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PDF anzeigen[X.] StR 466/03vom23. März 2004in der Strafsachegegenwegen Mordes- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2004 be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Die Wertung des Schwurgerichts, die Tötung des [X.] auf niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB,ist auf der Grundlage der Rechtsprechung zur Tötung aus Blutra-che in objektiver Hinsicht nicht zu beanstanden. Gleiches gilt an-gesichts der Sozialisation des in der [X.] aufgewach-senen Angeklagten aber auch in subjektiver Hinsicht. Daran [X.] hier - wie das [X.] eingehend dargelegt hat - seinenoch bestehende gefühlsmäßige Bindung an kurdisch-jezidischeWertvorstellungen nichts. Etwas anderes könnte nur gelten, wennder Angeklagte bei Ausübung der Tat innerlich noch unter [X.] des Anschlags auf seinen ältesten Bruder [X.] ihn dies maßgeblich zur Begehung der Tat veranlaßt hätte.Daß der Angeklagte in dieser Weise durch den von einem Ver-wandten des [X.] verübten Anschlag auf seinen Bruder, andem das Tatopfer möglicherweise beteiligt war, noch persönlichbetroffen war, hat das [X.] aber gerade ausgeschlossen.Diese Wertung begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weilder Bruder des Angeklagten den Anschlag, der Auslöser der [X.] -rache war, ohne schwerwiegende Verletzungen überlebt hat [X.] Anschlag im Zeitpunkt der Tat bereits fast ein Jahr zurücklag.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
23.03.2004
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2004, Az. 4 StR 466/03 (REWIS RS 2004, 3945)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3945
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