Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.10.2014, Az. I R 18/13

1. Senat | REWIS RS 2014, 2473

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Gegenstand

Zusammenveranlagung bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht: Berechnung der Einkunftsgrenzen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 EStG 2002


Leitsatz

1. Die für die sog. fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 und § 1a Abs. 1 EStG 2002 maßgebende Höhe der Einkünfte in § 1 Abs. 3 Satz 2 und § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002 ist nach deutschem Recht zu ermitteln. Ein negativer Nutzungswert aus einer in einem Mitgliedstaat der EU (hier: in den Niederlanden) eigengenutzten Wohnung ist danach in Deutschland nicht steuerbar und deswegen unabhängig von seiner Besteuerung in den Niederlanden in die Berechnung der betreffenden Einkünfte nicht einzubeziehen. Anders verhält es sich bei (hier:) niederländischem Arbeitslosengeld, das in den Niederlanden besteuert wird; solche Einkünfte sind in Deutschland als sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen i.S. von § 22 Nr. 1 EStG 2002 steuerbar und als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte auch dann in die Berechnung der nach § 1 Abs. 3 Satz 2 und § 1a Abs. 1 Satz 3 EStG 2002 maßgebenden Einkünfte einzubeziehen, wenn vergleichbare Einkünfte im Inland (nach § 3 Nr. 2 EStG 2002) steuerfrei sind.

2. Ein Verstoß gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten liegt weder in dem einen --der Nichteinbeziehung des Nutzungswerts der eigengenutzten Wohnung in den Niederlanden als in Deutschland nicht steuerbare Einkünfte-- noch in dem anderen --der Berücksichtigung des in den Niederlanden von der Klägerin bezogenen Arbeitslosengeldes als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte--.

Tatbestand

1

A. Die verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind [X.] Staatsangehörige und hatten ihren Wohnsitz in den Streitjahren 2005 und 2006 in den [X.].

2

Der Kläger bezog in jenen Jahren im Inland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie negative Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung. Die Klägerin bezog Einkünfte in den [X.], u.a. aus [X.] Arbeitslosengeld, aus einer Berufsunfähigkeitsrente und einer privaten Unfallversicherung sowie aus eigengenutztem Wohnraum.

3

In ihren Steuererklärungen beantragten die Kläger, nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002) als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt und hierbei nach Maßgabe von § 1a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 26b EStG 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002 seien erfüllt. Das betreffe namentlich die Betragsgrenzen des § 1 Abs. 3 Satz 2 und des § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002 --inländischer Einkünfteanteil in Höhe von mindestens 90 v.H. (sog. relative Wesentlichkeitsgrenze) oder nicht der [X.]n Einkommensteuer unterliegende Einkünfte in Höhe von höchstens 12.272 € (sog. absolute Wesentlichkeitsgrenze)--, weil das [X.] Arbeitslosengeld, das in den [X.] der Einkommensteuer unterliegt, nicht in die Berechnung einzubeziehen, die in den [X.] steuerbaren negativen Einkünfte aus dem selbstgenutzten Wohnraum dagegen zu berücksichtigen seien.

4

Andernfalls verstoße die Regelung gegen Art. 39 des [X.] [X.] i.d.F. des [X.] zur Änderung des [X.] [X.], der Verträge zur Gründung der [X.]en und einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --EG-- (Amtsblatt der [X.]en 2002, Nr. [X.], 1), jetzt Art. 45 des [X.] Arbeitsweise der [X.] i.d.[X.] zur Änderung des [X.] [X.] und des [X.] [X.] --AEUV-- (Amtsblatt der [X.] 2008, Nr. [X.], 47).

