Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.10.2019, Az. 1 StR 219/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2019, 2000

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Gegenstand

Versuchter Prozessbetrug: Tatbestandsmäßigkeit zivilprozessualer Falschangaben bei informatorischer Parteianhörung


Tenor

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.]vom 25. April 2016 werden verworfen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten sowie der Nebenbeteiligten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.]hat die Angeklagten von den Vorwürfen, in der Berufungsinstanz des sog. [X.]vor dem [X.]falschen schriftsätzlichen Sachvortrag veranlasst bzw. nicht unterbunden sowie falsche mündliche Angaben gemacht und dadurch einen versuchten Prozessbetrug begangen zu haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auch eine Aufsichtspflichtverletzung der Angeklagten        A.        und F.      als damalige Vorstandsmitglieder der [X.]hat das [X.]nicht feststellen können und die [X.]ebenso freigesprochen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, haben keinen Erfolg.

A.

2

I. Die Staatsanwaltschaft legt den Angeklagten und der [X.]im Wesentlichen Folgendes zur Last:

3

In der Berufungsinstanz des Zivilverfahrens der Klägerin [X.]gegen die [X.]und den Angeklagten    B.    als Beklagte (nachfolgend: K.      -Verfahren) hätten die Angeklagten als (ehemalige) Vorstandsmitglieder der [X.]aufgrund eines gemeinsamen Tatplans zum Prozessbetrug falschen Sachvortrag veranlasst bzw. nicht unterbunden. Zudem hätten sie bei informatorischen Anhörungen als [X.]falsche Angaben gemacht und der Angeklagte   B.     zudem falsch ausgesagt, um dadurch - erfolglos (vgl. Grund- und Teilurteil des OLG München, Urteil vom 14. Dezember 2012 - 5 U 2472/09) - das [X.]zu täuschen und zugunsten der Beklagten ein falsches klageabweisendes Urteil zu erlangen. Die Klägerin, die aus abgetretenem Recht von 17 Gesellschaften des Medienkonzerns der Ki.  -Gruppe klagte, verlangte Schadensersatz in Höhe von ca. zwei Milliarden Euro sowie die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner für alle weiteren Schäden der Konzerngesellschaften einstandspflichtig seien.

4

1. a) Bei seiner Anhörung am 25. Februar 2011, der ein Hinweis des [X.]vorausgegangen sei, dass der Klägerin womöglich Schadensersatzansprüche aus §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustünden, habe der Angeklagte   B.     bewusst wahrheitswidrig insbesondere zum Ergebnis der Vorstandssitzung der [X.]vom 29. Januar 2002 behauptet, man habe nicht aktiv auf die in finanziellen Schwierigkeiten befindliche Ki.  -Gruppe zugehen und ihr Beratung anbieten wollen. Vielmehr habe man erst dann mit    Ki.   sprechen wollen, falls die [X.]von dritter Seite wegen eines Beratungsmandats angesprochen worden wäre.

5

Durch diese Falschangaben habe der Angeklagte   B.    das [X.]von dessen in dem Hinweis zum Ausdruck gekommenen Ansicht abbringen wollen, dass er ein Interview mit [X.]am 3. Februar 2002 auf dem [X.]genutzt habe, um der zentralen Leitungsperson   Ki.   die Vorstellungen der [X.]zu einer Restrukturierungsberatung der Ki.  -Gruppe aufzuzwingen („friss oder stirb“). Bei diesem am nächsten Tag im [X.]ausgestrahlten Interview äußerte der Angeklagte   B.    unter anderem auf die Frage, ob man der Ki.  -Gruppe helfe weiterzumachen: „Das halte ich für relativ fraglich. Was alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. Es können also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine - wie Sie gesagt haben - Stützung interessieren.“.

6

Wenn das [X.]keine Bestrebungen der [X.]für eine Beratung der Ki.  -Gruppe feststellen könnte, würden - so die Vorstellung des Angeklagten   B.    - Ansprüche der Klägerin aus Vertrag, Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§ 311 BGB) und aus § 826 BGB schon dem Grunde nach ausscheiden. Mit Schriftsatz der Beklagten vom 24. März 2011 seien die falschen Angaben bekräftigt worden.

7

b) Die von dem Angeklagten   B.    begonnene Verteidigungslinie hätten auch die über den Prozessverlauf informierten Angeklagten        A.        und F.      fortgesetzt. Der Angeklagte        A.        habe gewusst, dass der Angeklagte    B.    sich Anfang 2002 aktiv um ein Beratungsmandat der Ki.  -Gruppe bemüht habe und die Festlegungen in der Vorstandssitzung nicht unter einer Bedingung gestanden hätten. Der Angeklagte F.      habe die Vorstandssitzung vom 29. Januar 2002 derart erinnert, dass der Angeklagte    B.    unmittelbar auf    Ki.   habe zugehen sollen, um zu erfahren, ob dieser eine Beratung durch die [X.]wünsche. Gleichwohl hätten die Angeklagten wider besseres Wissen vor dessen Einreichung den Schriftsatz der Beklagten vom 9. Mai 2011 gebilligt, demzufolge   Ki.   laut der Vorstandssitzung nur zur Vermeidung eines Interessenkonflikts angesprochen werden müsste, falls in Zukunft ein Kaufinteressent mit einer Mandatsanfrage zur Ki.  -Gruppe an die [X.]herantreten sollte („Konditionalität“).

8

Der Angeklagte       A.        habe zudem bei seiner Anhörung vor dem [X.]am 19. Mai 2011 wissentlich falsche Angaben über das - wie im Schriftsatz vom 9. Mai 2011 geschilderte - Ergebnis der Vorstandssitzung, seine Alleinzuständigkeit für Mandate im Investmentbanking, seine Vorbereitung auf die Anhörung und die Kenntnis einer vorangegangenen Zeugenaussage gemacht. Der am 28. Juni 2011 persönlich angehörte Angeklagte F.      habe hierbei zwar die Behauptungen aus dem Schriftsatz vom 9. Mai 2011 nicht bestätigt, aber nur bewusst vage seine abweichende Erinnerung an die Vorstandssitzung vom 29. Januar 2002 geschildert. Hierdurch habe er einerseits versucht, keine falschen Angaben vor dem [X.]zu machen, andererseits aber die gemeinsame Verteidigungsstrategie mit dem Ziel der Klageabweisung nicht zu gefährden.

9

c) Der Angeklagte    B.    habe weitere Falschangaben gemacht, indem er bei seiner Anhörung am 7. Juni 2011 zu einem Treffen mit    Ki.   am 9. Februar 2002 (sog. Flughafentreffen) behauptet habe, diesem keine Beratungsofferte unterbreitet, nur den Versuch einer Beschwichtigung unternommen und deshalb von einem „Schutzschild“ der [X.]für die Ki.  -Gruppe gesprochen zu haben. Im Rahmen seiner Parteivernehmung am 25. Oktober 2011 habe der Angeklagte    B.    zudem bewusst wahrheitswidrig in Abrede gestellt, dem Bundeskanzler    S.      bei einem - in Kenntnis der Gesprächsthemen von dem Angeklagten vorbereiteten - Treffen am 27. Januar 2002 (sog. Kanzlertreffen) zugesagt zu haben, Kontakt zu    Ki.   aufzunehmen, um diesem die Unterstützung der [X.]bei der Restrukturierung seiner Unternehmensgruppe anzubieten.

2. a) Die bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen seien - zum Ergebnis der Vorstandssitzung im Sinne des Schriftsatzes vom 9. Mai 2011 - durch weitere, mit dem Angeklagten    B.    abgestimmte Schriftsätze fortgeführt und ergänzt worden. Es sei (weiter) wahrheitswidrig unter Hinweis auf das bloß spontan erwähnte „Schutzschild“ bestritten worden, dass der Angeklagte    B.    beim Flughafentreffen am 9. Februar 2002    Ki.   die Unterstützung der [X.]bei der Restrukturierung von dessen Unternehmensgruppe angeboten und konkrete - von den [X.]der [X.]ausgearbeitete - [X.]unterbreitet habe. Der Wahrheit zuwider sei ferner in Abrede gestellt worden, dass der Angeklagte    B.    den Ausarbeitungen der Investmentbanker entsprechend auch beim Treffen der kreditgebenden Banken am 14. Februar 2002 (sog. Bankentreffen) dafür geworben habe, dass die Ki.  -Gruppe umgehend durch den Verkauf werthaltiger Assets restrukturiert werden müsse. Des Weiteren sei nach dem [X.]klar gewesen, dass die [X.]primär ein Verkäufermandat von    Ki.   habe erlangen wollen. Dennoch sei behauptet worden, ein Beratungsmandat der Ki.  -Gruppe habe nicht dem Interesse und dem Willen der [X.]entsprochen.

b) Die Angeklagten        A.        und F.      hätten gewusst, dass die Beklagten des [X.]weiter falsch vortrügen, hätten dies jedoch nicht unterbunden. Hierzu hätte den Angeklagten F.      der - die Geschäftsräume der [X.]betreffende und unter anderem auf den Verdacht des versuchten [X.]durch die weiteren Vorstandsmitglieder gestützte - Durchsuchungsbeschluss des [X.]vom 30. September 2011 veranlassen müssen, der ihm bei der Durchsuchung am 8. November 2011 ausgehändigt worden sei. Zudem seien die Angeklagten        A.        und F.      auf der Vorstandssitzung vom 21. Februar 2012 darüber informiert worden, dass bei der internen Sachverhaltsaufklärung Dokumente aufgefunden worden seien, die die Verteidigung der Beklagten im [X.]schwächen und vom [X.]so verstanden werden könnten, dass der bisherige Vortrag falsch gewesen sei (sog. „not helpful“-Dokumente). Dem angeordneten persönlichen Erscheinen am 16. November 2012 habe sich der Angeklagte F.      entzogen, um die Verteidigungsstrategie der Beklagten nicht durch wahrheitsgemäße Angaben zu gefährden.

