Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2005, Az. VI ZR 192/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3247

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/04 Verkündet am: 7. Juni 2005 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Fb, [X.] der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entspre-chender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den [X.] begrenzt, so daß für die Anwendung einer sog. 70 %-Grenze kein Raum ist. [X.], Urteil vom 7. Juni 2005 - [X.]/04 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und [X.] [X.], [X.], Pauge und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 7. Juni 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger nimmt wegen eines Verkehrsunfalls vom 20. Dezember 2002 den Beklagten zu 1 als Fahrer und die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs auf restlichen Schadensersatz in [X.]. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten lediglich noch darum, ob der Kläger auf der Basis der [X.] abrechnen kann oder sich auf den Wiederbeschaffungs-aufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) seines [X.]n Fahrzeugs verweisen lassen muß. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige schätzte die [X.] der unfallbeschädigten Großraumlimousine vom Typ [X.] - 3 - [X.], Erstzulassung 8. Januar 2002, auf 17.079,10 • (einschließlich Mehrwertsteuer) und den merkantilen Minderwert auf 1.500 •. Den [X.] gab er mit ca. 27.000 • an. Eine An-gabe zum Restwert des Fahrzeugs enthielt das Gutachten nicht. Mit Anwaltsschreiben vom 10. Januar 2003 errechnete der Kläger seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten [X.] von 14.723,36 • zuzüglich des merkantilen Minderwerts von 1.500 • mit insgesamt 16.223,36 •. Daraufhin beauftragte der beklagte Haftpflichtversicherer die Firma c. mit der Einholung von Restwertangeboten und übermittelte ihr zu diesem Zweck das vom Kläger übersandte [X.] einschließlich der Originalfotos von dem beschädigten Fahrzeug. Die Firma c. bediente sich ihrerseits der [X.], wo das Unfall-fahrzeug mit den Fotos und einer detaillierten Beschreibung der Beschädigun-gen unter Angabe der gutachterlich ermittelten Schätzwerte über das [X.] zum Kauf angeboten wurde. Von insgesamt 15 Geboten übermittelte der [X.] Haftpflichtversicherer dem Anwalt des [X.] mit Telefax vom 17. Januar 2003 das höchste "verbindliche Kaufangebot" eines mit Name, An-schrift, Telefon- und Faxnummer näher bezeichneten Kaufinteressenten über 13.110 • mit dem Zusatz, daß das Gebot die kostenlose Abholung des Kfz beinhalte. Der Kläger ließ jedoch das ihm unstreitig über seinen Anwalt zuge-gangene Restwertangebot unbeachtet und erwarb mit Kaufvertrag vom 28. Januar 2003 ein Neufahrzeug der gleichen Marke und des gleichen Typs wie sein Unfallfahrzeug zu einem Kaufpreis von 32.000 • (einschließlich [X.]), den er in voller Höhe an den Fahrzeughändler bezahlt haben will. Dazu, was er mit seinem Unfallfahrzeug gemacht hat, hat der Kläger bis zuletzt keine Erklärung abgegeben. - 4 - Der beklagte Haftpflichtversicherer regulierte den Fahrzeugschaden auf der Basis des [X.], wobei sie von dem [X.] von 23.275,86 • einen Restwert in Höhe des dem Kläger übermittelten Angebots von 13.110 • in Abzug brachte und dem Kläger den sich daraus ergebenden Betrag von 10.165,86 • vorgerichtlich überwies. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Ersatz der fiktiven Reparaturkosten einschließlich des merkantilen Minderwerts (insgesamt 18.579,10 •), wobei er seinen restlichen Schaden unter Berücksichtigung des vorgerichtlich überwie-senen Betrags von 10.165,86 • und des ihm nach Vorlage der Neuwagenrech-nung vom beklagten Haftpflichtversicherer gezahlten [X.] von 3.724,14 • auf 4.689,10 • beziffert. Das [X.] hat seine Klage inso-weit abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein entsprechendes Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in [X.], 584 ver-öffentlicht ist, meint, der Fahrzeugschaden des [X.] sei durch die Zahlungen des beklagten [X.] in Höhe von insgesamt 13.890 • (10.165,86 • zuzüglich 3.724,14 •) ausgeglichen. Dieser Gesamtbetrag