Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.09.2013, Az. 6 AZR 512/12

6. Senat | REWIS RS 2013, 2864

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Gegenstand

Stufenzuordnung nach Betriebsübergang - zwischenzeitliche Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes - Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2012 - 3 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die [X.] nach einem Betriebsübergang bei Anwendung der Regelungen des [X.] ([X.]) für die Beschäftigten im [X.].

2

Die Klägerin wurde 1988 von der beklagten [X.] als Kindergärtnerin in einer Kindertagesstätte eingestellt. In dieser Einrichtung ist sie bis heute ununterbrochen tätig. Mit [X.] vereinbarten die Parteien, dass auf das Arbeitsverhältnis die Regelungen des [X.] sowie die diesen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifnormen Anwendung finden. Beide Seiten waren zudem tarifrechtlich an den [X.] gebunden. Die Klägerin war damals bereits Mitglied der tarifschließenden [X.] ([X.]) und ist es heute noch. Gleiches gilt bzgl. der Mitgliedschaft der [X.] im Kommunalen Arbeitgeberverband.

3

[X.] übernahm der Kreisverband „W“ e. V. der [X.] ([X.]) die Kindertagesstätte im Wege eines Betriebsübergangs. Unter dem 10. Dezember 1996 schloss die Klägerin mit der beklagten [X.], dem übernehmenden Kreisverband der [X.] und dem Personalrat der [X.]verwaltung einen „[X.]“, welcher auszugsweise wie folgt lautet:

        

„§ 1   

        

(1)     

Die [X.], Kreisverband „W“ e. V., tritt unter Anwendung des § 613a BGB ohne Probezeit in das bestehende Arbeitsverhältnis ein und verpflichtet sich, ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges den [X.] [X.] für das Arbeitsverhältnis anzuwenden.

        

(2)     

Die [X.] rechnet die Beschäftigungszeit ab 09.11.1988 im Sinne der Tarifverträge in vollem Umfang an.

        

...“   

        

4

Die Klägerin war nicht aufgrund Mitgliedschaft in der tarifschließenden [X.] an die Tarifverträge der [X.] gebunden. In der Folgezeit wandte der neue Arbeitgeber diese Tarifverträge jedoch ohne Beanstandung durch die Klägerin an.

5

Zum 1. Januar 2002 erfolgte ein Übergang der Kindertagesstätte auf die [X.] A gGmbH ([X.] A gGmbH) in E. Anlässlich dieses von der Klägerin widerspruchslos hingenommenen Betriebsübergangs erfolgte kein Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags. Die Vergütung belief sich auf monatlich 2.109,98 Euro brutto.

6

Mit Wirkung zum 1. Juni 2010 wurde die Kindertagesstätte wieder von der [X.] im Wege eines erneuten Betriebsübergangs übernommen. Die Klägerin widersprach auch diesem Betriebsübergang nicht. Ein neuer Arbeitsvertrag wurde auch anlässlich dieses Betriebsübergangs nicht geschlossen.

7

Seit dem 1. Juni 2010 findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 ([X.]) in der für die [X.] ([X.]) geltenden Fassung Anwendung. Nach übereinstimmender Auffassung der Parteien sind die Regelungen für die Sparte Verwaltung maßgeblich. Anlage [X.] Nr. 3 der durchgeschriebenen Fassung des [X.] für den Bereich Verwaltung im Bereich der [X.] ([X.]-V) (entspricht § 1 der Anlage zu Abschnitt [X.]. Sonderregelungen ([X.]) § 56 [X.]-BT-V) enthält besondere Regelungen für Beschäftigte im [X.]. In der aufgrund Änderungsvereinbarung Nr. 3 vom 27. Februar 2010 ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung enthält Nr. 3 der Anlage [X.] zum [X.]-V ua. folgende Bestimmungen:

        

„(1) 1Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften einschließlich Entgeltordnung richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten im [X.] nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C. 2Sie erhalten abweichend von § 15 Abs. 2 Entgelt nach der Anlage C.

        

(2) Anstelle des § 16 gilt Folgendes:

        

1Die [X.]n S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen. 2Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 3Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens vier Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die [X.] berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 5Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem [X.] an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der [X.] ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Satz 4 bleibt unberührt. …“

8

Eine identische Regelung enthält § 12.2 der durchgeschriebenen Fassung des [X.] für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der [X.] ([X.]-B) (entspricht § 52 [X.]-BT-B) vom 1. August 2006 in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 3 vom 27. Februar 2010. Dieses Tarifwerk gilt gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. d [X.]-B unter bestimmten Voraussetzungen auch für Beschäftigte in Einrichtungen, die der Betreuung von Kindern dienen.

9

Die Beklagte vergütet die Klägerin seit dem 1. Juni 2010 nach der [X.] als Erzieherin mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten in der Stufe 3. Ihr Grundentgelt beläuft sich damit auf 2.530,00 Euro brutto [X.] einer VWL-Zulage von 6,65 Euro brutto. Die Personalleiterin der [X.] erklärte der Klägerin, dass die Zuordnung zu einer höheren Stufe nicht in Betracht komme. Die Klägerin verlangte erfolglos eine Vergütung nach Stufe 4 der [X.]. Mit ihrer am 14. Oktober 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin dieses Ziel weiter.