3. Ferner sei im [X.]wahrheitswidrig bestritten worden, dass im Zusammenhang mit dem Projekt „Co.      “, das die Erstellung eines Gutachtens der [X.](„fairness opinion“) zur geplanten Fusion der [X.]mit der Ki.       GmbH & Co. KGaA umfasst habe, die Vertraulichkeitsvereinbarung verletzt worden sei.

II. [X.]hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Die Angeklagten machten im [X.]keine falschen Angaben, ausgenommen der Angeklagte       A.        in einem Punkt, und wollten auch keine solchen machen. Der schriftsätzliche Sachvortrag der Beklagten war angesichts des festgestellten tatsächlichen Geschehens nicht unwahr.

1. Die [X.]hatte kein Interesse an einem Restrukturierungsmandat der Ki.  -Gruppe, das mit einem Kapitaleinsatz - wie von dieser verlangt - verbunden gewesen wäre. Der Übernahme eines hiervon unabhängigen Mandats stand die [X.]nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber, wobei jedenfalls der Zeuge C.    als Leiter des [X.]in [X.]auch wegen der Intransparenz der Gruppe und der zentralen Machtposition des    Ki.   solchen Mandaten mit Vorbehalten begegnete. Die Überlegungen zur Restrukturierung der Ki.  -Gruppe, die von den [X.]der [X.]Anfang 2002 angestellt wurden, waren ehrgeizige Überlegungen auf der Arbeitsebene, die nicht von den Angeklagten angestoßen oder beauftragt worden waren. Der Sachvortrag der Beklagten, wonach die [X.]kein Beratungsmandat der Ki.  -Gruppe angestrebt habe, war daher zutreffend.

Bei dem [X.]am 27. Januar 2002, an dem auch die Zeugen    M.       (Vorstandsvorsitzender bei Be.        ) und    Sc.       (Geschäftsführer der W.                     Zeitung) teilnahmen, hatte der Bundeskanzler die Befürchtung, dass aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten der Ki.  -Gruppe ausländische Unternehmen größeren Einfluss auf den [X.]Medienmarkt gewinnen könnten. Bei dem Gespräch wurde zwar der Verkauf von Assets der Ki.  -Gruppe, insbesondere von deren Anteilen am Ax.          Verlag, erörtert, nicht aber ihre Zerschlagung oder vollständige Liquidation. Der über die Gesprächsthemen nicht zuvor informierte und unvorbereitete Angeklagte    B.    sagte dem Bundeskanzler auch nicht zu, dass die [X.]die Ki.  -Gruppe bei einer Restrukturierung unterstützen werde. Dieser unausgesprochenen Erwartungshaltung der anderen Gesprächsteilnehmer entsprach der Angeklagte    B.    wie von ihm ausgesagt nicht.

2. In der Vorstandssitzung am 29. Januar 2002 diskutierten die Vorstände im [X.]an einen Bericht des Angeklagten    B.    über das Kanzlertreffen, dass    Ki.   wegen eines möglichen Interessenkonflikts - bedingt durch das Kreditengagement der [X.]bei der zur Ki.  -Gruppe zählenden Pr.            GmbH - spätestens anzusprechen sei, wenn sich künftig ein Dritter mit einer Mandatsanfrage zur Ki.  -Gruppe an die [X.]wenden würde. Eine hiervon unabhängige Ansprache    Ki.  s, um im Fall einer Mandatsanfrage von dritter Seite umgehend entscheiden zu können, war damit nicht ausgeschlossen, sondern jederzeit möglich. Der Vorstand legte das weitere Vorgehen nicht konkret fest; jedes Vorstandsmitglied hatte hierzu ein eigenes Vorstellungsbild, ohne dass ihnen dies bewusst war.

Keiner der Angeklagten wollte vor dem [X.]den Verlauf und das Ergebnis der Vorstandssitzung falsch schildern oder falsch vortragen lassen. Die Mitarbeiter der Rechtsabteilung erläuterten den Angeklagten        A.        und F.      die „[X.]nach interner Sachverhaltsaufklärung im August 2012 in einer Präsentation dahin, dass diese zwar negativ für die Verteidigung im [X.]seien, die Argumentation der [X.]aber durch die Befragung der handelnden Personen gestützt werde. Dieses Ergebnis drängte den Angeklagten        A.        und F.      keine Korrektur des Sachvortrages der [X.]im [X.]auf.

Die Angaben des Angeklagten        A.       , die er im Zusammenhang mit der Vorstandssitzung über seine primäre Zuständigkeit für Mandate im Investmentbanking machte, waren - auch wenn der Kontakt zu    Ki.   bei dem Angeklagten    B.    lag - ebenso richtig wie seine Antwort, er sei auf den Gerichtstermin vorbereitet, nicht aber auf Antworten trainiert worden. Zu Unrecht verneinte der Angeklagte        A.        bei seiner Anhörung vor dem [X.]am 19. Mai 2011 jedoch, über die Aussage des Zeugen C.    im [X.]informiert worden zu sein. Dies war durch eine E-Mail des Leiters der Rechtsabteilung der [X.]vom 25. März 2011 geschehen, in der es u.a. hieß: „Hilfreich in diesem Zusammenhang könnte die sehr klare Aussage von       C.    gewesen sein, nach der die Bank kein Interesse an einem Mandat gehabt hat.“. Dieses Satzes aus der längeren Nachricht war sich der Angeklagte        A.        bei der Anhörung nicht mehr bewusst.

3. [X.]des Angeklagten    B.    vom 3. Februar 2002 entsprang einem Augenblicksversagen. Eine Schädigungsabsicht zum Nachteil der Ki.  -Gruppe, welche die anderen Angeklagten mangels Interesses an einem Mandat auch nicht für möglich hielten, hatte der Angeklagte    B.    hierbei nicht. Das am 9. Februar 2002 erfolgte Treffen mit dem erbosten    Ki.   am [X.]kam auf dessen Anruf bei dem Angeklagten    B.    hin zustande. Bei der Zusammenkunft suchte dieser seinen Gesprächspartner zu beschwichtigen, nannte einige allgemeine Restrukturierungsoptionen und offerierte Beratung, wobei er spontan von einem „Schutzschild“ der [X.]zugunsten der Ki.  -Gruppe sprach. Diesen lehnte    Ki.   sogleich ab. Einen annahmefähigen Beratungsvertrag mit der [X.]bot der Angeklagte    B.    hierdurch nicht an.

Auch den Verlauf des [X.]am 14. Februar 2002, bei dem sich die Beteiligten einig waren, dass wegen der unterschiedlichen Interessenlagen der kreditgebenden Banken ein unabhängiges Bankhaus als Koordinator für den Verkauf werthaltiger Unternehmensteile der Ki.  -Gruppe notwendig sei, bestritten die Beklagten nicht wahrheitswidrig. Sie trugen insoweit - wahrheitsgemäß - vor, der Angeklagte    B.    erinnere nicht, dass bei diesem Treffen über Restrukturierungsmaßnahmen bei der Ki.  -Gruppe gesprochen worden sei.

4. Die Äußerungen des Angeklagten    B.    im Interview mit [X.]beruhten nicht auf Geschäftsdaten der Ki.  -Gruppe, die der [X.]im Rahmen des Projekts „Co.     “ aus dem Datenraum bekannt wurden. Von diesen Daten hatte der Angeklagte    B.    keine Kenntnis. Dass die [X.]sie der Vertraulichkeitsvereinbarung zuwider in anderem Zusammenhang für die Langfassung einer Präsentation verwendete, war im K.     -Verfahren unstreitig.

5. Ein strafbares Verhalten von Mitarbeitern der [X.]im Zusammenhang mit dem [X.]lag ebenfalls nicht vor. Eine Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG) der Angeklagten        A.        und F.      kam daher nicht in Betracht.

III. Das [X.]hat sich nicht davon überzeugen können, dass die Angeklagten vor dem [X.]falsche Angaben machten, falschen Sachvortrag veranlassten oder nicht unterbanden.

1. Die festgestellten Überlegungen der Investmentbanker der Nebenbeteiligten, bei einer Restrukturierung der Ki.  -Gruppe beratend tätig zu werden, seien Anfang 2002 nachweisbar nur dem Angeklagten        A.        überhaupt bekannt gewesen. Auch den internen Angaben der Vorstandsmitglieder gegenüber Mitarbeitern der Rechtsabteilung und dem Prozessanwalt der Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass die Entscheidungsträger der [X.]ein Beratungsmandat der Ki.  -Gruppe angestrebt hätten. Die Ki.  -Gruppe habe ein solches Mandat - wie sich etwa aus der Aussage des Zeugen    H.   als deren Leitungsperson ergebe - bei Gesprächen im Jahr 2001 und am9. Januar 2002 davon abhängig gemacht, dass sich die [X.]finanziell engagiere. Ein solches finanzielles Engagement habe auch der Zeuge C.    abgelehnt.

