Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2018, Az. IX ZR 187/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10521

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:190418UIXZR187.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IX ZR 187/17

Verkündet am:

19. April 2018

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb
Der Gegenstandswert, welcher der Bemessung der vom Schädiger zu erstattenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen ist, bestimmt sich unter Abzug des Rest-werts des [X.], wie er letztlich festgestellt oder unstreitig geworden ist (Fortführung von [X.],
Urteil vom 18.
Juli 2017 -
VI
ZR 465/16).

[X.], Urteil vom 19. April 2018 -
IX ZR 187/17 -
LG [X.]

AG [X.]

[X.]:[X.]:[X.]:2018:190418UIXZR187.17.0
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1.
März 2018 durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Kayser, die
Richter Prof.
Dr.
Gehrlein, Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.]

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel
des Beklagten werden die Urteile der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 18.
Juli 2017, in der Fassung des [X.] vom 23.
August 2017, und
des Amtsgerichts [X.] vom 21.
Februar 2017, in der Fassung des [X.] vom 30.
März 2017, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten
auf die Erstattung weiterer [X.] Rechtsanwaltskosten nach einem im Übrigen regulierten Verkehrsunfall
in Anspruch, für welchen der Beklagte allein haftet.

Die Klägerin verlangt die Erstattung der ihr in Rechnung gestellten [X.], nämlich eine Geschäftsgebühr nach Nummer
2300 VV
RVG in Höhe von 1,3 aus einem Gegenstandswert
von 10.854,16

zuzüglich Auslagen 1
2
-
3
-
und Umsatzsteuer, insgesamt 958,19

Hierauf zahlte der Haftpflichtversiche-rer des Beklagten nur 571,44

g
einen Gegen-standswert von 5.217,09

. Die unterschiedlichen Gegen-standswerte erklären sich daher, dass die Klägerin den
Gegenstandswert in erster Linie unter Berücksichtigung des sachverständig festgestellten Wieder-beschaffungswerts
ohne Abzug des sachverständig festgestellten [X.] und hilfsweise
unter Abzug des vom Sachverständigen festgestellten [X.]
berechnet, während der Haftpflichtversicherer die zu erstattenden Anwaltsge-bühren aus dem sachverständig festgestellten Wiederbeschaffungswert unter Abzug des höheren [X.]
berechnet, zu dem die Klägerin, nachdem sie von ihm auf ein besseres Restwertangebot verwiesen worden ist, den [X.] veräußert hat. Den Differenzbetrag in Höhe von 386,75

ä-gerin mit der Klage geltend.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelas-sen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte möchte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

3
4
-
4
-
I.

Das Berufungsgericht (AGS
2017, 367) hat ausgeführt: Ein bei einem
Verkehrsunfall Geschädigter habe
gegen den Schädiger einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Rechtsberatungskosten, die durch den Unfall ausgelöst [X.] und die nicht deshalb entstanden seien, weil der Geschädigte dem [X.] gegenüber unberechtigte oder überhöhte Ansprüche geltend gemacht habe. Entscheidend sei darauf abzustellen, aus welchem Gegenstand sich die [X.] errechneten. Nachdem der Restwert lediglich einen Rechnungs-posten innerhalb der Schadensberechnung darstelle, darüber hinaus der Ge-schädigte auch das Recht habe, Ersatz des [X.] bei gleichzeitiger Herausgabe des beschädigten Fahrzeugs an den Schädiger zu verlangen, erscheine es vorzugswürdig, die zu erstattenden Anwaltskosten aus dem Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des
[X.]
zu berechnen.
Zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass es verschiedene Möglichkeiten der [X.] bei einem wirtschaftlichen Totalschaden gebe. Da der Geschädigte darum nicht wisse, bestehe für ihn Beratungsbedarf. Die dadurch ausgelösten Gebühren sollten vom Schädiger getragen werden.

II.

Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bestimmt sich der Gegenstandswert, wel-cher der Bemessung der vom Schädiger zu erstattenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen ist, unter Abzug des [X.] des [X.], wie er letztlich festgestellt oder unstreitig geworden ist.

5
6
-
5
-

1.
Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich ge-wordenen Rechtsverfolgungskosten, §
249 Abs.
2 Satz
1 BGB. Nach der stän-digen Rechtsprechung des [X.] hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten
Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des [X.] zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig [X.] ([X.], Urteil vom 18.
Juli 2017 -
VI
ZR 465/16, NJW
2017, 3588 Rn.
6 mwN).

Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen [X.], so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die [X.] zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenver-hältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstat-tungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist. Die von einem -
einsichtigen
-
Geschädigten für vertretbar gehal-tenen Schadensbeträge sind nicht maßgeblich. Denn Kosten, die dadurch ent-stehen, dass dieser einen Anwalt zur Durchsetzung eines im Ergebnis unbe-gründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden. Damit ist dem Anspruch des Geschä-digten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, welcher
der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht
([X.], Urteil vom 18.
Juli 2017, aaO Rn.
7 mwN).

7
8
-
6
-

2.
Die von der Klägerin gegenüber dem Beklagten zumindest zuletzt nur in diesem Umfang noch geltend gemachte Forderung auf Ersatz des [X.] (Wiederbeschaffungswert abzüglich des [X.]) ist berechtigt. Der für den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwalts-kosten maßgebliche Gegenstandswert richtet sich daher nach dem Wiederbe-schaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert.

a)
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des §
249 Abs.
2 Satz
1 BGB Gebrauch macht und den Schaden an seinem Fahrzeug nicht im Wege der Re-paratur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des [X.], also den Wiederbe-schaffungsaufwand,
ersetzt verlangen. Denn es ist zunächst nach sachgerech-ten Kriterien festzustellen, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen [X.] seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist. Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist nach der sogenannten Differenzhypothese grundsätzlich durch ei-nen Vergleich der infolge des [X.] eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen. Unabhängig davon, wie der Geschädigte -
was den Schädiger grundsätzlich nichts angeht -
nach dem Unfall mit dem Restwert verfährt, ist bei dem so gebotenen Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Unfall fest-zustellen, dass in Höhe des verbliebenen [X.] kein Schaden entstanden ist. Dies gilt auch im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens
([X.], Urteil vom 18.
Juli 2017, aaO Rn.
9 mwN).

b)
Dementsprechend ist auch bei der Berechnung der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten nicht der volle Wiederbeschaffungswert zugrunde zu le-9
10
11
-
7
-
gen,
sondern der Wiederbeschaffungsaufwand, mithin der [X.] abzüglich des [X.]. Dies hat der [X.]

nach den angefochtenen Entscheidungen veröffentlicht -
bereits entschieden ([X.], Urteil vom 18.
Juli 2017

VI
ZR 465/16, NJW
2017, 3588 Rn.
10
ff; vgl. auch [X.], Urteil vom 5.
Dezember 2017

VI
ZR 24/17, VersR
2018, 237; vom 12.
Dezem-ber 2017 -
VI
ZR 611/16, VersR
2018, 239);
hieran wird festgehalten. Zur weite-ren Begründung wird auf die entsprechenden Ausführung in dem Urteil des [X.] vom 18.
Juli 2017 (aaO Rn.
10
ff) verwiesen.

