Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.08.2019, Az. 2 WD 28/18

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2019, 4094

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Gegenstand

Disziplinare Ahndung einer grob fahrlässigen Verletzung von Materialbewirtschaftungsvorschriften


Leitsatz

Verletzt ein in der Materialbewirtschaftung eingesetzter Soldat in Vorgesetztenstellung grob fahrlässig die Pflicht, das Vermögen des Dienstherrn zu schützen, erscheint eine Bezügekürzung als Regelmaßnahme angemessen.

Tatbestand

1

Das Verfahren betrifft den disziplinarischen Vorwurf der vorsätzlichen Missachtung von Materialbewirtschaftungsvorschriften.

2

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Entscheidungsgründe

1. Nach Einleitung des gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens durch Verfügung des Kommandeurs ... vom 11. Februar 2015 hat die [X.] dem Soldaten mit [X.] vom 15. [X.]ezember 2015 ein [X.]ienstvergehen zur Last gelegt:

"Er handelte als verantwortlicher Stabsoffizier ... im Feldlager ... wie folgt:

a) Zwischen dem 18. September 2012 und dem 19. September 2012 übergab er zu nicht näher bestimmbaren [X.]punkten an den Zeugen [X.] zur Nutzung im Rahmen der Instandsetzung einen im Eigentum des [X.]ienstherrn stehenden Kompressor sowie die folgenden Betreuungsmittel an die jeweils angegebenen Zeugen:

- [X.]em Zeugen [X.] ein

Fahrrad zur Reparatur sowie jeweils zur Nutzung,

- dem Zeugen [X.] einen Kühlschrank,

- den Zeugen Oberstabsgefreiter C und

Oberstabsgefreiter [X.] eine [X.],

vier Spiele für die [X.], einen Kühlschrank

und einen Tischkicker und

- dem Zeugen Oberstabsgefreiten E

einen Fernseher und einen Kühlschrank.

b) Ab nicht näher bestimmbaren [X.]punkten zwischen dem 18. September 2012 und dem 19. September 2012 nutzte er auf seiner Stube einen aus [X.] stammenden Fernseher sowie bewahrte dort die folgenden Betreuungsmittel auf:

- Eine [X.] Slim,

- eine [X.] Move-Camera,

- einen [X.] Move-Controller,

- zwei [X.] Controller,

- sieben Spiele für die [X.],

- eine Anleitung, ein USB-Kabel und ein AV-Kabel

für die [X.] sowie

- eine [X.]igitalkamera mit Tasche, ein USB-Kabel und

eine 512 Megabyte [X.]

([X.]) Speicherkarte."

[X.]er Soldat habe durch sein Verhalten seine Pflicht zum treuen [X.]ienen, seine [X.]ehorsamspflicht und seine Wohlverhaltenspflicht vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig verletzt, wobei er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein schlechtes Beispiel gegeben habe.

2. Mit Urteil vom 19. Juli 2018 hat das [X.] unter Aufhebung der [X.] gegen den Soldaten wegen eines [X.]ienstvergehens ein Beförderungsverbot für die [X.]auer von 24 Monaten, verbunden mit einer Kürzung der [X.]ienstbezüge um 1/10 für die [X.]auer von 24 Monaten verhängt.

[X.]er Soldat sei im Juni 2012 zur [X.] 1 im [X.] zur Leitung des S4-Bereichs kommandiert worden. [X.]gleich sei das Feldlager 2 aufgelöst worden. [X.]er dortige [X.] habe dabei große Bestände an Betreuungsmaterial und anderem [X.]erät (z. B. Fernseher, Spielekonsolen und Kühlschränke) festgestellt, die durch Beschaffungen, Schenkungen und Eigentumsaufgaben von Soldaten entstanden seien. [X.]ie [X.]eräte seien durch die [X.] der [X.] in das Eigentum des [X.] übernommen worden, [X.]n sie als brauchbar bewertet worden seien.

[X.]er Soldat habe Anfang September 2012 mit dem [X.] in 2 vereinbart, dass ein Container mit Betreuungsmaterial nach 1 geschickt werden solle. Ihnen sei klar gewesen, dass dies wie ein "Materialausgleich Truppe-Truppe" zu handhaben gewesen sei. [X.]er Soldat habe gewusst, dass es sich um Betreuungsmaterial, jedenfalls um dienstliches Material handeln sollte. Als der Container am 18. September 2012 im [X.] eingetroffen sei, habe er den Schlüssel an sich genommen und sei im Wesentlichen wie angeschuldigt vorgegangen:

Zum Vorwurf a): [X.]er Soldat habe dem [X.] aus dem Container einen Kompressor und ein Fahrrad zur Prüfung der Funktionsfähigkeit und Vereinnahmung im Fall der Brauchbarkeit übergeben. [X.]em [X.] habe er einen Kühlschrank überlassen, der im [X.] aufgestellt worden sei. [X.]en [X.] und [X.] habe er eine [X.] mit vier Spielen unter Hinweis darauf überreicht, dass die [X.]egenstände zurückgegeben werden müssten, [X.]n sie für Betreuungszwecke gebraucht würden. [X.]em [X.] habe er einen Fernseher übergeben. [X.]er Soldat habe vor der Weitergabe keine Listung oder Vereinnahmung der [X.]eräte veranlasst. [X.]ie Weitergabe eines Kickers und eines Kühlschranks an die [X.] und [X.] sowie eines Kühlschranks an den [X.] habe nicht bewiesen werden können.

Zum Vorwurf b): [X.]er Soldat habe einen Fernseher aus dem Container auf seiner Stube genutzt und dort [X.]-[X.]eräte und Zubehörteile aufbewahrt, nicht hingegen eine [X.]igitalkamera.

[X.]ie Kammer glaube dem Soldaten nicht, dass er das Material für Privateigentum gehalten habe und dass er den Fernseher und die [X.] uneigennützig auf seine Stube verbracht habe. Im Übrigen habe er die [X.]egenstände ohne eine Übernahme in dienstliche [X.] verteilen wollen. [X.]abei habe er vorsätzlich gehandelt.

In beiden Fällen habe er seine Pflicht zum treuen [X.]ienen in Form der "Vermögensbewahrungspflicht" verletzt. Auch durch die Nichtbeachtung der "Richtlinien über die Ver[X.]dung der Haushaltsmittel für die Betreuung der Soldaten in der Freizeit" habe er gegen die Treuepflicht verstoßen. [X.]es Weiteren habe der Soldat seine [X.]ehorsamspflicht verletzt, weil er den Befehl aus Nr. 401 der Z[X.]v 33/4, wonach Nachweise für Material zu führen seien, nicht beachtet habe. [X.]amit habe er zugleich seine Wohlverhaltenspflicht verletzt.

