Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.03.2015, Az. 19 W (pat) 56/13

19. Senat | REWIS RS 2015, 14259

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Motor Controller" – zur Verschiebung des Anmeldetages bei nachgereichten Zeichnungen


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2007 047 593.6-32

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung am 11. März 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Phys. [X.], [X.]in [X.] sowie [X.] Dr.-Ing. [X.] und Dipl.-Ing. J. Müller

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für [X.] des [X.] vom 14. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Prüfungsverfahrens mit Anmeldetag 5. Oktober 2007 an das Patentamt zurückverwiesen.

Gründe

<[X.]rong>I.

1

Die Anmelderin hat am 5. Oktober 2007 eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Motor Controller" unter Inanspruchnahme der Priorität vom 11. Oktober 2006 der [X.] 2006-277364 beim [X.] ([X.]) eingereicht. In der [X.] sind mit Eingangsdatum 5. Oktober 2007 außer dem Antragsformular und der Erfinderbenennung jeweils in [X.] eine Zusammenfassung und eine Beschreibung, in der auf Zeichnungen ([X.]. 1, 2 und 3) Bezug genommen wird, sowie sechs Patentansprüche (claims), jedoch keine Zeichnungen enthalten.

2

Mit Eingabe vom 17. Dezember 2007, eingegangen am 18. Dezember 2007, hat die Anmelderin zusammen mit der [X.] Voranmeldung die [X.] Übersetzung der Patentanmeldung einschließlich zwei Blatt deutschsprachig beschrifteter Zeichnungen mit [X.]uren 1 bis 3 eingereicht.

3

Auf den von der Prüfungs[X.]elle nach § 35 Abs. 1 Satz 2 [X.] (in der bis 31. März 2014 geltenden Fassung, [X.]) erlassenen Bescheid vom 25. Februar 2008, mit dem die Anmelderin innerhalb einer Fri[X.] von einem Monat entweder zur Nachreichung von Zeichnungen oder zur Erklärung, dass jede Bezugnahme auf Zeichnungen als nicht erfolgt gelten solle, aufgefordert worden war, hat die Anmelderin mit Eingabe vom 17. März 2008 – abermals - deutschsprachig beschriftete [X.]uren 1 bis 3 eingereicht.

4

Gegen den Beschluss der Prüfungs[X.]elle vom 18. April 2008, in dem der 18. Dezember 2007 als rechtswirksames Anmeldedatum fe[X.]ge[X.]ellt worden i[X.], hat Anmelderin Beschwerde eingelegt und - unter Vorlage der Empfangsbescheinigung des [X.] über den Eingang am 5. Oktober 2007 sowie einer eides[X.]attlichen Versicherung der zum damaligen Zeitpunkt in der Kanzlei des Vertreters der Anmelderin Patentanwalt [X.] in [X.] [X.] beschäftigten [X.] Frau [X.] - geltend gemacht, dass mit der Anmeldung am 5. Oktober 2007 englischsprachige Zeichnungen eingereicht worden seien.

5

Mit Beschluss vom 28. Januar 2010 ([X.].: 10 W (pat) 30/08) hat das [X.] (i. W. B[X.]) den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen, da eine gesonderte Fe[X.]setzung des [X.] nach [X.]. Rechtsprechung unzulässig sei. Ein Patent könne nur wie beantragt erteilt werden. Beantrage der Anmelder die Erteilung eines Patents mit einem Anmeldetag, der nicht zuerkannt werden könne, sei die Anmeldung insgesamt zurückzuweisen. Einen Nachweis, dass die Zeichnungen am 5. Oktober 2007 zusammen mit den übrigen [X.] Anmeldeunterlagen dem [X.] zugeleitet worden seien, habe die Anmelderin bislang noch nicht erbracht.

6

Im Rahmen der Fortführung des Prüfungsverfahrens vor der Prüfungs[X.]elle des [X.] i[X.] am 16. September 2011 Frau [X.] als Zeugin vernommen worden. Weiterhin hat die Anmelderin mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 beim [X.] eine eides[X.]attliche Versicherung des [X.]… von der Firma [X.] in [X.], vom 26. September 2011 eingereicht, wonach dieser am 5. Oktober 2007 bei Abholung der Amtspo[X.] für das [X.] aus der Patentanwaltskanzlei [X.] in [X.]… bemerkt habe, dass in das Kuvert für das [X.] auch Patentzeichnungen gegeben worden seien.

