Bundessozialgericht, Urteil vom 21.09.2023, Az. B 3 KR 9/22 R

3. Senat | REWIS RS 2023, 6762

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Krankenversicherung - ambulante spezialfachärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - keine Teilnahmeberechtigung im Wege der institutionellen Benennung - Vereinbarkeit mit Art 3 Abs 1 GG)


Leitsatz

Eine Berufsausübungsgemeinschaft ist nicht selbst zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung berechtigt, weil sie im Sinne der Regelungen zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung kein an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Leistungserbringer ist.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

[X.]steht ein Anspruch einer örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft auf Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach § 116b SGB V im Rahmen einer institutionellen Benennung.

2

Die klagende, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierte örtliche Berufsausübungsgemeinschaft begehrte vom beklagten erweiterten [X.]im Anzeigeverfahren ihre institutionelle Benennung als von einem an der [X.]bereits teilnehmenden [X.]zur Leistungserbringung hinzuzuziehende fachärztliche Institution. Der Beklagte teilte mit, dass die Klägerin hierzu nicht berechtigt sei (Negativmitteilung), weil sie selbst kein an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Leistungserbringer iS des § 116b Abs 2 Satz 1 SGB V sei (Bescheid vom 29.7.2020; Widerspruchsbescheid vom 3.3.2021). Die [X.]knüpfe bei den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern an deren zulassungsrechtlichen Status an; eine Berufsausübungsgemeinschaft verfüge aber, anders als ein medizinisches Versorgungszentrum, als Institution nicht selbst über eine Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 Abs 1 Satz 1 SGB V. Die zuvor mitgeteilte [X.]eines in der klagenden Berufsausübungsgemeinschaft tätigen, namentlich benannten Vertragsarztes (Positivmitteilung) bleibe hiervon unberührt.

3

Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteile des [X.]vom 5.10.2021 und des L[X.]vom 8.4.2022). [X.]und L[X.]haben darauf abgestellt, dass nach § 95 Abs 1 Satz 1 SGB V Berufsausübungsgemeinschaften keine an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und somit auch nicht als Institution leistungsberechtigt iS des § 116b Abs 2 Satz 1 SGB V seien. Ihr vertragsarztrechtlicher Status - Genehmigung nach § 33 Abs 3 Ärzte-ZV - sei zwar dem eines zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums angenähert, entspreche diesem jedoch mangels eines eigenen [X.]nicht. Diese gesetzliche Unterscheidung im vertragsärztlichen Zulassungsrecht rechtfertige die unterschiedliche Behandlung auch im Rahmen der ASV. Anderes ergebe sich nicht aus den Tragenden Gründen des [X.](GBA) zu seiner [X.]vom 21.3.2013.

4

Mit ihrer vom L[X.]zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts (insbesondere § 116b Abs 2 Satz 1 SGB V). Allein der formale Unterschied zwischen der Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums und der Genehmigung einer Berufsausübungsgemeinschaft rechtfertige nicht die Ungleichbehandlung, dass die eine Einrichtung als Institution zur Teilnahme an der [X.]berechtigt sei und die andere nicht.

5

Die Klägerin beantragt,

        

die Urteile des [X.]vom 8. April 2022 und des Sozialgerichts München vom 5. Oktober 2021 sowie den Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2021 aufzuheben.

6

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). [X.]können nicht als im Rahmen der [X.]fachärztliche Einrichtung institutionell benannt werden.

8

1. Der erkennende Senat ist zuständig, den Rechtsstreit zu entscheiden. Das Verfahren betrifft eine Angelegenheit der Sozialversicherung (§ 10 Abs 1 Satz 1 SGG), nämlich der Krankenversicherung, und nicht eine solche des Vertragsarztrechts.