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) folgte dem nicht und führte für den Kläger für die Streitjahre Einzelveranlagungen durch. Er setzte bei der Prüfung der vorgenannten Einkunftsgrenzen die Berufsunfähigkeitsrente (Einkünfte gemäß einem Besteuerungsanteil von 50 v.H.: 2.343,32 € [2005], 2.294,00 € [2006]) und die Rente aus der privaten Unfallversicherung (Einkünfte gemäß Ertragsanteil von 42 v.H.: 782,04 € [2005], 787,92 € [2006]) an, daneben aber auch das Arbeitslosengeld (jeweils abzüglich [X.] gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG 2002: 12.990,19 € [2005], 11.875,03 € [2006]), und ließ die geltend gemachten Verluste im Zusammenhang mit der eigengenutzten Wohnung (nach den Erklärungen der Kläger: jeweils ./. 10.940 € [2005 und 2006]) außer Ansatz.

6

Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht ([X.]) abgewiesen ([X.] Köln, Urteil vom 11. Dezember 2012  1 K 4165/09, Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2013, 763).

7

Mit ihren Revisionen beantragen die Kläger (sinngemäß), das Urteil der Vorinstanz sowie die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 aufzuheben und das [X.] zu verpflichten, die Kläger für die [X.] und 2006 zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen.

8

Das [X.] beantragt, die Revisionen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

B. Die Revisionen sind unbegründet.

I. Die von der Klägerin erhobene Klage ist mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig, die Revision gegen das klageabweisende Urteil damit unbegründet.

1. Zwar ist auch die Klägerin, die in den [X.]treitjahren im Inland keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt hatte, befugt, ein auf die Wahl der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gerichtetes Verpflichtungsbegehren geltend zu machen (§ 40 Abs. 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Einen entsprechenden Antrag hatten sie und der Kläger in ihren gemeinsamen Einkommensteuererklärungen gestellt (vgl. dazu [X.]tapperfend in [X.]/[X.], § 1a E[X.]tG Rz 30 a.E.). Dieser Antrag wurde vom [X.] abgelehnt, indem es für den Kläger Einzelveranlagungen durchgeführt hat. Die Klägerin war dadurch entsprechend beschwert, auch wenn die [X.]teuerbescheide im Rahmen der Einzelveranlagung nur an den Kläger ergangen sind, die Klägerin im Inland nach wie vor keiner [X.]teuerpflicht unterfällt und das Gesetz in § 1a Abs. 1 Nr. 2 [X.]atz 1 E[X.]tG 2002 nicht klar erkennen lässt, ob sich das (zusätzliche) Antragserfordernis für die Wahl der Zusammenveranlagung nur auf den im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder auch auf den im Ausland ansässigen Ehegatten bezieht. Doch gelangt auch letzterer Ehegatte infolge der beantragten Zusammenveranlagung wirtschaftlich in den Vorteil des [X.]. Er wird durch die Zusammenveranlagung zudem zum Gesamtschuldner (vgl. § 44 der Abgabenordnung --[X.]--). [X.]eine Einbeziehung kann in Einzelfällen auch den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 E[X.]tG 2002 (heute § 32b Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 5 E[X.]tG 2009) auslösen. Die inzidente Ablehnung des [X.] durch die Einzelveranlagung beschwert damit auch ihn als ([X.] (im Ergebnis ebenso [X.]surteil vom 20. August 2008 I R 78/07, [X.], 517, [X.], 708; [X.]/[X.] in [X.], E[X.]tG, § 1a Rz B 202 ff., [X.]; s.a. [X.], Urteil vom 15. Januar 2014  1 K 385/11, [X.], 1106).