Zwar habe das [X.]ienstvergehen keine nachteiligen Auswirkungen auf den [X.]ienstbetrieb gehabt. [X.]ie Verfügungsgewalt des [X.]ienstherrn sei aber kurzzeitig gelockert gewesen. [X.]as Maß der Schuld werde durch das vorsätzliche Handeln des Soldaten bestimmt. Seine Beweggründe seien zwiespältig. Zwar sei der angegebene [X.]rund für sein Handeln nicht völlig zu verurteilen. Jedoch habe er allein entschieden, wer bedürftig sei. [X.] habe er nur hinsichtlich des Fernsehers gehandelt. [X.]ie [X.] "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" fielen stark zu seinen [X.]unsten aus. [X.]ie unterlassenen Vereinnahmungen des Kompressors und des Fahrrads seien angesichts des Zustands gut nachvollziehbar und gering zu werten. Auch unter Einbeziehung der Lebensleistung des Soldaten wäre eine [X.]ienstgradherabsetzung unangemessen. [X.]eshalb sei die nächstmildere [X.]isziplinarmaßnahme zu wählen und mit einer Kürzung der [X.]ienstbezüge zu verbinden.

3. [X.]er Soldat hat gegen das ihm am 10. September 2018 zugestellte Urteil am 10. Oktober 2018 unbeschränkt Berufung eingelegt. Er begehrt einen Freispruch, hilfsweise eine Einstellung des Verfahrens. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die [X.]egenstände seien kein dienstliches Material gewesen. Es habe sich um von Soldaten [X.] gehandelt. Jedenfalls habe er nicht gewusst, dass es dienstliches Material gewesen sei. Er habe weder mit dem [X.] eine Übersendung von Betreuungsmaterial vereinbart noch die [X.] eingesehen. [X.]ie "Richtlinien über die Ver[X.]dung der Haushaltsmittel über die Betreuung der Soldaten in der Freizeit" seien nicht an[X.]dbar. Er habe als S4-Offizier keine Materialausgabelisten fertigen müssen. Im Übrigen habe er formlose Übernahmebelege erstellt. Im Einsatzland verlaufe nicht alles wie im Heimatland. Bei der Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme sei die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen.

[X.]ie Berufung des Soldaten ist zulässig und teilweise begründet.

[X.]a der Soldat die Berufung in vollem Umfang eingelegt hat, hat der [X.] im Rahmen der Anschuldigung aufgrund eigener Tat- und Schuldfeststellungen unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (§ 91 Abs. 1 Satz 1 W[X.]O i.V.m. § 331 StPO) über die angemessene [X.]isziplinarmaßnahme zu befinden. [X.]abei erweist sich eine Kürzung der [X.]ienstbezüge des Soldaten um 1/20 für die [X.]auer von 15 Monaten als tat- und schuldangemessen.

1. [X.]er [X.] ist zu der Überzeugung gelangt, dass der angeschuldigte Sachverhalt nur teilweise zutrifft.

a) [X.]er Soldat war von Juni 2012 bis Januar 2013 Leiter der Abteilung 4 des Stabs der [X.] 1. Er besuchte vom 10. bis 12. September 2012 das Feldlager 2, das aufgelöst werden sollte. [X.]er dortige S4-Offizier, der Zeuge F, zeigte ihm bei einem Rundgang einen Container mit Fernsehern und Kühlschränken, die von Soldaten privat angeschafft und im Feldlager 2 zurückgelassen worden waren. [X.]er Soldat äußerte, dass solches Material in 1 benötigt werde und bat den [X.], eine Lieferung mit solchem Material zusammenzustellen. Nachfolgend wurden im Feldlager 2 auf Veranlassung des [X.] verschiedene [X.]egenstände, die von Soldaten privat angeschafft und im Feldlager 2 zurückgelassen worden waren, in einen Container mit der Bezeichnung "..." gepackt. Ein einheimisches Transportunternehmen verbrachte den verschlossenen Container sodann mit einem "Transportbeleg [X.]", einer [X.] und dem [X.] in das [X.]. [X.]er "Transportbeleg [X.]" enthielt den [X.] "[X.]" (gemeint: "[X.]" für nicht katalogisiertes Material) und nannte als Empfänger "[X.] 1 S4StOffz". [X.]ie [X.] trug die Überschrift "Container ... (Inhalt: [X.]/Empfänger: [X.] 1 Mat[X.]rp S4 StOffz)". [X.]arin waren unter 22 laufenden Nummern die im Container transportierten [X.]egenstände mit Artikelbezeichnungen, ihrem jeweiligen vorherigen Lagerort im Feldlager 2 sowie den Vermerken "Übermaterial Betreuung" bei zwei [X.]egenständen und "[X.]-Liste" bei den übrigen [X.]egenständen aufgeführt. [X.]er Container traf am 18. September 2012 im [X.] ein und wurde im Bereich der [X.] abgestellt. [X.]er [X.]nführer, [X.], heftete sämtliche dem Container beigefügten Unterlagen in seinem Büro ab, informierte sodann den Soldaten - wie von diesem zuvor erbeten - über den eingetroffenen Container und überließ ihm den [X.]. [X.]er Soldat nahm keine Einsicht in die abgehefteten Unterlagen. [X.]er Zeuge [X.] informierte ihn auch nicht darüber.

Zum [X.]) ist erwiesen, dass der Soldat zwischen dem 18. und 19. September 2012 aus dem Container ... dem [X.] einen Kompressor und ein Fahrrad, den [X.] und [X.] eine [X.] mit vier Spielen und dem [X.] einen Fernseher übergab. [X.]emgegenüber steht nicht fest, dass er an diesen Tagen - wie angeschuldigt -dem [X.] einen Kühlschrank aus dem Container überließ. Vielmehr übergab er ihm den Kühlschrank am 20. September 2012. [X.]ie Berufungshauptverhandlung hat auch nicht ergeben, dass der Soldat den [X.] und [X.] zwischen dem 18. und 19. September 2012 einen Kühlschrank und einen Tischkicker und dem [X.] einen Kühlschrank übergab.

