Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.02.2016, Az. IX B 26/16

9. Senat | REWIS RS 2016, 15893

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zulassung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nur durch das FG


Leitsatz

NV: Auch bei der Rüge eines Verfahrensfehlers kann nur das FG, nicht der BFH, die Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss zulassen .

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 21. April 2015  4 V 890/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.

2

Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts ([X.]) über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist eine Beschwerde nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) grundsätzlich nicht statthaft. Denn einem Beteiligten steht nach § 128 Abs. 3 [X.]O gegen eine Entscheidung des [X.] über eine AdV gemäß § 69 Abs. 3 [X.]O die Beschwerde zum [X.] nur dann zu, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom [X.] zugelassen worden ist. Dies gilt auch für einen Beschluss nach § 69 Abs. 6 [X.]O. Hier ist aber die Beschwerde vom [X.] nicht zugelassen worden.

3

Eine Zulassung der Beschwerde durch den [X.] ([X.]) ist nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn mit der Beschwerde die Verletzung eines Verfahrensfehlers gerügt wird (vgl. [X.]-Beschluss vom 17. Mai 1994 I B 234/93, [X.]/NV 1995, 47; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 128 Rz 14).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IX B 26/16

19.02.2016

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 21. April 2015, Az: 4 V 890/14, Beschluss

§ 69 Abs 3 FGO, § 69 Abs 6 FGO, § 128 Abs 3 FGO, § 128 Abs 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.02.2016, Az. IX B 26/16 (REWIS RS 2016, 15893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15893

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III B 49/13 (Bundesfinanzhof)

Unstatthafte Beschwerde gegen AdV-Beschluss


V B 83/10 (Bundesfinanzhof)

Beschwerde gegen Entscheidung des FG über Aussetzung der Vollziehung


IV B 57/17 (Bundesfinanzhof)

AdV eines Steuerbescheids bei einer Nichtigkeits- und Restitutionsklage, Statthaftigkeit einer Beschwerde bei AdV der Gerichtskosten


IX B 6/16 (Bundesfinanzhof)

Statthaftigkeit der Beschwerde; Verweigerung einer spontanen und unangekündigten Akteneinsicht durch den Urkundenbeamten der Geschäftsstelle; Richterablehnung


IX B 7/16 (Bundesfinanzhof)

Statthaftigkeit der Beschwerde; Verweigerung einer spontanen und unangekündigten Akteneinsicht durch den Urkundenbeamten der Geschäftsstelle


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.