2. Allerdings fehlt es insoweit bislang an der erforderlichen Durchführung eines behördlichen Vorverfahrens (vgl. § 44 Abs. 1 [X.]O, § 347 ff. [X.]). Denn die Entscheidung des [X.] vom 23. November 2009 über die Einsprüche beider Kläger soll, wie in den Gründen ausdrücklich angemerkt wurde, zu den [X.]treitjahren ausschließlich gegenüber dem Kläger wirken. Dass im Bescheidrubrum auch die Klägerin als Einspruchsführerin aufgeführt ist, ändert an der dadurch gegebenen Beschränkung nichts. [X.]o gesehen käme allenfalls eine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung in Betracht, um den infolge des Rubrums gegebenen Rechtsschein zu beseitigen, es sei dennoch eine Regelung durch Zurückweisung des Rechtsbehelfs gegenüber der Klägerin getroffen worden. Eine derartige isolierte Aufhebung scheidet jedoch aus, da ein solcher Urteilsausspruch einen diesbezüglichen Klageantrag erfordert (Gräber/von [X.], Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 44 Rz 32 ff., insbesondere Rz 36 und Rz 42, jeweils m.w.N.). Daran aber fehlt es hier. Aus letztlich gleichem Grund eines fehlenden, entsprechend formulierten Klageantrags (und überdies wegen Fehlens weiterer tatbestandlicher Erfordernisse) sieht der [X.] auch keine Möglichkeit, die Klage insoweit in eine [X.]prung- oder Untätigkeitsklage (§§ 45, 46 [X.]O) umzudeuten und sie damit ausnahmsweise ohne Vorverfahren zulässig sein zu lassen. [X.]chließlich war die Klägerin auch nicht notwendig zum Klageverfahren des [X.] beizuladen, § 60 Abs. 3 [X.]O (vgl. dazu Gräber/Levedag, a.a.[X.], § 60 Rz 137; Beschluss des [X.] --BFH-- vom 26. November 2004 III [X.] 8/04, [X.], 351; kritisch [X.] in [X.], E[X.]tG, 13. Aufl., § 26 Rz 34).

II. Die Revision des [X.] ist in der [X.]ache unbegründet.

1. Nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 [X.]atz 1 und 2 E[X.]tG 2002 können [X.]taatsangehörige eines Mitgliedstaates der [X.] ([X.]) oder eines [X.]taates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, und die nach § 1 Abs. 3 E[X.]tG 2002 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, mit ihrem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, der weder Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach § 26 Abs. 1 i.V.m. § 26b E[X.]tG 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Nach § 1 Abs. 3 [X.]atz 1 E[X.]tG 2002 können auf Antrag auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte i.[X.]. des § 49 E[X.]tG 2002 haben. Dies gilt (u.a.) nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 v.H. der [X.] Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der [X.] Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 6.136 € betragen; im Zusammenhang mit § 1a Abs. 1 Nr. 2 E[X.]tG 2002 ist nach dessen [X.]atz 3 auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Betrag von 6.136 € zu verdoppeln. Die Höhe der nicht der [X.] Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist nach § 1 Abs. 3 [X.]atz 4 E[X.]tG 2002 in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes bis zu dessen Änderung durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20. Dezember 2007 ([X.], 3150, [X.], 218, danach [X.]atz 5) durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen [X.]teuerbehörde nachzuweisen.

Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurde § 1 Abs. 3 E[X.]tG 2002 --vor allem für [X.]taatsangehörige eines Mitgliedstaates der [X.]-- rückwirkend (§ 52 Abs. 1a E[X.]tG 2002 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008) um einen [X.]atz 4 ergänzt, nach welchem bei der Ermittlung der Einkünfte nach [X.]atz 2 nicht der [X.] Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind, unberücksichtigt bleiben.

2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der § 1 Abs. 3 und § 1a Abs. 1 Nr. 2 E[X.]tG 2002 werden von den Klägern --worüber unter den Beteiligten auch Einvernehmen besteht-- im Grundsatz erfüllt: [X.]ie sind [X.] [X.]taatsangehörige, beide haben ihren Wohnsitz in den [X.] und damit in einem Mitgliedstaat der [X.] und sie leben als Eheleute nicht dauernd getrennt. [X.]ie halten aber nicht die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 [X.]atz 2 E[X.]tG 2002 bestimmten --gegenüber § 1 Abs. 3 [X.]atz 2 E[X.]tG 2002 verdoppelten und damit für sie gemeinsam [X.] Einkunftsgrenzen ein. Die [X.]teuervergünstigung des sog. [X.] (vgl. § 26b i.V.m. § 32a Abs. 5 E[X.]tG 2002) kann ihnen danach nicht steuermindernd zugutekommen.

