Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2017, Az. VI ZR 611/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 837

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[X.]:[X.]:BGH:2017:121217UVIZR611.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

12. Dezember 2017

Olovcic

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 ([X.], [X.])
a)
Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwalts-kosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung ent-spricht.
b)
Verlangt der Geschädigte vom Schädiger im Rahmen seiner ihm durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eingeräumten Ersetzungsbefugnis den [X.] (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) für ein beschä-digtes Fahrzeug, dann richtet sich der für den Anspruch auf Ersatz vorge-richtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbe-schaffungswert (Bestätigung Senatsurteil vom 18. Juli 2017 -
VI [X.], [X.], 1282).
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2017 -
VI [X.] -
LG [X.]

[X.]
-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
12. Dezember 2017
durch den Vorsitzenden [X.],
[X.], die Richterinnen Dr.
[X.], [X.] und [X.] Klein
für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 13. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf die Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem im Übrigen [X.], für den die Beklagte allein haftet, in Anspruch.
Der Kläger hatte hinsichtlich seines bei dem Unfall beschädigten Fahr-f-durch das Schadensereignis verursachte Kosten geltend gemacht und von der [X.] ersetzt erhalten. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des [X.] erstattete die Beklagte unter Zugrundelegung eines [X.]

Der Klä-1
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ger ist der Auffassung, die Rechtsanwaltskosten seien aus einem Gegen-s-wert -
ohne Abzug des [X.] -
und den weiteren Kosten zusammensetze. zuzüglich Zinsen an vorgerichtli-chen Rechtsanwaltskosten zu.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] die zuge-lassene Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat seine bei BeckRS 2016, 113057 veröffentlichte Entscheidung darauf gestützt, dass der Gegenstandswert, der der Berechnung der Höhe der zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen sei, der berechtigten Schadensersatzforderung gegenüber dem Schädiger entspreche. Dies sei der Wiederbeschaffungsaufwand. Soweit der Kläger geltend mache, er habe seinen Prozessbevollmächtigten auch mit der Restwertverwertung [X.], sei kein höherer Gegenstandswert zugrunde zu legen. Benötige der Ge-schädigte in diesem Zusammenhang juristischen Rat, erfolge dies vielmehr auf eigene Rechnung.

II.
Diese Erwägungen halten, wie der Senat zwischenzeitlich in einem Pa-rallelverfahren mit Urteil vom 18. Juli 2017 (VI [X.], [X.], 1282) 3
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entschieden hat, rechtlicher Überprüfung stand. Zur Begründung nimmt der [X.] zunächst zur Vermeidung bloßer Wiederholungen vollumfänglich auf die dortigen Entscheidungsgründe (aaO, Rn. 5 ff.) Bezug.
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich im Streitfall nichts anderes, weil der Kläger geltend macht, seinen Rechtsanwalt auch mit der Restwertverwertung beauftragt zu haben.
1. Zur Ermittlung des [X.] im Rahmen der Berechnung des [X.] hat der Senat bereits mit Urteil vom 18.
Juli 2017 (aaO, Rn. 13) ausgeführt:
"Ob und unter welchen Voraussetzungen der Umstand, dass ein Rechtsanwalt Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung und Prü-fung des [X.] entfaltet, zu einer Erhöhung des [X.] im Innenverhältnis zum Mandanten führt, kann ebenfalls dahinstehen. In dem hier maßgeblichen Außenverhältnis, in welchem zur Bezifferung der begründeten Schadensersatzforderung der Restwert abzuziehen ist, können anwaltliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung dieses Abzugspostens nicht den anzusetzenden Gegenstandswert erhö-hen ([X.], [X.] 2013, 267; a.[X.], [X.], 609, 610; Schneider, [X.], 177, 178)."

Hieran hält der Senat fest.
2. Als eigenständige Schadensposition kommen die durch die Beauftra-gung eines Rechtsanwalts
mit der Restwertverwertung anfallenden [X.] nur dann in Betracht, wenn sie adäquat kausal auf dem Scha-densereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erfor-6
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derlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile
vom 11. Juli 2017 -
VI [X.], [X.], 671 Rn. 10; vom 8. Mai 2012 -
VI [X.], [X.], 2194 Rn. 8; vom 10. Januar 2006 -
VI
ZR 43/05, [X.], 1065 Rn.
5 f., je-weils
für das [X.] von Ansprüchen gegen den eigenen Versicherer). Besondere Umstände wie etwa schwere unfallbedingte Krankheitsfolgen
oder auch nur konkrete rechtliche Schwierigkeiten der Restwertverwertung, aufgrund derer der Kläger zur Verwertung des beschädigten Fahrzeugs anwaltlicher Hilfe bedurft hätte, sind im Streitfall weder festgestellt noch vorgetragen. Im Übrigen macht der Kläger eine derartige eigenständige gebührenrechtliche Angelegen-heit und Schadensposition auch nicht geltend.
Galke
[X.]
[X.]

Roloff
Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.04.2016 -
106 C 36/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 13.12.2016 -
8 [X.]/16 -

Meta

VI ZR 611/16

12.12.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2017, Az. VI ZR 611/16 (REWIS RS 2017, 837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 837

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