Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.05.2022, Az. 1 BvR 625/22

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2022, 2354

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer unmittelbar gegen § 20a IfSG gerichteten Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs


Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen Präsidenten [X.] wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch gegen Präsidenten [X.] wird als unzulässig verworfen.

2

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters. Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn [X.] nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. [X.] 142, 1 <5 Rn. 12>).

3

Die offensichtliche Unzulässigkeit des Antrags auf Ablehnung von Präsident [X.] ergibt sich daraus, dass dieser nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist. Er gehört der [X.] des [X.] nicht an.

4

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Beschwerdeführenden nicht in einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] genügenden Weise die Möglichkeit dargelegt haben, in eigenen Grundrechten verletzt zu sein.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 625/22

02.05.2022

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 20a IfSG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.05.2022, Az. 1 BvR 625/22 (REWIS RS 2022, 2354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2354

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