Sie ist der Auffassung, dass sie so zu stellen sei, als ob sie durchgängig seit 1988 bei der [X.] gearbeitet hätte. Dies ergebe sich aus den vertraglichen Vereinbarungen sowie aus den tariflichen Vorgaben. Der [X.] verweise auf die Regelungen des [X.]. Diese vertragliche Regelung sei zu keinem Zeitpunkt abgeändert worden. Folglich hätte das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]) in den am 1. Oktober 2005 in [X.] getretenen [X.] übergeleitet werden müssen. Sie wäre dann seit 1. Oktober 2007 nach dessen [X.] 9 in Stufe 4 vergütet worden. Gemäß § 28a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 TVÜ-[X.] wäre sie als Beschäftigte im Erziehungsdienst zum 1. November 2009 mit einer „individuellen Erhöhung der Entgeltstufe“ von 239,51 Euro brutto in die [X.] S 8 Stufe 4 übergeleitet worden. Die Annahme dieser fiktiven Überleitung folge auch aus einer Auslegung der maßgeblichen Überleitungsvorschriften des TVÜ-[X.] bei Berücksichtigung des Schutzes von Vorbeschäftigungszeiten gemäß § 613a Abs. 1 BGB iVm. der Richtlinie 2001/23/EG.

Die Regelungen in Nr. 3 der Anlage [X.] zum [X.]-V stünden dem nicht entgegen. Die Übernahme eines Beschäftigten im Wege eines Betriebsübergangs stelle als Fall der gesetzlichen Begründung eines Arbeitsverhältnisses keine „Einstellung“ im tariflichen Sinne dar. Der Fall des Betriebsübergangs sei von den Tarifvertragsparteien nicht berücksichtigt worden. Diese unbewusste Tariflücke sei im Wege der ergänzenden Auslegung dahin gehend zu schließen, dass bei der [X.] die im übernommenen Betrieb erbrachten Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen seien. Würde man demgegenüber die Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Wege eines Betriebsübergangs als „Einstellung“ nach Nr. 3 der Anlage [X.] zum [X.]-V ansehen, so müsste ihre Berufserfahrung und Beschäftigungszeit nach den Sätzen 3 bis 5 der Vorschrift berücksichtigt werden.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. Juni 2010 nach der [X.] 8, Stufe 4 zuzüglich einer individuellen Stufenerhöhung von 239,51 Euro brutto zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei nach Nr. 3 der Anlage [X.] zum [X.]-V hinsichtlich der [X.] wie eine erstmals eingestellte Beschäftigte zu behandeln. Die vormals bestehende Inbezugnahme des [X.] sei aufgrund der Neuregelung im [X.] entfallen. Mangels Bestands eines Arbeitsverhältnisses zu einem öffentlichen kommunalen Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Stichtage des TVÜ-[X.] habe auch keine Überleitung in den [X.] stattgefunden. Die Vergütung nach der [X.] in der Stufe 3 entspreche Nr. 3 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 der Anlage [X.] zum [X.]-V.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel unverändert weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob gemäß übereinstimmender Ansicht der Parteien der [X.] oder aber in Wirklichkeit der [X.] anzuwenden ist, weil die jeweiligen einschlägigen Regelungen identisch sind. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung nach [X.] in der Stufe 4 [X.] ([X.]).

A. Das Arbeitsverhältnis ging nicht zum 1. Juni 2010 gemäß § 613a Abs. 1 [X.]G[X.] mit dem Inhalt auf die [X.]eklagte über, den es durch eine Überleitung nach Maßgabe des [X.] in den [X.] ([X.]) während der Vorbeschäftigung erhalten hätte. Das Arbeitsverhältnis fiel zu den maßgeblichen Stichtagen weder auf vertraglicher noch tarifrechtlicher Grundlage in den Geltungsbereich des [X.] ([X.]). Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Kreisverband „W“ e. V. der [X.] und der [X.] waren nur die [X.]estimmungen der Tarifverträge der [X.] maßgeblich. Folglich fand auch die von der Klägerin reklamierte Überleitung gemäß § 28a [X.] zum 1. November 2009 nicht statt.

I. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] gilt dieser Tarifvertrag für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedverbands der [X.] ([X.]) ist, über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht, und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst ([X.]) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Überleitungsregelungen des [X.] beziehen sich gemäß § 3 [X.] nur auf die von § 1 Abs. 1 [X.] erfassten [X.]eschäftigten. Dies gilt auch für die Vorgaben zur [X.] gemäß §§ 6, 7 [X.]. Nur soweit im [X.] ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften des [X.] auch für [X.]eschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber iSd. § 1 Abs. 1 [X.] nach dem 30. September 2005 beginnt und die unter den Geltungsbereich des [X.] fallen (§ 1 Abs. 2 [X.]).

Der [X.] sieht unter Abschnitt [X.] besondere Regelungen für [X.]eschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst vor. Gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 [X.] werden die unter den Anhang zu der Anlage [X.] ([X.]) zum [X.] fallenden [X.]eschäftigten (§ 1 Abs. 1 und 2 [X.]) am 1. November 2009 in die [X.], in der sie nach dem Anhang zu der Anlage [X.] ([X.]) zum [X.] eingruppiert sind, übergeleitet. Gemäß § 28a Abs. 1 Satz 2 [X.] bestimmt sich die [X.] in der neuen [X.] nach § 28a Abs. 2 [X.].

II. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin unterfiel weder am 30. September 2005 noch am 1. November 2009 dem [X.] ([X.]) und damit auch nicht dem [X.]. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit Trägern der [X.], dh. von 1996 bis zum 31. Mai 2010, waren vielmehr die Tarifverträge der [X.] maßgeblich.