Die Überlegungen der Investmentbanker seien - wie sich unter anderem aus deren Zeugenaussagen ergebe - nicht über bloße Planspiele hinausgegangen. Ob der Angeklagte    B.    das von ihnen gefertigte „[X.]Medien Diskussionspapier“ zur Ki.  -Gruppe vor dem [X.]vom 27. Januar 2002 erhalten habe, sei nicht nachweisbar, auch wenn der Angeklagte        A.        die Investmentbanker an ihn verwiesen habe. Bei einem Treffen der hierzu zählenden Zeugen    L.     und T.             mit dem Angeklagten    B.    am 25. Januar 2002 sei es womöglich nur um die Fusion zwischen [X.](Projekt „Ko.   “) gegangen. Auf die staatsanwaltschaftliche Aussage des Zeugen T.             über ein Briefing des Angeklagten    B.    für das [X.]könne die [X.]keine Feststellungen stützen, da es sich um Mutmaßungen des Zeugen bei inkonsistenter Erinnerung handele.

Zum [X.]sei die staatsanwaltschaftliche Aussage des Zeugen    M.       nicht glaubhaft, den Angeklagten    B.    vorab über die Gesprächsthemen informiert zu haben. Bei früheren Vernehmungen habe sich der Zeuge hieran nicht erinnern können. Ebenso wenig sei seiner Aussage zu folgen, der Angeklagte    B.    habe dem Bundeskanzler zugesagt,    Ki.   die Hilfe der [X.]bei einer Restrukturierung anzubieten. Denn vor dem [X.]habe der Zeuge noch bekundet, das Gespräch sei „ergebnislos und enttäuschend“ verlaufen. Ebenso wenig lasse der auf die Ki.  Gruppe bezogene Satz aus dem Vorstandsprotokoll vom 29. Januar 2002, dass die [X.]„gefragt worden [ist], ob wir als Vermittler tätig werden könnten“, Rückschlüsse auf den Inhalt des [X.]zu, da es hier auch um das Interesse eines [X.]gehen könne. Die E-Mail des Zeugen T.             vom 28. Januar 2002, wie für eine Mandatierung durch die Ki.  -Gruppe weiter vorzugehen sei, zeige die ehrgeizigen Überlegungen der Investmentbanker, belege aber nicht den Willen des Angeklagten    B.    .

2. Für das Ergebnis der Vorstandssitzung vom 29. Januar 2002 sei das sachverständig aus der [X.]übersetzte Sitzungsprotokoll ein zentrales Beweismittel. Dort heiße es: Die [X.]„ist gefragt worden, ob wir als Vermittler tätig werden könnten. Der Vorstand fand, dass man als ersten Schritt mit der Frage an Herrn Ki.   herantreten solle, ob er uns ein Beratungsmandat erteilen würde; sollte er ablehnen, könnten wir vielleicht als Berater für andere interessierte Parteien tätig werden. Der Vorstand war sich einig, dass wir die Gespräche fortsetzen sollten.“. Hier werde ein Meinungsbild ohne unmittelbare Handlungsanweisungen zum Ausdruck gebracht. Die Kammer könne dem nur entnehmen, dass das [X.]an    Ki.   der Annahme von Drittmandaten zeitlich voranzugehen, nicht aber, dass es sofort oder unmittelbar zu erfolgen habe. Letzteres schließe die Formulierung andererseits auch nicht aus.

Zu der Vorstandssitzung böten die Angaben der Angeklagten in sich und untereinander kein einheitliches Bild. Der Angeklagte    B.    habe gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten dessen Notizen zufolge bereits am Tag vor dem ersten Hinweis des [X.]auf eine mögliche Haftung aus § 826 BGB seine gerichtlichen Angaben vorweggenommen, indem er ihm erklärt habe, auf der Vorstandssitzung sei eine Prioritätenfolge ausgedrückt worden. Der Angeklagte F.      habe bei seinen gerichtlichen Angaben die Vorstandssitzung nur noch unzuverlässig erinnert, als er - von einem Stenographen wörtlich protokolliert - als deren Ergebnis ein unmittelbares Zugehen auf    Ki.   bekundet habe, um zu erfahren, ob dieser Beratung durch die [X.]wünsche. Wie der Angeklagte       A.        habe der Angeklagte F.      nicht mehr unterscheiden können, ob er sich an die lange zurückliegende Vorstandssitzung erinnere oder ob ihm vorgelegte Unterlagen zu einer „Scheinerinnerung“ geführt haben und Erinnerungslücken unbewusst durch Schlussfolgerungen aufgefüllt worden seien.

3. Dem Angeklagten   B.    sei seine Einlassung in der Hauptverhandlung nicht zu widerlegen, die [X.]zur Ki.  -Gruppe vom 3. Februar 2002 sei ohne Hintergedanken erfolgt. Der Journalist habe eine unerwartete Frage gestellt. Ohnehin sei fernliegend, mit einem derartigen Mittel einen Kunden zu einer Mandatierung bringen zu wollen. Um Druck aufzubauen, hätte der Angeklagte etwa damit drohen können, den [X.]zu kündigen.

Auch zum Flughafentreffen am 9. Februar 2002 sei der Vortrag der Beklagten nicht zu widerlegen. Aus der staatsanwaltschaftlichen Aussage des verstorbenen Zeugen    Ki.   folge, dass das Flughafentreffen auf dessen Anruf vom 6. Februar 2002 hin zustande gekommen sei. Ob der Angeklagte    B.    ein für dieses Treffen vorbereitetes Skript der Investmentbanker der [X.]erhalten habe, lasse sich nicht sicher nachweisen, auch wenn er laut einem Eintrag in seinem Terminkalender um eine Vorbereitung durch den Zeugen T.             wusste. Ebenso wenig sei zu klären, ob der Angeklagte ein ihm am Vortag des Treffens per E-Mail übersandtes Gesprächsangebot der Investmentbanker wahrgenommen habe.

Der Ablauf des [X.]vom 14. Februar 2002 ergebe sich aus dem hierüber gefertigten Protokoll. Zudem ließen Zeugenaussagen und interne Dokumente der [X.]erkennen, dass der Angeklagte    B.    das Bankentreffen nur noch eingeschränkt erinnert habe. Falscher Vortrag der Beklagten sei daher auch insoweit nicht ersichtlich.

B.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind unbegründet.

I. Die Verfahrensrügen bleiben erfolglos.

1. Die Inbegriffsrüge (§ 261 StPO), mit der die Staatsanwaltschaft die unterbliebene Berücksichtigung einer internen Zusammenfassung des Parteivortrags im [X.]vom 11. Januar 2011 beanstandet, ist unbegründet. Laut der E-Mail, als deren Anlage der Angeklagte    B.    die Urkunde Ende Januar 2011 erhalten haben soll, stammt die tatsächlich übersandte Zusammenfassung - wie sich letztlich auch aus dem [X.]ergibt (vgl. RB Teil B, S. 32, 35, 75 ff.) - indes vom 17. Januar 2011. Auf den Inhalt der früher erstellten und nicht per E-Mail übersandten Urkunde, für deren Kenntnisnahme durch den Angeklagten    B.    die Revision keine Anhaltspunkte aufzeigt, musste das [X.]nicht eingehen. Es kann somit dahinstehen, ob die früher erstellte Urkunde wirksam im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Eine zulässige Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), die sich auf die nicht eingeführte (modifizierte) Zusammenfassung vom 17. Januar 2011 stützt, hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben.

2. a) Mit ihrer ebenfalls auf die Verletzung von § 261 StPO gestützten Beanstandung, das [X.]habe sich mit den Angaben des Angeklagten F.      bei seinen Beschuldigtenvernehmungen im Januar 2014 und mit der Genese seiner Zeugenaussage vom 8. November 2011 nicht (hinreichend) auseinandergesetzt, zeigt die Staatsanwaltschaft keinen Verfahrensfehler auf. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass diese staatsanwaltschaftliche Zeugenaussage im Zusammenhang mit der Durchsuchung der Geschäftsräume der [X.]am selben Tag erfolgte (vgl. [X.]108, 245). Nähere Einzelheiten hierzu musste die [X.]nicht mitteilen. Ferner ergibt das [X.]nicht, dass das Landegericht den Inhalt der Beschuldigtenvernehmungen übersehen oder verkannt haben könnte. Insbesondere musste es sich der [X.]nicht aufdrängen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015 - 2 StR 281/14 Rn. 18), die Angaben des Angeklagten F.      vom 14. Januar 2014, in Kenntnis des [X.]„noch vorsichtiger“ geworden zu sein, eigens zu erörtern. Denn sie stellen mit Rücksicht auf die sonstigen Feststellungen das Beweisergebnis, der Angeklagte habe keine zuverlässige Erinnerung an die Vorstandssitzung vom 29. Januar 2002 gehabt, nicht ernsthaft in Frage. Ob dieses Ergebnis im Übrigen tragfähig begründet ist, hat der Senat auf die Sachrügen zu prüfen.

b) Ebenso wenig musste die [X.]ausdrücklich auf den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten im [X.]zu dem Flughafentreffen zwischen    Ki.   und dem Angeklagten    B.    am 9. Februar 2002 eingehen. Der von der Staatsanwaltschaft gerügte Verstoß gegen § 261 StPO liegt nicht vor, weil der Inhalt der erstinstanzlichen Klageerwiderung im Wesentlichen der eidesstattlichen Versicherung des Angeklagten    B.    vom 30. Mai 2002 entsprach. Mit dieser, dem sie näher erläuternden Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren sowie der Prozessentwicklung, die das Flughafentreffen erst vor dem [X.]auch als Indiztatsache für Schadensersatzansprüche der Klägerin aus § 826 BGB in den Mittelpunkt rückte, hat sich die [X.]in den Urteilsgründen auseinandergesetzt. Dies genügt.

