Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2011, Az. VIII ZB 11/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1219

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII
ZB 11/11
vom

22. November 2011
in dem Rechtsstreit

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2
-
Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 22. November 2011 durch den Vorsitzenden [X.], [X.]
Frellesen, die Richterin Dr.
Milger sowie [X.]
Achilles und Dr.
Schneider

beschlossen:

Der Antrag der Kläger, den Beklagten die Kosten des "Beschwer-deverfahrens" aufzuerlegen, wird abgelehnt.
Eine Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst.

Gründe:

I.

Das [X.] hat als Berufungsgericht mit Beschluss von 4. Novem-ber 2010 den Beklagten gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufer-legt, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt er-klärt hatten. Hiergegen hat der Beklagtenvertreter mit [X.] vom 10.
Dezember 2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat mit Beschluss von 31. Januar 2011 der "sofortigen Beschwerde"
unter Hinweis auf die fehlende Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels nicht abgeholfen; zugleich hat es das in eine Gegenvorstellung umgedeutete Begehren als unbegründet zu-rückgewiesen. Mit Verfügung vom selben Tag hat es die Akten dem [X.] zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde übersandt.
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Der [X.] -
Rechtspfleger
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hat mit Schreiben vom 22.
Februar 2011 dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt, dass gegen den Beschluss des [X.]s vom 4. November 2010 die Rechtsbe-schwerde nach §
574 Abs. 1 ZPO nicht statthaft sei, weil sie weder nach dem Gesetz eröffnet noch im angefochtenen Beschluss zugelassen worden sei. Das Schreiben enthält abschließend den Hinweis, der [X.] gehe da-von aus, dass die Beklagten nicht auf einer kostenpflichtigen Entscheidung [X.]; die Akten würden an das Berufungsgericht zurückgegeben, wenn die Beklagten nicht bis zum 11.
März 2011 Gegenteiliges mitteilten.
Da hierauf [X.] Reaktion des Prozessbevollmächtigten der Beklagten erfolgt ist, sind die Akten an das Berufungsgericht zurückgesandt worden.
Mit Schreiben vom 9. August 2011 hat der Klägervertreter beim [X.] beantragt, den Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuer-legen. Nach Hinweis des [X.]s vom 7. September 2011, es sei keine Kostenentscheidung zu treffen, weil dort keine abschließende Entscheidung über die sofortige Beschwerde getroffen worden sei, hat der Klägervertreter mit an den [X.] gerichtetem Schriftsatz vom 20. September 2011 beantragt, den Beklagten nach konkludenter Rücknahme ihres Rechtsmittels die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und den Streitwert festzu-setzen.
II.
Der vor dem [X.] gestellte Antrag, den Beklagten die Kos-ten des Beschwerdeverfahrens aufzulegen, ist abzulehnen. Zwar hat eine [X.], die eine Rechtsbeschwerde (§
574 ZPO) eingelegt und später zurückge-nommen hat, analog §
516 Abs.
3 ZPO die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen. Die Beklagten haben jedoch keine Rechtsbeschwerde 2
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eingelegt (§
575 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Sie haben sich vielmehr mit ihrem Begeh-ren an das [X.] gewandt. Der als sofortige Beschwerde bezeichnete und nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt un-terzeichnete Schriftsatz vom 10.
Dezember 2010 enthält auch nicht die Erklä-rung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde (§
575 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 ZPO). Eine Umdeutung dieses Rechtsmittels in eine Rechtsbeschwerde (§
140 BGB analog) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Da eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft wäre, liegen die für eine Umdeutung erforderlichen Anforderun-gen, nämlich dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine dem gleichen Zweck dienende Prozesshandlung erfüllt sind, nicht vor (vgl. [X.], Beschluss vom 20. März 2002 -
XII ZB 27/02, NJW 2002, 1958). Vor diesem Hintergrund hat der [X.] die Beklagten mit Schreiben vom 22. Februar 2001 darauf hingewiesen, dass ihr Begehren nur im Falle einer -
noch abzugeben-den
-
ausdrücklichen Erklärung als kostenpflichtiges Rechtsmittel behandelt werde. Eine solche Erklärung ist nicht abgegeben worden.
Aus den genannten Gründen ist auch eine Streitwertfestsetzung durch den Senat nicht veranlasst.

Ball

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Achilles

Dr. Schneider
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.04.2010 -
15 C 170/09 -

LG Essen, Entscheidung vom 04.11.2010 -
10 S 177/10 -

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Meta

VIII ZB 11/11

22.11.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2011, Az. VIII ZB 11/11 (REWIS RS 2011, 1219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1219

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