Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2020, Az. 6 AZR 417/19

6. Senat | REWIS RS 2020, 520

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Gegenstand

Jubiläumsgeld nach § 23 Abs. 2 TVöD-AT - Berechnung der Beschäftigungszeit


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 26. Juli 2019 - 7 Sa 18/19 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten wegen eines Anspruchs auf [X.] über den [X.]eginn der [X.]eschäftigungszeit des [X.].

2

Der im Jahr 1969 geborene Kläger war vom 1. November 1990 bis zum 14. Oktober 2002 bei der [X.] beschäftigt. Vom 15. Oktober 2002 bis einschließlich 30. Juni 2006 stand er in einem Arbeitsverhältnis mit der [X.] Seit dem 1. Juli 2006 ist er bei der beklagten Landeshauptstadt angestellt.

3

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst in der für den [X.]ereich der [X.] ([X.]) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der Kläger kann demnach gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.]uchst. b des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst ([X.]) - Allgemeiner Teil - ([X.]-AT) vom 13. September 2005 bei Vollendung einer [X.]eschäftigungszeit von 40 Jahren iSv. § 34 Abs. 3 [X.]-AT ein [X.] iHv. 500,00 Euro beanspruchen.

4

§ 34 [X.]-AT lautet in der seit dem 1. Jan[X.]r 2010 geltenden Fassung auszugsweise wie folgt:

        

„…    

        

(3)     

1[X.]eschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte [X.], auch wenn sie unterbrochen ist. … 3Wechseln [X.]eschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die [X.]en bei dem anderen Arbeitgeber als [X.]eschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.“

5

Der [X.] trat am 1. Oktober 2005 in [X.] (§ 39 Abs. 1 Satz 1 [X.]-AT). Nach § 14 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der [X.]eschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]) vom 13. September 2005 werden die vor dem 1. Oktober 2005 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten [X.]eschäftigungszeiten für die Dauer des über den 30. September 2005 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses als [X.]eschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 [X.]-AT berücksichtigt. Diese Vorschrift des Überleitungsrechts nimmt [X.]. [X.]ezug auf die Regelungen des bis zum 30. September 2005 geltenden [X.] ([X.]). Dieser unterschied zwischen [X.]eschäftigungszeit und Dienstzeit. Nach § 19 Abs. 1 [X.] war [X.]eschäftigungszeit die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte [X.], auch wenn sie unterbrochen wurde. Die Dienstzeit umfasste gemäß § 20 Abs. 1 [X.] die [X.]eschäftigungszeit iSd. § 19 [X.] und zusätzlich die nach § 20 Abs. 2 bis Abs. 6 [X.] angerechneten [X.]en einer früheren [X.]eschäftigung, soweit diese nicht schon bei der [X.]erechnung der [X.]eschäftigungszeit berücksichtigt wurden.

6

[X.]ezüglich des Anspruchs auf eine Jubiläumszuwendung sah § 39 [X.] eine noch weitergehende [X.]erücksichtigung von Dienstzeiten vor. Nach § 14 Abs. 2 TVÜ-[X.] werden für die Anwendung des § 23 Abs. 2 [X.]-AT die bis zum 30. September 2005 zurückgelegten [X.]en, die [X.]. nach Maßgabe des [X.] anerkannte Dienstzeit sind, als [X.]eschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 [X.]-AT berücksichtigt.

7

Die [X.]eklagte hat die [X.] der [X.]eschäftigung des [X.] bei der [X.] [X.] nach § 34 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT anerkannt.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass auch die [X.] seiner [X.]eschäftigung bei der [X.] vom 1. November 1990 bis zum 14. Oktober 2002 berücksichtigt werden müsse. § 34 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT beziehe sich nicht nur auf das unmittelbar vorangegangene Arbeitsverhältnis. [X.]is zu seiner Überleitung in den [X.] zum 1. Oktober 2005 habe sich sein Arbeitsverhältnis mit der [X.] [X.] nach den Regelungen des [X.] bestimmt. Folglich sei bei der Überleitung in den [X.] nicht nur die bei der [X.] [X.] bereits zurückgelegte [X.]eschäftigungszeit zu berücksichtigen gewesen, sondern auch die Dienstzeit bei der [X.], welche an den [X.] gebunden gewesen sei. Dies ergebe sich aus § 14 TVÜ-[X.] iVm. § 20 [X.]. Dieser durch die Überleitungsregelungen gesicherte [X.]esitzstand habe sich auf das im unmittelbaren [X.] an die [X.]eschäftigung bei der [X.] [X.] begründete Arbeitsverhältnis mit der [X.]eklagten übertragen. Durch den Wechsel in den [X.] sollten die unter Geltung des [X.] erworbenen [X.]eschäftigungszeiten nicht verloren gehen. Dies entspreche auch dem Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes.