a) Die Einkünfteermittlung nach § 1 Abs. 3 [X.]atz 2 E[X.]tG 2002 erfolgt in zwei [X.]tufen. Zunächst ist in einem ersten [X.]chritt die [X.]umme der [X.], d.h. die [X.]umme sämtlicher Einkünfte unabhängig davon zu ermitteln, ob sie im In- oder Ausland erzielt wurden; die Prüfung beruht auf der Annahme einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Die so bestimmten Einkünfte ([X.]) sind sodann in einem zweiten [X.]chritt in die Einkünfte, die der [X.] Einkommensteuer unterliegen, und die Einkünfte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, aufzuteilen.

b) Hieraus ergibt sich --bezogen auf die erste [X.]tufe dieser [X.] zum einen, dass die Höhe der Einkünfte ([X.]) nach [X.]m Einkommensteuerrecht zu ermitteln ist ([X.]surteil in [X.], 517, [X.], 708). Zum anderen ist im Einklang mit dem einheitlichen Einkünftebegriff des Einkommensteuergesetzes ([X.]sbeschluss vom 15. Mai 2002 I B 73/01, [X.] 2002, 1295; zu § 34d E[X.]tG auch [X.] in [X.], a.a.[X.], § 34d Rz 5; zu § 49 s. [X.] in [X.]/ [X.]/[X.], § 49 E[X.]tG Rz 5) und mangels einer abweichenden spezialgesetzlichen Anweisung auch der Begriff der Einkünfte i.[X.]. von § 1 Abs. 3 [X.]atz 2 E[X.]tG 2002 dem [X.] Einkommensteuerrecht und damit § 2 Abs. 1 und 2 E[X.]tG 2002 zu entnehmen (z.B. [X.]sbeschluss vom 28. Juni 2005 I R 114/04, [X.], 296, [X.], 835; [X.]surteil in [X.], 517, [X.], 708; jeweils m.w.N.). Demgemäß können Erträge oder Verluste solcher wirtschaftlicher Vorgänge, die nicht einem der Einkunftstatbestände des § 2 Abs. 1 E[X.]tG unterstehen und damit im Falle einer unbeschränkten [X.]teuerpflicht im Inland nicht Teil der steuerbaren (Welt-)Einkünfte des Betroffenen sind, auch keinen Eingang in die Prüfung der Einkunftsgrenzen des § 1 Abs. 3 E[X.]tG 2002 finden (ebenso z.B. [X.] in [X.], a.a.[X.], § 1 Rz 19; [X.]/[X.], E[X.]tG, 33. Aufl., § 1 Rz 55; [X.]tapperfend in [X.]/[X.], § 1 E[X.]tG Rz 265; Bundesministerium der Finanzen --BMF--, [X.]chreiben vom 30. Dezember 1996, [X.], 1506, [X.] 1).

