Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2004, Az. 4 StR 9/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3935

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[X.] StR 9/04vom23. März 2004in der Strafsachegegenwegen Mordes- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2004 be-schlossen:1. Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Nachholung derverspätet angebrachten Verfahrensrügen zur [X.] seiner Revision gegen das Urteil des [X.] vom 28. Juli 2003 (Revisionsbegründung [X.]vom 28. November 2003) Wieder-einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird ausden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 16. Februar 2004 [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeich-nete Urteil wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Die Wertung des Schwurgerichts, die Tötung [X.] beruhe auf niedrigen Beweggründen im Sinnedes § 211 Abs. 2 StGB, ist auf der Grundlage der Recht-sprechung zur Tötung aus Blutrache in objektiver Hin-sicht nicht zu beanstanden. Gleiches gilt angesichts derSozialisation des in der [X.] aufgewachse-nen Angeklagten aber auch in subjektiver Hinsicht. [X.] ändert hier - wie das [X.] eingehend darge-legt hat - seine noch bestehende gefühlsmäßige [X.] an kurdisch-jezidische Wertvorstellungen [X.] -Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der [X.] Ausübung der Tat innerlich noch unter dem [X.] auf seinen ältesten Bruder [X.] ihn dies maßgeblich zur Begehung der Tat veran-laßt hätte. Daß der Angeklagte in dieser Weise durchden von einem Verwandten des Tatopfers verübten [X.] auf seinen Bruder, an dem das Tatopfer mögli-cherweise beteiligt war, noch persönlich betroffen war,hat das [X.] aber gerade ausgeschlossen. [X.] begegnet schon deshalb keinen Bedenken,weil der Bruder des Angeklagten den Anschlag, [X.] der Blutrache war, ohne schwerwiegende [X.] überlebt hat und der [X.] bereits fast ein Jahr zurücklag.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die den [X.] im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 9/04

23.03.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2004, Az. 4 StR 9/04 (REWIS RS 2004, 3935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3935

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