1. Die im Arbeitsvertrag von 1992 vereinbarte dynamische Verweisung auf den [X.] wurde anlässlich des [X.]etriebsübergangs auf den Kreisverband „W“ e. V. der [X.] im Jahr 1996 durch § 1 Abs. 1 des [X.] vom 10. Dezember 1996 aufgehoben und durch eine Verweisung auf den Manteltarifvertrag der [X.] ([X.]) ersetzt. Diese erfasste auch die tariflichen Vergütungsregelungen im [X.]ereich der [X.]. Der [X.] ist dahin gehend auszulegen. Rechtliche [X.]edenken gegen eine solche Vertragsänderung bestehen nicht.

a) Der Senat kann die Auslegung des [X.] selbst vornehmen. Schon das formalisierte Erscheinungsbild des Vertrags spricht dafür, dass es sich um typische Vertragsbedingungen in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen handelt, welche das Revisionsgericht selbst auslegen kann (vgl. [X.] 15. Juni 2010 - 3 [X.] 994/06 - Rn. 24). Würde es sich bei dem Vertrag dagegen um einen sog. atypischen Vertrag handeln, so wäre dessen Auslegung zwar vorrangig Sache des Tatsachengerichts und in der Revision nur in Grenzen nachprüfbar. Im vorliegenden Fall hat das [X.]erufungsgericht jedoch eine Auslegung des [X.] nicht vorgenommen. Da die Auslegung nicht mehr von der Feststellung besonderer Umstände des Einzelfalls abhängt, sondern sie lediglich aus der Vertragsurkunde selbst und der allgemeinen Stellung der Vertragsparteien zueinander im Hinblick auf das abgeschlossene Rechtsgeschäft zu entnehmen ist, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen (vgl. [X.] 27. Oktober 2004 - 10 [X.] 138/04 - zu II 2 a der Gründe). Darauf, ob nur eine einzige Auslegung möglich ist, kommt es nicht an ([X.] 24. Februar 2011 - 6 [X.] 626/09 - Rn. 27 mwN).

b) Sowohl der Auslegungsmaßstab für atypische als auch der Maßstab für typische Verträge führt zu dem Ergebnis, dass die Parteien des [X.] anlässlich des [X.]etriebsübergangs die vorher bestehende dynamische Verweisung auf den [X.] durch eine Verweisung auf die Tarifverträge der [X.] ersetzt haben. Dies ergibt der nach beiden Auslegungsmaßstäben maßgebliche Wortlaut des Vertrags sowie dessen Sinn und Zweck. In § 1 Abs. 1 des Vertrags verpflichtet sich der Kreisverband „W“ e. V. der [X.] zur Anwendung des [X.] ab dem Zeitpunkt des [X.]etriebsübergangs. Daraus ergibt sich eindeutig, dass nunmehr dieses Tarifwerk für die Ausgestaltung der Vertragsbedingungen maßgeblich sein soll. Da der Manteltarifvertrag in das Tarifsystem der [X.] eingebettet war, erstreckt sich die Verweisung auch auf die ergänzenden Tarifverträge der [X.] einschließlich der Vergütungsregelungen. Eine nur punktuelle Verweisung auf den Manteltarifvertrag unter [X.]eibehaltung des [X.] im Übrigen hätte keinen Sinn gemacht. Dementsprechend wird in § 1 Abs. 2 des Vertrags die [X.]eschäftigungszeit auch im Sinne der „Tarifverträge“ angerechnet.

Mit dieser Vertragsänderung war die Klägerin ausweislich ihrer Unterschrift einverstanden. Ihr [X.] Verständnis, dass lediglich die Arbeitgeberseite sich einer Verpflichtung unterzogen habe, ist nicht überzeugend. Die Vereinbarung der Anwendbarkeit tariflicher Regelungen führt zwangsläufig zu einer Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, welche für beide Seiten Rechte und Pflichten begründet. § 1 Abs. 1 des Vertrags beinhaltet auch nicht nur eine Klarstellung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses. Die Regelung bezieht sich ausdrücklich auf die Anwendung eines neuen Tarifwerks und bestätigt damit gerade nicht den bisherigen Inhalt des Vertragsverhältnisses.

c) Die Parteien des [X.] waren an einer solchen Neuregelung nicht gehindert. Sie konnten ihr Arbeitsverhältnis anlässlich des [X.]etriebsübergangs einzelvertraglich auf eine neue Rechtsgrundlage stellen, die fortan für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgeblich sein sollte ([X.] 5. September 2012 - 4 [X.] 750/10 - Rn. 21). Die Veränderungssperre des § 613a Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] steht dem - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht entgegen. Gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] werden Rechtsnormen eines Tarifvertrags zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Regelungsgegenstand ist nur die Aufrechterhaltung der kollektiv-rechtlich geregelten Arbeitsbedingungen. Es geht um den Erhalt von ursprünglich normativ begründeten [X.]esitzständen nach einem [X.]etriebsübergang, in dessen Folge die Voraussetzungen für eine normative Weitergeltung entfallen sind ([X.] 16. Mai 2012 - 4 [X.] 320/10 - Rn. 21). [X.] begründete Vertragsbedingungen unterfallen demgegenüber dem Regelungsbereich des § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.]. Dieser sieht kein Verbot der Abänderung einzelvertraglicher Regelungen vor, weshalb die Arbeitsvertragsparteien auch anlässlich eines [X.] vornehmen können.