7

Mit Beschluss vom 14. Februar 2012 hat die Prüfungs[X.]elle für [X.] des [X.] den Erteilungsantrag der Anmelderin zurückgewiesen. Zur Begründung i[X.] im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Anmeldetag auf den 18. Dezember 2007 verschoben habe, da bei den am 5. Oktober 2007 eingereichten englischsprachigen Anmeldeunterlagen keine Zeichnungen beigelegen hätten. Die eides[X.]attliche Versicherung des [X.]… könne den Eingang der Zeichnungen am 5. Oktober 2007 nicht beweisen, da keine detaillierten Angaben zu den konkreten Anmeldeunterlagen gemacht worden und entscheidende Erkenntnisse bei einer Zeugenaussage nicht zu erwarten gewesen seien. Da die Anmelderin auf den früheren Anmeldetag beharrt habe, sei die Anmeldung zurückzuweisen gewesen.

8

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 16. März 2012. Sie macht geltend, dass es sich, wenn Zeichnungen in das Kuvert für das [X.] gegeben worden seien, nur um die Zeichnungen zur vorliegenden Anmeldung gehandelt haben könne, da keine weiteren Anmeldeunterlagen am 5. Oktober 2007 beim [X.] eingereicht worden seien. Als weiteren Beleg reicht die Anmelderin eine zweite eides[X.]attliche Versicherung von [X.]… vom 16. März 2012, eine Kopie aus dem Kalender von [X.]… für die Tage Freitag, 5. Oktober, bis Sonntag, 7. Oktober 2007, eine Kopie der Auftragsli[X.]e der Firma [X.] für den 5. Oktober 2007 sowie eine eides[X.]attliche Versicherung des Patentanwalts [X.] vom 13. März 2012 ein.

9

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Prüfungs[X.]elle für [X.] des [X.]s vom 14. Februar 2012 aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Prüfungsverfahrens mit Anmeldetag 5. Oktober 2007 an das Patentamt zurückzuverweisen.

In der mündlichen Verhandlung am 11. März 2015 i[X.] [X.]… als Zeuge zu den Fragen des [X.] des [X.]s vom 12. Januar 2015 vernommen worden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

<[X.]rong>II.

Die [X.]atthafte und auch son[X.] zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 [X.] zur Zurückverweisung der Sache an das Patentamt zur Fortführung des Prüfungsverfahrens mit Anmeldetag 5. Oktober 2007 führt.

Der [X.] i[X.] nach Würdigung der Gesamtum[X.]ände des vorliegenden Falles, insbesondere der eides[X.]attlichen Versicherungen des [X.]… vom 26. September 2011 und 16. März 2012 sowie seiner Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2015 zu der Überzeugung gelangt, dass mit dem am 5. Oktober 2007 eingereichten Antrag der Anmelderin auf Erteilung eines Patents mit der Bezeichnung "Motor Controller" nicht nur in [X.] die Zusammenfassung, die Beschreibung und die Patentansprüche, sondern auch die zugehörigen englisch beschrifteten Zeichnungen, [X.]uren 1 bis 3, beim [X.] eingegangen sind und damit dieser Tag der Anmeldetag i[X.] (§ 35 Abs. 2 Satz 1 [X.] a. F. i. V. m. § 34 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 [X.]).

Zwar sind die fraglichen Zeichnungen mit Eingangsdatum 5. Oktober 2007 in der beim [X.] geführten Akte der Patentanmeldung 10 2007 047 593.6 nicht enthalten. Auch i[X.] nicht zu verkennen, dass die Anmelderin auf den gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 [X.] a. F. erlassenen Bescheid der Prüfungs[X.]elle vom 25. Februar 2008 mit Eingabe vom 17. März 2008 die Zeichnungen, [X.]uren 1 bis 3, mit [X.]r Beschriftung (nochmals nach ihrer er[X.]maligen Einreichung am 18. Dezember 2007) eingereicht hat und sie sich er[X.] nachdem der Beschluss der Prüfungs[X.]elle vom 18. April 2008 über die Fe[X.][X.]ellung des 18. Dezember 2007 als Anmeldetag ergangen i[X.], darauf berufen hat, dass bereits am Anmeldetag 5. Oktober 2007 die englischsprachigen Zeichnungen beim [X.] eingereicht worden seien. Dies mag darauf beruhen, dass der Vertreter der Anmelderin nach einer genauen Überprüfung er[X.] zu diesem Zeitpunkt realisiert hat, dass offenbar die englisch beschrifteten Zeichnungen in der [X.] abgängig sind.