Zum [X.]) ist erwiesen, dass der Soldat zwischen dem 18. und 19. September 2012 auf seiner Stube eine [X.] Slim, eine [X.] Move-Camera, einen [X.] Move-Controller, zwei [X.] Controller, sieben Spiele für die [X.], eine Anleitung, ein USB-Kabel und ein AV-Kabel für die [X.] aufbewahrte und dort zudem einen Fernseher testete. [X.]iese [X.]egenstände stammten aus dem Container .... [X.]emgegenüber bewahrte er die in der [X.] bezeichnete [X.]igitalkamera nebst Zubehör nicht - wie angeschuldigt - auf seiner Stube, sondern in seinem [X.]ienstzimmer auf.

b) In rechtlicher Hinsicht ist der [X.] zu der Überzeugung gelangt, dass sämtliche im Container enthaltenen [X.]erätschaften in das Eigentum und in den Besitz des [X.] übergegangen waren, bevor sie im [X.] eintrafen.

[X.]er Eigentumsübergang richtet sich im vorliegenden Fall nach dem Bürgerlichen [X.]esetzbuch. Welches Recht auf einen Sachverhalt mit Auslandsbezug an[X.]dbar ist, entscheiden die [X.] [X.]erichte nach [X.] internationalem Privatrecht (vgl. B[X.]H, Urteile vom 22. Februar 2010 - [X.]/07 - juris Rn. 20 und - [X.]/07 - juris Rn. 20). Nach Art. 43 Abs. 1 E[X.]B[X.]B unterliegen zwar Rechte an einer Sache dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet, hier dem heimischen Recht. Besteht aber mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung, ist nach Art. 46 E[X.]B[X.]B ausnahmsweise dessen Recht anzu[X.]den. Hier besteht eine wesentlich engere Verbindung zum [X.] Recht. [X.]enn die genannten [X.]egenstände wurden von Soldaten der [X.] privat angeschafft, von ihnen im [X.] Feldlager 2 genutzt und bei der Auflösung dieses [X.] von ihnen dort zurückgelassen. Sämtliche Personen, die über die weitere Handhabung der [X.]egenstände bestimmten, gehörten ebenfalls der [X.] an, hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.]republik [X.]eutschland und hielten sich im Rahmen einer besonderen Auslandsver[X.]dung - der Beteiligung am [X.] - nur vorübergehend im Ausland auf. [X.]as heimische Transportunternehmen, das die [X.]egenstände in das [X.] überführte, handelte in Erfüllung eines von dinglichen Rechten an den [X.]egenständen losgelösten [X.]. [X.]iese Konstellation ist so zu behandeln wie der An[X.]dungsfall des Art. 46 E[X.]B[X.]B, dass Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat haben, auf einer gemeinsamen Auslandsreise gruppenintern über ins Ausland mitgenommene Sachen verfügen und dabei Interessen [X.]ritter vor Ort offenkundig nicht berührt sind (dazu Spickhoff, in: [X.] B[X.]B, [X.]/[X.]/[X.], Stand: [X.], Art. 43 Rn. 6; [X.], in: MüKo B[X.]B, 7. Aufl. 2018, Art. 46 E[X.]B[X.]B Rn. 45 f.).

[X.]er [X.] hat das Eigentum an den genannten [X.]egenständen, [X.]n die Soldaten sie in 2 bei der [X.] abgegeben haben, nach § 929 B[X.]B durch Einigung und Übergabe erlangt. Wenn die Soldaten die Sachen im Lager schlicht zurückgelassen haben, hat der [X.] das Eigentum durch Aneignung erworben (§ 958 Abs. 2 B[X.]B). [X.]ie [X.]egenstände wurden durch ihr Zurücklassen im Feldlager 2 zunächst herrenlos. [X.]enn die Soldaten gaben ihren Besitz erkennbar in der Absicht auf, auf das Eigentum zu verzichten (§ 959 B[X.]B). Ob die Sachen in das Eigentum und/oder den Besitz eines anderen Soldaten oder des [X.] übergehen oder entsorgt würden, war ihnen gleichgültig. [X.]er [X.] nahm die herrenlos gewordenen [X.]egenstände sodann durch die Materialbewirtschaftungssoldaten als [X.] (§ 855 B[X.]B) in Eigenbesitz. So wie Soldaten [X.] des [X.] hinsichtlich der ihnen dienstlich anvertrauten Sachen sind (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 12. Mai 2016 - 2 W[X.] 16.15 - BVerw[X.]E 155, 161 <165>), sind sie dies auch im Hinblick auf solches Material, das sie in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit einer dienstlichen Ver[X.]dung zuführen. [X.]enn das öffentlich-rechtliche [X.]ienstverhältnis eines Soldaten ist ein "ähnliches Verhältnis" i.S.d. § 855 B[X.]B, vermöge dessen ein Soldat den Weisungen, die sich auf solches Material beziehen, Folge zu leisten hat.

Ausgehend davon erlangte der [X.] an den [X.]egenständen schon teilweise dadurch Eigenbesitz, dass sie in die "Bestandsliste nicht katalogisiertes Material" des [X.] aufgenommen wurden. Nach der glaubhaften Aussage des [X.] in der Berufungshauptverhandlung handelte es sich bei der Bestandsliste um eine "Einvernahmeliste" in dem Sinne, dass diejenigen [X.]egenstände, die darauf gelistet werden, in das Eigentum des [X.] übergingen.

An den nicht in die Liste aufgenommenen [X.]egenständen erwarb der [X.] dadurch Eigenbesitz, dass sie im Feldlager 2 auf Anweisung des dortigen [X.] von Angehörigen der [X.] in den dienstlich bereitgestellten Container ... verpackt und verschlossen und sodann als sog. nicht katalogisiertes Material nicht etwa an den Soldaten als Privatperson, sondern an das [X.] 1 zu Händen des Soldaten als S4-Stabsoffizier gesteuert wurden. So enthält der dem Container ... beigefügte Transportbeleg den entsprechenden [X.] und weist als Empfänger "[X.] 1 S4StOffz" aus. [X.]ie beigefügte [X.] trägt die Überschrift "Container ... (Inhalt: [X.]/Empfänger: [X.] 1 Mat[X.]rp S4 StOffz)". Hierdurch haben die jeweils in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit mit der Versendung der in Rede stehenden [X.]egenstände im Feldlager 2 befassten [X.]angehörigen zum Ausdruck gebracht, dass auch diese [X.]egenstände fortan als dienstliches Material beim [X.] verbleiben sollten.

c) [X.]er [X.] hat die Überzeugung gewinnen können, dass der Soldat das Material des [X.] weder [X.]ritten noch sich rechtswidrig zueignen wollte. [X.]er Vorwurf der Unterschlagung ist zu Recht nicht angeschuldigt. Aus den erst- und zweitinstanzlichen Aussagen des [X.] ergibt sich, dass der Soldat ihm den Kompressor und das Fahrrad zur Prüfung zwecks Aufnahme in eine [X.]-Liste im Fall der Brauchbarkeit und zwecks Vernichtung im Fall der [X.] übergab. Bei der Übergabe der [X.] nebst Spielen an die [X.] und [X.] und des Fernsehers an den [X.] äußerte der Soldat, dass sie die [X.]egenstände nur so lange behalten dürften, bis jemand anders Bedarf anmelde, bzw. [X.]egenstände, die woanders gebraucht würden, zurückzugeben seien.

