Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.11.2012, Az. 5 AZR 107/11

5. Senat | REWIS RS 2012, 1405

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Gegenstand

Verfall von Urlaubsabgeltung und restlicher Vergütung


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 23. November 2010 - 3 [X.]/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über Urlaubsabgeltung und restliche Vergütung.

2

[X.]er 1943 geborene Kläger war seit 1968 bei der [X.] beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 31. Jan[X.]r 1974 war [X.]. geregelt:

        

„11. [X.]esetze, [X.]arifverträge, Betriebsvereinbarungen

        

Im übrigen finden die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, die Arbeitsordnung, die sonstigen Betriebsvereinbarungen sowie die [X.]ienst- und [X.]eschäftsanweisungen der Firma in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.“

3

[X.]er für den Beschäftigungsbetrieb der tarifgebundenen [X.] in [X.] einschlägige Manteltarifvertrag, abgeschlossen zwischen dem [X.] Rheinland-Rheinhessen e. V. in [X.] sowie dem [X.] in Neustadt/[X.]einstraße einerseits und der [X.], Bezirksleitung [X.], andererseits vom 20. Juli 2005 (im Folgenden: [X.]) enthält folgende Bestimmung:

        

„§ 28 

        

Erlöschen von Ansprüchen

        

1.    

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind wie folgt geltend zu machen:

                 

a)    

Ansprüche auf Zuschläge aller Art sofort, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abrechnung der Entgeltperiode, bei der sie hätten abgerechnet werden müssen;

                 

b)    

alle übrigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit.

        

2.    

Eine [X.]eltendmachung nach Ablauf der unter Ziff. 1 festgesetzten Frist ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Einhaltung dieser Frist wegen eines unabwendbaren Zufalls nicht möglich gewesen ist.

        

3.    

Ist ein Anspruch rechtzeitig erhoben worden und lehnt die [X.]egenseite seine Erfüllung ab, so ist der Anspruch innerhalb von drei Monaten seit der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere [X.]eltendmachung ist ausgeschlossen.“

4

Am 16./25. Jan[X.]r 2006 schlossen die Parteien eine Vereinbarung für den internationalen Einsatz, die auszugsweise folgenden Inhalt hat:

        

„1. Vertragsgegenstand

        

[X.]ie werden ab dem 01.01.2006 als [X.] bei [X.] ([X.]) (Einsatzgesellschaft) in [X.], [X.] tätig sein.

        

Ihr [X.]ienstvorgesetzter ist: [X.]r. [X.].

        

[X.]ie Bestimmungen des bestehenden Arbeitsvertrages gelten fort, soweit diese Zusatzvereinbarung nichts anderes bestimmt.

        

…       

        

2. Vergütung und wesentliche Arbeitspflichten

        

Basis für die Vergütung Ihres internationalen Einsatzes ist die jeweils gültige Vergütungsleitlinie. [X.]ies ist zu Beginn Ihres Einsatzes die Fassung vom 01.02.2005.

        

Im Folgenden werden die zu Beginn des Einsatzes gültigen Beträge genannt. [X.]iese Beträge werden regelmäßig überprüft. Ergebnis der Überprüfung kann auch sein, dass Leistungen reduziert werden.

        

2.1 Vergütung für den internationalen Einsatz

        

2.1.1 Heimatvergleichseinkommen

        

Jahresgehalt p.a.

65.338,08 [X.]

        
        

[X.]onderzahlung für den internationalen Einsatz p.a.

+       

12.036,00 [X.]

        
        

Jahreseinkommen für den internationalen Einsatz p.a.

77.374,08 [X.]

        
        

Abzug hypothetischer Heimatlandsteuern p.a.

-       

5.810,00 [X.]

        

        

Jahreseinkommen für den internationalen Einsatz (nach [X.]teuern) p.a.

71.564,08 [X.]

        
        

…       

        

2.3 Zufluss in Heimatlandwährung

        

Jahreseinkommen für den internationalen Einsatz (nach [X.]teuern) p.a.

71.564,08 [X.]

        
        

…       

                 
        

davon monatliche Ausgleichszahlung p.m.

5.964,00 [X.]*

        
        

*Hiervon werden die Arbeitnehmerbeiträge zur [X.]ozialversicherung (ohne Krankenkassenbeiträge) abgeführt.

        

…       

                 
        

2.5 [X.]tandortbonus

        

…       

        

Q[X.]lity of Living Benefit

12.000,00 [X.]

        
        

Mobilitätsprämie 15,00 % des Heimatbasisgehaltes

+       

10.550,00 [X.]