3. Die weitere Inbegriffsrüge, wonach sich das [X.]mit einem in der Zeitung „We.           “ am 12. Mai 2002 erschienenen Interview des Angeklagten    B.    in den Urteilsgründen hätte auseinandersetzen müssen, ist ebenfalls unbegründet. Zur Ki.  -Gruppe äußerte der Angeklagte    B.    dort unter anderem auf die Frage nach seinem Konzept, dass „wir ... für mehr Ordnung gesorgt“ und den „[X.]professioneller gestaltet“ hätten, „aber Herr Ki.   hat an diesem Konzept keinen Gefallen gefunden“. Das [X.]musste in diesen pauschalen und für die Öffentlichkeit bestimmten Äußerungen keinen wesentlichen Umstand für die Beweiswürdigung zu der Frage, ob der Angeklagte    B.    ein bankinternes Vorbereitungspapier erhalten hatte, und zum Inhalt des Flughafengesprächs erblicken. Insbesondere war dem Angeklagten    B.    der Begriff „Konzept“ bereits durch die Frage des Journalisten vorgegeben.

4. Darüber hinaus versagt die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), mit der die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass die Beweisaufnahme nicht auf bei der [X.]vorliegende rechtsgutachterliche Stellungnahmen erstreckt worden sei. Denn aus dem [X.]folgt nicht, dass sich dem [X.]eine Hinzuziehung dieser Beweismittel - mithilfe der von der Staatsanwaltschaft am 7. April 2016 beantragten abermaligen Durchsuchung - aufdrängen musste, nachdem mögliche [X.](Haftungs- und Deckungsvergleich) zwischen dem Angeklagten    B.    , den „   O“-Versicherungen und der [X.]über den dieser durch das Interview des Angeklagten mit [X.]vom 3. Februar 2002 verursachten Schaden bekannt geworden waren. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Aufsichtsrat der [X.]laut seinem gemeinsamen Bericht mit dem Vorstand für die Hauptversammlung 2016 „aufgrund von ihm eingeholter rechtsgutachterlicher Stellungnahmen“ Regressansprüche aus § 93 Abs. 2 AktG (Organhaftung) und aus § 426 BGB (Gesamtschuldnerausgleich) gegen den Angeklagten    B.    bejahte. Dass diese Rechtsansicht auf Tatsachen beruhte, die im Strafverfahren noch unbekannt waren, liegt hier nicht nahe, da die Gutachter ihren im Schwerpunkt rechtlichen Ausführungen ohnehin einen detailliert ermittelten Sachverhalt zugrunde legen konnten. Bereits der [X.]hatte in den Interviewäußerungen des Angeklagten    B.    , wenngleich im Verhältnis zur Pr.            GmbH als Darlehensnehmerin der Nebenbeteiligten, eine schuldhafte Pflichtverletzung gesehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - [X.]Rn. 39-41, BGHZ 166, 84). Zudem besagt der Umstand, dass die [X.]auch die Unterlagen über vorherige bankinterne [X.]nicht freiwillig ohne gerichtliche Anordnungen vorlegte, nichts für die - auf die staatsanwaltschaftliche Anfrage vom 6. April 2016 nicht offenbarungspflichtige - tatsächliche Grundlage der vom Aufsichtsrat eingeholten Rechtsgutachten.

5. Schließlich haben die Beweisantragsrügen keinen Erfolg.

a) Die Verfahrensrüge, mit der die abgelehnte Vernehmung der Zeugen G.       und    Ar.    gerügt wird, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig. Die Revision teilt den in dem Ablehnungsbeschluss der [X.]vom 5. April 2016 in Bezug genommenen Hinweis des Vorsitzenden vom 2. März 2016 nicht mit. Ohne Kenntnis dieser ergänzenden Begründung ist es dem Senat verwehrt, allein unter Heranziehung der Revisionsschrift zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 1 [X.]Rn. 16; Beschlüsse vom 9. April 2019 - 4 StR 38/19 und vom 11. März 2014 - 1 StR 711/13 Rn. 8).

b) Die Beweisantragsrüge, mit der die vom [X.]auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung der Vernehmung des Zeugen Hi.   beanstandet wird, ist zumindest unbegründet. [X.]hat in zwei Beschlüssen sorgfältig begründet, weshalb ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) die Vernehmung dieses [X.]nicht gebot. Hierbei hat sie in zulässiger Weise die Bedeutung und den Beweiswert der Aussage des benannten Zeugen vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses gewürdigt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 3 StR 374/06 Rn. 10).

So hat die [X.]rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Beweisbehauptung, der Zeuge Hi.   habe als Vorstandsassistent dem Angeklagten    B.    am 31. Januar 2002 ein Vorbereitungsskript weitergeleitet, gegenüber der Frage, welchen Inhalt dessen persönliches Gespräch mit den Zeugen    Sp.     und    Dö.    am Folgetag tatsächlich hatte (vgl. [X.]219-221), von untergeordneter Bedeutung für ein Mandatsinteresse des Angeklagten    B.    bezüglich der Ki.  -Gruppe war. Letzteres gilt ebenso für die Weiterleitung eines Memorandums für ein geplantes Telefonat mit der Zeugin    Sp.     im November 2001. Des Weiteren trägt die Erwägung des Landgerichts, es sei nicht zu erwarten, dass der - im Ermittlungsverfahren nicht vernommene - Zeuge sich nach mehr als 13 Jahren an die für ihn alltäglichen Ereignisse noch erinnere (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - 4 StR 412/00 Rn. 12 mwN).

Diese Erwägung der [X.]trifft für das behauptete (telefonische) [X.]des Angeklagten    B.    mit einem Investmentbanker der [X.]am Vortag des Flughafentreffens mit    Ki.   vom 9. Februar 2002 ebenso zu. Insbesondere hat das [X.]insoweit dem etwaigen Gesprächsinhalt, der sich mit der weiteren, dem Angeklagten    B.    womöglich unbekannt gebliebenen Präsentation „[X.]- preparation for meeting   Ki.  “ (vgl. [X.]f.) keineswegs decken muss, zu Recht eine größere Beweisbedeutung beigemessen als der Tatsache einer Kontaktaufnahme.

II. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrügen hat keinen Rechtsfehler erbracht.

1. Die Urteilsgründe genügen den Darstellungsanforderungen, die an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO). Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08 Rn. 12, BGHSt 52, 314, 315 mwN und vom 8. Mai 2014 - 1 StR 722/13 Rn. 6). Dem werden die Urteilsgründe gerecht. Sie weisen keinen Darstellungsmangel hinsichtlich der von dem [X.]angesprochenen Schriftsätze der Beklagten vom 31. August 2011 und vom 4. Dezember 2012 auf, die im Urteil nur bei der Wiedergabe des Anklagevorwurfs erwähnt werden. Das [X.]hatte zur Ausschöpfung der in der Anklage bezeichneten Tat (§ 264 StPO) den Sachvortrag der Beklagten im Berufungsverfahren inhaltlich festzustellen. Wegen der naheliegenden Möglichkeit sich wiederholender Behauptungen musste es dafür nicht notwendig auf alle Schriftsätze eingehen. Eine Aufklärungs- oder Inbegriffsrüge hat die Staatsanwaltschaft insoweit nicht erhoben.

Zu Unrecht vermisst die Staatsanwaltschaft darüber hinaus Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten, die über die Beschreibung von deren Funktionen bei der [X.]hinausgehen ([X.]12). Solche Feststellungen muss der Tatrichter treffen, wenn sie für die Beurteilung des [X.]eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2017 - 2 StR 258/16 Rn. 13 mwN). Dies ist hier nicht der Fall.

2. Die Beweiswürdigung des [X.]hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.

a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Spricht es einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene zu ersetzen. Es kommt also nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Hieran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatgericht getroffene Feststellung lebensfremd erscheinen mag. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie Lücken aufweist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Ferner ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtabwägung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 22. Mai 2019 - 5 StR 36/19 Rn. 15 und vom 30. Januar 2019 - 2 StR 500/18 Rn. 17, jeweils mwN).

b) Hieran gemessen ist die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil nicht zu beanstanden.

Dies gilt zunächst bereits deshalb, weil nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung kein derart erheblicher Tatverdacht gegen die Angeklagten bestand, dass das [X.]bei der Beweiswürdigung besonderen Erörterungspflichten (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. Juni 2019 - 1 StR 585/17 Rn. 28 und vom 11. November 2015 - 1 StR 235/15 Rn. 39, jeweils mwN) hätte genügen müssen.

[X.]hat dessen ungeachtet rechtsfehlerfrei alle möglicherweise gegen die Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen in ihre Beweiswürdigung ausdrücklich einbezogen. So hat das [X.]ausführlich begründet, weshalb es sich keine Überzeugung bilden konnte, dass die Angeklagten im [X.]Täuschungshandlungen im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB begangen haben. Insbesondere lässt das Urteil - entgegen den die Sachrügen einleitenden Ausführungen der Revisionsführerin - erkennen, dass das [X.]die [X.]zu den verschiedenen Sachverhaltskomplexen wie auch übergreifend nicht nur isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit gewürdigt und keine für die Überzeugungsbildung wesentlichen Umstände übersehen hat (vgl. hierzu [X.]136, 177 ff., 214 ff., 221, 232 ff., 249 ff.). Hierbei hat es auch die Chronologie der Gesamtgeschehnisse, inmitten das Interview des Angeklagten    B.    vom 3. Februar 2002 mit den für ihn überraschenden Fragen zur Ki.  -Gruppe, bedacht. Ferner hat das [X.]keine überspannten Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt. Seine verbliebenen Zweifel stützen sich nicht auf bloß denktheoretische Möglichkeiten ohne jeden Anhaltspunkt (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2006 - 1 [X.]Rn. 7 f.), sondern sind sachlich begründet. So führt das [X.]jeweils nachvollziehbare konkrete Gründe an, weshalb es sich an belastenden Schlussfolgerungen gehindert sah.