Der Überzeugungsbildung des [X.]s [X.]eht ferner nicht entgegen, dass die zum fraglichen Zeitpunkt in der (damaligen) Kanzlei [X.] des Vertreters der Anmelderin in der [X.]… Straße in [X.] [X.], ange[X.]ellte und mit der Zusammen[X.]ellung der Unterlagen der Patentanmeldung der Anmelderin betraute [X.], Frau [X.], in ihrer eides[X.]attlichen Versicherung vom 20. Juni 2008 nicht konkret be[X.]ätigen konnte, die zugehörigen Zeichnungen zu dem [X.] Text der Voranmeldung beigefügt zu haben und sie sich auch später bei ihrer Vernehmung als Zeugin vor der Prüfungs[X.]elle am 16. September 2011 nicht mehr daran erinnern konnte. Allein aus der fehlenden Erinnerung von Frau [X.] kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Zeichnungen nicht zu der Patentanmeldung gegeben worden sind.

Der [X.] sieht demgegenüber den Eingang der Zeichnungen am 5. Oktober 2007, insbesondere nach dem schlüssigen Vortrag der Anmelderin bzw. ihres Vertreters und den diesen Vortrag be[X.]ätigenden eides[X.]attlichen Erklärungen des [X.]… sowie seiner Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung, als erwiesen an. Vorwegzu[X.]ellen i[X.], dass der Zeuge [X.]…, dem am Ausgang des Verfahrens kein erkennbares Eigeninteresse unter[X.]ellt werden kann, einen offenen und aufrichtigen Eindruck gemacht hat, seine Aussagen [X.]immig waren, so dass für den [X.] kein Grund ersichtlich i[X.], am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zu zweifeln.

Wie [X.]… eides[X.]attlich versichert und in seiner Aussage vor Gericht wiederholt hat, sei er als Mitarbeiter der Firma [X.] in [X.], am 5. Oktober 2007 auftragsgemäß um ca. 13.30 Uhr in der sich zum damaligen Zeitpunkt in [X.] [X.]… befindlichen Kanzlei des Vertreters der Anmelderin, Patentanwalt [X.] gewesen, um, wie jeden Freitag, Amtspo[X.] für das [X.] und/oder [X.] sowie Briefpo[X.] abzuholen. Dies wird auch durch die beiden Aufträge für den Kunden [X.], 5. Oktober 2007, 13.30 Uhr, in der eingereichten Auftragsli[X.]e der Firma [X.] … sowie den entsprechenden Eintrag von [X.]… in seinem Kalender über den Tourenverlauf am Freitag, den 5. Oktober 2007, hinreichend belegt. Obwohl die fraglichen Kalenderseiten nur in Kopie vorgelegt wurden, be[X.]ehen an der Echtheit der Einträge keine begründeten Zweifel, nachdem [X.]… als Zeuge vor Gericht glaubhaft ausgesagt hat, dass der Kalender bei einem Wohnungsumzug im Jahr 2013 entsorgt worden, die eingereichte Kopie jedoch [X.] von seinem Kalender gefertigt worden sei.

Weiterhin hat [X.]… eides[X.]attlich versichert und als Zeuge ausgesagt, dass er wegen eines Disputs zwischen Frau [X.] und ihrer Mutter, Frau [X.]…, beim Fertig[X.]ellen der Amtspo[X.] darauf habe warten müssen, dass [X.] die Amtspo[X.] in das zur Weiterleitung an das [X.] be[X.]immte Kuvert taten. Dabei habe er gesehen, dass ein Packen, bei dem Pläne dabei waren, nachträglich in das Kuvert eingeschoben worden sei. Der [X.] hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage. Zwar liegt das Geschehen relativ lange Zeit zurück. [X.]… konnte den Vorgang jedoch anhand seines [X.] rekon[X.]ruieren, und zwar schon im September 2011 bei Abgabe seiner er[X.]en eides[X.]attlichen Versicherung. Nachvollziehbar i[X.] auch die Erinnerungs[X.]ütze aufgrund der besonderen Situation am 5. Oktober 2007 in der Kanzlei von Patentanwalt [X.], und zwar aufgrund der nach eides[X.]attlicher Erklärung von [X.]… äußer[X.] ungewöhnlichen Diskussion zwischen Frau [X.]… und ihrer Mutter, des Wartens auf die Fertig[X.]ellung der Amtspo[X.], die nach seiner Zeugenaussage son[X.] üblicherweise schon verschlossen zur Abholung bereit lag, und der hierdurch ent[X.]andenen Verzögerung in seiner Tourenplanung mit telefonischer Verschiebung des nachfolgenden Termins bei der Kanzlei [X.]-… & Partner. Die Verwendung des Begriffs "Pläne" in der Zeugenaussage von [X.]… i[X.] dabei als laienhafte Formulierung für graphische Dokumente im Gegensatz zu Textdokumenten und daher ohne Weiteres auch im Sinn von Zeichnungen zu ver[X.]ehen.

