamtschuldnerische Haftung.

3

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin     

  

Maatsch     

  

Scheuß

  

Messing     

  

Momsen-Pflanz     

  

Meta

4 StR 476/22

17.01.2023

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bielefeld, 15. August 2022, Az: 2 KLs 16/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2023, Az. 4 StR 476/22 (REWIS RS 2023, 412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 412

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