Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2006, Az. 2 StR 561/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4573

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 561/05 vom 10. März 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2006 in der Sitzung am 10. März 2006, an denen teilgenom-men haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] Dr. [X.] und [X.] am [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.]in am [X.] Roggenbuck, [X.] am [X.] Dr. Appl, Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt in der Verhandlung als [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 13. Juli 2005 hinsichtlich der Tat zum Nachteil der [X.]sowie im Gesamtstrafenaus-spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zu-rückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen der Nebenkläger werden [X.]. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Mit der Sachrüge beanstanden die Revisionen der Nebenkläger die Ver-neinung der Mordmerkmale Heimtücke sowie niedrige Beweggründe und erstreben eine Verurteilung wegen Mordes. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg. 1 - 4 - [X.] 1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.] war der Angeklagte Vater von drei Kindern, die zur Tatzeit 7 Jahre, 5 Jahre und vier Monate sowie ein Jahr und neun Monate alt waren. Seine Ehefrau, die [X.], hatte - wie in der Vergangenheit schon des Öfteren - im [X.] 2003 eine Beziehung zu [X.] aufgenommen und lebte - zwischen beiden Männern hin- und hergerissen - teils bei dem Angeklagten, teils bei ihrem neuen Liebhaber. Der Angeklagte, der sehr an seiner Ehefrau hing und von ihr geradezu abhängig war, hatte sich früher stets erfolgreich dar-um bemüht, diese zurück zu gewinnen und zwar sowohl mit Liebesbeteuerun-gen als auch mit der Drohung, sich und die Kinder zu töten. Im [X.] 2003 reichte die Nebenklägerin die Scheidung ein, das elterliche Sorgerecht für die drei Kinder wollten sich beide Ehepartner teilen, das [X.] sollte beim Angeklagten liegen. 2 Nach einem Streit mit ihrem neuen Liebhaber war die Nebenklägerin am 23. April 2004 zu dem Angeklagten und den Kindern zurückgekehrt, die darüber glücklich nunmehr an eine Fortführung der Ehe glaubten. Am 1. Mai 2004 wandte sich die Nebenklägerin für den Angeklagten überraschend wieder ihrem Liebhaber zu. Der Aufforderung, auch die Kinder mitzunehmen, kam sie nicht nach. Der Angeklagte, dessen Wut in Verzweiflung umschlug, konnte die erneu-te Trennung psychisch nicht verkraften und nahm am 2. Mai 2004 gegen 17.30 Uhr in [X.] insgesamt 18 Tabletten (Schmerzmittel und Antide-pressiva) sowie Alkohol zu sich und brachte anschließend die Kinder zu Bett. Nach dem erneuten Genuss einer größeren Menge Alkohols, die zu einer max. [X.] von 2,61 o/oo führte, fasste er gegen 20.30 Uhr den Entschluss, die Kinder "mit in den Tod zu nehmen". [X.] Beweggründe dafür waren, dass er zum einen verzweifelt war und sich um die Zukunft der Kinder nach seinem 3 - 5 - Tode sorgte, da seine Ehefrau diese vermeintlich nicht haben wollte, zum ande-ren wollte er seine Ehefrau anklagen und ihr vor Augen führen, sie hätte den Tod der Kinder durch die Rückkehr zu ihm verhindern können. Der stark angetrunkene Angeklagte stieß seinem im elterlichen Schlaf-zimmer in einem Kinderbett schlafenden, ein Jahr und neun Monate alten Sohn [X.] ein Messer mit einer Klingenlänge von 22 cm in die Brust, was infolge Verblutens innerhalb einiger Minuten zu dessen Tode führte. Während dieser [X.] hielt der Angeklagte die Hand des sterbenden Kindes. Anschließend trank er weiter Alkohol und sandte der Nebenklägerin, die ihr Handy jedoch nicht ein-geschaltet hatte, eine [X.] über die Tötung des Kindes. 4 Zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr morgens begab sich der stark alkoholi-sierte Angeklagte (max. [X.] 3,51 o/oo) ins Kinderzimmer und stieß der dort schlafenden fünf Jahre und vier Monate alten [X.] dasselbe Messer in die Brust. Das Mädchen erwachte dabei mit den Worten: "Papa, ich hab dich doch lieb". Infolge inneren Verblutens starb [X.] nach etwa einer Stunde. In dieser [X.] streichelte der Angeklagte das Mädchen und brachte es auf ihre Bitte noch zweimal zur Toilette. 5 Zum [X.]punkt der Tötungshandlungen war der Angeklagte infolge des Alkohol- und [X.] in Verbindung mit einem zweitägigen Schlaf-entzug, einer affektiven Ausnahmesituation und der bei ihm bestehenden ab-hängigen (asthenischen) Persönlichkeitsstörung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. 