Im Einzelnen:

aa) Die Wertung der Strafkammer, dass das Vorbringen der Beklagten im [X.]vor dem [X.]insgesamt - bis auf einen den Angeklagten        A.        betreffenden Nebenpunkt, bei dem das [X.]keinen [X.]feststellen konnte - zutreffend war, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar ist den in den Urteilsgründen dargestellten mündlichen Angaben der Angeklagten    B.     und        A.       ebenso wenig wie dem schriftsätzlichen Sachvortrag der Beklagten ausdrücklich zu entnehmen, dass das [X.]an    Ki.   spätestens zu erfolgen hatte, wenn ein Dritter ein (Käufer-)Beratungsmandat angefragt hätte, indes - wie das [X.]festgestellt hat ([X.]89) - auch bereits zuvor jederzeit möglich war. In Letzterem liegt aber nach den Gesamtumständen wie der damaligen Position des Angeklagten    B.    als Vorstandssprecher der Nebenbeteiligten, seinem vorherigen Kontakt zu    Ki.   und dem Darlehensvertrag mit der Pr.            GmbH nicht mehr als eine Selbstverständlichkeit. Das [X.]konnte daher die Angaben der genannten Angeklagten und den Sachvortrag der Beklagten zum Inhalt der Vorstandssitzung vom 29. Januar 2002 als zutreffend - da auch vollständig im Sinne von § 138 Abs. 1 ZPO - ansehen.

Die Angaben des Angeklagten F.      vom 28. Juni 2011 weichen allerdings von den Feststellungen des [X.]dahin ab, dass der Angeklagte    B.    nach der Vorstandssitzung am 29. Januar 2002 sogleich an    Ki.   habe herantreten sollen, um zu klären, wo dieser stehe, also ob er eine Beratung durch die [X.]wünsche. Insoweit zielt das [X.]erkennbar darauf ab, dass der Angeklagte F.      seine eigene Vorstellung zum weiteren Vorgehen korrekt wiedergegeben habe (vgl. [X.]12, 250 f.).

bb) Von einem [X.]der Angeklagten hat sich das [X.]demgemäß nicht überzeugt. Dessen ausführliche Erwägungen hierzu sind nicht zu beanstanden. Das [X.]hat in erster Linie keine Falschangaben und hieran anknüpfend keinen direkten Vorsatz der Angeklagten - für einen untauglichen Betrugsversuch - nachweisen können. Dass die Angeklagten unwahren Tatsachenvortrag insbesondere zum Geschehen am 27. Januar (Kanzlertreffen), 29. Januar (Vorstandssitzung), 9. Februar (Flughafentreffen) oder 14. Februar 2002 (Bankentreffen) zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, hat es zwar ebenfalls verneint ([X.]246), ohne dies aber im Einzelnen zu erläutern. Angesichts der nicht konformen Angaben der Angeklagten zur Vorstandssitzung, der im Übrigen allein den Angeklagten    B.    betreffenden Ereignisse sowie der „[X.]liegt es auch nicht auf der Hand, dass ein bedingter [X.]aller Angeklagten im (gesamten) Berufungszivilverfahren ausscheidet. Gleichwohl weist die Beweiswürdigung des [X.]keine entscheidungserhebliche Lücke auf.

(1) Einer Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Betruges steht allerdings nicht entgegen, dass die Urteilsgründe ohnehin eine fehlende Bereicherungsabsicht belegen würden. Zwar hielten nach den Feststellungen (auch) die Angeklagten        A.        und F.      eine Schädigungsabsicht des Angeklagten    B.    im Rahmen des Interviews mit [X.]am 3. Februar 2002 und damit eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB - was das [X.]rechtsfehlerfrei näher begründet hat - nicht einmal für möglich ([X.]225). Damit ist indes noch nicht gesagt, dass sie keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil anstrebten, was die Strafbarkeit wegen eines Betrugsversuchs ausschlösse (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 4 StR 389/96 Rn. 11 f. mwN, BGHSt 42, 268, 271 f.). Denn es standen im Wege der Anspruchskonkurrenz weitere Schadensersatzansprüche der Klägerin wie eine Vertrauenshaftung der Beklagten (§ 311 BGB) im Raum, für die etwa die Frage, ob die [X.]eine Restrukturierungsberatung der Ki.  -Gruppe aktiv anstrebte, in der - vom [X.]insoweit nicht festgestellten - Vorstellung der Angeklagten eine womöglich entscheidende Rolle gespielt haben könnte. In diesem Fall käme eine Strafbarkeit wegen versuchten Betruges weiterhin in Betracht (vgl. [X.]aaO Rn. 16 f., BGHSt 42, 268, 272 f.).

(2) Das [X.]musste sich hier aber gleichwohl bereits mit einem bedingten [X.]der Angeklagten nicht näher befassen, weil die zivilprozessuale Wahrheitspflicht die Grenze der Strafbarkeit wegen [X.]bildet (vgl. auch bereits BGH, Urteile vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16 Rn. 99, 106 und vom 12. November 1957 - 5 StR 447/57, [X.]1958, 106; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 2 Ws 30/01 Rn. 3) und § 138 ZPO grundsätzlich nur bewusst falschen (und unvollständigen) Vortrag untersagt.

(a) In § 138 ZPO hat der Gesetzgeber im Interesse einer geordneten Rechtspflege geregelt, dass die Parteien des Zivilprozesses subjektiv wahrhaftig im Sinne eines Verbots wissentlicher Falschangaben die tatsächlichen Umstände behaupten und bestreiten müssen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 138 Rn. 1 f.). Das Zivilgericht erwartet als ([X.]dieses Sachvortrags nicht mehr und nicht weniger als einen den Vorgaben des § 138 ZPO entsprechenden Sachvortrag (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 2013 - 4 StR 292/13 Rn. 19, BGHSt 59, 68, 74 und vom 20. Dezember 2011 - 4 StR 491/11 Rn. 6; Urteil vom 25. Oktober 1971 - 2 StR 238/71 Rn. 31, BGHSt 24, 257, 260 f.; jeweils zum Mahnverfahren). Dieser Empfängerhorizont ist auch für die Frage maßgebend, ob die Prozesspartei eine Täuschungshandlung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB begeht. Die Strafbarkeit wegen [X.]durch unzutreffenden Sachvortrag setzt daher die Verletzung der in § 138 ZPO normierten zivilprozessualen Wahrheitspflicht voraus (vgl. NK-StGB-Kindhäuser, 5. Aufl., § 263 Rn. 351; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 240; Jänicke, Gerichtliche Entscheidungen als Vermögensverfügung, 2001, S. 483 f., 535; Walter, Betrugsstrafrecht in [X.]und Deutschland, 1999, S. 513; Meinecke, [X.]2016, 47, 48 f.; aA Piech, [X.]im Zivilrecht, 1998, S. 115; Krell, [X.]2012, 102, 103 f.). Mit dieser Prozessrechtsakzessorietät des Betrugstatbestands geht einher, dass die Versuchsstrafbarkeit im Zivilprozess an die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung mitsamt der (konkludenten) Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätze nach § 137 Abs. 1, 3 Satz 1 ZPO geknüpft ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16 Rn. 98-100).

Im Zivilprozess dürfen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Verstoß gegen § 138 ZPO auch nur vermutete Tatsachen vorgetragen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 - III ZR 213/17 Rn. 26 mwN; vom 19. Oktober 2017 - III ZR 565/16 Rn. 33, BGHZ 216, 245 und vom 25. April 1995 - [X.]Rn. 13; Beschluss vom 19. März 2004 - [X.]Rn. 12). Die [X.]darf Tatsachen behaupten, über die sie kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich oder jedenfalls für möglich hält (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - [X.]Rn. 12 mwN; [X.]in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 138 Rn. 4). Dies gilt ebenso für nicht mehr erinnerte eigene Handlungen oder Wahrnehmungen der [X.](vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 283/99, BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweisantrag, Ablehnung 23), und auch wenn Vortrag der Gegenseite substantiiert bestritten werden soll (vgl. BGHZ 216, 245 Rn. 32 f.; [X.]in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 138 Rn. 4, 30; dessen bedarf es bei einer zulässigen Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht, vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12 Rn. 12, BGHZ 200, 350 mwN). Die Grenze zum unzulässigen Sachvortrag ist erst erreicht, wenn willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt werden. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für den vorgetragenen Sachverhalt vorliegen (vgl. BGHZ 216, 245 Rn. 33; BGH, Urteil vom 25. April 1995 - [X.]Rn. 13; jeweils mwN). In solchen Fällen ist zugleich - sofern das Tatgericht sich nicht von einer bewussten Lüge überzeugen kann - zumindest bedingt vorsätzliches Handeln der [X.]zu bejahen, weil das voluntative Vorsatzelement (billigende Inkaufnahme der Unwahrheit) ebenfalls vorliegt.