        
        

…       

                          
        

[X.]tandortbonus (nach [X.]teuern) p.a.

22.550,00 [X.]

        
        

…       

                 
        

2.7 [X.]teuern

        

[X.]ie sind verpflichtet, alle steuerrelevanten [X.]esetze und Regelungen des Einsatz- und Heimatlandes einzuhalten.

        

[X.] übernimmt die Kosten für die Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung im Heimat- und im Einsatzland durch einen von [X.] ausgewählten und beauftragten [X.]teuerberater. [X.]ie werden dem [X.]teuerberater die für die Erstellung der [X.]teuererklärungen erforderlichen Informationen fristgerecht zur Verfügung stellen.

        

2.8 Arbeitszeit/Urlaub

        

Ihre Arbeitszeit orientiert sich an den im Einsatzland geltenden Arbeitszeiten (im jeweiligen Betrieb). [X.]ie berücksichtigt die dort üblichen Feiertage und Mehrarbeitszeiten.

        

[X.]ie haben Anspruch auf 30 [X.]age Jahresurlaub bei einer 6-[X.]age-[X.]oche. [X.]ie stimmen die Lage des Urlaubs mit Ihrem [X.]ienstvorgesetzten unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange ab.

        

…       

        

5.6 Beendigung und [X.]iedereingliederung

        

[X.]iese Vereinbarung endet automatisch am 31.12.2007.“

5

[X.]ährend der Entsendung in den [X.] bezog der Kläger seine Vergütung weiterhin von der [X.]. Es bestand kein Arbeitsverhältnis zu einer [X.] [X.]esellschaft.

6

Im Oktober 2007 berechnete die Beklagte die Vergütung für den Auslandseinsatz neu und legte dabei als hypothetische [X.]teuer einen höheren Betrag zugrunde. [X.]eswegen und weiterer offener Vergütungsfragen sprach der Kläger wiederholt in der in [X.] eingerichteten Personalabteilung der [X.] vor.

7

[X.]er Vorgesetzte des [X.], Herr [X.]r. [X.], machte mit einer an Mitarbeiter der Auslandspersonalabteilung der [X.] gerichteten E-Mail vom 30. Mai 2008 für den Kläger, der eine Kopie der E-Mail erhielt, die Vergütung von 743 Überstunden sowie die Abgeltung von 70 Urlaubstagen geltend. Zudem forderte er, dass die richtige hypothetische [X.]teuer festzulegen bzw. richtig rückzuvergüten sei. [X.]ie Ansprüche wurden von der Personalabteilung mit E-Mail vom 11. Juni 2008 zurückgewiesen. [X.]iese E-Mail war an [X.]r. [X.] gerichtet. [X.]er Kläger erhielt eine Kopie der E-Mail. Nachdem [X.]r. [X.] mit weiterer E-Mail vom 23. Juni 2008 die Ansprüche erneut gegenüber der Personalabteilung geltend gemacht hatte, wurden sie „um den Fall abzuschließen“ mit E-Mail vom 25. Juni 2008 erneut abgelehnt. [X.]as Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 30. Juni 2008.

8

Mit der am 25. Mai 2009 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger zum einen die Vergütung von 743 Überstunden mit 25.611,21 Euro gefordert. Er hat sich auf selbst gefertigte [X.]tundennachweise gestützt und die Auffassung vertreten, dass diese Liste jedenfalls in Verbindung mit der [X.]enehmigung des Vorgesetzten [X.]r. [X.], der die Überstunden anhand von telefonischen Angaben und Absprachen regelmäßig überwacht und genehmigt habe, ausreiche. [X.]r. [X.] habe die Überstunden nicht nur genehmigt, sondern sie seien mit ihm abgestimmt gewesen. [X.]arüber hinaus hat der Kläger die Abgeltung von 70 Urlaubstagen (10 [X.]age aus dem [X.] und jeweils 30 [X.]age aus den Jahren 2006 und 2007) beansprucht. Aufgrund der erheblichen Arbeitsbelastung im [X.] habe er seinen Urlaub nicht nehmen können. [X.]r. [X.] habe insoweit immer wieder bestätigt, dass der Urlaub in [X.] übertragen werde. [X.] sei dann vereinbart worden, dass der Urlaub aus den Jahren 2005 und 2006 zusammen mit den Überstunden abgegolten werden solle.

9

[X.]chließlich hat der Kläger Auszahlung der in den Kalenderjahren 2006 und 2007 bei der Vergütungsberechnung angesetzten hypothetischen [X.]teuern iHv. 49.044,00 Euro beansprucht. Er habe in den Jahren 2006 und 2007 weder in [X.]eutschland noch im [X.] [X.]teuern auf das von der [X.] bezogene Einkommen zu zahlen gehabt.