2. Neben der einzelvertraglichen Inbezugnahme des [X.] galt dieser bis zum [X.]etriebsübergang wegen beiderseitiger Tarifgebundenheit auch normativ gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.]. Insoweit gilt § 613a Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.]. Die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] transformierten Normen behalten auch beim [X.] ihren kollektiv-rechtlichen [X.]harakter bei (vgl. ausführlich [X.] 22. April 2009 - 4 [X.] 100/08 - Rn. 61 ff., [X.]E 130, 237). Allerdings können die Rechte und Pflichten schon vor Ablauf der Jahresfrist gemäß § 613a Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 [X.]G[X.] auch zu Lasten des Arbeitnehmers geändert werden, wenn bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien des [X.], wie dargelegt, vorgenommen. Unstreitig war die Klägerin an die Tarifverträge der [X.] nicht gebunden, es fehlte damit die beiderseitige Tarifgebundenheit. Die Klägerin vereinbarte mit dem neuen [X.]etriebsinhaber die Anwendung eines einschlägigen Tarifwerks der [X.]. Anderes hat die Klägerin auch nicht behauptet.

3. Ungeachtet der durch den [X.] vorgenommenen Abbedingung des [X.] hat das [X.] zutreffend erkannt, dass ansonsten sowohl die gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] übergegangene Inbezugnahme des [X.] als auch dessen durch § 613a Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] angeordnete kollektiv-rechtliche Fortgeltung nur mit statischer Wirkung erfolgt wäre. Eine nach dem [X.]etriebsübergang erstmals durch den [X.] geregelte Überleitung auf den [X.] hätte auch dann nicht stattgefunden.

a) [X.]ei der Inbezugnahmeklausel des Arbeitsvertrags von 1992 handelte es sich um eine sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des [X.], die nach dem [X.]etriebsübergang auf einen tarifungebundenen Erwerber nur noch statisch wirkt (vgl. z[X.] [X.] 16. Mai 2012 - 4 [X.] 320/10 - Rn. 29; 15. Juni 2011 - 4 [X.] 563/09 - Rn. 29).

Die Frage einer ergänzenden Vertragsauslegung wegen der bezüglich der Ablösung des [X.] durch den [X.] nachträglich entstandenen [X.] (vgl. zur Tarifsukzession [X.] 12. Dezember 2012 - 4 [X.] 65/11 - Rn. 30 ff.) stellt sich wegen des Wegfalls der ursprünglich vereinbarten Dynamik nicht. Aus der [X.] 2001/23/[X.] ergibt sich nicht, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber den Erwerber durch andere Kollektivverträge als die zum Zeitpunkt des Übergangs geltenden binden und demnach verpflichten wollte, die Arbeitsbedingungen später durch die Anwendung eines neuen, nach dem Übergang geschlossenen Kollektivvertrags zu ändern ([X.] 9. März 2006 - [X.]/04 - [[X.]] - Rn. 29, Slg. 2006, [X.]; ebenso z[X.] [X.] 24. Februar 2010 - 4 [X.] 691/08 - Rn. 52).

b) Hinsichtlich der Überleitung der normativ geltenden Tarifvertragsregelungen gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] wäre ebenfalls eine statische Fortgeltung erfolgt. Dabei werden die Normen mit dem [X.] zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses, den sie zum Zeitpunkt des [X.]etriebsübergangs aufweisen. Werden diese Normen nachträglich verändert, wirkt sich diese Veränderung nicht auf den Inhalt der übergegangenen Normen aus (vgl. [X.] 22. April 2009 - 4 [X.] 100/08 - Rn. 83, [X.]E 130, 237; 16. Mai 2012 - 4 [X.] 321/10 - Rn. 32).

[X.]. Seit dem [X.]etriebsübergang auf die [X.]eklagte zum 1. Juni 2010 gelten die von der Klägerin in Anspruch genommenen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst aufgrund beiderseitiger Tarifbindung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.]). Diese geben der Klägerin jedoch keinen Anspruch auf die begehrte [X.].

I. Die Regelungen des [X.] kommen nicht zur Anwendung. Entgegen der Auffassung der Revision können § 1 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 [X.] nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass im Falle eines [X.]etriebsübergangs, der aufgrund nunmehr beiderseitiger Tarifbindung die Anwendbarkeit des [X.] ([X.]) auf das Arbeitsverhältnis zur Folge hat, eine fiktive Überleitung in den [X.] ([X.]) erfolgen muss, wenn das Arbeitsverhältnis beim [X.] nicht den Regelungen des [X.] ([X.]) unterfiel. Weder Wortlaut noch Zusammenhang oder Zweck der [X.] lassen eine solche Auslegung zu.

1. Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 [X.] und des § 28a Abs. 1 [X.] ist eindeutig. Der [X.] gibt klare Stichtage bzgl. der Überleitung vor. Arbeitsverhältnisse, die zu den Stichtagen nicht dem Geltungsbereich des [X.] ([X.]) unterfielen, werden eindeutig nicht erfasst. Hiervon kann nur durch eine ausdrückliche tarifliche Regelung abgewichen werden (§ 1 Abs. 2 [X.]).

