Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2018, Az. 1 StR 448/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 10252

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:240418B1STR448.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 448/17

vom
24. April 2018
in der Strafsache
gegen

wegen
Bestechlichkeit
u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. April 2018
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des [X.]s vom 22. März 2018 wird auf seine Kosten zurückgewie-sen.

Gründe:
1. Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2017 mit Beschluss vom 22. März 2018 gemäß §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz sei-nes Verteidigers, Rechtsanwalt [X.]

, vom 9. April 2018 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
2. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§
356a StPO) vor.
Der [X.] hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des [X.] übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches [X.] verletzt.
Bei seiner Entscheidung hat der [X.] auch die Gegenerklärung des Verteidigers zum Antrag des [X.]
und dabei auch die in der Gegenerklärung enthaltenen Ausführungen zum Bestimmtheitsgebot aus Art.
103 Abs. 2 GG
in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach dem Verwerfungsantrag des [X.] 1
2
3
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-
3
-
nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur
des Verfahrens nach § 349 Abs.
2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sach-vortrags des Revisionsführers (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Juli 2007

2
BvR 496/07, [X.], 463; [X.], Beschluss vom 8. April 2009

5
StR
40/09, [X.]R StPO § 356a [X.] mwN). Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Ent-scheidungen besteht nicht ([X.] aaO).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 StPO (vgl. u.a. [X.]sbeschluss vom 5.
Juni 2013

1 StR 81/13 mwN).
Jäger Bellay Radtke

Fischer

Bär
5

Meta

1 StR 448/17

24.04.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2018, Az. 1 StR 448/17 (REWIS RS 2018, 10252)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10252

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