Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2015, Az. 2 StR 422/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10328

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR
422/14

vom
3. Juni 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes u.a.

-
2
-
Der
2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 3. Juni 2015, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. [X.],

[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.]innen am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],

Staatsanwältin

als Vertreterin
der [X.],

Rechtsanwalt

und
Rechtsanwalt

als Verteidiger,

als Nebenkläger
in Person,

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenkläger,

Justizhauptsekretärin

in der Verhandlung,
Justizangestellte

bei der Verkündung

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revisionen des Angeklagten und der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 24. März 2014 werden als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] insoweit
entstandenen notwendigen Auslagen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit
entstandenen notwendi-gen Auslagen fallen der Staatskasse zur
Last.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat
den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch zu lebenslanger Freiheitsstrafe
verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld.
Die
Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1
2
-
4
-
I.
1. Das [X.] hat Folgendes festgestellt:
Ende des Jahres 2011 lernte der in [X.] geborene und aufge-wachsene, aus einer afghanischen Familie muslimisch-schiitischen
Glaubens stammende Angeklagte das spätere Tatopfer, J.

S.

,
kennen. Zwischen dem noch ihm Haushalt seiner Eltern lebenden Studenten und der Geschädig-ten entwickelte sich rasch eine intime Beziehung, die von Beginn an konflikt-reich verlief. Der Angeklagte, der seine Beziehung zu J.

S.

in der An-nahme, seine Familie werde seine intime Beziehung zu einer Frau [X.] Glaubens [X.] Herkunft ablehnen, vor seiner Familie verheimlich-te, war seiner Freundin sehr zugetan und umsorgte sie. Zugleich versuchte er jedoch, ihr Verhalten zu kontrollieren. Die Geschädigte genoss die Zuwendung des Angeklagten, hegte jedoch keine tieferen Gefühle für ihn. Im Verlaufe der Beziehung kam es immer wieder zu Streit und zur
vorübergehenden Trennung. Die Geschädigte
wandte sich ihrem früheren Freund zu. Nach der Aussöhnung mit dem Angeklagten wurde J.

S.

von diesem schwanger. Der [X.] lehnte diese Schwangerschaft ab.
Die Geburt eines gemeinsamen Kindes erschien ihm unvereinbar mit seiner weiteren Lebensplanung
und gefährdete das
gegenüber seiner
Familie gepflegte Selbstbild des gehorsamen und streb-samen Sohnes. Der Angeklagte versuchte daher, die Geschädigte zum [X.] zu bewegen. Dabei äußerte er auch
Drohungen und band Freunde, Bekannte und Nachbarn der Geschädigten ein,
die auf sie einwirken und sie zum Abbruch der Schwangerschaft bewegen sollten. [X.] diese Versuche erfolglos geblieben waren, erwog er,
seine Familie zu ver-lassen und mit der Geschädigten
eine Familie zu gründen. Diesen Gedanken gab er jedoch wieder auf und setzte seine Versuche
fort, die Geschädigte zum Abbruch der Schwangerschaft zu bewegen. Diese ließ sich jedoch nicht
beein-3
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-
drucken
und teilte dem Angeklagten schließlich mit, dass sie das Kind behalten wolle und nach B.

ziehen werde. Daraufhin entschloss sich der Angeklagte, sie
zu töten
und die Schwangerschaft gegen ihren Willen zu beenden, um seine Vaterschaft nicht gegenüber seiner Familie offenbaren zu müssen und seine weitere Lebensplanung nicht zu gefährden.
Dem
Tatplan
entsprechend begab er sich mit einem zu diesem Zweck erworbenen Messer am Abend des 5.
Februar 2013 zum Wohnanwesen der Geschädigten und wartete ab etwa 17.30 Uhr in der Nähe des [X.] auf ihr Eintreffen, um sie zu töten. Die Geschädigte traf später als gewöhnlich, kurz nach
18.20 Uhr, zu Hause ein. Der Angeklagte, der eine zweite Schicht Bekleidung und Handschuhe trug, sowie eine Sturmhaube oder Skimaske über den Kopf gestülpt, jedoch nicht vor das Gesicht gezogen hatte, folgte der [X.], trat, nachdem sie ihre Handtasche geöffnet und mit ihrem Schlüssel die Eingangstür aufgeschlossen hatte, von hinten an die arglose Frau heran und stach ihr das Messer unvermittelt in den Rücken. Die Geschädigte wandte sich um, schrie laut und versuchte, sich zu wehren. Im Verlaufe der folgenden Auseinandersetzung fielen beide zu Boden; der Angeklagte hielt ihr
Mund und Nase zu, um ihre Schreie zu unterbinden und "ihr die Atemluft zu nehmen".
Nachdem dies nicht durchgehend gelang, stach er mit dem Messer noch zwei-mal in die linke Bauchregion der Geschädigten
und floh danach vom [X.], weil er hinter der [X.] einer Tür eine Bewegung wahrgenommen hatte und seine Entdeckung fürchtete. Die vom Angeklagten geführten Messerstiche führten zu schweren inneren Verletzungen, unter anderem zur Eröffnung der Leber, des linken Lungenflügels und beider Herzkammern. Die Geschädigte starb noch am [X.].