9

Nach § 10 Abs 2 Satz 1 SGG sind für Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Vertragszahnärzten (Vertragsarztrecht) einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände eigene Kammern zu bilden. Zu diesen Streitigkeiten gehören ua auch Klagen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund von Ermächtigungen nach den §§ 116, 116a und 117 bis 119b [X.](§ 10 Abs 2 Satz 2 [X.]SGG idF des [X.]zur Änderung des [X.]und anderer Gesetze vom 22.12.2011, [X.]3057; vgl zum Verhältnis von § 10 Abs 2 Satz 2 zu Satz 1 S[X.]zuletzt BSG vom [X.]- B 6 A 1/20 R - BSGE 131, 215 = [X.]4-2500 § 140a [X.]3, Rd[X.]13 ff). In der Aufzählung des § 10 Abs 2 Satz 2 [X.]SGG nicht erwähnt ist die Berechtigung zur Erbringung von Leistungen der [X.]nach § 116b Abs 2 Satz 1 SGB V (idF des [X.]vom 22.12.2011, [X.]2983). In den Gesetzesmaterialien ist betont, dass "Klagen, die die Versorgung auf der Grundlage der §§ 115a, 115b und 116b [X.]betreffen", nicht zum Vertragsarztrecht zählen, "weil diese nicht der vertragsärztlichen Versorgung zuzuordnen sind" (BT-Drucks 17/6764 vom 3.8.2011 S 26). Zwar bezog sich dies noch auf die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren hat der Gesetzgeber indes § 10 Abs 2 Satz 2 [X.]SGG ergänzt um Streitigkeiten mit der Beteiligung stationärer Leistungserbringer, die zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt sind, und die maßgeblichen Vorschriften des [X.]ausdrücklich benannt (BT-Drucks 17/7991 vom 30.11.2011 S 17). Die Leistungserbringung im Rahmen des eigenständigen Versorgungsbereichs der [X.]nach § 116b SGB V in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung hat dagegen keine Aufnahme gefunden, obgleich zum Zeitpunkt der Ergänzung des § 10 Abs 2 Satz 2 [X.]SGG deren gesetzliche Einführung bereits Gegenstand der Gesetzesberatungen war (BT-Drucks 17/6906 vom 5.9.2011, BT-Drucks 17/8005 vom 30.11.2011). Hieran hat sich seit Inkrafttreten sowohl des § 10 Abs 2 Satz 2 SGG als auch des § 116b SGB V am 1.1.2012 nichts geändert.

2. Die im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der die Mitglieder der klagenden Berufsausübungsgemeinschaft zusammengeschlossen sind, ist klagebefugt und aktiv legitimiert (vgl BSG vom 16.5.2018 - B 6 [X.]15/17 R - [X.]4-2500 § 87b [X.]Rd[X.]mwN).

b) Richtiger Beklagter ist der erweiterte Landesausschuss, der als Behörde zum Erlass der angegriffenen Bescheide berechtigt war. § 116b Abs 3 Satz 1 SGB V bestimmt, dass für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 116b Abs 2 SGB V (ua Mitteilung über die Nichterfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen zur Teilnahme an der ASV) der [X.]der Ärzte und Krankenkassen nach § 90 Abs 1 SGB V um Vertreter der Krankenhäuser in der gleichen Zahl erweitert wird, wie sie nach § 90 Abs 2 SGB V jeweils für die Vertreter der Krankenkassen und die Vertreter der Ärzte vorgesehen ist (erweiterter Landesausschuss). Der erweiterte [X.]kann für die Beschlussfassung über Entscheidungen im Rahmen des [X.]nach § 116b Abs 2 SGB V in seiner Geschäftsordnung abweichend von § 116b Abs 3 Satz 1 SGB V die Besetzung mit einer kleineren Zahl von Mitgliedern festlegen (§ 116b Abs 3 Satz 7 SGB V; vgl zu den Motiven BT-Drucks 17/8005 S 116). Dies ist hier durch § 10 der Geschäftsordnung des erweiterten [X.]nach § 116b SGB V in [X.]vom [X.]idF des Beschlusses vom 1.12.2016 geschehen.

3. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Urteile der Vorinstanzen sowie der Bescheid des Beklagten vom 29.7.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.3.2021. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zu Recht allein in der Form einer isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG), gerichtet auf Aufhebung der Negativmitteilung. Einer Verpflichtungsklage bedarf es daneben nicht. Nach § 116b Abs 2 Satz 4 SGB V ist der Leistungserbringer nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Eingang seiner Anzeige zur Teilnahme an der [X.]berechtigt, es sei denn, der erweiterte [X.]teilt ihm innerhalb dieser Frist mit, dass er die Anforderungen und Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt. Bei Aufhebung der angefochtenen [X.]ist die Klägerin unmittelbar von Gesetzes wegen zur Teilnahme berechtigt.

