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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 57/99vom19. Juni 2000in dem Verfahrenwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] [X.], [X.]asdorf und [X.] sowiedie Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und die Rechtsanwältin Dr. [X.] 19. Juni 2000 nach mündlicher Verhandlungbeschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes II. Senats des [X.]s [X.]erlin vom 24. März 1999wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für die [X.]eschwerdeinstanz wird [X.]:[X.] seit dem 23. März 1981 beim Landgericht [X.]erlin und seit dem22. August 1986 beim Kammergericht [X.]erlin zugelassenen Antragsteller wurdedurch Verfügung vom 19. Juni 1998 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft we-gen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Ziffer 8 [X.]RAO a.F.) entzogen. Den [X.] gerichtliche Entscheidung hat der [X.] durch [X.]eschluß vom24. März 1999 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mitseiner sofortigen [X.]eschwerde.[X.] Der Senat kann in der Sache entscheiden, obwohl der Antragstellerim Termin ausgeblieben ist. Daß er am Erscheinen verhindert war, ist nichtglaubhaft gemacht. Rechtsanwalt [X.] vom [X.]üro des Antragstellers rief [X.] beim Senat an und teilte mit, der Antragsteller liege im Kranken-haus. [X.]ei einer späteren Rückfrage des Senats gab er an, die [X.] vom [X.]üro des Antragstellers erhalten. Zwischenzeitlich hatte der Senat aberin dem [X.]üro angerufen und dabei erfahren, von einem Krankenhausaufenthaltsei dort nichts bekannt. Ein ärztliches Attest ging bis zum Ende der Sitzungnicht [X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Ziffer 3, Abs. 4 [X.]RAO), [X.] keinen Erfolg.Im Zeitpunkt des [X.] der Widerrufsverfügung lagen die [X.] (§ 14 Abs. 2 Ziffer 8 [X.]RAO a.F.) vor. Gegenden Antragsteller waren zwei Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der ei-desstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen.Außerdem war er, weil ein gegen ihn gerichteter Konkursantrag mangels [X.] abgewiesen worden war, in dem gemäß § 107 Abs. 2 KO zu führenden [X.] eingetragen. Damit war das Vorliegen des Vermögensverfalls gesetz-lich zu vermuten. Diese Vermutung hatte der Antragsteller nicht entkräftet.Durch den Vermögensverfall wurden die Interessen der Rechtsuchenden [X.]. Das ergibt sich insbesondere daraus, daß der Antragsteller wegenVeruntreuung von Mandantengeldern mit einer Geldstrafe belegt worden war(Strafbefehl des [X.] vom 11. Juli 1997).An dem Vermögensverfall und der Gefährdung der Interessen [X.] hat sich seither nichts Entscheidendes geändert. Nach [X.] des [X.]s waren zum 5. März 1999 im [X.] des [X.] gegen den Antragstellervier Haftbefehle und eine eidesstattliche Versicherung eingetragen (Gläubiger:[X.]oulouednine, [X.], [X.], LPG "25. Jahrestag"). Zum 24. März 1999 [X.] gegen den Antragsteller Forderungen dieser und weiterer Gläubiger inHöhe von [X.] [X.] schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des[X.]s nicht (mehr) bestanden habe oder danach zweifelsfrei- 5 -weggefallen sei, hat der Antragsteller nicht dargetan. Eine vollständige Über-sicht über die bestehenden Verbindlichkeiten und laufenden Einkünfte hat [X.] vorgelegt. Er hat zwar - beweislos - die [X.]efriedigung unter anderem [X.] [X.]oulouednine und LPG "25. Jahrestag" behauptet, sich aber bei-spielsweise zu den Forderungen [X.] und [X.] nicht geäußert. Diese [X.] allein belaufen sich bereits auf über 150.000 DM. Im übrigen [X.] Mitteilung der Antragsgegnerin - der der Antragsteller nicht [X.] ist - noch im Jahre 1999 zahlreiche neue Gläubiger gegen den [X.] Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.Der Antragsteller hat zwar geltend gemacht, er habe die [X.]elege für [X.] fast aller in dem angefochtenen [X.]eschluß aufgeführten Drittforderun-gen nicht vorlegen können, weil der [X.]s seinem Antrag [X.] nicht stattgegeben habe. Derartige [X.]elege hat er aber [X.] nicht vorgelegt.Deppert[X.][X.]asdorfGanterSaldittMüllerChristian
Meta
19.06.2000
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2000, Az. AnwZ (B) 57/99 (REWIS RS 2000, 1914)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1914
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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