2. Seine Überzeugung von der [X.]chaft des in der Hauptverhandlung zum Tatvorwurf schweigenden Angeklagten hat das [X.] auf Sachbe-5
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-
6
-
weise und auf die Angaben eines
Mitgefangenen
des Angeklagten
gestützt, dem er die Tat in allen Einzelheiten geschildert hatte.
3. Rechtlich hat das [X.] die Tat als aus niedrigen Beweggründen begangenen Heimtückemord in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch ge-wertet.

II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft:
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam (vgl. [X.], Urteil vom 2.
März 1995 -
1 StR 595/94, [X.]St 41, 57, 61) auf die Frage der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld beschränkt. Sie beanstandet, das [X.] habe zu Unrecht das weitere Mordmerkmal der Tötung zur Ermöglichung einer anderen Straftat nicht erörtert und die besondere Schwere der Schuld mit nicht tragfähiger Begründung verneint. Die Revision ist unbegründet.

1. Zur Ermöglichung einer anderen Straftat im Sinne des §
211 Abs.
2 StGB tötet, wer einen Menschen zur Erreichung eines weiteren kriminellen Ziels tötet. Der Tod des Opfers muss nicht notwendiges Mittel zur Ermöglichung der Tat sein ([X.], Urteil vom 9.
März 1993 -
1 [X.], [X.]St 39, 159,
161); es genügt, wenn der Täter sich deshalb zur Tötung entschließt, weil er [X.], auf diese Weise die andere Straftat rascher oder leichter begehen zu können (vgl. [X.], Urteil vom 23.
September 1999 -
4 [X.] -, [X.]St 45, 211, 217
zu §
306b Abs.
2 Nr.
2 StGB)
und ihm zwar nicht der Tod des Opfers, wohl aber die Tötungshandlung als Tatmittel geeignet erscheint (vgl. [X.], Ur-teil vom 9. März 1993 -
1 [X.], [X.]St 39, 159, 161). Die "andere Tat" muss dabei nicht prozessual selbstständig im Sinne des §
264 StPO sein; es 7
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genügt vielmehr die [X.]e Verwirklichung eines gegen ein anderes Rechtsgut desselben oder eines anderen [X.] gerichteten weiteren
Straf-tatbestandes [X.], StGB, 62. Aufl.
§
211 Rdn. 65; MüKo/[X.], StGB 2.
Aufl.
§
211 Rn. 253). Ermöglichungsabsicht im Sinne des §
211 Abs.
2 StGB setzt jedoch voraus, dass der Täter in der Absicht tötet, zusätzliches kri-minelles Unrecht verwirklichen zu können; die besondere Verwerflichkeit der Tötung eines anderen zu diesem Zweck liegt darin, dass der Täter bereit ist, das Leben eines anderen als Mittel zur Begehung einer weiteren Tat einzuset-zen, zur Verwirklichung seiner kriminellen Ziele also notfalls über "Leichen zu gehen"
([X.], Urteil vom 9. März 1993 -
1 [X.], [X.]St 39, 159, 161; Safferling, in: [X.], StGB, §
211 Rn.
63). Die Ermöglichung einer anderen Straftat muss dabei das handlungsleitende Motiv des [X.] sein.
Dies lag hier nach den Feststellungen des [X.]s fern. Zwar tötete der Angeklagte sein Tatopfer, damit diese das von ihm gezeugte Kind nicht zur Welt bringen konnte, ein Handlungsziel, das er -
wie er wusste
-
auf andere Weise nicht erreichen konnte. [X.] der Lebensvernichtung seines
[X.] verfolgte der Angeklagte jedoch keinen darüber hinausreichenden, eigenständi-gen und weiteren kriminellen Zweck. Das vom Angeklagten durch die [X.] verwirklichte weitere Unrecht -
die Tötung des noch ungeborenen Lebens
-
wird bei dieser Sachlage vollständig vom [X.] verwirklichten Vergehen des Schwangerschaftsabbruchs erfasst.
Bei dieser Sachlage musste sich das [X.] zur Erörterung des [X.] der Ermöglichungsabsicht nicht gedrängt sehen.
2. Die Verneinung der besonderen Schwere der Schuld weist auch im Übrigen keinen Rechtsfehler auf.