Ebenso [X.]ig wollte der Soldat sich die auf seine Stube verbrachten [X.]egenstände zueignen. Seine Behauptung, er habe die [X.] auf dem Weg zur Unterkunft für eine Betreuungseinrichtung beim Spieß abgeben wollen, der nicht mehr da gewesen sei, und habe die [X.] deshalb vorübergehend mit auf seine Stube genommen, ist nicht zu widerlegen gewesen. Entsprechendes gilt für seine Einlassung, er habe den Fernseher nur deshalb mit auf seine Stube genommen, um ihn zu testen, damit er im Fall der Funktionsfähigkeit im noch nicht fertiggestellten Stabsgebäude, das noch keine Antennenanlage gehabt habe, hätte aufgestellt werden können, wofür eine Bedarfsanfrage vorgelegen habe. Soweit diese Einlassung zunächst Zweifeln unterlegen hat, weil der Soldat in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Verbringung des Fernsehers aus dem Container auf seine Stube seinen eigenen Fernseher an zwei Kameraden verkauft hatte, hat er diese Zweifel in der Berufungshauptverhandlung ausgeräumt. [X.]ort hat er die Kopie einer Rechnung vom 20. September 2012 über die Bestellung eines Fernsehers vorgelegt, der seinen verkauften Fernseher ersetzen sollte. Auch ergab die Befragung des Soldaten zu der erstinstanzlichen Aussage des [X.], dass die von diesem bezeugte anderweitige [X.]eckung der Bedarfsanfrage bezüglich des Fernsehers für das neue Stabsgebäude erst erfolgte, nachdem die Feldjäger den vom Soldaten zu diesem Zweck vorgesehenen, auf seine Stube verbrachten Fernseher eingezogen hatten.

2. [X.]er Soldat hat durch die Aufbewahrung der [X.] und des Fernsehers auf seiner Stube sowie mit der Weitergabe der [X.] nebst vier Spielen an die [X.] und [X.] und des Fernsehers an den [X.] (anders als mit der Übergabe des Kompressors und des Fahrrads an den [X.]) ein gemäß § 18 Abs. 2 W[X.]O einheitlich zu ahndendes [X.]ienstvergehen begangen. [X.]enn er hat dadurch schuldhaft mehrere [X.]ienstpflichten verletzt (§ 23 Abs. 1 S[X.]).

a) [X.]as [X.] hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Soldat seine Pflicht zum treuen [X.]ienen nach § 7 S[X.] schuldhaft verletzt hat. [X.]iese gebietet dem Soldaten, seine dienstlichen Aufgaben und Pflichten gewissenhaft, sorgfältig und loyal zu erfüllen (BVerw[X.], Urteil vom 30. März 2011 - 2 W[X.] 5.10 - juris Rn. 37). Sie umfasst sowohl die Pflicht zur Beachtung von [X.]ienstvorschriften (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 16. März 2011 - 2 W[X.] 40.09 - juris Rn. 24) als auch die Pflicht, das Vermögen des [X.]ienstherrn zu schützen (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 17. Mai 2018 - 2 W[X.] 2.18 - juris Rn. 21 m. w. N.). [X.]er Soldat hat seine Treuepflicht in beiden Ausprägungen verletzt:

aa) Er hat zum einen [X.]ienstvorschriften missachtet. Nach der in den Akten enthaltenen Beschreibung des Tätigkeitsbildes eines Truppenversorgungsstabsoffiziers Streitkräfte durch die [X.] hatte der Soldat als solcher u. a. die vorschriftengerechte [X.]urchführung der Materialwirtschaft sicherzustellen, den [X.] zu überwachen und die Nachweis- und Bestandsprüfungen im Verantwortungsbereich sicherzustellen. [X.]em ist er nicht nachgekommen. [X.]enn er hat hinsichtlich der in Rede stehenden [X.]egenstände nicht dafür gesorgt, dass sie vorschriftsgemäß nachgewiesen wurden. Vielmehr hat er es verhindert, dass seine [X.] die [X.]egenstände ordnungsgemäß gelistet bzw. umgebucht hat.

Nach Nr. 401 der Zentralen [X.]ienstvorschrift "[X.]ie Materialbewirtschaftung in der [X.]" (Z[X.]v 33/4) ist der Verbleib des entgeltlich oder unentgeltlich in den Besitz der [X.] übernommenen Materials nachzuweisen. [X.]iese Regelung wird in den Nr. 601 und 602 der "Besonderen Anweisung Logistik: [X.]ie Materialbewirtschaftung in den [X.]", Band 11 ([X.] 33/4-10-26-0019/11) modifiziert. Nach Nr. 601 [X.] 33/4-10-26-0019/11 sind aus privaten Mitteln beschaffte [X.]egenstände im Eigentum der [X.] (z. B. aus Sammlungen oder Schenkungen) nicht im [X.] nachzuweisen, sofern der Wert jedes einzelnen Artikels den geschätzten Betrag von 150 € nicht übersteigt. [X.]amit die Übersicht über diese [X.]egenstände gewährleistet ist, sind sie nach Nr. 602 [X.] 33/4-10-26-0019/11 in einer formlosen "Liste über [X.]egenstände, die aus privaten Mitteln beschafft wurden", zu führen.

Waren [X.]egenstände im Feldlager 2 bereits als dienstliches Material gelistet, musste im Fall der Übergabe an das [X.] dort eine Umbuchung vorgenommen werden; bis zur Umbuchung verblieb das dienstliche Material in der Regel in der [X.]. [X.]ies ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Erläuterungen des Zeugen [X.] in der Berufungshauptverhandlung.

Hinsichtlich des dem [X.] übergebenen Fernsehers hat der Soldat eine solche Umbuchung vor der Verbringung des Fernsehers auf die Stube des [X.] nicht sichergestellt. [X.]a der Fernseher im Feldlager 2 in der Bestandsliste als dienstliches Material aufgeführt war, wäre eine Umbuchung nach dem Eintreffen des Fernsehers im [X.] erforderlich gewesen.