ent-spreche dem [X.], also der Differenz zwischen dem Bruttowiederbeschaffungswert von 27.000 • und dem übermittelten Restwert-angebot von 13.110 •. Dadurch sei der Anspruch des [X.] auf Ersatz seines Fahrzeugschadens im vorliegenden Fall begrenzt. Daß der Sachverständige - 5 - zum Restwert keine Angabe gemacht habe, beruhe ersichtlich auf der verbreite-ten Übung, diesen erst zu ermitteln, wenn die Reparaturkosten mehr als 70 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Die zu diesem Zwecke empfohlene 70 %-Grenze entfalte jedoch insoweit [X.] dergestalt, daß ge-schätzte Reparaturkosten unterhalb dieses Grenzwertes in jedem Falle erstat-tungsfähig seien. Vielmehr sprächen bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art die besseren Gründe dafür, den Fahrzeugschaden nach den - vergleichsweise geringeren - Ersatzbeschaffungskosten zu bemessen. Der Gesichtspunkt des [X.] müsse außer Betracht bleiben, weil hier davon auszugehen sei, daß der Kläger das Unfallfahrzeug veräußert habe. Da der Kläger nicht vorgetragen habe, daß er zum Zeitpunkt des Zugangs des Kaufangebots vom 17. Januar 2003 nicht mehr im Besitz des [X.] gewesen sei oder bereits anderweitige wirtschaftliche Dispositionen getroffen habe, sei auch nicht zu erkennen, daß schutzwürdige Interessen des [X.] bei einer Abrechnung nach den Ersatzbeschaffungskosten verletzt sein könn-ten. Schließlich sei das dem Kläger übermittelte Angebot eines [X.] für diesen akzeptabel gewesen, da er es ohne größere Anstrengungen [X.] hätte annehmen können. I[X.] Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Der Schadensersatzanspruch des [X.] wegen der Beschädigung seines Fahr-zeugs durch den Verkehrsunfall vom 20. Dezember 2002 ist durch die Zahlun-gen des zweitbeklagten [X.] in vollem Umfang erfüllt und damit erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). - 6 - 1. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsurteile [X.] 154, 395 und vom 15. Februar 2005 - [X.] ZR 70/04 - [X.], 1108 und - [X.] ZR 172/04 - [X.], 665, jeweils m.w.N.) stehen dem Geschädig-ten im allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Repa-ratur des [X.] oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" [X.]. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der [X.] hat der Geschädigte dabei jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte [X.] findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Nie[X.]chlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch [X.] zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht "verdienen". Durch das [X.] und das Bereicherungsverbot darf allerdings sein Integri-tätsinteresse, das aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden. Deshalb hat der Senat in seinem Urteil vom 29. April 2003 - [X.] ZR 393/02 - aaO entschieden, daß der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des [X.] ohne Abzug des [X.] verlangen kann, wenn er das Fahr-zeug tatsächlich reparieren läßt und weiter benutzt. In einem solchen Fall stellt nämlich der Restwert lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz nicht nie[X.]chlagen darf. 2. Demgegenüber hat im Streitfall nach den von der Revision nicht ange-griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger das [X.] Fahrzeug nicht weiter benutzt, sondern es in unrepariertem Zustand weiter-- 7 - veräußert und ein entsprechendes Neufahrzeug erworben. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler den ersatzfähigen Schaden des [X.] durch den [X.] begrenzt. Dies ergibt sich nicht nur aus den neueren [X.] vom 7. Dezember 2004 - [X.] ZR 119/04 - ([X.], 381, 382), 15. Februar 2005 - [X.] ZR 70/04 - und - [X.] ZR 172/04 - (jeweils aaO) und vom 1. März 2005 - [X.] ZR 91/04 - (zur [X.] be-stimmt), sondern entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Zwar ist der Geschädigte nach dem Senatsurteil [X.] 66, 239, 244 nicht ge-hindert, auch dann nach den fiktiven Reparaturkosten abzurechnen, wenn er tatsächlich nicht repariert, sondern das Fahrzeug unrepariert veräußert. In ei-nen solchen Fall ist sein Anspruch jedoch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt (vgl. Senatsurteile [X.] 