c) Auf dieser Basis ist der Nutzungswert der von den Klägern in den [X.] bewohnten Wohnung auf der ersten --und damit naturgemäß auch auf der zweiten-- Ermittlungsstufe mangels inländischer Nutzungswertbesteuerung in den [X.]treitjahren (2005 und 2006) in die [X.] nach § 1 Abs. 3 E[X.]tG 2002 nicht einzubeziehen (z.B. [X.]/[X.] in [X.], a.a.[X.], § 1 Rz D 44; Kaefer/Kaefer, Internationales [X.]teuerrecht --I[X.]tR-- 2006, 37, 41). Das entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der zu der (früheren) [X.]onderbestimmung für beschränkt [X.]teuerpflichtige in § 50 Abs. 4 E[X.]tG 1990 i.d.[X.] und anderen beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und zur Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften (Grenzpendlergesetz) vom 24. Juni 1994 ([X.] 1994, 1395, [X.], 440) ausgeführt hatte, dass ein nach dem [X.]teuerrecht des [X.] steuerpflichtiger Nutzungswert der eigenen Wohnung nicht zu den der [X.] Einkommensteuer unterliegenden Einkünften gehört (BTDrucks 12/6476, [X.]. 12). Da der Gesetzgeber mit der durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 ([X.] 1995, 1250, [X.], 438) geschaffenen [X.]regelung des § 1 Abs. 3 E[X.]tG "inhaltlich" (BTDrucks 13/1558, [X.]. 150) an die Grundsätze der Vorgängerbestimmung des § 50 Abs. 4 E[X.]tG 1990 in der zitierten Fassung angeknüpft hat, lässt dies den [X.]chluss zu, dass er auch im Rahmen der Neuregelung an seiner bisherigen Beurteilung hat festhalten und den Nutzungswert des eigengenutzten Wohnraums ausklammern wollen.

d) Anders verhält es sich hingegen bei dem [X.] Arbeitslosengeld.

aa) Dieses ist nach dem für die [X.] abermals maßgeblichen [X.] [X.]teuerrecht steuerbar. Es gehört als wiederkehrender Bezug i.[X.]. von § 22 Nr. 1 E[X.]tG 2002 zu den sonstigen Einkünften (vgl. z.B. [X.], Urteil vom 20. April 2012  4 K 1943/09, [X.], 1677; [X.] in [X.]/ [X.]/[X.], § 3 Nr. 2 E[X.]tG Rz 2; [X.]/[X.], daselbst, § 32b Rz 64; v. [X.] in [X.]/[X.]öhn/Mellinghoff, a.a.[X.], § 3 Nr. 2 Rz B 2/20 ff.; R 3.2 [X.]atz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 2005/2013; [X.] --OFD-- [X.], [am 25. März 2008 aufgehobene] Verfügung vom 14. Juli 1998, [X.] 1998, 964; OFD [X.], [am 10. [X.]eptember 2014 aufgehobene und in die Rundverfügung [X.] 2102 A - 17 - [X.]t 56 vom 11. [X.]eptember 2014 übernommene] Verfügung vom 10. Februar 1999, Deutsche [X.]teuer-Zeitung 1999, 581; vgl. abgrenzend auch [X.]surteil vom 14. August 1991 I R 133/90, [X.], 276, B[X.]tBl II 1992, 88; BFH-Urteil vom 14. April 2005 VI R 134/01, [X.], 361, [X.], 569) und ist deswegen in die Grenzberechnung auf der ersten Errechnungsstufe einzubeziehen.

bb) Auf der zweiten Ermittlungsstufe gehört das Arbeitslosengeld bei der Bestimmung der Einkunftsgrenzen aber nicht zu den inländischen, sondern zu den [X.] Einkünften. Denn es wurde nicht von einer inländischen Versicherung oder Einrichtung gewährt und es unterliegt deswegen nicht --wie für die fiktive unbeschränkte [X.]teuerpflicht nach § 1 Abs. 3 E[X.]tG 2002 aber erforderlich-- der [X.] Einkommensteuer, hier nach Maßgabe des insoweit allein einschlägigen Tatbestands nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 (i.V.m. dem dort in Bezug genommenen § 22 Nr. 1 [X.]atz 3 Buchst. a E[X.]tG 2002 (in der für die [X.]treitjahre maßgeblichen Fassung des [X.] der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen --Alterseinkünftegesetz-- vom 5. Juli 2004, [X.] 2004, 1427, B[X.]tBl I 2004, 554). Der Ansatz erfolgt dabei --wie auch vom [X.] mit dem Bruttobetrag; die [X.] (Quellen-)[X.]teuer mindert den Ansatz nicht (entsprechend § 12 Nr. 3 E[X.]tG 2002).