3.
Offen gelassen hat der [X.] allerdings in der Entschei-dung vom 18.
Juli 2017 die Frage, von welchem Gegenstandswert im [X.] auszugehen ist, wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers dem vom Geschädigten über einen Sachverständigen korrekt ermittelten Restwert eine dem Geschädigten im Rahmen des §
254 Abs.
2 Satz
1 BGB zumutbare Verwertungsmöglichkeit mit einem höheren Restwertangebot entgegenhält
([X.], Urteil vom 18.
Juli 2017, aaO Rn.
12).

a)
Hierzu wird die Ansicht vertreten, dass bei der Ermittlung des Gegen-standswerts im Außenverhältnis auf
den gutachterlich nach den Vorgaben des [X.] richtig ermittelten Verkehrswert abzustellen sei. Denn in diesem Fall wären
die ursprünglich geltend gemachten
Forderungen
im vollen Umfang berechtigt gewesen. Daran ändere sich nicht dadurch etwas, dass der Versicherer zulässigerweise den Geschädigten nachträglich auf höhere Rest-wertangebote verweise, weil selbst der zulässige Verweis die
ursprüngliche [X.]sberechtigung nicht
berühre.
Ein einmal entstandener, zu Recht anwalt-lich verfolgter Anspruch werde nicht durch die Zahlung Dritter oder eine ander-weitige Reduktion verringert; denn auf bereits entstandene Gebühren wäre dies 12
13
-
8
-
ohne Einfluss
([X.], ZfSch
2016, 490; [X.], NJW
2015, 3355, 3357; AG
Frankfurt
aM, AGS
2012, 91, 92).

b)
Diese
Ansicht trifft

bezogen auf die Kostenerstattung

nicht zu.

aa)
Für den ähnlich gelagerten Fall, in dem der Geschädigte zunächst sachverständig nach den Vorgaben des [X.] ermittelte Repara-turkosten vom Schädiger erstattet verlangt, es
aber hinnimmt, vom [X.] auf eine gleichwertige und günstigere Werkstatt verwiesen zu wer-den, hat der [X.] entschieden, der Gegenstandswert bestimme sich unter Berücksichtigung des von dem Geschädigten hinsichtlich der Haupt-forderung hingenommenen Verweises des [X.] auf eine günstigere Fachwerkstatt ([X.], Urteil vom 5.
Dezember 2017

VI
ZR 24/17, VersR
2018, 237 Rn.
5; vom 9.
Januar 2018

VI
ZR 82/17, [X.], 313 Rn.
10).
Da es sich bei dem Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwalts-kosten um eine Nebenforderung handelt, deren Höhe sich erst bestimmen lässt, wenn die Hauptforderung konkretisiert ist, ist
ihm grundsätzlich der Gegen-standswert zugrunde zu legen, welcher
der letztlich festgestellten oder unstrei-tig gewordenen Schadenshöhe entspricht. Nimmt
der Geschädigte die von [X.] erbrachte Leistung auf die Hauptforderung als endgültig hin und stellt
die Höhe der Hauptforderung nicht zur gerichtlichen Entscheidung, so ist
für die Bestimmung des dem Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten zu-grunde zu legenden Gegenstandswerts von der Berechtigung der Hauptforde-rung nur in Höhe der Erfüllungsleistung auszugehen ([X.], Urteil vom 5.
De-zember 2017, aaO Rn.
8).
Es kommt nicht darauf an, ob der Anspruch des [X.] zunächst begründet war, sondern darauf, ob und inwieweit der [X.]sgegner mit Einwendungen oder Einreden gegen den [X.] oder die Anspruchshöhe Erfolg hat. So bestimmt sich die Höhe einer dem 14
15
-
9
-
Grunde nach bestehenden Schadensersatzforderung im Anwendungsbereich des §
249 Abs.
2 Satz
1 BGB danach, ob der Geschädigte dem in dieser Rege-lung enthaltenen Wirtschaftlichkeitsgebot Genüge leistet, zusätzlich aber auch danach, ob er einer etwaigen sich aus §
254 Abs.
2 Satz
1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens genügt oder eine diesbezügliche Einwendung des Anspruchsgegners, dass dem nicht so sei, berechtigt ist ([X.], Urteil vom 5.
Dezember 2017, aaO Rn.
9).