4. Rechtsgrundlage für die [X.]ist § 116b SGB V (hier idF des [X.]vom 28.4.2020, [X.]960). Danach umfasst die [X.]die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern (§ 116b Abs 1 Satz 1 SGB V). Nach § 116b Abs 2 Satz 1 SGB V sind an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer und nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser berechtigt, Leistungen der [X.]nach § 116b Abs 1 SGB V, deren Behandlungsumfang der [X.]nach § 116b Abs 4 und 5 [X.]bestimmt hat, zu erbringen, soweit sie die hierfür jeweils maßgeblichen Anforderungen und Voraussetzungen nach § 116b Abs 4 und 5 [X.]erfüllen und dies gegenüber dem nach Maßgabe des § 116b Abs 3 Satz 1 SGB V erweiterten [X.]der Ärzte und Krankenkassen nach § 90 Abs 1 SGB V unter Beifügung entsprechender Belege anzeigen.

5. Eine Berufsausübungsgemeinschaft ist nicht selbst zur Teilnahme an der [X.]berechtigt, weil sie im Sinne der Regelungen zur [X.]kein an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Leistungserbringer ist.

a) Mit der [X.]nach § 116b SGB V hat der Gesetzgeber einen eigenständigen, die Sektoren der ambulanten und stationären Versorgung verbindenden Versorgungsbereich neu etabliert. § 116b Abs 2 Satz 1 SGB V kann für diesen Versorgungsbereich keine eigenständige Definition des Begriffs "an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer" entnommen werden. Vielmehr ist hiermit auf § 95 Abs 1 Satz 1 SGB V Bezug genommen.

§ 95 Abs 1 Satz 1 SGB V bestimmt, dass an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teilnehmen. Diese aufgezählten Teilnahmeformen sind abschließend ([X.]in Hauck/Noftz, § 95 SGB V Rd[X.]25 ff, Stand 6. Ergänzungslieferung 2017: "Numerus clausus der Teilnahmeformen").

[X.]haben als Einrichtung bzw Institution in diese abschließende Aufzählung der Teilnahmeformen an der vertragsärztlichen Versorgung keinen Eingang gefunden. Anders als zugelassene medizinische Versorgungszentren und ermächtigte Einrichtungen verfügen sie nicht selbst über eine vertragsarztrechtliche Zulassung oder Ermächtigung. Die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit, die unter [X.]zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern in Form einer Berufsausübungsgemeinschaft zulässig ist, erfordert keine vertragsarztrechtliche Zulassung zur Versorgung, sondern bedarf der vorherigen Genehmigung des [X.](§ 33 Abs 2 und 3 Ärzte-ZV auf der Grundlage von § 98 Abs 2 [X.]13a SGB V), die von den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern zu beantragen ist und ihnen gegenüber erteilt wird. Diese Genehmigung ist - anders als eine vertragsarztrechtliche Zulassung oder Ermächtigung und ungeachtet ihrer vertragsarztrechtlichen [X.]- lediglich die Gestattung einer besonderen Form der Berufsausübung (vgl BSG vom 15.8.2012 - B 6 [X.]47/11 R - BSGE 111, 240 = [X.]4-2500 § 95 [X.]25, Rd[X.]14; vgl auch [X.]in Hauck/Noftz, § 95 SGB V Rd[X.]31, Stand 6. Ergänzungslieferung 2017).

b) Es bedurfte im Zusammenhang mit der Regelung der Teilnahmeberechtigung an der [X.]in § 116b Abs 2 Satz 1 SGB V auch keines eigenständigen, allein für die [X.]relevanten Begriffs des an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers. In systematischer Hinsicht finden sich beide hier einschlägigen Vorschriften (§§ 95, 116b SGB V) im Vierten Kapitel des SGB V, das die Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern betrifft. In dessen Zweiten Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten) Siebter Titel (Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung) regelt § 95 SGB V die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Im Vierten Abschnitt (Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten) regelt § 116b [X.]die ASV. Soweit dort für die [X.]an die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung angeknüpft wird, bedurfte es wegen der im Vierten Kapitel mit § 95 SGB V getroffenen Bestimmung keiner eigenständigen Regelung, soweit nicht in § 116b SGB V von § 95 SGB V Abweichendes bestimmt sein sollte. Nicht erforderlich war wegen dieses systematischen Zusammenhangs beider Vorschriften eine ausdrückliche Bezugnahme in § 116b SGB V auf § 95 SGB V. Den Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, dass entgegen diesem systematischen Zusammenhang der Begriff "an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer" iS des § 116b Abs 2 Satz 1 SGB V abweichend von § 95 Abs 1 Satz 1 SGB V verstanden werden könnte. Dort wird nur auf "die in Betracht kommenden Leistungserbringer" Bezug genommen (BT-Drucks 17/6906 S 81).