Auszuschließen i[X.] dabei auch, dass die "Pläne" die [X.]… gesehen hat, in der Kanzlei von einer [X.] in ein für einen anderen Adressaten be[X.]immtes Kuvert gegeben worden sind. Denn laut seiner Zeugenaussage hat [X.]… an diesem Tag außer dem Kuvert für das [X.] nur noch normale Briefpo[X.] zur Ablieferung beim Po[X.]amt abgeholt, die in Form von verschlossenen adressierten Kuverts bereit lag, die folglich nicht mehr befüllt worden sind.

Ferner [X.]eht zur Überzeugung des [X.]s fe[X.], dass das von [X.]… abgeholte Kuvert mit Amtspo[X.] für das [X.] die einzige Sendung war, die am 5. Oktober 2007 aus der Kanzlei [X.] an das [X.] gegangen i[X.]. [X.]… hat eides[X.]attlich versichert und als Zeuge ausgesagt, dass er am Freitag, den 5. Oktober 2007, nur ein (einziges) Kuvert aus der Kanzlei von Patentanwalt [X.] in [X.]… abgeholt und beim [X.] abgeliefert habe. Zudem hat Patentanwalt [X.] an Eides[X.]att versichert, dass seinerzeit [X.]… von der Firma [X.] der einzige gewesen sei, der Amtspo[X.] in der Kanzlei abgeholt und an das [X.] geliefert habe. Der [X.] sieht keinen Grund, die Richtigkeit dieser Aussagen bzw. Erklärungen in Frage zu [X.]ellen.

Weiterhin wei[X.] die an die Kanzlei [X.] adressierte amtliche Empfangsbescheinigung des [X.] für den 5. Oktober 2007 nur zwei Eingänge aus, und zwar unter laufender Nr. 1: amtliches Aktenzeichen "[X.]", Anmelder/Inhaber "N…" eingereichte Unterlagen "Eingabe, Einzugsermächtigung f. Anmeldegebühr" und unter laufender Nr. 2: amtliches Aktenzeichen "Neue Anmeldung", Anmelder/Inhaber "[X.]", eingereichte Unterlagen "[X.], Erfinderbenennung, 1 Abschrift der Voranmeldung". Die Beiziehung der elektronischen und der eingescannten Papierakte der Patentanmeldung 11 2005 003 420.8 hat ergeben, dass in dieser Akte am 5. Oktober 2007 nur die Eingabe des Vertreters der Anmelderin, [X.], vom 1. Oktober 2007 mit der angefügten Einzugsermächtigung für die Anmeldegebühr, jedoch keine Zeichnungen eingegangen sind und Zeichnungen auch nicht angefordert waren oder son[X.] zur Einreichung an[X.]anden.

Da mithin zur Überzeugung des [X.]s fe[X.][X.]eht, dass Herr [X.] am 5. Oktober 2007 bei Abholung der Amtspo[X.] in der Kanzlei von Patentanwalt [X.] gesehen hat, dass in das für das [X.] be[X.]immte Kuvert Zeichnungen gegeben worden sind, dass dieses Kuvert die einzige Sendung war, die an diesem Tag aus der Kanzlei an das [X.] geliefert worden i[X.], und dass in dieser Sendung Zeichnungen nur zu der Neuanmeldung der Anmelderin gehören konnten, i[X.] daraus nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die fraglichen Zeichnungen zusammen mit den übrigen Anmeldeunterlagen der Patentanmeldung "Motor Controller" am 5. Oktober 2007 beim [X.] eingegangen sind.

Nachdem die Prüfungs[X.]elle bisher noch nicht in der Sache entschieden hat und die Anmeldung nur wegen Un[X.]immigkeit über den Anmeldetag zurückgewiesen hat, hat der [X.] von einer eigenen Sachentscheidung abgesehen und gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 [X.] die Sache zur Fortführung des Prüfungsverfahrens mit dem ursprünglichen Anmeldetag an das [X.] zurückverwiesen.

Auf die angefügte Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.

Meta

19 W (pat) 56/13

11.03.2015

Bundespatentgericht 19. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.03.2015, Az. 19 W (pat) 56/13 (REWIS RS 2015, 14259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14259

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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