bb)
Nichts anderes gilt für vorliegenden Fall, in dem der Geschädigte vom Schädiger auf ein höheres Restwertangebot verwiesen wird. Die Klägerin hat von der Ersetzungsbefugnis des §
249 Abs.
2 Satz
1 BGB Gebrauch ge-macht und von dem Beklagten Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangt. Als Variante der Naturalrestitution steht auch die Er-satzbeschaffung unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Das [X.] gilt daher auch für die [X.], in welcher Höhe der Restwert des [X.] bei der Schadensab-rechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des be-schädigten Fahrzeugs muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftli-chen Vernunft halten ([X.], Urteil vom 27.
September 2016

VI
ZR 673/15, NJW
2017, 953 Rn.
8). Demnach darf zwar der Geschädigte, der einen [X.] auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands
hat, den Unfallwagen nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens verkaufen, sofern dieses hinsichtlich der Restwertfrage drei bei verschiedenen Unternehmen des [X.] eingeholte Angebote zugrunde
gelegt hat und für ihn kein Anlass zu Misstrauen gegenüber den Angaben des Sachverständigen bestanden ([X.], Urteil vom 13.
Januar 2009

VI
ZR 205/08, [X.], 1265 Rn.
13; 16
-
10
-
vom 27.
September 2016, aaO Rn.
10).
Sind aber sämtliche Voraussetzungen erfüllt, unter denen der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer den [X.]
gemäß §
254 Abs.
2 BGB auf ein besseres Restwertangebot ver-weisen kann
(vgl. [X.], Urteil vom 1.
Juni 2010

VI
ZR 316/09, NJW
2010, 2722 Rn.
9
f), muss dieser eine Kürzung der von ihm geltend gemachten Hauptforderung auf Ersatz des [X.] hinnehmen und damit seiner Nebenforderung auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskos-ten einen entsprechend niedrigeren Gegenstandswert zugrunde legen.
Ebenso ist von dem niedrigeren Gegenstandswert auszugehen, wenn der Geschädigte die auf den Verweis auf das bessere Restwertangebot gestützte Kürzung der Hauptforderung hinnimmt (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Dezember 2017

VI
ZR 24/17, VersR
2018, 237
Rn.
9; vom 9.
Januar 2018, VersR
2018, 313 Rn.
10).

[X.])
Nach den insoweit von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellun-gen des Berufungsgerichts hat sie

bezogen auf die Hauptforderung

den Verweis des [X.] auf ein besseres Restwertangebot und die damit verbundene Kürzung des Anspruchs auf Ersatz des [X.] hingenommen. Es
kommt deswegen nicht darauf an, ob die tat-sächlichen Voraussetzungen für einen berechtigten Verweis auf ein besseres Restwertangebot vorlagen (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Dezember 2017, aaO Rn.
11). Der
für den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwalts-kosten maßgebliche Gegenstandswert richtet sich daher nach der entspre-chend gekürzten Summe der Hauptforderung in Höhe von 5.217,09

Nach den Feststellungen des Berufungsurteils betrug der sachverständig festgestellte Wiederbeschaffungswert 9.682,93

Haftpflichtversicherer der Klägerin unterbreiteten [X.] über 5.400

e-rer des Beklagten richtig berechnet, 4.282,93

17
-
11
-
abgerechneten Sachverständigenkosten und die allgemeine Unkostenpauscha-le.

III.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts war mithin gemäß §
562 Abs.
1 ZPO aufzuheben. Der [X.] konnte in der Sache nach §
563 Abs.
3 ZPO selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzungen bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
Das amtsgerichtliche Urteil war auf die Berufung des Beklagten aufzuheben und die Klage aus den oben genannten Gründen abzuweisen.

Kayser
Gehrlein
Pape

[X.]
[X.]

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 21.02.2017 -
1 C 3361/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 18.07.2017 -
12 S 546/17 -

18

Meta

IX ZR 187/17

19.04.2018

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2018, Az. IX ZR 187/17 (REWIS RS 2018, 10521)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10521

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 187/17

1 C 3361/16

12 S 546/17

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