Bezüglich der den [X.] und [X.] übergebenen [X.] nebst vier Spielen, der auf seine Stube verbrachten [X.] Slim und des auf seine Stube verbrachten Fernsehers hat der Soldat nicht dafür gesorgt, dass Nr. 401 Z[X.]v 33/4 bzw. Nr. 602 [X.] 33/4-10-26-0019/11 eingehalten wurden. [X.]a diese im Feldlager 2 nicht in die Bestandsliste aufgenommenen [X.]egenstände unentgeltlich in das Eigentum des [X.] und in den Besitz der [X.] gelangt waren, hätten sie nach ihrem Eintreffen im [X.] von der zuständigen Person - je nach Wert des [X.]egenstands - entweder nachgewiesen oder in eine formlose "Liste über [X.]egenstände, die aus privaten Mitteln beschafft wurden" aufgenommen werden müssen. [X.]ies hat der Soldat vor der Verbringung der [X.]egenstände auf die Stuben nicht sichergestellt. [X.]ie von ihm selbst gefertigten formlosen, von den darin genannten Empfängern nicht unterschriebenen Übernahmebelege stellen keinen solchen Nachweis bzw. keine solche Liste dar.

[X.]emgegenüber ist nicht ersichtlich, dass der Soldat hinsichtlich des Kompressors und des Fahrrads, die er dem [X.] übergab, die Einhaltung der [X.]ienstvorschriften nicht sichergestellt hat. [X.]enn er hat beide in einem sehr schlechten Zustand befindlichen [X.]egenstände dem [X.] dessen erst- und zweitinstanzlichen Aussagen zufolge zur Überprüfung gerade mit dem Ziel übergeben, dass sie im Fall der Brauchbarkeit im [X.] nachgewiesen würden. Wie sich aus der Aussage des Zeugen [X.] ergibt, war eine solche Überprüfung auf die Brauchbarkeit in der [X.] selbst, wo nur Sichtprüfungen durchgeführt wurden, nicht möglich. [X.]er Zeuge A hat weiter bekundet, dass auch eine [X.]egenzeichnung vor einer Prüfung nicht üblich gewesen sei. Sowohl der Kompressor als auch das Fahrrad sind durchweg im dienstlichen [X.]ewahrsam verblieben.

bb) Entgegen der Ansicht des [X.]s hat der Soldat nicht auch gegen die "Richtlinien über die Ver[X.]dung der Haushaltsmittel für die Betreuung der Soldaten in der Freizeit" ([X.]. 2003, 53 ff.) verstoßen. [X.]iese betreffen - wie sich bereits aus ihrer Bezeichnung ergibt - ausschließlich solches Freizeitmaterial, welches aus Haushaltsmitteln beschafft wurde. [X.]er Inhalt der Richtlinie lässt nicht darauf schließen, dass sie über ihren Wortlaut hinaus auch solches Freizeitmaterial erfassen soll, das - wie hier - nicht aus Haushaltsmitteln finanziert wurde.

cc) [X.]er Soldat hat durch die Weitergabe der [X.] an die [X.] und [X.], des Fernsehers an den [X.] und die Aufbewahrung der [X.] und des Fernsehers auf seiner Stube des Weiteren gegen seine Pflicht verstoßen, das Vermögen seines [X.]ienstherrn zu schützen. [X.]enn er hat dieses dienstliche Material vorübergehend der dienstlichen Sphäre entzogen. [X.]adurch, dass die [X.]egenstände auf die Stuben des Soldaten und seiner Kameraden verbracht wurden, waren sie mangels vorheriger Umbuchung bzw. Nachweisführung bzw. Listung einer erhöhten [X.]efahr ausgesetzt, abhanden zu kommen. [X.]ies gilt wiederum nicht für den Kompressor und das Fahrrad, die sich - wie ausgeführt - durchweg in dienstlichem [X.]ewahrsam befanden.

dd) [X.]er Soldat hat die festgestellten Verstöße gegen seine Pflicht zum treuen [X.]ienen auch schuldhaft verletzt.

Zwar ist ihm entgegen der Annahme des [X.]s ein vorsätzliches Handeln nicht nachzuweisen. Vorsatz hat, wer mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung handelt (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 21. [X.]ezember 2010 - 2 W[X.] 13.09 - [X.] 449 § 7 S[X.] Nr. 54). [X.]em Soldaten war indes nicht nachzuweisen, dass er wusste, dass die betreffenden [X.]egenstände bereits dienstliches Material des [X.] waren. [X.]ie Berufungshauptverhandlung hat weder ergeben, dass er mit dem [X.] über die Vereinnahmung des Materials geredet hatte, noch, dass er Kenntnis vom Inhalt der [X.] hatte, aus denen sich der dienstliche Ver[X.]dungszweck ergab. Vielmehr hat der Soldat gedacht, dass es sich um von Soldaten [X.] handelte, dass solches geblieben war. [X.]ieser Irrtum ist so zu behandeln wie die Konstellation, dass ein Täter im Bereich des [X.]iebstahls (§ 242 St[X.]B) eine Sache irrtümlich für herrenlos hält. In derartigen Fällen wird davon ausgegangen, dass dem Täter infolge eines Tatbestandsirrtums der Vorsatz fehlt (vgl. Fischer, St[X.]B, 66. Aufl. 2019, § 242 Rn. 31 m.w.N.).

[X.]er Soldat hat seine Pflicht zum treuen [X.]ienen aber grob fahrlässig verletzt. Als ausgebildeter und erfahrener S4-Offizier hätte ihm bei Anstellung der einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen einleuchten müssen, dass es sich bei den auf Kosten des [X.] verpackten, versicherten und versandten [X.]egenständen in dem Container bereits um dienstliches Material handelte. [X.]enn der Zeuge I hat in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft versichert, er habe den Soldaten [X.] nach einer Liste gefragt und sich bei ihm erkundigt, ob das Material vereinnahmt werden solle. [X.]ies hätte der Soldat zum Anlass nehmen müssen, sich [X.]ewissheit über die Eigentumsverhältnisse an den [X.]egenständen zu verschaffen. Er hätte z. B. ohne Weiteres nochmals Rücksprache mit dem [X.] nehmen und sich beim [X.]nführer [X.] nach den [X.] erkundigen und an deren Inhalt erkennen können, dass es sich um für den [X.]ienstgebrauch bereit gestelltes Material handelte.