9

Der Kläger hat daher beantragt

        

festzustellen, dass seine [X.]eschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TVöD am 1. November 1990 beginnt.

Die [X.]eklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. § 34 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT ordne nur die Anerkennung der [X.]eschäftigungszeit an, die bei dem vorherigen Arbeitgeber verbracht worden sei. § 14 TVÜ-[X.] finde vorliegend keine Anwendung, weil das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien erst zum 1. Juli 2006 begründet worden sei. Der zum [X.]punkt der Überleitung in den [X.] am 1. Oktober 2005 gesicherte [X.]esitzstand gehe mit einem späteren Arbeitgeberwechsel verloren.

Das Arbeitsgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass die [X.]eschäftigungszeit des [X.] nach § 34 Abs. 3 [X.]-AT am 1. November 1990 beginne. Auf die [X.]erufung der [X.]eklagten hat das [X.] dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.

I. Die Klage ist zulässig. Die Dauer der [X.]eschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 [X.]-AT ist gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.]-AT maßgeblich für den Anspruch auf [X.]. Dies begründet das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

1. Der Kläger könnte bei Vollendung einer [X.]eschäftigungszeit von 40 Jahren nach § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.]uchst. b [X.]-AT ein [X.] iHv. 500,00 [X.] beanspruchen. Das Erreichen einer solchen [X.]eschäftigungszeit setzt die [X.]erücksichtigung der [X.]eschäftigung des Klägers bei der [X.] ab dem 1. November 1990 voraus. Der im Jahr 1969 geborene Kläger wird voraussichtlich im Jahr 2036 mit Vollendung des 67. Lebensjahres in den Ruhestand treten (vgl. § 35 SG[X.] VI). Ausgehend von dem von der [X.]eklagten anerkannten [X.]eginn der [X.]eschäftigungszeit am 15. Oktober 2002 könnte er eine [X.]eschäftigungszeit von 40 Jahren nicht erreichen, denn dies wäre erst im [X.] der Fall. Eine [X.]erücksichtigung des streitgegenständlichen [X.]raums ab dem 1. November 1990 könnte hingegen zum Erreichen der 40-jährigen [X.]eschäftigungszeit im Laufe des [X.] führen.

2. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden abzuwarten, bis die [X.]eklagte die Verweigerung des [X.]es im Jahr 2030 auf eine aus Sicht des Klägers unzutreffende [X.]erechnung der [X.]eschäftigungszeit stützt (vgl. [X.] 29. Juni 2017 - 6 [X.] - Rn. 13, [X.]E 159, 294). Mit der Entscheidung über den Feststellungsantrag kann der Streit bezüglich der maßgeblichen [X.]eschäftigungszeit bereits jetzt abschließend geklärt werden. Angesichts des tariflich vorgegebenen [X.]etrages kann künftig auch kein Streit bezüglich der Höhe des [X.]es entstehen (vgl. [X.] 7. Februar 2019 - 6 [X.] - Rn. 15).

II. Die Klage ist unbegründet. Die [X.]eschäftigung des Klägers bei der [X.] vom 1. November 1990 bis zum 14. Oktober 2002 gilt im Arbeitsverhältnis mit der [X.]eklagten nicht als [X.]eschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 Satz 3 oder Satz 4 [X.]-AT. Die Voraussetzung des [X.] ist bezogen auf die [X.] nicht erfüllt.

1. § 34 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT bezieht sich nur auf den unmittelbar vorherigen Arbeitgeber und nicht auf frühere Arbeitgeber. Gleiches gilt für § 34 Abs. 3 Satz 4 [X.]-AT.

a) Der [X.]ezug allein zum vorherigen Arbeitgeber folgt aus dem eindeutigen Wortlaut von § 34 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 [X.]-AT.

aa) Wechseln [X.]eschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des [X.] erfasst werden, werden die [X.]en bei dem anderen Arbeitgeber gemäß § 34 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT als [X.]eschäftigungszeit anerkannt. „Wechseln“ bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch „sich ablösen“, „sich abwechseln“, „sich ändern“, „aufeinanderfolgen“ (vgl. [X.] Das Synonymwörterbuch 7. Aufl. Stichwort „wechseln“), „etwas durch etwas anderes derselben Art ersetzen“, „einander ablösen“ (vgl. [X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Stichwort „wechseln“) oder auch „eins an die Stelle eines anderen setzen“, „den Platz tauschen“, „sich ändern“, „sich verändern“ (vgl. [X.] 9. Aufl. Stichwort „wechseln“; vgl. bereits [X.] 29. Juni 2017 - 6 [X.] - Rn. 40, [X.]E 159, 294). Ein Wechsel im Sinne einer Ablösung oder einer Nachfolge bezieht sich demnach nur auf das unmittelbar [X.], nicht auf die noch weiter zurückliegende Vergangenheit. Das [X.] ist demnach hier der Arbeitgeber des unmittelbar vorausgegangenen Arbeitsverhältnisses (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand Juli 2019 Teil II/1 § 34 Rn. 701; [X.] in [X.] Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 3. Aufl. § 17 Rn. 17.105). Durch die Voraussetzung des „Wechsels“ haben sich die Tarifvertragsparteien gegen eine [X.]erücksichtigung jeglicher im öffentlichen Dienst zurückgelegter [X.]eschäftigungszeiten entschieden (vgl. [X.]eckOK [X.]/[X.] Stand 1. September 2019 [X.]-AT § 34 Rn. 76; [X.], 87, 89 f.).