cc) In Anbetracht dessen kommt es für die Einbeziehung des Arbeitslosengeldes in die betragliche Grenzberechnung nicht auf die im [X.]chrifttum und auch im [X.]treitfall unter den Beteiligten kontrovers diskutierte Frage an, ob (im Inland) steuerfreie Einkünfte bei der Errechnung der Wesentlichkeitsgrenze nach § 1 Abs. 3 [X.]atz 2 E[X.]tG 2002 ohnehin außer Ansatz zu lassen sind (s. dazu verneinend z.B. [X.]surteil vom 9. Juli 2003 I R 82/01, [X.], 547, B[X.]tBl II 2004, 4; [X.] in [X.], a.a.[X.], § 1 Rz 20; hingegen bejahend z.B. [X.]/[X.] in [X.]/[X.]öhn/Mellinghoff, a.a.[X.], § 1 Rz D 57; [X.]tapperfend in [X.]/[X.], § 1 E[X.]tG Rz 265; [X.]/[X.], E[X.]tG, § 1 Rz 55; ebenso BMF-[X.]chreiben in [X.], 1506, [X.]. 1). Gleiches gilt für die ebenfalls umstrittene Frage danach, ob die [X.]teuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 E[X.]tG 2002 aus Gründen des Unionsrechts (und gegebenenfalls auch des Verfassungsrechts) auf nach ausländischem Recht erbrachte (vergleichbare) Leistungen zu erstrecken ist (bejahend z.B. [X.] in [X.], ebenda, m.w.N.; Kaefer/Kaefer, I[X.]tR 2006, 37, 41; und neuerlich wohl auch die Finanzverwaltung, s. [X.], Kurzinformation vom 29. Februar 2012 [X.] 2295 A-[X.]t 33 3, [X.] 2342 A-[X.]t 32 3, Deutsches [X.]teuerrecht 2012, 1923; verneinend z.B. [X.], Urteil in [X.], 1677).

3. Ein Verstoß gegen das Unionsrecht liegt weder in dem einen --der Nichteinbeziehung des Nutzungswerts der eigengenutzten Wohnung in den [X.] als in [X.] nicht steuerbare [X.] noch in dem anderen --der Berücksichtigung des in den [X.] von der Klägerin bezogenen Arbeitslosengeldes als nicht der [X.] Einkommensteuer unterliegende [X.].

a) Es ist grundsätzlich [X.]ache des [X.], den [X.]teuerpflichtigen nach Maßgabe seiner gesamten Leistungsfähigkeit zu besteuern. Ein Verstoß gegen die unionsrechtlich verbürgte Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 [X.], Art. 45 A[X.]V) liegt deshalb nur vor, wenn der Gebietsfremde seine Einkünfte im Wesentlichen in seinem Beschäftigungsstaat erzielt und deshalb der Wohnsitzstaat nicht in der Lage ist, die persönlichen und familienbezogenen Umstände des [X.]teuerpflichtigen zu berücksichtigen. Erst dann besteht die unionsrechtliche Verpflichtung des [X.], dem [X.] (beschränkt [X.]teuerpflichtigen) die [X.]teuervergünstigungen einzuräumen, die auch einem Gebietsansässigen (unbeschränkt [X.]teuerpflichtigen) zustehen (ständige [X.]pruchpraxis des Gerichtshofs der [X.] [früher Gerichtshof der [X.]] --[X.]--; grundlegend Urteil vom 14. Februar 1995 [X.]/93, [X.]chumacker, [X.]lg. 1995, [X.]; dem folgend z.B. [X.]surteil in [X.], 517, [X.], 708).