b) [X.]er Soldat hat durch die Aufbewahrung der [X.] und des Fernsehers auf seiner Stube sowie mit der Weitergabe der [X.] nebst vier Spielen an die [X.] und [X.] und des Fernsehers an den [X.] des Weiteren seine Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 S[X.] schuldhaft verletzt. [X.]anach muss das Verhalten eines Soldaten dem Ansehen der [X.] sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein [X.]ienst als Soldat erfordert. Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit dadurch eingetreten, dass der Soldat das dienstliche Material nach [X.]utdünken an einzelne Untergebene verteilt bzw. auf seine eigene Stube verbracht hat. [X.]ieses Verhalten war geeignet, Zweifel an seiner Redlichkeit und Zuverlässigkeit als Soldat und Vorgesetztem zu wecken. [X.]abei hat der Soldat ebenfalls grob fahrlässig gehandelt. Insoweit gelten die obigen Erwägungen entsprechend.

c) Entgegen der Annahme des [X.]s hat der Soldat nicht auch seine [X.]ehorsamspflicht verletzt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 S[X.] muss der Soldat seinen Vorgesetzten gehorchen. [X.]emäß § 11 Abs. 1 Satz 2 S[X.] hat er ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Es kann dahinstehen, ob - wie das [X.] meint - Nr. 401 der Z[X.]v 33/4 einen Befehl enthält. [X.] kann auch, ob Nr. 601 und 602 der [X.] 33/4-10-26-0019/11 Befehlscharakter haben. [X.]enn gegen einen etwaigen sich aus diesen Vorschriften ergebenden Befehl hat der Soldat nicht verstoßen. Er selbst hatte als S4-Stabsoffizier weder den Verbleib des Materials im [X.] nachzuweisen noch die formlose "Liste über [X.]egenstände, die aus privaten Mitteln beschafft wurden" zu führen. Vielmehr bestand seine Aufgabe - wie ausgeführt - darin, die vorschriftengerechte [X.]urchführung der Materialwirtschaft sicherzustellen, den [X.] zu überwachen und die Nachweis- und Bestandsprüfungen im Verantwortungsbereich sicherzustellen. [X.]adurch, dass er diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, hat er nicht selbst gegen Nr. 401 Z[X.]v 33/4 und/oder Nr. 601 und 602 [X.] 33/4-10-26-0019/11 verstoßen.

3. Bei Art und Maß der wegen des [X.]ienstvergehens zu verhängenden [X.]isziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 W[X.]O Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen. [X.]abei erweist sich eine Kürzung der [X.]ienstbezüge des Soldaten um 1/20 für die [X.]auer von 15 Monaten als tat- und schuldangemessen.

a) Bei der konkreten Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme geht der [X.] von einem zweistufigen Prüfungsschema aus. Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das [X.]ebot der [X.]leichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der [X.]isziplinarmaßnahme eine [X.] für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der [X.]". Auf der zweiten Stufe prüft er, ob im Einzelfall im Hinblick auf die vorstehend genannten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, welche die Möglichkeit einer Milderung oder die Not[X.]digkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten [X.] eröffnen. [X.]abei ist zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der [X.] die zu verhängende [X.]isziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, [X.]n die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der [X.] bildet, dem Wehrdienstgericht hinsichtlich des [X.]isziplinarmaßes einen Spielraum eröffnet (vgl. BVerw[X.], Urteile vom 14. Juni 2018 - 2 W[X.] 15.17 - juris Rn. 49 und vom 18. Juli 2019 - 2 W[X.] 19.18 - juris Rn. 29 f.).

b) Ausgangspunkt der [X.] ist hier eine Kürzung der [X.]ienstbezüge im mittleren Bereich. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgebend:

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ist bei einem Soldaten in einer Vorgesetztenstellung, der sich vorsätzlich an Eigentum oder Vermögen seines [X.]ienstherrn vergreift, Ausgangspunkt der [X.] regelmäßig eine [X.]ienstgradherabsetzung. Erfolgt der vorsätzliche Zugriff im Bereich der dienstlichen Kernpflichten eines Soldaten, [X.]n etwa auf [X.] zugegriffen wird, ist die Entfernung aus dem [X.]ienst Ausgangspunkt der [X.] (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 12. Mai 2016 - 2 W[X.] 16.15 - BVerw[X.]E 155, 161 <168> m.w.N.). In der Rechtsprechung des [X.]s ist ferner geklärt, dass fahrlässige Pflichtverletzungen grundsätzlich milder zu ahnden sind als vorsätzliche Pflichtverletzungen (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 17. Mai 2018 - 2 W[X.] 2.18 - juris Rn. 28). [X.]ies gilt auch für grob fahrlässige Pflichtverletzungen (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 3. Februar 1998 - 2 W[X.] 16.97 - [X.] 236.1 § 7 S[X.] Nr. 19). [X.]enn die Rechtsordnung bewertet den Unrechtsgehalt zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln regelmäßig unterschiedlich (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 14. April 2011 - 2 W[X.] 7.10 - [X.], 35).

[X.]er Soldat hat sich zwar in einer Vorgesetztenstellung am Eigentum und Vermögen seines [X.]ienstherrn vergriffen. Mangels ([X.]ritt-)Zueignungsabsicht hat er aber kein strafbares Zugriffsdelikt in Form eines [X.]iebstahls oder einer Unterschlagung begangen, sondern eine straflose [X.]ebrauchsanmaßung (furtum usus). [X.]ie betreffenden [X.]egenstände waren dem Soldaten auch nicht anvertraut. Ein Soldat greift nur dann auf einen ihm anvertrauten [X.]egenstand zu, [X.]n dieser sich bei gewöhnlichem Ablauf regulär in seinem Arbeitsbereich befindet und sich der Soldat auch faktisch gewöhnlich mit der Verwahrung und Verwaltung von derartigen [X.]egenständen befasst (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 18. April 2013 - 2 W[X.] 16.12 - [X.] 450.2 § 38 W[X.]O 2002 Nr. 43). [X.]ie bloße Möglichkeit des Zugriffs auf [X.]egenstände begründet kein Anvertrautsein (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 13. Januar 2011 - 2 W[X.] 20.09 - juris Rn. 23). [X.]er Soldat war nicht regulär mit der Entgegennahme von Materiallieferungen und der Weitergabe von angeliefertem Material betraut. [X.]ass er den Container [X.] an sich als S4-Stabsoffizier steuern und sich vom [X.]nführer im [X.] den [X.] aushändigen ließ, verschaffte ihm nur die Möglichkeit des Zugriffs auf die [X.]egenstände im Container. [X.]leichwohl ist darin ein besonderer Bezug des [X.]ienstvergehens zu dem ihm übertragenen Aufgabenkreis zu sehen. [X.]enn nur in seiner Funktion als S4-Stabsoffizier, der die Materialflüsse zu koordinieren und Material anzufordern und [X.] hatte, war es dem Soldaten möglich, sich diese Zugriffsmöglichkeit zu verschaffen. Wie ausgeführt hat der Soldat dabei grob fahrlässig gehandelt.