6. Eine Erweiterung der [X.]über § 116b Abs 2 Satz 1 iVm § 95 Abs 1 Satz 1 SGB V hinaus ergibt sich nicht aus der auf § 116 Abs 4 und 5 [X.]gestützten Richtlinie des [X.]über die [X.]nach § 116b SGB V (ASV-RL) vom 21.3.2013 (BAnz [X.]B 1).

a) Zu den personellen Anforderungen einer Teilnahme an der [X.]hat der [X.]ua festgelegt, dass diese eine spezielle Qualifikation und regelmäßig eine Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team voraussetzt (§ 3 Abs 1 Satz 1 ASV-RL). Nach § 3 Abs 2 [X.]besteht das interdisziplinäre Team aus einer Teamleitung, dem Kernteam und bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah [X.]Fachärztinnen und Fachärzten (Satz 1). Die [X.]Fachärztinnen und Fachärzte sind solche, deren Kenntnisse und Erfahrungen in Abhängigkeit vom jeweiligen Krankheitsverlauf typischerweise bei einem Teil der Patientinnen und Patienten ergänzend benötigt werden (Satz 7). Zu den berechtigten Leistungserbringern ("ASV-Berechtigte") bestimmt § 2 Abs 1 Satz 1 ASV-RL, dass die Leistungen zur [X.]an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer und nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser erbringen können, soweit sie die Anforderungen und Voraussetzungen der [X.]erfüllen. § 2 Abs 2 Satz 3 [X.]bestimmt, dass Leistungserbringer, die zur Erfüllung der personellen und sächlichen Anforderungen gemäß §§ 3 und 4 [X.]kooperieren, gemeinsam gegenüber dem erweiterten [X.]nach § 116b Abs 3 Satz 1 SGB V ihre Teilnahme an der [X.]anzeigen sollen. Die Teamleitung sowie die übrigen Mitglieder des Kernteams nach § 3 Abs 2 [X.]sind namentlich zu benennen (§ 2 Abs 2 Satz 4 ASV-RL). Für die [X.]Fachärztinnen und Fachärzte ist auch eine institutionelle Benennung als Beleg ausreichend (§ 2 Abs 2 Satz 5 und 7 ASV-RL).

b) Soweit die bezeichneten, unverändert fortgeltenden Regelungen des [X.]neben der sonst erforderlichen namentlichen Benennung für bei medizinischer Notwendigkeit vom [X.]hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzten eine institutionelle Benennung ausreichen lassen, kann dem eine [X.]einer [X.]Institution auch ohne deren vertragsarztrechtliche Zulassung oder Ermächtigung nicht entnommen werden.

In systematischer Hinsicht ergibt sich dies bereits daraus, dass § 2 Abs 1 Satz 1 [X.]die [X.]gemäß der begrenzten Ermächtigung des [X.]in § 116b Abs 4 Satz 1 SGB V ("das Nähere") in Übereinstimmung mit § 116b Abs 2 Satz 1 SGB V definiert. Diese Definition gilt auch für die [X.]Fachärztinnen und Fachärzte, die ihre Leistungen als [X.]erbringen (§ 2 Abs 4 Satz 2 ASV-RL). Die Teilnahme an der [X.]endet zudem nach § 2 Abs 3 Satz 1 [X.]durch Verzicht oder mit dem Ende der entsprechenden vertragsarztrechtlichen bzw krankenhausrechtlichen Zulassung. Als Institution kann danach nur eine solche benannt werden, die - wie etwa ein medizinisches Versorgungszentrum - selbst über eine vertragsarztrechtliche Zulassung verfügt. Für eine [X.]einer Berufsausübungsgemeinschaft, die selbst nicht über eine vertragsarztrechtliche Zulassung verfügt, bieten die Regelungen der [X.]keinen Anhaltspunkt.