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-
8
-
a)
Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den [X.] gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach Ablauf der [X.] von fünfzehn Jahren auch bei dann güns-tiger Täterprognose unangemessen erscheint (vgl. Senat, Beschluss
vom
23.
Januar 2014 -
2 StR 637/13, [X.], 212; Urteil vom 27.
Juni 2012
-
2
StR 103/12, [X.], 339; [X.], Urteil vom 21.
Januar 1993 -
4
StR 560/92, [X.]St 39, 121, 125; [X.], Beschluss
vom 22.
November 1994 -
GSSt 2/94, [X.]St 40, 360, 370). Die Entscheidung hat der Tatrichter ohne Bindung an begriffliche Vorgaben im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen. Dem [X.] ist eine ins [X.] gehende [X.] versagt; es ist gehindert, seine eigene [X.] an die Stelle der tatrichterlichen Wertung zu setzen ([X.]St 40, 360, 370;
Urteil vom 8.
September 2005 -
1 [X.], [X.], 236, 237;
[X.],
aaO, §
57a Rn.
27). [X.]licher Kontrolle unterliegt daher
nur, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und gegeneinander abgewogen hat.
b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs weist die Entscheidung des [X.]s keinen Rechtsfehler auf. Das [X.]
hat bedacht, dass der Angeklagte zwei Mordmerkmale verwirklicht und [X.] einen Schwan-gerschaftsabbruch begangen hat (vgl. UA
S.
83). Berücksichtigt wurde auch, dass die Tat "mit erheblicher krimineller Energie vorbereitet und begangen [X.]". Zu Recht hat
das [X.] zugunsten des
Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist, bis zur Tat sozial gut integriert und in stabilen fami-liären Verhältnissen lebte und aufgrund seines Alters vor einer Situation persön-licher Überforderung stand. Auch die Erwägung, die Tatausführung weise keine "übermäßige Brutalität"
auf und das Tatopfer habe nicht "in außergewöhnlichem 13
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ungeachtet der wenig geglückten Formulierungen
-
keinen durchgreifenden Bedenken. Sie lässt nicht besorgen, dass das [X.] rechtsfehlerhaft das Fehlen eines Strafschärfungsgrunds strafmildernd berücksichtigt habe oder rechtsfehlerhaft von einem "[X.]" ausgegangen sein könnte. Es hat mit diesen [X.] ersichtlich nur das konkrete Handlungsunrecht umschrieben und als nicht überdurchschnittlich bewertet. Anhaltspunkte dafür, dass das [X.] -
wie der Generalbundesanwalt besorgt
-
den [X.] verwirklichten Schwangerschaftsabbruch "nicht mit ausreichendem Gewicht in seine Abwä-gung einbezogen" haben könnte, lassen sich den Urteilsgründen nicht entneh-men. Soweit die Revision weiter annimmt, das [X.] habe übersehen, dass die Lebensplanung des Angeklagten durch die Geburt des Kindes nicht beeinträchtigt worden wäre, weil die Getötete ihm eröffnet habe, das [X.] Kind alleine aufzuziehen und die Familie des Angeklagten nicht von [X.] Vaterschaft unterrichten zu wollen, entfernt sie sich von den Urteilsfeststel-lungen, wonach dem Angeklagten die Ernsthaftigkeit der von ihr geäußerten Absichten "zweifelhaft scheinen konnte".

III.
Die Revision des Angeklagten:
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Die Verfahrensrügen sind aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen überwiegend bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.

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2. Auch die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf.
a) Die Feststellungen beruhen auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Entgegen der
Auffassung der Revision bestand kein Anlass zur
Erörterung der Frage, ob der Angeklagte dem Mitgefangenen die in Wahrheit von einem Fami-lienangehörigen begangene Tat nur als vorgeblich eigenes Erleben
geschildert
haben könnte. Der Tatrichter ist von Rechts wegen nur gehalten, sich mit [X.] in Frage kommenden Sachverhaltsvarianten und möglichen Alternativtätern auseinander zu setzen, wenn hierfür Anhaltspunkte bestehen. Die [X.] hat schon keine
Hinweise
dafür erbracht, dass die Familie des Ange-klagten überhaupt von der Beziehung des Angeklagten und von der Schwan-gerschaft der Geschädigten wusste. Zwar hat der Angeklagte am 24.
Januar 2013 bei einem zufälligen Zusammentreffen mit dem Vater und dem Bruder des [X.] damit gedroht, seinen Vater und seinen Bruder einzuschalten und angekündigt, dass dann "etwas Schlimmes passieren"
werde.
Es fehlt jedoch schon an tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass der Angeklagte seine Familie tatsächlich eingeweiht haben könnte. Auch
erscheint es angesichts der
Kom-plexität der Tatschilderung gegenüber dem Mitgefangenen fernliegend anzu-nehmen, dass es sich nur
um Schilderungen vom [X.] gehandelt haben könnte.
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-
b) Die Annahme eines
aus niedrigen Beweggründen begangenen [X.] begegnet keinen Bedenken.
[X.] Ri[X.] Prof. Dr. [X.] ist Eschelbach

an der Unterschrift gehindert.

[X.]

[X.] Bartel
20

Meta

2 StR 422/14

03.06.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2015, Az. 2 StR 422/14 (REWIS RS 2015, 10328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10328

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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