Bei einer solchen grob fahrlässigen, schwerpunktmäßigen Verletzung der Pflicht, das Vermögen des [X.]ienstherrn zu schützen, durch eine mehrfache straflose [X.]ebrauchsanmaßung an dienstlichem Material seitens eines in der Materialbewirtschaftung eingesetzten Soldaten in einer Vorgesetztenstellung, dem das dienstliche Material nicht anvertraut ist, erscheint als [X.] eine Kürzung der [X.]ienstbezüge im mittleren Bereich angemessen. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Satz 1 W[X.]O besteht die Bezügekürzung in der bruchteilsmäßigen Verminderung der [X.]ienstbezüge um mindestens 1/20 und höchstens 1/5 für die [X.]auer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Bezügekürzung im mittleren Bereich ist dementsprechend mit einer Kürzung um 1/10 für die [X.]auer von 30 Monaten anzusetzen.

c) [X.]avon ausgehend liegt bei einer [X.]esamtwürdigung aller den Soldaten be- und entlastenden Umstände im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 W[X.]O ein [X.]iger schwerer Fall vor.

aa) [X.]as Maß der Schuld des uneingeschränkt schuldfähigen Soldaten wird allerdings nicht durch Umstände in der Tat gemildert. [X.]ies wäre der Fall, [X.]n die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet gewesen wäre, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden könnte. [X.]azu hat der [X.] verschiedene - nicht abschließende - Fallgruppen entwickelt, insbesondere ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen, die es als unbedachte, im [X.]runde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im [X.]ienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 2. November 2017 - 2 W[X.] 3.17 - juris Rn. 62).

Eine von derart außergewöhnlichen Besonderheiten geprägte Situation lag hier nicht vor. Zwar war im [X.] der [X.]ienstposten des Truppenversorgungsbearbeiters - der "rechten Hand" des S4-Stabsoffiziers - seit Beginn des dortigen Einsatzes des Soldaten am 26. Juni 2012 unbesetzt. Auch hatte der Soldat bereits am 17. Juli 2012 ohne Erfolg eine Besetzung dieser Stelle beantragt, da die Vakanz auf dieser Schlüsselposition "absolut nicht hinnehmbar" sei und es andernfalls "zwangsläufig im Verlauf des [X.] zu Einschränkungen bei der Auftragserfüllung kommen" werde. Zudem zog die gesamte Abteilung des Soldaten in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem [X.]ienstvergehen von einem Zeltarbeitsplatz in ein neues Stabsgebäude. [X.]es Weiteren war die Situation im Einsatzland ... als solche belastend, zumal nach den Angaben des Soldaten alle "unter Strom gestanden hätten", weil das Feldlager 2 schnellstmöglich geräumt werden sollte, wobei der Soldat einen Sicherheitsauftrag hatte. [X.]iese für den Soldaten schwierige [X.]esamtsituation stellt aber keine so außergewöhnliche Belastungssituation dar, dass von ihm eine Sicherstellung der vorschriftengerechten [X.]urchführung der Materialwirtschaft, die ihm aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung geläufig war und auf die er zudem mehrfach vom [X.] hingewiesen worden war, nicht mehr hätte erwartet werden können. Mit Blick auf das sich über zwei Tage erstreckende Tatgeschehen, die wiederholten [X.]ebrauchsanmaßungen und das Festhalten am Vorgehen trotz der Hinweise des [X.] liegt auch keine persönlichkeitsfremde Augenblickstat vor.

bb) [X.]ie Beweggründe des Soldaten wirken sich ebenfalls nicht maßnahmemildernd aus. [X.]as [X.] hat sie zu Recht als "zwiespältig" bewertet. Zwar ist dem Soldaten - auch hinsichtlich der auf seine Stube verbrachten [X.]egenstände - kein eigennütziges Handeln vorzuwerfen. Auch ist sein Ansinnen, die im Feldlager 2 nicht mehr benötigten [X.]egenstände im [X.] einer sinnvollen Nutzung zuzuführen, positiv zu sehen. Negativ zu werten ist, dass er die für dienstliches Material geltenden Vorschriften außer Acht gelassen hat. [X.]er Soldat hat als Vorgesetzter die betreffenden [X.]egenstände nach [X.]utdünken an einzelne ihm unterstellte Soldaten verteilt und sich damit selbst die Entscheidung darüber vorbehalten, [X.] er für bedürftig hielt.

cc) Zu Lasten des Soldaten ist zu berücksichtigen, dass sein [X.]ienstvergehen nachteilige Auswirkungen auf den [X.]ienstbetrieb hatte. Zwar ist dem [X.] durch den vorübergehenden Entzug des dienstlichen Materials kein nennenswerter wirtschaftlicher Schaden entstanden. Auch dienten die betreffenden [X.]egenstände als Freizeitmaterial nicht (wie etwa Ausrüstungsgegenstände) der [X.]ienstverrichtung im engeren Sinne. Jedoch hat das Verteilen des Materials nach [X.]utdünken im [X.] zu großem Aufsehen und Aufruhr geführt, weil einige Kameraden mit [X.]egenständen aus dem Container bedacht wurden, andere hingegen nicht. Zudem erschwerte die verfahrensbedingte Aberkennung des Sicherheitsstatus die vollumfängliche Aufgabenerfüllung als Abteilungsleiter.

dd) Zu [X.]unsten des Soldaten sprechen demgegenüber die [X.] "Persönlichkeit" und "bisherige Führung". [X.]er Soldat ist disziplinar- und strafrechtlich nicht vorbelastet. [X.]ies hat allerdings noch kein milderndes [X.]ewicht, weil der Soldat insoweit nur den Mindesterwartungen an einen Soldaten gerecht wird. Auch der [X.] einer Nachbewährung (vgl. BVerw[X.], Urteile vom 29. November 2012 - 2 W[X.] 10.12 - juris Rn. 48 und vom 14. Februar 2019 - 2 W[X.] 18.18 - juris Rn. 31) liegt nicht vor, weil eine deutliche Leistungssteigerung während des [X.]isziplinarverfahrens angesichts der vorliegenden Beurteilungen und Stellungnahmen der [X.] nicht festzustellen ist. Jedoch spricht mit besonderem [X.]ewicht für den Soldaten, dass er sich in sechs Auslandseinsätzen bewährt hat (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 17. Mai 2018 - 2 W[X.] 2.18 - juris Rn. 30). Ihm wurden vier Einsatzmedaillen verliehen. Ferner trägt er das Leistungsabzeichen "[X.] ([X.]old)" und hat mehrere förmliche Anerkennungen erhalten. [X.]arüber hinaus ist zu seinen [X.]unsten zu berücksichtigen, dass er sich seit vielen Jahren in großem Umfang ehrenamtlich engagiert, derzeit als [X.], als Schöffe beim [X.] und als Revisor beim [X.]verband. Aufgrund der für den Soldaten sprechenden Umstände wäre es geboten, die [X.]auer der Bezügekürzung von 30 Monaten auf 15 Monate zu halbieren.

d) [X.]ie hinzutretende unangemessen lange Verfahrensdauer rechtfertigt es, zudem den Kürzungsanteil von 1/10 auf 1/20 zu halbieren.