(b) Für die mündlichen Angaben der [X.]bei ihrer informatorischen Anhörung nach § 141 ZPO gelten keine anderen Grundsätze. Denn diese ist kein Beweismittel (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - XII ZR 48/17 Rn. 12), sondern dient - auch wenn sie als Inbegriff der mündlichen Verhandlung nach § 286 ZPO zu berücksichtigen ist - in erster Linie der Klarstellung und Präzisierung des Sachvortrags (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2002 - V ZR 90/01 Rn. 29, BGHZ 150, 334, 343; [X.]in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 141 Rn. 2). Anders als bei einer Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO) muss die angehörte [X.]daher lediglich die durch § 138 Abs. 1 ZPO gezogenen Grenzen einhalten, darf also insbesondere eine vermutete Tatsache als gegeben behaupten (vgl. [X.]ZPO/von Selle, 34. Ed., § 141 Rn. 3.1; MüKoZPO/Fritsche, 5. Aufl., § 141 Rn. 4; [X.]in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 141 Rn. 45; s. auch [X.]in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 141 Rn. 11). Hiervon kann auch mit Blick auf die inhaltliche Würdigung der Anhörung zwar keine Befugnis der [X.]umfasst sein, eigenes Wissen und eigene Erinnerungen auf Befragen des Gerichts wahrheitswidrig als sicher hinzustellen. Ein solcher Fall liegt aber nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den Angaben der Angeklagten hier nicht vor.

(3) Vor diesem rechtlichen Hintergrund trägt die in den Urteilsgründen niedergelegte Beweiswürdigung der [X.]deren Annahme, dass den Angeklagten der für einen Betrugsversuch notwendige [X.]fehlte.

(a) Die Angeklagten       A.        und F.      sind in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder der beklagten [X.]als [X.]vor dem [X.]informatorisch angehört worden (vgl. UA [X.]ff.). Hierbei haben sie nach der tragfähigen Beweiswürdigung der [X.]mangels bewusster Falschangaben nicht gegen § 138 Abs. 1 ZPO verstoßen. Der Angeklagte F.      hat dem [X.]zufolge auch keine vage Erinnerung an die Vorstandssitzung am 29. Januar 2002 vorgespiegelt, sondern sein Erinnerungsbild hierzu richtig wiedergegeben. Ein [X.]fehlte ihm nach den Urteilsgründen daher auch insoweit, als der Inhalt des von ihm gebilligten anwaltlichen Schriftsatzes vom 9. Mai 2011, der bereits Gegenstand weiterer Termine zur mündlichen Verhandlung war, seiner nur wenig später vor dem [X.]bekundeten Erinnerung an die Vorstandssitzung vom 29. Januar 2002 widersprach ([X.]204). Insofern trägt die Beweiswürdigung des [X.]die Annahme, dass der Angeklagte F.      die anwaltliche Sachverhaltsdarstellung zur Vorstandssitzung jedenfalls nicht sicher für falsch hielt, ohne von einer willkürlichen Schilderung „aufs Geratewohl“ ausgehen zu müssen (vgl. [X.]ff., 214 ff.). Er war deshalb ebenso wenig wie der Angeklagte        A.        gehalten, dem beabsichtigten Sachvortrag der [X.]in dem ihm übersandten Schriftsatzentwurf entgegen zu treten.

[X.]hat zudem tragfähig begründet, dass der weitere Prozessverlauf (einschließlich der Angaben/Aussagen der Parteien und Zeugen) den damaligen Vorständen der Nebenbeteiligten        A.        und F.      ebenso wenig wie die aufgefundenen „[X.]Anlass geben mussten, den Sachvortrag der [X.]durch deren Prozessbevollmächtigte ändern zu lassen. Die im Prozessverlauf fortbestehende Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO erfordert zwar eine Korrektur, falls der eigene Sachvortrag als falsch erkannt wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1999 - [X.]Rn. 19; MüKoZPO/Fritsche, 5. Aufl., § 138 Rn. 13). Letzteres war aber nach der [X.]Würdigung des [X.]nicht der Fall.

(b) Mit Blick auf den festgestellten Ablauf des [X.]kann der Senat den Urteilsgründen entnehmen, dass der Angeklagte    B.    neben seinen informatorischen Anhörungen an anderen Tagen am 25. Oktober 2011 - wie in der zugelassenen Anklage ausgeführt - förmlich als [X.]zu dem [X.]vernommen wurde. Bei dieser Parteivernehmung (§ 445 ZPO) musste er nicht anders als ein Zeuge sein sicheres Erinnerungsbild zum Beweisthema vollständig und richtig, sein unsicheres zudem unter Hinweis auf diese Unsicherheit wiedergeben (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1968 - 4 StR 562/67, [X.]1968, 750; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 154 Rn. 7; [X.]in Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 154 Rn. 9; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 153 Rn. 29 f.; MüKoStGB/Müller, 3. Aufl., § 153 Rn. 56; [X.]in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 451 Rn. 6; [X.]in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 451 Rn. 4). Die Urteilsgründe belegen, dass der Angeklagte    B.    über das Wahrheitsgebot des § 138 ZPO hinaus auch diese gesteigerte Wahrheitspflicht nicht (nachweisbar) verletzt hat. Denn er machte bei seiner Parteivernehmung unter Hinweis auf eine ansonsten fehlende Erinnerung zu seiner eigenen Teilnahme an dem [X.]und zu dessen Inhalt zutreffende Angaben ([X.]ff.).

cc) Soweit die [X.]den internen, auf Gesprächen mit den Angeklagten und mit Zeugen beruhenden Erhebungen des [X.]und der Rechtsabteilung der [X.]einen hohen Beweiswert beigemessen hat (vgl. [X.]129, 139, 249), begründet dies ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Zwar greift grundsätzlich - worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist (vgl. RB Teil C, S. 16) - die pauschale Annahme des [X.]zu kurz, auch die Angeklagten hätten keinen Anlass gehabt, hier falsche Angaben zu machen. Bei dem Angeklagten    B.    liegt das Gegenteil wegen möglicher Regressansprüche der [X.]gegen ihn nicht fern. Das [X.]hat die internen Erkenntnisse jedoch insbesondere herangezogen, um sich von einem fehlenden Interesse der Angeklagten an einem Mandat der Ki.  Gruppe zu überzeugen. Hierbei konnte es den internen Angaben der Zeugen (Mitarbeitern des Investmentbankings) wie geschehen großes Gewicht beimessen. Zudem stützt es sich auf eine Vielzahl weiterer Beweismittel wie die Aussage des Zeugen    H.   von der Ki.  -Gruppe. Im Ergebnis liegt damit zumindest kein Rechtsfehler vor, auf dem das Urteil beruhen könnte (§ 337 StPO).

dd) Die (weiteren) Einzelangriffe der Staatsanwaltschaft gegen die Beweiswürdigung des [X.]zeigen keinen Rechtsfehler auf. Sie bleiben insbesondere deshalb erfolglos, weil die Gründe auch eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen können und müssen. Vielmehr hängt das Maß der gebotenen Darlegung von der jeweiligen Beweislage und dem Grad des Tatverdachts ab (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juni 2019 - 1 StR 585/17 Rn. 28 und vom 14. Januar 2016 - 4 StR 361/15 Rn. 5, jeweils mwN). Daran gemessen war hier über die zentralen [X.]hinaus keine, erst recht keine an späterer Stelle der Urteilsgründe zu wiederholende Würdigung eines jeden Indizes erforderlich, um dessen Beachtung durch das Tatgericht zu belegen. Zudem gilt Folgendes:

(1) Zum [X.]am 27. Januar 2002

(a) Das Beweisergebnis der Strafkammer, der Angeklagte    B.    habe über seine Unkenntnis von den geplanten Themen des [X.]keine Falschangaben gemacht, ist nicht zu beanstanden. Das [X.]hat die staatsanwaltschaftliche Aussage des Zeugen    M.       vom 31. August 2012, den Angeklagten    B.    über die Gesprächsthemen des [X.]vom 27. Januar 2002 - unter anderem die Lage der Ki.  -Gruppe - vorab in Kenntnis gesetzt zu haben, rechtsfehlerfrei als nicht glaubhaft bewertet. Die Urteilsgründe lassen keine Erörterung vermissen, ob die Vernehmungsbeamten nachgefragt haben, wie die ihnen geschilderte Erinnerung wiederbelebt worden sein könnte, nachdem der Zeuge sich bei zwei vorherigen Vernehmungen nicht hatte erinnern können. Solche Nachfragen ergeben sich aus dem im Urteil wiedergegebenen Vernehmungsprotokoll nicht.

Das [X.]war auch nicht gehalten, als naheliegende Schlussfolgerung aus der Aussage des Zeugen E.  eigens zu erörtern, ob der Angeklagte    B.    in Kenntnis der Themen des [X.]die von den Mitarbeitern des [X.]der [X.]gefertigte Präsentation „[X.]Medien“ vom 21. Januar 2002 beauftragt habe. Der Zeuge hat lediglich ausgesagt, dass ein Termin wie das [X.]den [X.]Anlass zu Überlegungen gebe, „was passieren solle“ ([X.]147; vgl. auch [X.]136). Eine Beauftragung der Präsentation durch den Angeklagten    B.    lag weder nach dieser Zeugenaussage noch nach der späteren E-Mail-Korrespondenz über dieses Dokument nahe.

(b) Soweit sie die unterbliebene Vorbereitung des Angeklagten    B.    auf das [X.]betrifft, ist die Beweiswürdigung des [X.]ebenfalls ohne Rechtsfehler. Es hat nicht gegen den [X.]verstoßen, als es „zugunsten des Angeklagten“    B.    angenommen hat, dass er die Präsentation „[X.]Medien“ nicht erhalten habe und ihm deren Inhalte am 25. Januar 2002 auch nicht erläutert worden seien ([X.]156). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist zwar - wie die Revision ausführt - keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu gewinnen vermag. Gleichwohl müssen aber belastende Indiztatsachen als solche zweifelsfrei feststehen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1989 - 1 StR 419/89, BGHSt 36, 286, 290; LR/Sander, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 61 mwN). Ansonsten scheiden sie als nicht bewiesen aus der [X.]aus und nehmen an der Gesamtwürdigung des [X.]nicht mehr teil. Dem hat das [X.]durch sein Vorgehen Rechnung getragen.