2. Gegen eine fiktive Überleitung spricht auch der Zusammenhang mit den Vorschriften des [X.]-AT ([X.]). Während sich der [X.] mit der Überleitung zu den Stichtagen bereits bestehender Arbeitsverhältnisse befasst, regelt der [X.]-AT ([X.]) in § 16 Abs. 2 bis 3 die [X.] für neu eingestellte Arbeitnehmer. Die Regelungen beziehen sich auch auf die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten. Dabei handelt es sich um einen gänzlich anderen Sachverhalt als die in § 7 Abs. 1 [X.] geregelte Überleitung bereits beschäftigter Arbeiter in den [X.] ([X.] 13. August 2009 - 6 [X.] 177/08 - Rn. 19). Dies zeigt, dass die Tarifvertragsparteien im [X.] ([X.]) ein differenziertes Entgeltsystem einschließlich besonderer Vorschriften zur [X.] geschaffen haben. Mit diesen klaren Vorgaben lässt sich die von der Revision angeführte Auslegung des [X.] im Sinne einer fiktiven Überleitung nicht vereinbaren. Eine solche, gleichsam rückwirkende, Überleitung wäre systemfremd.

II. Die Klägerin kann die begehrte [X.] nicht gemäß Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage [X.] zum [X.] iVm. Anlage [X.] zum [X.] beanspruchen. Dabei kann dahinstehen, ob der Übergang eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 1 [X.]G[X.] eine „Einstellung“ gemäß Nr. 3 Abs. 2 der Anlage [X.] zum [X.] darstellt oder ob insoweit eine Tariflücke vorliegt. Wird die gesetzliche [X.]egründung eines Arbeitsverhältnisses in Folge eines [X.]etriebsübergangs von Nr. 3 Abs. 2 der Anlage [X.] zum [X.] erfasst, so ist die [X.]eklagte nach diesen tariflichen Vorgaben nicht zur Vergütung der Klägerin nach Stufe 4 der [X.] verpflichtet. Handelt es sich dagegen um keine „Einstellung“ gemäß Nr. 3 Abs. 2 der Anlage [X.] zum [X.], so besteht eine Tariflücke. Eine ergänzende Auslegung zur Schließung dieser Lücke darf der Senat jedoch nicht vornehmen. Folglich besteht auch in diesem Fall keine tarifliche Anspruchsgrundlage für die begehrte [X.].

1. Unterfällt die [X.]egründung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund [X.]etriebsübergangs dem [X.]egriff der „Einstellung“ gemäß Nr. 3 Abs. 2 der Anlage [X.] zum [X.], so hat die [X.]eklagte die [X.] zutreffend ohne [X.]erücksichtigung der Vorbeschäftigungszeit gemäß Nr. 3 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 der Anlage [X.] zum [X.] vorgenommen. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt nicht vor.

a) Nr. 3 Abs. 2 der Anlage [X.] zum [X.] sieht keine zwingende [X.]erücksichtigung der [X.]eschäftigungszeit bei dem [X.] vor. Hierdurch wird Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt.

aa) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Parteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weitgehender Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden [X.] ab, wobei den Tarifvertragsparteien in [X.]ezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine [X.] zusteht (vgl. [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] 211/11 - Rn. 15 mwN). Die tarifliche [X.]erücksichtigung von [X.]eschäftigungs- und Tätigkeitszeiten kann in Tarifverträgen in sehr verschiedener Weise geregelt werden. Den Tarifvertragsparteien ist es dabei grundsätzlich freigestellt zu bestimmen, welche Zeiten welcher Tätigkeiten sie tariflich in welcher Form berücksichtigen wollen ([X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 42, [X.]E 124, 240).

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt hier keine Verletzung des Gleichheitssatzes vor.

(1) Verfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich [X.]. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. [X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] 382/09 - Rn. 25).

(2) Die Gleichbehandlung von Einstellungen aufgrund vertraglicher Neubegründung und gesetzlicher [X.]egründung wegen eines [X.]etriebsübergangs in Nr. 3 Abs. 2 der Anlage [X.] zum [X.] ist gerechtfertigt, wenn es durch den Übergang zu einem Wechsel von einem privaten zu einem öffentlichen Arbeitgeber kommt. Der [X.]eschäftigte kennt dann zwar den [X.]etrieb, er war aber bisher in einem typischerweise andersartigen Umfeld tätig. Dementsprechend durften die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, dass der Einsatz der erworbenen [X.]erufserfahrung erst nach einer gewissen Eingewöhnungszeit zur Geltung kommt und insoweit eine Vergleichbarkeit mit der erstmaligen vertraglichen [X.]egründung eines Arbeitsverhältnisses besteht (vgl. bezüglich der [X.] in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L [X.] 23. September 2010 - 6 [X.] 180/09 - Rn. 14, [X.]E 135, 313). Anders kann es sich bei einer Einstellung in unmittelbarem [X.] an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst darstellen. Diese Situation haben die Tarifvertragsparteien jedoch in Nr. 3 Abs. 2 Satz 5 der Anlage [X.] zum [X.] besonders geregelt und dem öffentlichen Arbeitgeber einen entsprechenden Ermessensspielraum bei der [X.] zugebilligt. Der Wechsel von einem Arbeitgeber, der einen dem [X.] vergleichbaren Tarifvertrag anwendet und daher typischerweise eine strukturelle Ähnlichkeit zum öffentlichen Dienst aufweist, wurde ebenfalls in der [X.] bedacht. Damit wurde den verschiedenen Konstellationen Rechnung getragen.

b) Auch § 613a Abs. 1 [X.]G[X.] iVm. gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zwingt nicht zu einer [X.]erücksichtigung der Vorbeschäftigungszeit. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer beim [X.] nach den bei diesem geltenden [X.]en keine Verschlechterungen der Vergütung wegen Nichtberücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten hinnehmen muss. Im vorliegenden Fall ist eine Verschlechterung nicht erkennbar.

