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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafverfahren: Ausdruck einer E-Mail als präsentes Beweismittel
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob die Rechtsprechung, wonach der Ablichtung einer Urkunde nicht die Qualität eines präsenten Beweismittels im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO zukommt (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Juni 1994 - 3 [X.], [X.]R StPO § 245 Beweismittel 1; zweifelnd [X.], Urteil vom 6. September 2011 - 1 [X.], [X.], 29, 33), auf den Fall zu übertragen ist, in dem sich - wie hier - der Beweisantrag auf die Verlesung des Ausdrucks einer ansonsten nur digital vorhandenen E-Mail bezieht. Jedenfalls beruht das angefochtene Urteil aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 5. August 2015 auf der für sich genommen rechtlich bedenklichen Begründung des Ablehnungsbeschlusses nicht.
[X.][X.]
Bender [X.]
Meta
22.09.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Stendal, 11. Mai 2015, Az: 502 KLs 23/14
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.09.2015, Az. 4 StR 355/15 (REWIS RS 2015, 5098)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5098
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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