Soweit es sich in der Sache nicht davon überzeugen konnte, dass die Zeugen    L.     und T.            den Angeklagten    B.    am 25. Januar 2002 auf das [X.]vorbereitet haben, liegt hierin eine vertretbare tatrichterliche Würdigung. Dass der zumindest das Projekt „Ko.   “ (Fusion von Telefonanbietern) betreffende Termin womöglich nicht das [X.]vorbereiten sollte, sondern hiervon unabhängig stattfand, ist ein möglicher Schluss des [X.]aufgrund der hierfür relevanten Gesamtumstände. Insbesondere hat es die staatsanwaltschaftliche Aussage des Zeugen    L.     , der von einer Vorbereitung des [X.]sprach, nicht aus dem Blick verloren, sondern ihr rechtsfehlerfrei keinen entscheidenden Beweiswert beigemessen (vgl. [X.]157).

Ebenso wenig ist die Wertung des [X.]zu beanstanden, dass eine Erörterung des Zustands der Ki.  -Gruppe und ihrer möglichen Restrukturierung bei dem Termin am 25. Januar 2002 aufgrund der ablehnenden Haltung des Zeugen C.    als dem Leiter des [X.]der [X.]in [X.]nicht naheliegend war. Hiermit hat die [X.]die Bedeutung und das Gewicht einzelner Indizien vertretbar und damit rechtsfehlerfrei bewertet. Zugleich hat die [X.]hinreichend begründet, weshalb es auch auf die in diesem Zusammenhang als bloße Mutmaßungen angesehene Aussage des Zeugen T.             hin nicht feststellen konnte, dass der Angeklagte    B.    sich seinen Angaben vor dem [X.]zuwider auf das Zusammentreffen mit dem Bundeskanzler vorbereitet habe.

(c) Die Beweiswürdigung des [X.]zum festgestellten Inhalt des Kanzlertreffens, der mit dem Vortrag der Beklagten im [X.]in Einklang steht, setzt sich vollständig und widerspruchsfrei mit früheren Anwaltsschriftsätzen und Angaben des Angeklagten    B.    auseinander ([X.]162-173). Die hieran anknüpfenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft erschöpfen sich im Wesentlichen in dem erfolglosen Versuch, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der [X.]Würdigung des Tatgerichts zu setzen. [X.]hat - unter Berücksichtigung weiterer Beweismittel - den zumindest möglichen Schluss gezogen, der Bundeskanzler habe insbesondere keinen Wunsch geäußert, die [X.]solle für die Ki.  -Gruppe beratend tätig werden. [X.]hat sich hierbei ohne Rechtsfehler mit dem Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten    B.    vom 28. März 2007 aus einem anderen Ermittlungsverfahren auseinandergesetzt, der unter anderem einen derartigen Wunsch des Bundeskanzlers erwähnt. Das [X.]hat keinen gesicherten Erfahrungssatz verkannt, indem es diesen Schriftsatz nur als mögliche alleinige Schlussfolgerungen des Verteidigers aus dem damals bereits aktenkundigen Inhalt des Vorstandsprotokolls vom 29. Januar 2002 gewertet hat.

(d) Das [X.]hat rechtsfehlerfrei auch aus der E-Mail des Zeugen T.             vom 28. Januar 2002, die an Mitarbeiter des [X.]der [X.]gerichtet ist und sich mit den „nächsten Schritten“ für eine Beratung bei der Restrukturierung der Ki.  -Gruppe befasst, keine Rückschlüsse auf die Meinung des Angeklagten    B.    zum Vorgehen nach dem [X.]und auf dessen Inhalt gezogen. Insbesondere aufgrund von Zeugenaussagen der Investmentbanker hat das [X.]sorgfältig begründet, weshalb die E-Mail - auch was ein Treffen des Angeklagten    B.    , an den die Nachricht nur als Durchschrift adressiert war, mit dem [X.]Ministerpräsidenten vor einer Zusammenkunft mit    Ki.   angeht - nicht mehr als ehrgeizige Überlegungen auf Teamebene belege. Den in der E-Mail erwähnten Kontakt zu dem Angeklagten    B.    sieht das [X.]dabei schon durch die allgemeinen Aufgaben der Investmentbanker der [X.](Marktbeobachtung, Projektüberlegungen) erklärt (vgl. [X.]178).

Ferner legt bereits die Aussage des Zeugen T.             nahe, dass nach dem [X.]kein Treffen des gesamten Teams der Investmentbanker mit dem Angeklagten    B.    stattfand (vgl. [X.]174 f.). Daher musste die [X.]an dieser Stelle auch keinen Anlass sehen, dass der Angeklagte bei internen Sachverhaltsermittlungen der [X.]im Jahr 2012 seine fehlende Erinnerung an ein solches Treffen nur vorgeschoben haben könnte. Die E-Mail des Zeugen T.             vom 4. Februar 2002, wonach dem Angeklagten    B.    ein Skript - zu dem der angeschriebene vorgesetzte Zeuge C.    Stellung nehmen konnte - gegeben werden müsse ([X.]228), deckt sich ohne Weiteres mit dem Beweisergebnis bloßer Überlegungen auf Teamebene. Sie bedurfte daher hier nicht der ausdrücklichen Erörterung.

Soweit die [X.]schließlich ausführt, sie habe auch nicht feststellen können, dass bis zum 28. Januar 2002 die Planspiele der Investmentbanker „in Bezug auf Wettbewerber der D.       Bank“ weiterverfolgt oder umgesetzt worden seien ([X.]178), zielt dies auf die für notwendig gehaltene Unterstützung durch andere Kreditgeber der Ki.  -Gruppe ab. Die Ausführungen sind nicht zu beanstanden, denn dem Urteil sind für diesen Zeitraum keine Anhaltspunkte für entsprechende Kontakte zu entnehmen.

(2) Zur Vorstandssitzung am 29. Januar 2002

(a) Das [X.]hat sich mit den Angaben des Angeklagten F.      vor dem [X.]ebenso wie in nachfolgenden Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen (vgl. etwa [X.]ff., 181) rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat die [X.]angenommen, dass der Angeklagte schon bei seiner informatorischen Anhörung im [X.]lediglich Schlüsse gezogen habe, als er ein sofortiges [X.]des Angeklagten    B.    an    Ki.   zur Klärung, ob dieser Beratung wünsche, als Ergebnis der Vorstandssitzung vom 29. Januar 2002 benannte. Die Urteilsgründe ermöglichen dem Senat die sachlich-rechtliche Überprüfung dieser Beweiswürdigung. Sie lassen auch den Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen ausreichend erkennen. [X.]hat die Einlassung des Angeklagten F.      mitgeteilt und festgestellt, dass diese zum Verlauf der Vorstandssitzung vom 29. Januar 2002 mit seinen Angaben vor dem [X.]und mit den Beschuldigtenvernehmungen aus dem [X.]übereinstimme. Zudem hat es den Inhalt seiner Zeugenaussage vom 8. November 2011 dargestellt und sich damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte F.      allein hier eine fehlende Erinnerung bekundet hat (vgl. [X.]181, 188, 214 f.). Dem [X.]ist nach den Urteilsgründen (vgl. [X.]181, 245) auch die Genese dieser Zeugenaussage, die mit der Durchsuchung bei der [X.]am selben Tag einherging, nicht aus dem Blick geraten.

Dass der Angeklagte - was Teil des [X.]ist - den seinen späteren Angaben vor Gericht widersprechenden Entwurf des Schriftsatzes der Beklagten vom 9. Mai 2011 billigte, durfte das [X.]ebenfalls als einen gegen die objektive Zuverlässigkeit seiner Erinnerung sprechenden Umstand werten. Auch einen Monat zuvor schilderte er bei einem internen Gespräch den Inhalt der Vorstandssitzung nur bruchstückhaft (vgl. [X.]189, 193 f., 215).

(b) Das [X.]hat zudem die unterschiedlichen Angaben des Angeklagten        A.        zum Inhalt der Vorstandssitzung am 29. Januar 2002 rechtsfehlerfrei behandelt. Das Erinnerungsbild der Angeklagten hat die [X.]eingehend erläutert ([X.]180 ff.). Hierbei hat sie bedacht, dass der Angeklagte        A.        sich laut seinem Schreiben vom 30. Januar 2014 im Nachgang zu seiner staatsanwaltschaftlichen Beschuldigtenvernehmung - im Einklang mit den Angaben des Angeklagten F.      - nunmehr sicher war, dass ein unbedingtes [X.]an    Ki.   zwecks Klärung, ob er der [X.]ein Beratungsmandat erteilen würde, erfolgen sollte.

[X.]hat sich zudem mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die vom 28. April 2011 stammenden internen Notizen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten den dem Angeklagten        A.        zugeschriebenen Satz enthalten „Man hätte nicht warten dürfen, bis ein Dr kam“ ([X.]189, 192; „Dr“ = Dritter). Dass das [X.]auch hieraus - wie aus den entsprechenden Angaben des Angeklagten F.      - objektiv nicht geschlossen hat, dass der Angeklagte    B.    im Nachgang zur Vorstandssitzung unmittelbar tätig werden sollte ([X.]192), ist rechtsfehlerfrei. Wie es zutreffend ausführt, ermöglicht dieses Indiz keinen zwingenden Schluss, welches Ergebnis die Vorstandssitzung erbracht hat. Zudem ist die Deutung des [X.]vertretbar, dass die interne Äußerung des Angeklagten        A.        auch auf die Mandatierung durch einen [X.]abzielen könne und somit nicht im Widerspruch zu dessen Angaben vor dem [X.]stehe.