6 Nach Tötung der [X.] fühlte sich der Angeklagte nicht mehr in der Lage, auch noch seinen siebenjährigen Sohn [X.] zu töten. Er erwog, sich die Pulsadern aufzuschneiden, nahm davon aber Abstand, um [X.] nicht alleine zu lassen. Stattdessen reinigte er die Wohnung, damit der noch schlafende 7 - 6 - Junge nichts merken sollte und brachte diesen am nächsten Morgen gleich auf den Spielplatz. Er selbst wusch währenddessen die Leichen der Kinder, kleidete sie neu ein, legte sie mit Plüschtieren und Spielzeug in den Armen ins Ehebett und deckte sie bis zum Hals zu. Danach schrieb er seiner Ehefrau, die das Handy noch immer ausgeschaltet hatte, eine [X.], dass sie die Kinder noch einmal sehen könne und dass er sie liebe. Anschließend brachte er [X.] zu seiner Ehefrau in die Wohnung ihres Liebhabers. Er selbst kehrte kurz in die eigene Wohnung zurück, nahm in [X.] weitere 30 Tabletten (Antidepressiva) und lief in den nahe gelegenen Stadtwald, um dort auf seinen eigenen Tod zu warten. Am nächsten Tag wurde er von einem polizeilichen Suchtrupp am ganzen Körper zitternd und mit gläsernem Blick festgenommen. 2. Das [X.] hat das Tatgeschehen als Totschlag in zwei Fällen gewertet und ist jeweils von einem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen ausgegangen. Das Vorliegen von [X.], insbesondere von Heimtücke und niedrigen Beweggründen, hat es ausgeschlossen. 8 Für das Mordmerkmal der Heimtücke fehle es an der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer. Der Angeklagte habe den Schlaf der Kinder gerade nicht zum Zwecke der Tötung herbeigeführt oder genutzt. Er habe den [X.] vielmehr erst gefasst, als die Kinder schon schliefen und diese im Übrigen nicht in einer feindseligen Willensrichtung getötet. Zudem sei [X.], ob die beiden kleinen Kinder überhaupt die Fähigkeit zum Argwohn hatten. 9 Niedrige Beweggründe seien nicht handlungsbestimmend gewesen, weil die Absicht des Angeklagten, seine Ehefrau zu bestrafen, nur eines von mehre-ren, nicht aber das tatbeherrschende Motiv gewesen sei. 10 I[X.] - 7 - 1. Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft und führen zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Tat zum Nachteil des Mädchens [X.] betrifft, weil das [X.] die Voraussetzungen eines "[X.]" verkannt hat. 11 a) [X.] handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des [X.] bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilf-losen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Le-ben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 39, 353, 368; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 m.w.N.). Das Opfer muss gerade auf Grund seiner [X.]igkeit wehrlos sein (BGHSt 32, 382, 384). [X.] ist regel-mäßig auch der Schlafende, wenn er einschläft. Er überlässt sich dem Schlaf im Vertrauen darauf, dass ihm nichts geschehen werde; in diesem Vertrauen über-liefert er sich der Wehrlosigkeit. [X.] ist er hingegen nicht nur, ehe er [X.]. Wer sich zum Schlafen niederlegt, nimmt die [X.]igkeit mit in den Schlaf; sie begleitet ihn, auch wenn er sich ihrer nicht mehr bewusst ist. Das besonders Gefährliche und Tückische, das den Täter lebenslanger Freiheits-strafe aussetzt, liegt darin, dass er sein Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und es dadurch hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 23, 119, 120 f.). Entgegen der Auffassung des [X.] handelt ein Täter gegenüber seinem Opfer auch schon dann heimtückisch, wenn er dessen [X.]igkeit nur bewusst ausnutzt, ohne dass es darauf ankommt, ob er sie bewusst herbeigeführt oder bestärkt hat (BGHSt 8, 216, 219). Dass der Angeklagte hier seine Kinder nicht in der Absicht, sie an-schließend zu töten, schlafen gelegt, sondern seinen [X.] erst später gefasst hat, steht einer Verurteilung wegen [X.] deshalb nicht entgegen. 12 - 8 - b) Im Ansatz zutreffend geht das [X.] davon aus, dass einem Kleinstkind gegenüber heimtückisches Handeln in der Regel nicht möglich ist, weil es nicht fähig ist, anderen Vertrauen entgegenzubringen. Der [X.] hat es in ständiger Rechtsprechung abgelehnt, die Tötung eines sehr kleinen Kindes, das infolge seiner natürlichen Arg- und Wehrlosigkeit gegen einen Angriff auf sein Leben nichts unternehmen kann, als heimtückisch anzu-sehen, weil seine Wahrnehmungsfähigkeit noch nicht ausgebildet ist. Diese Rechtsprechung beruht darauf, dass der Begriff der Heimtücke auf etwas [X.] hindeutet, man eine böse Absicht aber nur vor jemanden verheimlichen kann, der an sich in der Lage ist, sie wahrzunehmen (BGHSt 4, 11; 8, 216, 218). Hier war jedoch das Opfer [X.] bereits fünf Jahre und vier Monate alt, also in einem Alter, in dem ein normal entwickeltes Kind einen auf sein Le-ben zielenden Angriff erkennen und danach versuchen kann, Hilfe herbeizuru-fen, den Täter umzustimmen oder in sonstiger Weise dem Anschlag zu begeg-nen bzw. die Durchführung zu erschweren (vgl. [X.], 705; NStZ 1995, 230 jeweils für ein dreijähriges Kind). Der neue Tatrichter wird deshalb festzustellen haben, ob [X.] in diesem Sinne normal entwickelt und damit in der Lage war, den [X.] in irgendeiner Weise zumindest zu erschweren. 