Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2014, Az. V ZB 152/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2090

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB
152/14

vom

17. Oktober 2014

in dem Rechtsstreit

-

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-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 17.
Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter [X.], die Richterin Weinland und den Richter [X.]
beschlossen:
Die Sache wird dem [X.] zur weiteren Behandlung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe:
I.

Das [X.] hat gegen den Kläger wegen Fernbleibens in der Beru-fungsverhandlung ein Ordnungsgeld festgesetzt. Der Beschluss enthält eine o-ger Anwendung des § 380 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft. Sie ist schriftlich binnen
einer Frist von 2 Wochen ab Zugang bei dem [X.]

Der Kläger hat sofortige Beschwerde bei dem [X.] eingelegt. Mit Beschluss vom 25.
Juni 2014 hat das [X.] der Beschwerde nicht abge-holfen und ausgeführt: Gegen den [X.] sei entgegen der anderslautenden Rechtsbehelfsbelehrung kein Rechtsmittel gegeben, da er von einem Berufungsgericht stamme. Aber auch in der Sache bestehe kein Grund, den Beschluss aufzuheben. Abschließend heißt es, der Vorgang werde nicht 1
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dem [X.], sondern dem [X.] als Rechtsbeschwer-degericht vorgelegt, wenn die sofortige Beschwerde nicht binnen zwei Wochen zurückgenommen werde. Nachdem der Kläger erklärt hat, er nehme seine Be-schwerde nicht zurück, hat das [X.] sie dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Der [X.] ist nicht zu einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde des [X.] berufen.
1. Der von dem [X.] vorgenommenen Auslegung der

nach [X.] Auffassung unzulässigen, weil gegen eine Entscheidung des [X.]s im zweiten Rechtszug gerichteten

sofortigen Beschwerde als Rechtsbe-schwerde steht allerdings nicht der Grundsatz entgegen, dass im Zweifel [X.] gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 30.
April 2003

V
ZB 71/02, NJW 2003, 2388, 2389; Urteil vom 18.
Juni
1996

VI
ZR 325/95, NJW-RR
1996, 1210, 1211).
a) Zwar wäre die Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch den Kläger unvernünftig, weil dieses Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist. Weder ist die Rechtsbeschwerde zugelassen noch ist sie fristgemäß und durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Aus diesem Grund kommt auch eine Umdeutung der Beschwerde in eine Rechtsbe-schwerde in entsprechender Anwendung von §
140 BGB nicht in Betracht. Denn die Umdeutung einer Prozesshandlung in eine andere Prozesshandlung setzt unter anderem voraus, dass die andere Prozesshandlung zulässig wäre 3
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(vgl. [X.], Beschluss vom 3. März 2008

II ZR 251/06, NJW-RR 2008, 876 Rn.
8; [X.], Beschluss vom 20. März 2002

[X.], NJW 2002, 1958).
b) Ein anderer Rechtsbehelf, mittels dessen dem Willen des [X.], der [X.] möge (erneut) überprüft werden, in prozessual zuläs-siger und damit vernünftiger Weise Rechnung getragen werden könnte, ist aber nicht gegeben. Insbesondere kommt eine Auslegung der sofortigen Beschwer-de als nachträgliche Entschuldigung gemäß §
381 Abs.
1 Satz 3 ZPO nicht in Betracht. Denn das [X.] hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 bereits begründet, weshalb sich dem Beschwerdevorbringen keine [X.] in der mündlichen
Verhandlung entnehmen lasse; Einwendungen hiergegen oder neue Entschuldigungsgründe hat der Kläger nicht vorgebracht. Demgemäß liegt es ebenfalls fern, die Aufrechterhaltung der Beschwerde als Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 25. Juni 2014 anzusehen.
2. Die Auslegung der sofortigen Beschwerde als Rechtsbeschwerde ist dennoch rechtsfehlerhaft.
Angesichts der Reaktion des [X.] auf den Beschluss vom 25.
Juni
2014 geht das [X.] allerdings ohne Rechtsfehler davon aus, dass der Kläger die Überprüfung des [X.]es durch die hö-here Instanz erreichen will. Bei seiner

den Regelungen der Zivilprozessord-nung und damit im Allgemeinen dem Interesse eines Beschwerdeführers ent-sprechenden

Annahme, die höhere Instanz sei der [X.], hat das [X.] aber den Besonderheiten des Sachverhalts nicht hinreichend Rechnung getragen. Nicht unberücksichtigt bleiben kann nämlich, dass der Kläger infolge der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung angenommen hat, er ha-be die Möglichkeit, den [X.] durch ein Rechtsmittel über-prüfen zu lassen, das zum [X.] führt und deshalb auch durch 6
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seine

nur dort, nicht aber beim [X.] postulationsfähige

Pro-zessbevollmächtigte eingelegt werden konnte. Wenn er trotz des Hinweises des [X.]s, dass die Rechtsmittelbelehrung falsch war, an dem eingelegten Rechtsmittel festhält, will er offensichtlich überprüft wissen, ob die geänderte Belehrung richtig ist, ob also nicht doch der Rechtsweg zum [X.] gegeben ist. Seinem erkennbaren Willen entspricht es daher, die Beschwerde dem [X.] zu nämlicher Prüfung vorzulegen. Hinzukommt, dass der Kläger zwischenzeitlich ausdrücklich erklärt hat, er wünsche keine Ent-scheidung des [X.] über die Beschwerde.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Weinland

Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.06.2014 -
2 [X.]/13 -

[X.], Entscheidung vom 25.06.2014 -
2 [X.]/13 -

Meta

V ZB 152/14

17.10.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2014, Az. V ZB 152/14 (REWIS RS 2014, 2090)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2090

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