aa) Es ist den Tarifvertragsparteien nicht verwehrt, bei der Festlegung von Kriterien für die [X.]emessung von [X.] den in der Vergangenheit absolvierten [X.]eschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers, die dieser unmittelbar bei seinem Arbeitgeber erbracht hat, größere [X.]edeutung beizumessen als denjenigen, die er bei einem anderen Arbeitgeber erbracht hat, auch wenn das Arbeitsverhältnis von dem anderen Arbeitgeber auf den aktuellen Arbeitgeber nach § 613a Abs. 1 [X.]G[X.] übergegangen ist. § 613a [X.]G[X.] gewährt [X.]estandsschutz. Die Vorschrift schützt die Arbeitnehmer gegen den durch den [X.]etriebsübergang bewirkten Verlust von Rechtspositionen, die sie bei ihrem bisherigen Arbeitgeber gehabt haben. Soweit diese durch den Zeitraum der bisherigen [X.]eschäftigung beeinflusst sind, nehmen auch diese [X.]eschäftigungszeiten an dem durch § 613a [X.]G[X.] bewirkten Schutz teil. Dies gilt aber nur für solche Rechte, die bereits bei dem Veräußerer bestanden haben. Soweit Rechte erst bei dem Erwerber begründet werden, die vorher nicht bestanden haben, ist der Schutz für den [X.]estand einzelner Elemente des bisherigen Arbeitsverhältnisses nicht gewährleistet. Dies gilt insbesondere, wenn die Rechte erst in einem Zeitraum nach Durchführung des [X.]etriebsübergangs begründet werden und vom Arbeitnehmer somit erst beim [X.] erlangt werden können ([X.] 9. April 2008 - 4 [X.] 184/07 - Rn. 27, 28).

Der [X.] ([X.]) hat zur Richtlinie 77/187/[X.] entschieden, dass die Richtlinie die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens gewährleisten soll, indem sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr [X.]eschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu den gleichen [X.]edingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräußerer vereinbart waren. Das Dienstalter, das die übernommenen Arbeitnehmer bei ihrem früheren Arbeitgeber erworben haben, stellt als solches kein Recht dar, das die Arbeitnehmer gegenüber ihrem neuen Arbeitgeber geltend machen könnten. Das Dienstalter dient vielmehr dazu, bestimmte finanzielle Rechte der Arbeitnehmer zu bestimmen, und diese Rechte müssen gegebenenfalls vom Erwerber in gleicher Weise, wie sie beim Veräußerer bestanden, aufrechterhalten werden ([X.] 14. September 2000 - [X.]-343/98 - [[X.]ollino und [X.]hiappero] Rn. 50, Slg. 2000, [X.]; ebenso [X.] 19. September 2007 - 4 [X.] 714/06 - Rn. 25).

Mit seiner Entscheidung in der Sache “[X.]“ vom 6. September 2011 (- [X.]-108/10 - Slg. 2011, [X.]) hat der [X.] diese Rechtsprechung zur Richtlinie 77/187/[X.] in der Fassung der Richtlinie 98/50/[X.] und schließlich zur Richtlinie 2001/23/[X.] fortgeführt. Zudem hat er ausgeführt, dass die Inanspruchnahme der Möglichkeit, die für die übergegangenen Arbeitnehmer nach dem beim Veräußerer geltenden Tarifvertrag vorgesehenen Arbeitsbedingungen mit sofortiger Wirkung durch die zu ersetzen, die nach dem beim Erwerber geltenden Tarifvertrag vorgesehen sind, nicht zum Ziel oder zur Folge haben darf, dass diesen Arbeitnehmern insgesamt schlechtere Arbeitsbedingungen als die vor dem Übergang geltenden auferlegt werden ([X.] 6. September 2011 - [X.]-108/10 - [[X.]] Rn. 76, aaO). [X.]ezogen auf die Vergütung hat der [X.] entschieden, dass es dem [X.] zuwider liefe, wenn Arbeitnehmer erhebliche Kürzungen ihres Arbeitsentgelts hinnehmen müssten, weil ihr Dienstalter nicht in dem Maße berücksichtigt werde, wie es erforderlich sei, um die Höhe des Arbeitsentgelts in etwa beizubehalten (vgl. [X.] 6. September 2011 - [X.]-108/10 - [[X.]] Tenor Nr. 2 und Rn. 81, aaO mit Verweis auf [X.] 11. November 2004 - [X.]-425/02 - [[X.]] Rn. 34, Slg. 2004, I-10823).

bb) Die Entscheidung in der Sache „[X.]“ hat in der Literatur eine Diskussion darüber ausgelöst, ob der [X.] damit ein allgemeines Verschlechterungsverbot („insgesamt schlechtere Arbeitsbedingungen“) oder nur die Unvereinbarkeit einer erheblichen Kürzung des Arbeitsentgelts wegen Nichtberücksichtigung des beim Veräußerer erreichten [X.] festgestellt hat (gegen die Feststellung eines allgemeinen Verschlechterungsverbots: Winter RdA 2013, 36, 38; [X.]/[X.] NZA 2013, 652, 654 f.; [X.] RdA 2012, 291, 302; [X.] 2012, 247, 252; [X.] NZA 2012, 473, 475; zweifelnd Leder/Rodenbusch EWiR 2011, 737; Grau in Henssler/Moll/[X.] Der Tarifvertrag Teil 15 Rn. 104b; von [X.] 2012, 434, 435).