c) Anderes folgt nicht aus den Tragenden Gründen des [X.]zur [X.]vom 21.3.2013. Soweit in diesen als Beispiel einer nach § 2 Abs 2 Satz 5 [X.][X.]Institution neben einem medizinischen Versorgungszentrum oder einem Krankenhaus auch eine Berufsausübungsgemeinschaft genannt ist (S 4), trägt allein dies nicht den Schluss, dass mit der [X.]die gesetzlich in § 116b Abs 2 Satz 1 iVm § 95 Abs 1 Satz 1 SGB V geregelte [X.]aufgrund einer vertragsarztrechtlichen Zulassung auf eine Berufsausübungsgemeinschaft erweitert worden ist. Dieser Schluss ist auch nicht durch den insbesondere in einer Verfahrenserleichterung und Verwaltungsvereinfachung liegenden Sinn und Zweck der Ermöglichung einer institutionellen Benennung geboten. Die Schaffung einer über die Vorgaben des § 116b Abs 2 Satz 1 iVm § 95 Abs 1 Satz 1 SGB V hinausgehenden [X.]der Berufsausübungsgemeinschaft durch den [X.]stünde vielmehr in Widerspruch hierzu, weil sie sich von der vertragsarztrechtlichen Zulassung als Voraussetzung für die [X.]einer Institution als einem klaren rechtlichen und verwaltungspraktikablen Kriterium lösen würde. Ohnehin wären einer solchen Erweiterung durch den [X.]kompetenzielle Schranken gesetzt (vgl - in anderem Zusammenhang - [X.]vom 26.9.2016 - 1 BvR 1326/15 - [X.]4-5520 § 19 [X.]4 Rd[X.]24 ff).

7. Verfassungsrecht steht dem nicht entgegen. Die § 116b Abs 2 Satz 1 iVm § 95 Abs 1 Satz 1 SGB V zu entnehmende fehlende Teilnahmeberechtigung der Berufsausübungsgemeinschaft als Institution an der [X.]steht mit dem [X.]in Einklang. Insbesondere verstößt es nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG, dass [X.]anders als medizinische Versorgungszentren nicht im Rahmen der [X.]als hinzuzuziehende fachärztliche Institution benannt werden können.

a) Art 3 Abs 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen (ebenso wie Gleichbehandlungen) bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung (bzw Gleichbehandlung) angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders (oder gleich) behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine (bzw zu bejahende) Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche (bzw gleiche) Behandlung rechtfertigen können. Dabei gilt ein am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter, stufenloser Prüfungsmaßstab, der nach dem jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereich näher zu bestimmen ist. In diesem Zusammenhang kommt dem weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der sozialstaatlichen Ordnung Bedeutung zu, wonach dessen Entscheidungen anzuerkennen sind, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des [X.]unvereinbar sind (vgl letztens BSG vom 18.6.2020 - B 3 KR 14/18 R - BSGE 130, 219 = [X.]4-2500 § 13 [X.]52, Rd[X.]23 mwN).

b) Die Ungleichbehandlung von [X.]und medizinischen Versorgungszentren hinsichtlich der Teilnahmeberechtigung als hinzuzuziehende fachärztliche Institution im Rahmen der [X.]ist durch Unterschiede zwischen diesen Kooperationsformen gerechtfertigt, die mit der gesetzgeberischen Entscheidung zur Zulassung von institutionellen Leistungserbringern zur vertragsärztlichen Versorgung in § 95 Abs 1 Satz 1 SGB V unter Berücksichtigung nur der Kooperationsform eines medizinischen Versorgungszentrums verbunden sind. An diese gesetzgeberische Grundentscheidung durfte der Gesetzgeber mit § 116b Abs 2 Satz 1 SGB V anknüpfen, ohne gleichzeitig für die Berufsausübungsgemeinschaft als Kooperationsform eine eigenständige Berechtigung als Leistungserbringer im Rahmen der [X.]schaffen zu müssen. Anders als medizinische Versorgungszentren verfügen [X.]nach wie vor nicht selbst über einen eigenen vertragsarztrechtlichen Zulassungsstatus; in ihr kooperieren vielmehr zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Leistungserbringer und der Status der Berufsausübungsgemeinschaft ist dem eines einzelnen Vertragsarztes angenähert (vgl im Einzelnen BSG vom [X.]- B 6 [X.]24/15 R - BSGE 121, 154 = [X.]4-2500 § 103 [X.]19, Rd[X.]14 f; BSG vom 16.5.2018 - B 6 [X.]15/17 R - [X.]4-2500 § 87b [X.]Rd[X.]15; BSG vom 27.6.2018 - B 6 [X.]46/17 R - BSGE 126, 96 = [X.]4-2500 § 103 [X.]25, Rd[X.]29 ff). An diesem rechtlich geprägten unterschiedlichen Status durfte der Gesetzgeber mit der [X.]festhalten, ohne gegen Art 3 Abs 1 GG zu verstoßen, zumal neben dem unterschiedlichen vertragsarztrechtlichen Status weitere Unterschiede zwischen [X.]und medizinischen Versorgungszentren bestehen, etwa bei vertragsarztrechtlichen und zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (vgl eingehend dazu [X.]in jurisPK-SGB V, 4. Aufl 2020, § 95 Rd[X.]142 ff und 375 ff, Stand 5.6.2023).