13 c) Der Annahme von Heimtücke steht nicht entgegen, dass es an der [X.] feindlichen Willensrichtung beim Angeklagten fehlte. Das kommt unter Umständen dann in Betracht, wenn ein zur Selbsttötung entschlossener Täter Angehörige seiner Familie, die er sehr liebt, aus Sorge um deren unge-wisse Zukunft mit sich in den Tod nehmen will, weil er - möglicherweise in krankhafter Verblendung - meint, zum Besten seiner Familie zu handeln (BGHSt 9, 385; 37, 376; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 10; [X.], 230). Hier handelte der Angeklagte jedoch nicht ausschließlich aus Sorge um das künftige Wohlergehen seiner Kinder, sondern auch, um seine Ehefrau 14 - 9 - anzuklagen und sie zu bestrafen, mithin in feindlicher Willensrichtung gegen-über seinen Kindern, die er für seine Rachegelüste opferte (vgl. [X.] § 211 Rdn. 145). 2. Demgegenüber weist das Urteil, soweit es die Tat zum Nachteil des Jungen [X.] anbelangt, keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. 15 a) Der Annahme eines [X.] steht hier - wie vom [X.] zutreffend erwogen - das Alter des [X.] von nur einem Jahr und neun Monaten entgegen. Das altersgerecht entwickelte Kleinkind [X.] war unter den hier gegebenen Umständen zum Argwohn zumal gegenüber seinem eige-nen Vater bereits konstitutionell nicht fähig und konnte deshalb nicht heimtü-ckisch getötet werden (vgl. BGHSt 4, 11; [X.], § 211 Rdn. 134). 16 Zutreffend weist die Revision zwar darauf hin, dass nach der [X.] eine Ausnahme der prinzipiellen Ausklammerung kleiner Kinder aus dem Anwendungsbereich des [X.] der Heimtücke dann zu machen ist, wenn der Täter schutzbereite Dritte ausschaltet, um dann die Tötung des nicht mehr behüteten Kindes ungehindert begehen zu können (vgl. BGHSt 8, 216, 219; [X.], 43). Allerdings ist schützender Dritter auf der [X.] der bisherigen Rechtsprechung nur derjenige, der den Schutz des Kindes übernommen hat und ihn im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil er dem Täter vertraut (vgl. BGHSt 8, 216, 219; [X.] § 211 Rdn. 42). Dass die im [X.] fünf bzw. sieben Jahre alten Kinder [X.] und [X.] hier zuvor den Schutz des jüngeren Bruders [X.] trotz der Gegenwart des leiblichen Vaters übernommen und sogar diesem gegenüber tatsächlich ausgeübt hätten, mithin 17 - 10 - dessen Aufsichtspersonen waren (vgl. [X.]/[X.] StGB 51. Aufl. § 211 Rdn. 19 a), ist unter den gegebenen Umständen nicht der Fall. b) Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe hat das [X.] auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei verneint. Ob ein Beweggrund niedrig ist, muss auf Grund einer Gesamtwürdigung beurteilt werden, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse und die [X.] einschließt. Beim Vorliegen eines so genannten [X.] beruht die vorsätzliche Tötung nur dann auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittli-cher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 20; [X.], 76; 2004, 205; NStZ-RR 2004, 234). Hier hat das [X.] nach umfassender Würdigung dem Motiv der Rache des Angeklagten an der Ehefrau angesichts seiner Sorge um das künftige Wohlergehen der von ihm geliebten Kinder sowie angesichts [X.] und seines Gefühls der Ausweglosigkeit, das auch zu den [X.] geführt hatte, keine so beherrschende Bedeutung zugemessen, dass es die Tötung insgesamt als eine verachtungswerte, auf tiefster Stufe ste-hende erscheinen ließe. Dies hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Beurtei-lungsspielraums (vgl. [X.], 79). 18 - 11 - 3. Die Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Tat zum Nachteil der [X.]führt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. 19 [X.] [X.] [X.] [X.]Appl

Meta

2 StR 561/05

10.03.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2006, Az. 2 StR 561/05 (REWIS RS 2006, 4573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4573

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