cc) Im vorliegenden Fall bedarf diese Frage keiner Entscheidung. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass sich ihre Arbeitsbedingungen durch den [X.]etriebsübergang insgesamt verschlechtert hätten. Ihre Klage ist allein auf die [X.], dh. auf die Vergütungshöhe, gerichtet. Problematisch wäre eine Verminderung ihres Arbeitsentgelts. Eine solche liegt aber nicht vor. Die Klägerin hat beim [X.] unbestritten 2.109,98 Euro brutto als Grundvergütung monatlich verdient. [X.]ei der [X.]eklagten erzielt sie demgegenüber in der [X.] in der Stufe 3 [X.] ([X.]) 2.530,00 Euro brutto als Grundentgelt. Es liegt daher eine wesentliche Einkommenserhöhung und keine Kürzung des Arbeitsentgelts vor, die evtl. vom [X.] verhindert werden müsste.

c) Die [X.]eklagte hat die [X.] zutreffend gemäß Nr. 3 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 der Anlage [X.] zum [X.] vorgenommen.

aa) Gemäß Nr. 3 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 der Anlage [X.] zum [X.] erfolgt „in der Regel“ eine Zuordnung zur Stufe 3, wenn eine einschlägige [X.]erufserfahrung von mindestens vier Jahren vorliegt. Die einschlägige [X.]erufserfahrung hat die [X.]eklagte der Klägerin zugestanden. Entgegen der Auffassung der Revision musste die [X.]eklagte die [X.]egründung des Arbeitsverhältnisses aufgrund [X.]etriebsübergangs nicht dahin gehend berücksichtigen, dass ein Sonderfall vorliegt, der eine Abweichung von der Regel darstellt und deshalb eine Zuordnung in eine höhere Stufe begründen muss.

(1) Die Formulierung „in der Regel“ bedeutet, dass bei entsprechender einschlägiger [X.]erufserfahrung der Arbeitgeber typischerweise die Zuordnung zur Stufe 3 vorzunehmen und nur zu beurteilen hat, ob ein atypischer Fall vorliegt, der eine Abweichung von der Regelzuordnung zur Stufe 3 rechtfertigt (vgl. zu § 16 Abs. 3 Satz 2 [X.] ([X.]) [X.]VerwG 7. März 2011 - 6 P 15.10 - Rn. 41). [X.]ezüglich der teilweise wortgleichen Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]-AT ([X.]) ist umstritten, ob es sich bei der Zuordnung zur Stufe 3 um eine Obergrenze handelt und eine höhere [X.] ausschließlich im Rahmen der folgenden „Kann-Regelungen“ möglich ist (so [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand Oktober 2009 Teil [X.] 1 § 16 ([X.]) Rn. 37) oder ob eine Abweichung in beide Richtungen erfolgen kann (so [X.] 1. März 2010 - 23 [X.][X.] - Rn. 29; [X.]eckOK [X.]/Felix Stand 1. Juli 2013 [X.]-AT § 16 ([X.]) Rn. 16e).

(2) Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob Nr. 3 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 der Anlage [X.] zum [X.] eine Obergrenze vorsieht. Versteht man die [X.]egründung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund [X.]etriebsübergangs als „Einstellung“ gemäß Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 der Anlage [X.] zum [X.], so liegt deshalb kein atypischer Fall bezüglich der [X.]erücksichtigung einschlägiger [X.]erufserfahrung vor. Der [X.]etriebsübergang ist dann für sich genommen kein Sonderfall, sondern nur eine Art der Einstellung. Die [X.]eurteilung, ob ein atypischer Fall vorliegt, bezieht sich auf die [X.]erufserfahrung und nicht auf die Umstände der Einstellung. Es soll die [X.]erufserfahrung honoriert werden, die dem [X.]eschäftigten bei der Tätigkeit, für die er eingestellt wird, zugutekommt (vgl. zu § 16 Abs. 2 [X.] ([X.]) [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] 211/11 - Rn. 23). Für die Nutzung der [X.]erufserfahrung kann es unerheblich sein, ob das Arbeitsverhältnis vertraglich begründet wurde oder wegen eines [X.]etriebsübergangs auf gesetzlicher Grundlage entstand.

Da die Klägerin dem Regelfall entsprechend der Stufe 3 zugeordnet wurde, ergibt sich aus Nr. 3 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 der Anlage [X.] zum [X.] kein weiter gehender Anspruch.

bb) Ein Anspruch auf Zuordnung zur Stufe 4 besteht auch nicht gemäß Nr. 3 Abs. 2 Satz 4 der Anlage [X.] zum [X.]. Es liegt schon keine Neueinstellung „zur Deckung des Personalbedarfs“ vor. Hierfür ist erforderlich, dass der Personalbedarf ohne die [X.]erücksichtigung von Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit für die [X.] quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend abgedeckt werden kann (vgl. zu § 21a Abs. 4 [X.] [X.] 26. Juni 2008 - 6 [X.] 498/07 - Rn. 29; zu § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L 23. September 2010 - 6 [X.] 174/09 - Rn. 15). Die Vorschrift zielt darauf ab, [X.] flexibel begegnen zu können ([X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand Juli 2011 Teil [X.] 1 § 16 ([X.]) Rn. 43; [X.] in [X.]urger [X.]/TV-L 2. Aufl. § 16 Rn. 10).