Bei [X.] [X.]isziplinarmaßnahmen wie einer Bezügekürzung stellt ein gegen Art. 6 [X.] und rechtsstaatliche [X.]rundsätze des [X.]rundgesetzes (Art. 19 Abs. 4 [X.][X.], Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 [X.][X.]) verstoßendes überlanges [X.]isziplinarverfahren einen [X.] dar (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 17. Mai 2018 - 2 W[X.] 2.18 - juris Rn. 38). [X.]enn das Verfahren als solches wirkt bereits belastend und ist deshalb mit [X.] Nachteilen verbunden, die nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz das Sanktionsbedürfnis mindern können (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 15. [X.]ezember 2017 - 2 W[X.] 1.17 - [X.] 450.2 § 38 W[X.]O 2002 Nr. 55). [X.]ie Angemessenheit der [X.]auer eines Verfahrens ist nach den Umständen des Falls unter Berücksichtigung seiner Schwierigkeit, des Verhaltens des Betroffenen und der zuständigen Behörden und [X.]erichte sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen zu beurteilen. [X.]ies erfordert eine Einzelfallprüfung ohne feste [X.]vorgaben oder abstrakte Orientierungs- und Anhaltswerte (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 17. Mai 2018 - 2 W[X.] 2.18 - juris Rn. 38 m.w.N.). Bei der Ermittlung der angemessenen Verfahrensdauer ist nicht nur die [X.]auer des gerichtlichen Verfahrens, sondern auch die [X.] vor Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens zu berücksichtigen (BVerw[X.], Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 W[X.] 19.18 - juris Rn. 45).

[X.]anach weist das Verfahren hier eine nicht zu rechtfertigende Überlänge von insgesamt mindestens dreieinhalb Jahren auf.

Zwischen der Verhängung der einfachen [X.]isziplinarmaßnahme am 8. Oktober 2012 und der Zustellung der Einleitungsverfügung am 23. Februar 2015 liegt ein [X.]raum von etwa zwei Jahren und viereinhalb Monaten. [X.]a es nach Verhängung der [X.] keiner weiteren Sachverhaltsermittlungen bedurfte, hätte das gerichtliche [X.]isziplinarverfahren nach [X.]urchführung der noch erforderlichen Anhörungen viereinhalb Monate nach der Verhängung der einfachen [X.]isziplinarmaßnahme eingeleitet werden können. [X.]ass es stattdessen u. a. wegen eines Wechsels der Zuständigkeit von der [X.] für den Bereich der 13. auf diejenige für den Bereich der [X.] zwei Jahre nicht nennenswert gefördert wurde, darf als ein in der Verantwortung des Staates liegender Umstand dem Soldaten nicht zur Last fallen. [X.]as [X.] hat daher zwei Jahre zu lang gedauert.

[X.]arüber hinaus weist das erstinstanzliche Verfahren eine nicht zu rechtfertigende Überlänge von etwa eineinhalb Jahren auf. [X.]as [X.] hat über die am 4. Januar 2016 eingegangene Anschuldigung erst nach etwa zweieinhalb Jahren am 19. Juli 2018 entschieden. [X.]as Verfahren hatte im Hinblick darauf, dass eine vorsätzliche Pflichtverletzung angeschuldigt war und eine [X.]egradierung im Raum stand, erhebliche Bedeutung. [X.]ründe für die mangelnde Förderung des Verfahrens sind der Akte über lange [X.]räume nicht zu entnehmen. Angesichts dessen, dass es sich um einen Fall mittlerer Schwierigkeit handelte und das Prozessverhalten des Soldaten und der [X.] nicht zu Verzögerungen führte, wäre zu erwarten gewesen, dass das erstinstanzliche Verfahren binnen eines Jahres abgeschlossen wird. [X.]ass dies wegen der allgemein bekannten Überlastung der [X.]e nicht möglich gewesen ist, kann als ein ebenfalls in der Verantwortung des Staates liegender Umstand die Länge des Verfahrens nicht rechtfertigen.

Zwar wurde durch das damit um insgesamt mindestens dreieinhalb Jahre zu lange Verfahren keine Beförderung des Soldaten „blockiert“. [X.]enn der Soldat war - wie ausgeführt - kurz nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der einfachen [X.]isziplinarmaßnahme zum Oberstleutnant befördert worden und konnte nicht mit einer weiteren Beförderung rechnen. [X.]leichwohl hat ihn die erhebliche Überlänge des Verfahrens deutlich über [X.]ebühr belastet, was eine Kompensation in Form der Halbierung des [X.] als angemessen erscheinen lässt.

3. [X.]ründe für die hilfsweise beantragte Einstellung des Verfahrens liegen nicht vor.

4. Wegen der nachträglichen Verhängung der gerichtlichen [X.]isziplinarmaßnahme verbleibt es nach § 96 Abs. 2 Satz 1 W[X.]O bei der Aufhebung der einfachen [X.]isziplinarmaßnahme durch das [X.]. [X.]ie Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 139 Abs. 3 und § 140 Abs. 5 Satz 1 W[X.]O. [X.]ie erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt unberührt.

Meta

2 WD 28/18

28.08.2019

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Urteil

Sachgebiet: WD

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 19. Juli 2018, Az: N 6 VL 1/16, Urteil

§ 855 BGB, § 929 BGB, § 958 Abs 2 BGB, § 959 BGB, § 7 SG, § 11 Abs 1 SG, § 23 Abs 1 SG, § 18 Abs 2 WDO 2002, § 58 Abs 1 Nr 1 WDO 2002, § 59 S 2 WDO 2002, Art 43 Abs 1 BGBEG, Art 46 BGBEG, Art 6 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.08.2019, Az. 2 WD 28/18 (REWIS RS 2019, 4094)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4094

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