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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung
Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 26. August 2019 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob Ziele der Raumordnung i.S.v. § 4 Abs. 1 ROG in ihrer Bindungswirkung auf bestimmte Planungsebenen beschränkt werden können.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
4 B 42/19, 4 B 42/19 (4 C 7/20)
12.10.2020
Bundesverwaltungsgericht 4. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 26. August 2019, Az: 4 A 2426/17, Urteil
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 4 Abs 1 ROG 2008
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.10.2020, Az. 4 B 42/19, 4 B 42/19 (4 C 7/20) (REWIS RS 2020, 4172)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 4172
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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