bb) Dem entspricht, dass sowohl § 34 Abs. 3 Satz 3 als auch Satz 4 [X.]-AT den vorherigen Arbeitgeber im Singular bezeichnen („[X.]en bei dem anderen Arbeitgeber“ bzw. „Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber“). Ein mehrfacher Arbeitgeberwechsel wird vom Wortlaut der Norm nicht erfasst. Nur bezüglich des vorherigen „anderen“ Arbeitgebers stellt sich damit die Frage, welcher Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen bestehen muss (zum zeitlichen Zusammenhang bei § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L vgl. [X.] 29. Juni 2017 - 6 [X.] - Rn. 41, [X.]E 159, 294; für einen auch inhaltlichen Zusammenhang [X.] in Sponer/Steinherr [X.]-GA Stand März 2018 § 34 [X.] Rn. 164).

b) Dieses am Wortlaut orientierte Verständnis des § 34 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 [X.]-AT steht nicht im Widerspruch zur Zielsetzung der Norm. Dabei kann unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien die Treue zum öffentlichen Dienst honorieren und insoweit dem Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes Rechnung tragen wollen (vgl. [X.] 29. Juni 2017 - 6 [X.] - Rn. 27, [X.]E 159, 294; 18. März 2010 - 6 [X.]/08 - Rn. 29). Dies zwingt aber nicht zu einer unbegrenzten Rückwirkung der Anerkennung von [X.]eschäftigungszeiten. Es bleibt den Tarifvertragsparteien im Rahmen der verfassungsrechtlich durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie grundsätzlich vorbehalten zu bestimmen, welche [X.]eschäftigungszeiten sie für welche [X.]egünstigungen berücksichtigen wollen. Auf dieser Grundlage haben die Tarifvertragsparteien des [X.] bezüglich der Anerkennung von [X.]eschäftigungszeiten differenzierte Regelungen getroffen (vgl. [X.] 22. Februar 2018 - 6 [X.] - Rn. 16, [X.]E 162, 76; 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 15 ff.). Die Absicht einer umfassenden Anerkennung früherer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst lässt sich diesen nicht entnehmen.

aa) [X.]ezüglich der Kündigungsfristen und dem besonderen Kündigungsschutz sieht § 34 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]-AT wegen der auf § 34 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 [X.]-AT beschränkten [X.]ezugnahme nur eine [X.]erücksichtigung der bei demselben Arbeitgeber zurückgelegten [X.] vor (ausführlich [X.] 22. Februar 2018 - 6 [X.] - Rn. 13 ff., [X.]E 162, 76; 10. Dezember 2014 - 7 [X.] 1002/12 - Rn. 38, [X.]E 150, 165).

bb) Hinsichtlich des [X.]es und des [X.] verweisen § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.]-AT und § 22 Abs. 3 Satz 1 [X.]-AT zwar auf den gesamten Absatz 3 des § 34 TVÖD-AT und damit auch auf die Anerkennung von [X.]en bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Diese Verweisung führt aber nur zu einer dem Wortlaut nach auf den vorherigen Arbeitgeber bezogenen Anerkennung von [X.]eschäftigungszeiten.

cc) Trotz Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst wird ein früheres [X.]eamtenverhältnis nicht anerkannt. Dies ergibt sich aus dem nach § 1 Abs. 1 [X.]-AT auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezogenen [X.] und dem klaren Wortlaut des § 34 Abs. 3 [X.]-AT (vgl. [X.] 29. Juni 2017 - 6 [X.] - Rn. 17, [X.]E 159, 294; [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand April 2018 Teil [X.] 1 § 34 Rn. 47.1; [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand Juli 2019 Teil II/1 § 34 Rn. 686; Zimmerling öAT 2020, 199, 200).

