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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.948,90 € festgesetzt.
I. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim [X.] grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Mai 2020 - [X.]/18, juris Rn. 5).
II. Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde auf 2.948,90 € festzusetzen. Auf diesen Betrag belaufen sich die im Kostenfestsetzungsverfahren noch im Streit stehenden Kosten des Patentanwalts.
[X.]
Meta
22.03.2023
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend BGH, 13. Oktober 2022, Az: I ZB 35/20, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2023, Az. I ZB 35/20 (REWIS RS 2023, 2383)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 2383
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZB 61/19 (Bundesgerichtshof)
Rechtsanwaltskosten: Festsetzung der Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren im Rahmen des Räumungsvollstreckungsverfahrens
I ZB 69/21 (Bundesgerichtshof)
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I ZB 40/23 (Bundesgerichtshof)
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