Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.10.2014, Az. I B 101/13

1. Senat | REWIS RS 2014, 1965

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Gegenstand

Kein Splittingtarif für in den USA lebende Ehegatten


Leitsatz

NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Gewährung des Splittingtarifs rechtlich nicht in Betracht kommt, wenn der Ehegatte in einem nichteuropäischen Staat seinen Wohnsitz hat .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Witwe und [X.]lleinerbin von [X.] Im Streitjahr 2009 lebte sie zusammen mit ihrem 2012 verstorbenen Ehemann in den [X.] ([X.]). [X.] erzielte in der [X.] Einkünfte aus nichtselbständiger [X.]rbeit, die Klägerin bezog von dort Renten. Beide hatten außerdem noch gemeinschaftliche Einkünfte aus der Vermietung einer inländischen Wohnung. In ihrer Steuererklärung beantragten sie, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) ab. Es erließ vielmehr gegenüber [X.] einen Einzelveranlagungsbescheid. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg ging davon aus, dass die für eine Zusammenveranlagung gemäß § 26 [X.]bs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1a [X.]bs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2009) erforderlichen Voraussetzungen wegen des [X.] Wohnsitzes der Klägerin nicht gegeben sind (Urteil vom 7. Mai 2013  13 K 13362/10). Es ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

Entscheidungsgründe

2

II. [X.] ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Die Klägerin hat die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O) genügenden Form dargelegt.

3

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob "von § 1a EStG nicht auch der Fall eines [X.] Staatsangehörigen mit inländischen Einkünften und einer Ansässigkeit in [X.] erfasst" ist, hat die Klägerin nicht substantiiert herausgearbeitet. Die Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit, insbesondere zu den von der Klägerin angesprochenen verfassungsrechtlichen Implikationen sind ungenügend (zu den Anforderungen insoweit vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2014 I B 167/13, [X.], 1092; vom 2. April 2014 I B 130/13, [X.], 1085, jeweils m.w.N.).

4

Da der Anwendungsbereich des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 2009 für einen [X.] Staatsangehörigen mit Wohnsitz in [X.] offenkundig eröffnet ist, weil der Einleitungssatz der Vorschrift auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der [X.] ([X.]) oder des [X.] ([X.]) abstellt, kann die Beschwerdebegründung wohl nur so verstanden werden, dass es um die Klärung der den Ehegatten betreffenden Wohnsitzerfordernisse des § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2009 geht. Folglich geht es um die Problematik, ob wegen des Drittlandwohnsitzes des Ehegatten (hier: der [X.] Wohnsitz der Klägerin) die Zusammenveranlagung ausgeschlossen ist und die darin liegende Beschränkung des Ehegattensplittings auf bestimmte Fälle ([X.]/[X.]-Staatsangehörigkeit des Steuerpflichtigen und [X.]/[X.]-Wohnsitz des Ehegatten) verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Diesbezüglich fehlt es schon an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der Entstehungsgeschichte und dem rein europarechtlichen Hintergrund des § 1a EStG 2009 (dazu z.B. Stapperfend in [X.]/[X.]/[X.], Vor §§ 1, 1a EStG Rz 16, 35, 39) sowie der einschlägigen Rechtsprechung (Senatsurteile vom 22. Februar 2006 I R 60/05, [X.], 468, [X.], 106; vom 30. März 2011 I R 63/10, [X.], 198, [X.], 747) und Literatur (z.B. [X.] in [X.], EStG, 13. Aufl., § 1a Rz 8; [X.]/[X.], EStG, 33. Aufl., § 1a Rz 13; Stapperfend in [X.]/[X.]/ [X.], § 1a EStG Rz 30 und Vor §§ 1, 1a Rz 32; [X.] in [X.]/[X.], § 1a EStG Rz 4 und 15; [X.]/[X.] in [X.]/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 1a Rz B 291). Die dort vertretenen Auffassungen und die hierfür jeweils gegebenen Begründungen werden in der Beschwerdebegründung nicht --oder mit Blick auf das Senatsurteil in [X.], 198, [X.], 747 allenfalls ansatzweise-- verarbeitet. Vor dem Hintergrund des [X.], wonach die Versagung des [X.] wegen des Nicht-[X.]/[X.]-Wohnsitzes des Ehegatten einfach-rechtlich geboten (Senatsurteil in [X.], 468, [X.], 106) und verfassungsrechtlich wegen der grundsätzlich zulässigen Differenzierung nach der Ansässigkeit (hierzu z.B. Stapperfend, ebenda, m.w.N.; vgl. auch [X.], ebenda) nicht zu beanstanden ist, hätte es eingehender Erläuterungen bedurft, weshalb die Problematik noch nicht als geklärt betrachtet werden kann.

5

2. Soweit die Klägerin einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O mit der Begründung geltend macht, das [X.] habe zur Begründung seiner Auffassung auf das einen in [X.] lebenden [X.] betreffende Senatsurteil in [X.], 198, [X.], 747 abgestellt und hierdurch eine Entscheidung ohne wirksame Begründung gefällt, weil es vorliegend um [X.] Staatsangehörige mit Ansässigkeit in [X.] gehe, wird dadurch die allein in Betracht kommende Verletzung des § 105 Abs. 2 Nr. 5 [X.]O (vgl. auch § 119 Nr. 6 [X.]O) nicht schlüssig gerügt. Denn eine Entscheidung ist nur dann im Sinne dieser Verfahrensvorschrift nicht mit Gründen versehen, wenn überhaupt jede Begründung fehlt. Dem steht es gleich, wenn diese zwar vorhanden, aber derart unverständlich und verworren ist, dass nicht mehr erkennbar ist, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren. Lediglich lückenhafte oder vermeintlich rechtsfehlerhafte Begründungen stellen dagegen keinen Verfahrensmangel dar (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 23 und 24, m.w.N.).

6

Aus der Beschwerdebegründung selbst geht hervor, dass das [X.]-Urteil mit Entscheidungsgründen versehen war. Dass das [X.] aus Sicht der Klägerin ein "unpassendes" Senatsurteil (Urteil in [X.], 198, [X.], 747) zur Begründung seiner Rechtsauffassung herangezogen hatte, zeigt lediglich, dass die gegebene Begründung sie nicht überzeugt hat. Mit dem Fehlen von Entscheidungsgründen hat es auch nichts zu tun, wenn die Klägerin weiter rügt, das [X.] habe nicht offenlassen dürfen, ob ihr bei Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ein Anspruch auf Einbeziehung in die europarechtskonforme Gesetzgebung zustünde. Das [X.] hat sich positiv zu dieser materiell-rechtlichen Frage im Sinne eines "darauf kommt es nicht an" geäußert und der Klägerin eine Begründung gerade nicht vorenthalten.

7

3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O abgesehen.

8

4. [X.] beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

I B 101/13

22.10.2014

Bundesfinanzhof 1. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 7. Mai 2013, Az: 13 K 13362/10, Urteil

§ 1a Abs 1 Nr 2 S 2 EStG 2009, § 26 Abs 1 S 1 EStG 2009, EStG VZ 2009, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 105 Abs 2 Nr 5 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.10.2014, Az. I B 101/13 (REWIS RS 2014, 1965)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1965

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