2. § 34 Abs. 3 [X.]-AT gilt für Neueinstellungen ab Inkrafttreten des [X.] am 1. Oktober 2005. Für bereits [X.]eschäftigte, die auf Grundlage des [X.] zu diesem Stichtag in den [X.] übergeleitet wurden, enthält § 14 [X.] bezüglich der [X.]eschäftigungszeit eine abschließende Sonderregelung ([X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand April 2018 Teil [X.] 1 § 34 Rn. 60).

a) Mit § 14 Abs. 1 [X.] soll der unter der Geltung des bisherigen [X.] erworbene [X.]esitzstand gewahrt werden. Wechselt ein unter den [X.] fallender Arbeitnehmer jedoch nach dem 1. Oktober 2005 zu einem anderen, ebenfalls den [X.] bzw. [X.] anwendenden Arbeitgeber, handelt es sich um eine Neueinstellung. Der betreffende Arbeitnehmer verliert damit grundsätzlich alle ggf. im bisherigen Arbeitsverhältnis bestehenden Überleitungsvorteile ([X.] 22. Februar 2018 - 6 [X.] - Rn. 23, [X.]E 162, 76; [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand Oktober 2017 Teil IV/3 TVÜ-[X.]und/[X.] Rn. 5g; [X.] 2018, 124).

b) Dies gilt auch bezüglich der in § 14 Abs. 2 [X.] vorgesehenen Spezialregelung zum [X.] nach § 23 Abs. 2 [X.]-AT ([X.] in HK-[X.]/TV-L 4. Aufl. § 34 Rn. 69; [X.]/[X.] in [X.] [X.]d. IV Stand März 2017 E § 34 Rn. 419).

aa) § 14 Abs. 2 [X.] bezieht sich ua. auf die vormals in § 39 [X.]AT geregelte Jubiläumszuwendung (vgl. [X.]eckOK [X.]/[X.] Stand 1. Oktober 2012 [X.] § 14 Rn. 4 ff.). § 39 [X.]AT verwies bezüglich der erforderlichen Dienstzeit grundsätzlich auf § 20 [X.]AT, enthielt aber auch weitergehende Sonderregelungen. Es bedurfte daher einer spezifischen Überleitungsregelung in Form von § 14 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.] in [X.] [X.]d. IV Stand Dezember 2005 F § 14 Rn. 7).

bb) Diese gilt jedoch - wie § 14 Abs. 1 [X.] - nicht für [X.]eschäftigte, die ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellt wurden. Solche [X.]eschäftigte fallen nicht mehr in den Geltungsbereich des [X.] ([X.]eckOK [X.]/[X.] Stand 1. Oktober 2012 [X.] § 14 Rn. 16). Dieser wird durch § 1 [X.] bestimmt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] gilt der [X.] - verkürzt ausgedrückt - im Falle der Überleitung zum 1. Oktober 2005 nur für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Nur soweit im [X.] ausdrücklich bestimmt, gelten seine Vorschriften auch für [X.]eschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber iSd. § 1 Abs. 1 [X.] nach dem 30. September 2005 beginnt und die unter den Geltungsbereich des [X.] fallen (§ 1 Abs. 2 [X.]). § 14 Abs. 2 [X.] enthält keine solche [X.]estimmung.

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt die [X.]eschäftigung des Klägers bei der [X.] vom 1. November 1990 bis zum 14. Oktober 2002 im Arbeitsverhältnis mit der [X.]eklagten nicht als [X.]eschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 Satz 3 oder Satz 4 [X.]-AT. Der Kläger wechselte nicht von der [X.] als „vorheriger Arbeitgeberin“ zur [X.]eklagten, sondern von der Stadt [X.]. Der [X.]estandsschutz nach § 14 Abs. 2 [X.] wirkte nur im Arbeitsverhältnis mit der Stadt [X.], denn während dessen Dauer erfolgte zum 1. Oktober 2005 die Überleitung in den [X.]. [X.]ei der [X.]egründung des Arbeitsverhältnisses mit der [X.]eklagten zum 1. Juli 2006 handelte es sich hingegen um eine Neueinstellung, auf welche der [X.]estandsschutz des § 14 Abs. 2 [X.] aus den genannten Gründen keine Anwendung findet. Es ist daher ohne [X.]elang, ob im Arbeitsverhältnis mit der Stadt [X.] die vorherige Dienstzeit bei der [X.] als [X.]eschäftigungszeit anzurechnen war.

III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Krumbiegel    

        

    Wemheuer    

        

    Heinkel    

        

        

        

    [X.]rand    

        

    Köhler    

                 

Meta

6 AZR 417/19

19.11.2020

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stuttgart, 8. November 2018, Az: 6 Ca 1913/18, Urteil

§ 34 Abs 3 S 3 TVöD, § 34 Abs 3 S 4 TVöD, § 23 Abs 2 S 1 TVöD, § 14 Abs 1 TVÜ-VKA, § 14 Abs 2 TVÜ-VKA

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2020, Az. 6 AZR 417/19 (REWIS RS 2020, 520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 520

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