Die Einstellung der Klägerin erfolgte nicht vor dem Hintergrund bestehender [X.]. Das [X.] hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund des [X.]etriebsübergangs kraft Gesetzes überging. Die Klägerin musste nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags bewegt werden. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass die [X.]eklagte im Falle eines Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses (§ 613a Abs. 6 [X.]G[X.]) in [X.] geraten wäre. Vielmehr hat die Personalleiterin der [X.]eklagten der Klägerin deutlich gemacht, dass die Zuordnung zu einer höheren Stufe nicht erfolgen werde. Der Widerspruch der Klägerin wurde damit in Kauf genommen. Die [X.]eklagte hätte die Klägerin dann zur Deckung des Personalbedarfs durch [X.] ersetzen müssen. Die Klägerin führt nicht an, dass dies nicht möglich gewesen wäre.

cc) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gemäß Nr. 3 Abs. 2 Satz 5 der Anlage [X.] zum [X.].

(1) Es liegt keine Einstellung im unmittelbaren [X.] an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst gemäß Nr. 3 Abs. 2 Satz 5 Alt. 1 der Anlage [X.] zum [X.] vor. Die Klägerin war vor dem [X.]etriebsübergang seit 1996 bei Untergliederungen der [X.] beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war in dieser Zeit kein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst. Durch den Verweis auf § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 [X.] macht Nr. 3 Abs. 2 Satz 5 der Anlage [X.] zum [X.] deutlich, dass ein solches Arbeitsverhältnis nur zu einem öffentlichen Arbeitgeber bestehen kann (vgl. zur Unterscheidung zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Arbeitgebern und zum Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes: [X.] 18. März 2010 - 6 [X.] 918/08 - Rn. 28 bis 31). Die der [X.] zuzurechnenden Arbeitgeber sind nicht öffentlich-rechtlich konstituiert und unterfallen nicht dem [X.]. Sie sind nichtöffentliche, dh. private Arbeitgeber.

(2) Allerdings kann gemäß Nr. 3 Abs. 2 Satz 5 Alt. 2 der Anlage [X.] zum [X.] die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der [X.] auch ganz oder teilweise berücksichtigt werden, wenn eine Einstellung im unmittelbaren [X.] an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der einen dem [X.] vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, erfolgt.

Zu Gunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass es sich bei den Tarifverträgen der [X.] strukturell um dem [X.] vergleichbare Tarifverträge handelt. Dennoch besteht kein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Zuordnung zur Stufe 4. Der Vortrag der Klägerin wird ihrer Darlegungslast bezüglich der „erworbenen Stufe“ nicht gerecht. Die Klägerin macht keine Angaben, welcher Tarifvertrag der [X.] vor dem [X.]etriebsübergang auf die [X.]eklagte ihre Vergütung regelte. Dem [X.] vom 10. Dezember 1996 ist nur zu entnehmen, dass ab dem [X.]etriebsübergang auf den Kreisverband „W“ e. V. der [X.] der [X.] Anwendung finden sollte. Die Klägerin hat weder behauptet, dass sie bis zuletzt aufgrund dieser statischen Verweisung nach diesem Tarifwerk vergütet wurde, noch hat sie die weitere Tarifentwicklung bis hin zur letzten Vergütung durch die [X.] AJS gGmbH dargestellt. Es ist auch sonst nicht erkennbar, innerhalb welcher tariflichen Vergütungsstruktur sie zuletzt welche Stufe erworben hatte.

2. Handelt es sich bei der [X.]egründung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund [X.]etriebsübergangs um keine „Einstellung“ gemäß Nr. 3 Abs. 2 der Anlage [X.] zum [X.], so besteht eine Tariflücke. Selbst bei Vorliegen einer unbewussten Regelungslücke kann der Senat hier aber keine ergänzende Tarifvertragsauslegung vornehmen. Folglich kann auch keine tarifliche Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch erkannt werden.

a) [X.] Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist. In einem solchen Fall haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht, eine Tariflücke zu schließen, wenn sich unter [X.]erücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren. Diese Möglichkeit scheidet aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (vgl. [X.] 23. April 2013 - 3 [X.] 23/11 - Rn. 29 mwN; vgl. auch [X.]VerfG 29. März 2010 - 1 [X.]vR 1373/08 - Rn. 29).

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich ggf. um eine bewusste oder unbewusste Regelungslücke handelt. Jedenfalls bleibt den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung. Wie dargestellt, können die Tarifvertragsparteien bei Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf einen kommunalen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die [X.]erücksichtigung von [X.]eschäftigungszeiten bei einem privaten Arbeitgeber bei der [X.] berücksichtigen oder nicht, solange sie die durch höherrangiges Recht gezogenen Grenzen beachten. Diese Ausgestaltung bleibt den Tarifvertragsparteien überlassen.

[X.]. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge     

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Lorenz     

        

    Wollensak     

                 

Meta

6 AZR 512/12

12.09.2013

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Eisenach, 24. März 2011, Az: 2 Ca 1002/10, Urteil

§ 613a Abs 1 BGB, § 1 Abs 1 TVÜ-VKA, § 1 Abs 2 TVÜ-VKA, § 3 TVÜ-VKA, § 28a Abs 1 TVÜ-VKA, § 28a Abs 2 TVÜ-VKA, Anl D12 Nr 3 Abs 1 TVöD-V, Anl D12 Nr 3 Abs 2 TVöD-V

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.09.2013, Az. 6 AZR 512/12 (REWIS RS 2013, 2864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2864


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 AZR 512/12

Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 512/12, 12.09.2013.


Az. 6 AZR 805/11

Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 805/11, 20.06.2013.


Az. 2 Ca 1002/10

Arbeitsgericht Paderborn, 2 Ca 1002/10, 08.12.2010.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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