aa) In diesem Zusammenhang hat der [X.] in seinem Urteil vom 14. [X.]eptember 1999 [X.]/97, [X.] ([X.]lg. 1999, [X.], B[X.]tBl II 1999, 841) die Rechtmäßigkeit der Einkunftsgrenzen (Wesentlichkeitsgrenzen) in § 1 Abs. 3 E[X.]tG 2002 ausdrücklich bestätigt, und zwar auch insoweit, als der Beschäftigungsstaat im Rahmen der Prüfung dieser Grenzen nicht verpflichtet ist, von seinem nationalen Einkünftebegriff abzuweichen und hiernach nicht steuerbare Vorgänge nur deshalb in die Grenzprüfung einzustellen, weil sie im Wohnsitzstaat des im Inland beschränkt [X.]teuerpflichtigen der Einkommensteuer unterliegen. Das gilt selbst dann, wenn jene Einkünfte negativ sind und deswegen im Wohnsitzstaat die dort steuerpflichtigen Einkünfte in einem Maße mindern, dass für eine Berücksichtigung personen- und familienbezogener Vergünstigungen kein Raum verbleibt.

bb) Im [X.]treitfall sind die Kläger in den [X.] aufgrund der dort vereinnahmten und steuerpflichtigen Versorgungsleistungen in Gestalt des Arbeitslosengeldes (und der weiteren dort bezogenen Einkünfte aus der Berufsunfähigkeitsrente) aber sehr wohl in der Lage, [X.]teuererleichterungen aufgrund der besagten persönlichen und familienbezogenen Umstände zu beanspruchen (s. im Ergebnis ebenso [X.]surteil in [X.], 517, [X.], 708).

Die [X.]ituation unterscheidet sich insofern in ausschlaggebender Weise von derjenigen, welche dem [X.]-Urteil vom 25. Januar 2007 [X.]/05, [X.] ([X.]lg. 2007, [X.]) zugrunde lag. Dort waren die Lohnersatzleistungen, die die im anderen Mitgliedstaat wohnende Ehefrau des im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Ehemannes erhalten hatte, im Ansässigkeitsstaat der Ehefrau steuerfrei. Nur für diese [X.]ituation hat der [X.] entschieden, dass sich ein gebietsansässiger [X.]teuerpflichtiger, dessen Ehegatte im selben Mitgliedstaat wohnt und ausschließlich steuerfreie Einkünfte erzielt, objektiv in der gleichen [X.]ituation wie ein gebietsansässiger und durch die Niederlassungsfreiheit geschützter [X.]teuerpflichtiger befindet, dessen Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und dort ausschließlich steuerfreie Einkünfte erzielt. Demgemäß war den Eheleuten der sog. [X.]plittingtarif im Rahmen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer ungeachtet dessen zu gewähren, dass die von der Ehefrau bezogenen und dort steuerfreien Lohnersatzleistungen sowohl 10 v.H. des Haushaltseinkommens als auch den maßgeblichen absoluten Höchstbetrag überschritten haben, weil --so der [X.]-- der Ehemann in seinem Beschäftigungsstaat das gesamte steuerpflichtige Einkommen des Haushalts erzielt hat und dieser [X.]taat deshalb der einzige [X.]taat war, in welchem seine persönliche Lage und sein Familienstand berücksichtigt werden konnten.

