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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 198/08
vom
8. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring
am
8. Dezember 2011
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
September 2008 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil wird abgelehnt.
Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 28.202
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544
Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde deckt keinen Zulassungsgrund (§
543 Abs.
2 ZPO) auf. Deswegen war auch
der Antrag auf
1
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3
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Prozesskostenhilfe gemäß §§
114, 119 ZPO abzulehnen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.01.2008 -
4 [X.]/06 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.09.2008 -
6 [X.] -
Meta
08.12.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2011, Az. IX ZR 198/08 (REWIS RS 2011, 655)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 655
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