Sein Verständnis des Vorstandsprotokolls hat das [X.]eingehend und unter einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände wie den verschiedenen Angaben der Vorstandsmitglieder begründet; es ist zumindest möglich und ohne Rechtsfehler. Einer E-Mail des Vorstandsassistenten des Angeklagten        A.        vom 22. Januar 2002, wonach die Investmentbanker wegen vorgelegter gegensätzlicher Beratungsoptionen bei der Ki.  -Gruppe Kontakt mit dem Angeklagten    B.    aufnehmen mögen (dazu [X.]148150), musste das [X.]keine wesentliche Bedeutung für das Ergebnis der Vorstandssitzung beimessen, zumal es eine Übermittlung des maßgeblichen Diskussionspapiers an den Angeklagten    B.    nicht hat feststellen können. Die Wertung der Strafkammer, in der E-Mail habe keine Billigung und kein Auftrag des Angeklagten        A.        gelegen, bei der Ki.  -Gruppe beratend tätig zu werden, ist nicht zu beanstanden. Das [X.]weist zu Recht darauf hin, dass in der Nachricht gerade nicht der von den [X.]erbetene Rat durch den fachlich zuständigen Angeklagten        A.        liegt. Auch die vorausgehenden persönlichen Kontakte des regional zuständigen Angeklagten    B.    zur Ki.  -Gruppe stehen mit der Wertung des [X.]im Einklang und mussten hier nicht näher erörtert werden.

Darüber hinaus hat die [X.]rechtsfehlerfrei ausgeführt, wie der Angeklagte        A.        durch interne Gespräche und Vermerke über den Entwurf des Schriftsatzes vom 9. Mai 2011 bis hin zu E-Mails mit weiteren Unterlagen vom 13. und 18. Mai 2011 unbewusst in seiner Erinnerung beeinflusst worden sein könnte ([X.]200 f.). Daher hat die [X.]ohne Rechtsfehler auch einen „Lügenversuch“ des Angeklagten        A.        im Rahmen seiner Anhörung vor dem [X.]verneint.

(c) Das [X.]hat den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten im [X.]zum Verständnis des Vorstandsprotokolls vom 29. Januar 2002, wonach die Gespräche mit    Ki.   fortgesetzt werden sollten, entsprechend dem Wortlaut der Klageerwiderung als - inhaltlich womöglich zutreffende und dem landgerichtlichen Verständnis des Protokolls nicht entgegenstehende - anwaltliche Auslegung in Reaktion auf die Klageschrift gewertet ([X.]205, 209). Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

Ebenso bleibt die Beanstandung der Staatsanwaltschaft erfolglos, das [X.]habe bei seiner Würdigung des Schriftsatzes des Verteidigers des Angeklagten    B.    vom 6. März 2008 aus einem anderen Ermittlungsverfahren - wonach der „Vorstandsbeschluss“ vom 29. Januar 2002 besage, dass „[X.]angeboten werden sollte“ - einen gesicherten Erfahrungssatz nicht beachtet. [X.]hat den keine Sacheinlassung umfassenden Schriftsatz rechtsfehlerfrei als bloße Auslegung des Protokolls durch den Verteidiger verstanden ([X.]207), ohne in einer naheliegenden Übereinstimmung der damaligen Erinnerung des Angeklagten mit dem Inhalt des Schriftsatzes ein belastendes Indiz sehen zu müssen.

(d) Ein Rechtsfehler liegt auch nicht darin, dass das [X.]in den weiteren internen Nachforschungen, die der Angeklagte        A.        am 28. März 2011 der Rechtsabteilung der [X.]gegenüber anregte, keinen belastenden Umstand erblickt hat. Soweit der Angeklagte das [X.]zu überzeugen gedachte, dass „keiner bei der [X.]zu jener Zeit ein Mandat von Ki.   wollte“, durfte das [X.]dies dahin verstehen (vgl. [X.]211), dass kein Entscheidungsträger, insbesondere kein Vorstandsmitglied ein solches Mandat angestrebt habe. Die dem Angeklagten im Januar 2002 vorgelegten Überlegungen der Investmentbanker auf der „Arbeitsebene“, wie die Ki.  -Gruppe zu restrukturieren sein könnte, stehen dazu nicht im Widerspruch.

Da das [X.]der E-Mail des Zeugen T.             vom 28. Januar 2002 rechtsfehlerfrei ebenfalls nicht mehr als solche „Überlegungen auf Teamebene“ entnehmen konnte ([X.]173-177), musste es ihr keine wesentliche Bedeutung dafür beimessen, was die Vorstände am Folgetag besprachen oder beschlossen. Schon deshalb kann auch kein Rechtsfehler darin liegen, dass es dieses Beweismittel nicht nochmals im Kontext der Vorstandssitzung ausdrücklich erörtert hat. Gleiches gilt schließlich für die E-Mail des Zeugen T.             vom 4. Februar 2002, aus der die Staatsanwaltschaft erneut andere Schlüsse als das [X.]ziehen will, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.

(3) [X.]am 9. Februar 2002

(a) Das [X.]hat sich davon überzeugt, dass das Treffen zwischen dem Angeklagten    B.    und dem Zeugen    Ki.   am [X.]auf einen Anruf des verstorbenen Zeugen vom 6. Februar 2002 hin zustande kam. Dies ist nicht zu beanstanden. Die E-Mail des Zeugen T.             vom 4. Februar 2002 an seinen Vorgesetzten C.   , wonach dem Angeklagten    B.    „das Skript“ bis zum 8. Februar 2002 zu übergeben sei, hat die [X.]bedacht. Dass dem Zeugen T.             die für den 9. Februar 2002 geplante [X.]des Angeklagten    B.    als eine günstige Gelegenheit für ein - den „Planspielen“ der Investmentbanker entsprechendes - Treffen mit    Ki.   bekannt gewesen sein könnte, ist eine vertretbare tatrichterliche Würdigung ([X.]230 f.). Hiermit hat das [X.]nicht etwa rechtsfehlerhaft einen Sachverhalt zugunsten des Angeklagten unterstellt, für den es keine Anhaltspunkte gab. Denn auch nach der staatsanwaltschaftlichen Aussage des Zeugen    Ki.   verabredete er das Treffen mit dem Angeklagten    B.    , als er ihn am 6. Februar 2002 wegen dessen Interviewäußerungen erbost anrief.

Darüber hinaus konnte die [X.]trotz eines Zusatzes im Terminkalender des Angeklagten    B.    („Vorber. T.             “) - aus dem sie nur auf das Wissen des Angeklagten um eine Vorbereitung des Termins geschlossen hat - und eines bei seinem Assistenten per E-Mail eingegangen Gesprächsangebots des Zeugen    L.      vom 8. Februar 2002 ihren Zweifel nicht überwinden, dass der Angeklagte von den [X.]der [X.]auf das Treffen mit   Ki.   tatsächlich durch ein Skript oder mündlich vorbereitet wurde. Nach den Urteilsgründen reichten dem [X.]die genannten Beweismittel auch in einer Gesamtschau mit der E-Mail vom 4. Februar 2002 für seine Überzeugungsbildung nicht aus (vgl. [X.]230 f.). Die ihm verbliebenen Zweifel stützen sich schon wegen der festgestellten skeptischen Haltung des Zeugen C.    zu einem Mandat der Ki.  -Gruppe nicht nur auf bloß denktheoretische Möglichkeiten.

(b) Entgegen den Ausführungen der Revision verhalten sich die Urteilsgründe auch zu der „entscheidenden Frage, ob der Angeklagte    B.       Ki.   am 9. Februar 2002 konkrete, vom Investmentbanking ausgearbeitete [X.]unterbreitet oder nur oberflächlich die sich jedermann aufdrängende Möglichkeit von Teilverkäufen angesprochen hat.“. Denn das [X.]konnte sich nicht davon überzeugen, dass dem Angeklagten    B.    die Überlegungen der Investmentbanker vorlagen. Im Ergebnis hat es rechtsfehlerfrei für nicht nachweisbar gehalten, dass er sich auf das Treffen mit    Ki.   eingehend vorbereitet und sich zu unterbreitende Vorschläge im Einzelnen vorab überlegt habe ([X.]233). Eine zusätzliche Erörterung des erstinstanzlichen Vortrags der Beklagten musste sich der [X.]nicht aufdrängen, zumal sie sich mit den weitgehend übereinstimmenden eidesstattlichen Versicherungen des Angeklagten    B.    vom 30. Mai 2002 und des Zeugen    Ki.   vom 20. Mai 2002 über ihr Zusammentreffen am 9. Februar 2002 befasst hat ([X.]226 f., 232).

(ee) Schließlich lassen die Ausführungen des Landgerichts, wonach im Rahmen des angeklagten Sachverhalts eine Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG) der Angeklagten        A.       und F.      ebenfalls zu verneinen sei, keinen Rechtsfehler erkennen. Damit hat auch der Freispruch der [X.]Bestand, denn eine Verbandsgeldbuße gemäß § 30 OWiG scheidet mangels einer Anknüpfungstat aus.

Raum     

        

Jäger     

        

Bellay

        

Cirener     

        

Hohoff     

        

Meta

1 StR 219/17

31.10.2019

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 22. Oktober 2019, Az: 1 StR 219/17, Beschluss

§ 22 StGB, § 23 StGB, § 263 Abs 1 StGB, § 263 Abs 2 StGB, § 137 Abs 1 ZPO, § 137 Abs 3 S 1 ZPO, § 138 Abs 1 ZPO, § 141 ZPO, § 445 ZPO, §§ 445ff ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.10.2019, Az. 1 StR 219/17 (REWIS RS 2019, 2000)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2000

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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