c) Änderungen des Rechts der medizinischen Versorgungszentren (vgl etwa § 95 Abs 1a SGB V zur Einschränkung zulässiger Organisationsformen) sowie die Rechtsprechung des für das Vertragsarztrecht zuständigen 6. Senats des BSG zu [X.](vgl etwa zu einer der Berufsausübungsgemeinschaft und nicht einem ihr angehörenden einzelnen Mitglied zu erteilenden Genehmigung zur Anstellung eines Arztes BSG vom [X.]- B 6 [X.]24/15 R - BSGE 121, 154 = [X.]4-2500 § 103 [X.]19, Rd[X.]12 ff; vgl zur Stellung der Berufsausübungsgemeinschaft in einem Nachbesetzungsverfahren BSG vom 27.6.2018 - B 6 [X.]46/17 R - BSGE 126, 96 = [X.]4-2500 § 103 [X.]25, Rd[X.]29 ff) haben zwar zu einer Annäherung beider Kooperationsformen geführt. Die neben dem formal unterschiedlichen Status bestehenden Unterschiede zwischen Berufsausübungsgemeinschaft und medizinischem Versorgungszentrum sind hierdurch indes nicht vollständig entfallen.

d) War es dem Gesetzgeber danach verfassungsrechtlich unbenommen, an die fortbestehenden Unterschiede von [X.]und medizinischen Versorgungszentren mit der derzeit geltenden [X.]sachgerecht anzuknüpfen, dürften allein diese Unterschiede die gesetzliche Regelung einer [X.]von [X.]als hinzuzuziehende fachärztliche Institution nicht ausschließen. Auch dies ist indes dem Gesetzgeber vorbehalten.

e) Ohnehin unberührt von der unterschiedlichen Behandlung von [X.]und medizinischen Versorgungszentren im Rahmen der [X.]nach Maßgabe ihres unterschiedlichen vertragsarztrechtlichen Status bleibt die Berechtigung zur Teilnahme an der [X.]von in einer Berufsausübungsgemeinschaft kooperierenden und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern. Entsprechend war auch vorliegend die [X.]eines der Klägerin angehörenden Vertragsarztes als von einem [X.]hinzuzuziehender, namentlich benannter Facharzt vom Beklagten mitgeteilt worden und ist dies von der festgestellten fehlenden Berechtigung der Berufsausübungsgemeinschaft unberührt geblieben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 S[X.]iVm § 154 Abs 2 VwGO.

        

Flint 

Knorr 

Behrend

Meta

B 3 KR 9/22 R

21.09.2023

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG München, 5. Oktober 2021, Az: S 28 KR 499/21, Urteil

§ 116b Abs 2 S 1 SGB 5, § 116b Abs 4 S 1 SGB 5, § 95 Abs 1 S 1 SGB 5, § 2 Abs 1 S 1 ASVRL, § 2 Abs 2 S 3 ASVRL, § 2 Abs 2 S 4 ASVRL, § 2 Abs 2 S 5 ASVRL, § 2 Abs 2 S 7 ASVRL, § 2 Abs 3 S 1 ASVRL, § 3 Abs 1 S 1 ASVRL, § 3 Abs 2 ASVRL, § 4 ASVRL, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 21.09.2023, Az. B 3 KR 9/22 R (REWIS RS 2023, 6762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6762

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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