66, 239, 247 und vom 5. März 1985 - [X.] ZR 204/83 - [X.], 593). Auch wenn es den Schädiger grundsätzlich nichts angeht, wie der Geschädigte mit dem unfallbeschädigten Kfz verfährt ([X.] 66, 239, 246), ändert dies nichts daran, daß zunächst [X.] nach sachgerechten Kriterien festzustellen ist, in welcher Höhe dem [X.] angesichts des ihm verbliebenen [X.] seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist (Senatsurteil vom 21. Januar 1992 - [X.] ZR 142/91 - [X.], 457). Dadurch wird verhindert, daß sich der Geschädigte an dem Schadensfall bereichert (vgl. Senatsurteile [X.] 154, 395, 398; vom 7. Dezember 2004 - [X.] ZR 119/04 - und vom 15. Februar 2005 - [X.] ZR 70/04 - und - [X.] ZR 172/04 - jeweils aaO). Mit Recht hat das Berufungsgericht deshalb im Streitfall den Restwert in Abzug gebracht und damit der Sache nach den Schadensersatzanspruch des [X.] auf den [X.] beschränkt. 3. Entgegen der Auffassung der Revision ist es insoweit ohne Bedeu-tung, daß die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten die "70 %-- 8 - Grenze" des [X.] nicht überschreiten und der Sachver-ständige wohl deshalb in seinem Gutachten keinen Restwert ausgewiesen hat. Eine solche Vorgehensweise wurde zwar vom [X.] im Jahre 1990 und erneut im Jahre 2002 empfohlen (vgl. [X.], 362, 363; 2002, 414, 416). Sie wird in Rechtsprechung und Literatur vielfach befürwortet (vgl. z.B. [X.], [X.] 1993, 265, 266; [X.], [X.], 1430; [X.], [X.], 413; vgl. hierzu auch [X.], [X.], 2003 § 1 Rn. 120; [X.]., [X.] 2003, 1334, 1339 f.; [X.], r + s 2002, 265, 270; [X.]. in: v. Bühren, [X.] Verkehrs-recht, 2003, Teil 2 Rn. 151 f.; Pamer, [X.], 490 f.; [X.], [X.], 297, 301; [X.], 6, 9; [X.]/Rixecker, [X.], 24. Aufl., 2004, [X.]. Rn. 36). Damit soll insbesondere der Lage eines Geschädigten Rechnung getragen werden, dessen vergleichsweise neues hochwertiges Kraft-fahrzeug einen "mittleren" Reparaturschaden erleidet, weil in einem solchen Fall der Reparaturaufwand recht schnell höher sein kann als der Wiederbe-schaffungsaufwand, obwohl eine Reparatur auf den ersten Blick lohnend [X.] (vgl. [X.]/Rixecker, aaO). Das kann sich jedoch nach der Rechtspre-chung des erkennenden Senats nur dann zugunsten des Geschädigten auswir-ken, wenn dieser das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. In diesem Fall kann er zum Ausgleich des durch den Unfall verursachten Fahr-zeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des [X.] ohne Abzug des [X.] verlangen, wo-bei die Qualität der Reparatur jedenfalls solange keine Rolle spielt, als die ge-schätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (vgl. Senatsurteile [X.] 154, 395, 398 und 15. Februar 2005 - [X.] ZR 70/04 - und - [X.] ZR 172/04 - jeweils aaO). [X.] er dagegen das Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er dessen Restwert, liegt nach den vorstehenden Darlegun-gen zu Ziffer 2. auf der Hand, daß sein Schaden in Höhe des [X.] ausge-- 9 - glichen und deshalb dessen Berücksichtigung geboten ist. Bei dieser Sachlage ist für die Anwendung der sog. 70 %-Grenze jedenfalls in Fällen der vorliegen-den Art kein Raum. 4. Der vorliegende Fall nötigt den Senat - entgegen der Auffassung der Revision - schließlich nicht zu Ausführungen zu der Frage, unter welchen [X.] sich der Geschädigte auf ein ihm übermitteltes Angebot eines Restwertaufkäufers einlassen muß (vgl. hierzu Senatsurteil [X.] 143, 189). Denn in dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten lag die konkludente Behauptung, daß der für das unfallbeschädigte Fahrzeug gebotene Kaufpreis zu erzielen war und mithin auch bei der vom Kläger vorgenommenen Veräuße-rung mindestens erzielt worden ist. Da sich der Kläger hierzu ausgeschwiegen- 10 - hat, gilt die entsprechende Behauptung der Beklagten nach § 138 Abs. 3 und 4 ZPO als zugestanden (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - [X.] ZR 119/04 - [X.], 381).

Müller

[X.]

[X.]

Pauge

[X.]

Meta

VI ZR 192/04

07.06.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2005, Az. VI ZR 192/04 (REWIS RS 2005, 3247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3247

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