cc) Im [X.] an diese Entscheidung des [X.] in der Rechtssache [X.] in [X.]lg. 2007, [X.] hat der Gesetzgeber --mit Rückwirkung auch für die [X.]treitjahre des hier anhängigen Verfahrens (2005 und [X.] § 1 Abs. 3 E[X.]tG 2002 um einen [X.]atz 4 ergänzt, demzufolge die Nichtberücksichtigung der im Ausland steuerfreien Einkünfte voraussetzt, dass vergleichbare Einkünfte auch im Inland steuerfrei sind. Für den [X.]treitfall hilft dem Kläger aber auch diese Regelung nicht weiter. Ihrem Tatbestand nach ist sie ohnehin nicht erfüllt; das Arbeitslosengeld wäre als vergleichbare Leistung in [X.] zwar steuerfrei, es ist in den [X.] aber steuerpflichtig. Aus der Regelung lässt sich aber auch nicht der Umkehrschluss ziehen, dass im Ausland steuerpflichtige Einkünfte nur im Falle der [X.]teuerpflicht entsprechender inländischer Einkünfte in die [X.] gemäß § 1 Abs. 3 [X.]atz 2 E[X.]tG 2002 einbezogen werden könnten (s.a. [X.] in [X.], a.a.[X.], § 1 Rz 20). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die [X.]teuerfreiheit einer vergleichbaren Leistung im Inland dem ausländischen Wohnsitzstaat, in dem die fraglichen und dort steuerpflichtigen Einkünften erzielt werden, die Möglichkeit nehmen sollte, die Höhe der dort geschuldeten Einkommensteuer an den vorgenannten Vergünstigungen auszurichten (im Ergebnis ebenso bezüglich [X.] Arbeitslosengeldes [X.], Urteil in [X.], 1677; anders jedoch bezüglich [X.] Krankengeldes [X.], Urteil vom 29. Januar 2013  1 K 3219/11, [X.], 1307).

b) [X.]oweit der Kläger geltend macht, dass die für die [X.]treitjahre geltende absolute Einkunftsgrenze gemäß § 1 Abs. 3 [X.]atz 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 [X.]atz 3 E[X.]tG 2002 in Höhe von 12.272 € (= 2 x 6.136 €) unter Verstoß gegen das Unionsrecht nicht dem in diesen Jahren anzusetzenden doppelten Grundfreibetrag (15.328 € = 2 x 7.664 €) entspricht, ist dem nicht weiter nachzugehen. Zum einen deshalb nicht, weil der [X.] in dem bereits zitierten Urteil [X.] in [X.]lg. 1999, [X.], B[X.]tBl II 1999, 841 die vom Kläger beanstandete Grenze ausdrücklich gebilligt hat. Zum anderen deshalb, weil die vom [X.] ermittelten, nicht der [X.] Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte --bereinigt man sie um die fehlerhafte Zuordnung des Arbeitslosengeldes zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und den hierfür gewährten Werbungskostenpauschbetrag (§ 9a [X.]atz 1 Nr. 1 Buchst. a E[X.]tG 2002: 920 €; vgl. zum Pauschbetrag für sonstige Einkünfte § 9a [X.]atz 1 Nr. 3 E[X.]tG 2002: 102 €)-- den doppelten Grundfreibetrag (15.328 €) überschreiten würden (2005: 16.933 €; 2006: 15.774 €).

c) Der [X.] erachtet die aufgezeigte Unionsrechtslage in Anbetracht der zitierten Entscheidungen des [X.] sowohl im Hinblick auf die Nutzungswertbesteuerung der eigenen Wohnung als auch im Hinblick auf das Arbeitslosengeld als eindeutig, so dass es einer abermaligen Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 3 A[X.]V nicht bedarf (vgl. dazu [X.]-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, [X.], [X.]lg. 1982, 3415).

Meta

I R 18/13

01.10.2014

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 11. Dezember 2012, Az: 1 K 4165/09, Urteil

§ 1 Abs 3 EStG 2002, § 1a Abs 1 Nr 2 EStG 2002, § 2 Abs 1 EStG 2002, § 2 Abs 2 EStG 2002, § 3 Nr 2 EStG 2002, § 19 Abs 1 EStG 2002, § 22 Nr 1 EStG 2002, § 26 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 26b EStG 2002, § 32a Abs 5 EStG 2002, § 49 Abs 1 Nr 7 EStG 2002, Art 39 EG, Art 267 Abs 3 AEUV, § 40 Abs 1 FGO, § 44 Abs 1 FGO, Art 45 AEUV, § 65 FGO, § 60 Abs 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.10.2014, Az. I R 18/13 (REWIS RS 2014, 2473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2473

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