Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2023, Az. I ZB 35/20

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 2383

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Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.948,90 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim [X.] grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Mai 2020 - [X.]/18, juris Rn. 5).

2

II. Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde auf 2.948,90 € festzusetzen. Auf diesen Betrag belaufen sich die im Kostenfestsetzungsverfahren noch im Streit stehenden Kosten des Patentanwalts.

[X.]

Meta

I ZB 35/20

22.03.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 13. Oktober 2022, Az: I ZB 35/20, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2023, Az. I ZB 35/20 (REWIS RS 2023, 2383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2383

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