Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.08.2013, Az. III B 49/13

3. Senat | REWIS RS 2013, 3488

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Gegenstand

Unstatthafte Beschwerde gegen AdV-Beschluss


Leitsatz

NV: Obgleich Entscheidungen über einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung eines AdV-Beschlusses gemäß § 69 Abs. 6 FGO in § 128 Abs. 3 FGO nicht gesondert erwähnt werden, ist eine Beschwerde gegen eine solche Entscheidung nur statthaft, wenn das FG die Beschwerde zugelassen hat.

Tatbestand

1

I. Mit Beschluss vom 25. Januar 2013 (3 V 1683/12) hat das Finanzgericht ([X.]) einen Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Prüfungsanordnung betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2008 bis 2010 abgelehnt. Der Antragsteller beantragte darauf hin, den Beschluss gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zu ändern. Diesen Antrag lehnte das [X.] mit Beschluss vom 14. März 2013 ab. Der hiergegen am 1. April 2013 beim [X.] ([X.]) eingegangenen Beschwerde half das [X.] nicht ab.

Entscheidungsgründe

2

II. [X.] ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.

3

[X.] des Antragstellers ist nicht statthaft.

4

a) Nach § 128 Abs. 3 [X.]O steht den Beteiligten gegen eine Entscheidung des [X.] über eine AdV gemäß § 69 Abs. 3 [X.]O die Beschwerde zum [X.] nur zu, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom [X.] zugelassen worden ist. Die Entscheidung über einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen nach § 69 Abs. 3 [X.]O gemäß § 69 Abs. 6 [X.]O ist zwar in § 128 Abs. 3 [X.]O nicht gesondert erwähnt; doch ist auch eine solche Entscheidung inhaltlich ein Beschluss nach § 69 Abs. 3 [X.]O, weil auch darin das Gericht über die Aussetzung (bzw. Aufhebung) der Vollziehung befindet. Deshalb bedarf auch die Beschwerde gegen solche Beschlüsse der Zulassung durch das [X.] ([X.]-Beschluss vom 28. September 1998 VII B 154/98, [X.]/NV 1999, 340, m.w.N.).

5

Zwar ist für die Zulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 [X.]O [X.] wie für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 1 [X.]O-- keine besondere Form vorgeschrieben, sie muss jedoch nach ständiger Rechtsprechung durch eine besondere Entscheidung des [X.] und ausdrücklich erfolgen ([X.]-Beschluss vom 30. Juli 2003 I B 16/03, [X.]/NV 2003, 1601, m.w.N.).

6

b) Daran fehlt es im Streitfall. Das [X.] hat die Beschwerde in seinen Beschlüssen vom 25. Januar und 14. März 2013 nicht ausdrücklich zugelassen und auch später keine nachträgliche Zulassung (hierzu [X.]-Beschluss vom 20. Mai 1998 III B 9/98, [X.]E 186, 236, [X.] 1998, 721) vorgenommen.

Meta

III B 49/13

14.08.2013

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 14. März 2013, Az: 3 V 350/13, Beschluss

§ 69 Abs 6 S 2 FGO, § 128 Abs 3 S 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.08.2013, Az. III B 49/13 (REWIS RS 2013, 3488)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3488

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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