[X.]er Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 92.710,88 Euro brutto ohne Abzüge von Einkommensteuer, Kirchensteuer und [X.]olidaritätszuschlag nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.

[X.]ie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. [X.]ie hat die Ansprüche dem [X.]runde und der Höhe nach bestritten und geltend gemacht, in jedem Falle seien sämtliche erhobenen Ansprüche nach § 28 M[X.]V Metall verfallen.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]as [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat zu Recht die Berufung des [X.] gegen das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Dem Kläger stehen die streitigen Ansprüche nicht zu. Sie sind jedenfalls nach § 28 Abs. 3 [X.] Metall verfallen und damit erloschen.

I. Der [X.] Metall findet auf das Arbeitsverhältnis der [X.]en Anwendung.

1. Dies folgt aus der [X.] in Nr. 11 des Arbeitsvertrags vom 31. Januar 1974. Diese Vertragsbestimmung enthält eine Gleichstellungsabrede. Die [X.] ist tarifgebunden. Da der Arbeitsvertrag der [X.]en vor Inkrafttreten des [X.] vom 26. November 2001 geschlossen wurde, ist die [X.] aus Gründen des Vertrauensschutzes nach wie vor als Gleichstellungsabrede auszulegen (vgl. [X.] 17. November 2010 - 4 [X.] - Rn. 31 mwN, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 85). Die arbeitsvertragliche Verweisung soll lediglich widerspiegeln, was tarifrechtlich gilt und die fehlende Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der tarifschließenden [X.] ersetzen. Die [X.] erfasst daher alle für den Arbeitgeber fachlich und betrieblich einschlägigen Tarifverträge (vgl. [X.] 14. Dezember 2005 - 10 [X.] - Rn. 19, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 37 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 30). In anderer Weise ist der erfasste [X.] der [X.] nicht umzusetzen. In diesem Sinne zählt der [X.] Metall zu den fachlich und betrieblich einschlägigen Tarifverträgen, die auf das Arbeitsverhältnis der [X.]en Anwendung finden.

2. Die [X.] ist wirksam. Damit wurde auch § 28 [X.] Metall in den Arbeitsvertrag einbezogen.

a) Auf die fehlende Möglichkeit des [X.], bei Vertragsschluss von den für ihn (künftig) geltenden Tarifverträgen inhaltlich Kenntnis zu nehmen, kommt es für die Einbeziehung der Tarifverträge durch eine arbeitsvertragliche [X.] nicht an. § 305 Abs. 2 BGB findet bei der Kontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen im Arbeitsrecht keine Anwendung (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB). Eine analoge Anwendung der Regelung scheidet aufgrund der klaren gesetzgeberischen Entscheidung (BT-Drucks. 14/6857 S. 54) aus ([X.] 23. März 2011 - 10 [X.] 831/09 - Rn. 27, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 88; 24. September 2008 - 6 [X.] 76/07 - Rn. 19, [X.]E 128, 73; 14. März 2007 - 5 [X.] 630/06 - Rn. 21, [X.]E 122, 12).

b) Die [X.] ist nicht unklar iSv. § 305c Abs. 2 BGB.

aa) [X.] des § 305c Abs. 2 BGB hat die Funktion, bei objektiv mehrdeutigen Klauseln eine Auslegungshilfe zu geben, und in diesem Fall die Interessen des Verwenders hinter denjenigen der anderen [X.] zurücktreten zu lassen. Auf die Unklarheitenregel kann nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben ( [X.] 17. Januar 2006 - 9 [X.] 41/05 - [X.]E 116, 366; 19. Dezember 2000 - 3 [X.] 174/00 - [X.] [X.] § 1 Wartezeit Nr. 24 = EzA [X.] § 1 Wartezeit Nr. 1; 16. April 1997 - 3 [X.] 28/96 - [X.] [X.] § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 16 = EzA [X.] § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 5).

bb) Hiervon ist im Streitfall nicht auszugehen. Die Auslegung der [X.] ergibt, dass die einschlägigen Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Bezug genommen sind. Es verbleiben gerade keine nicht behebbaren Zweifel.

c) Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB steht der Wirksamkeit der [X.] ebenfalls nicht entgegen. Die Klausel Nr. 11 des Arbeitsvertrags ist weder unklar noch unverständlich.

aa) Verweist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Vorschriften eines anderen Regelwerks, führt dies für sich genommen nicht zur Intransparenz ([X.] 16. Mai 2012 - 5 [X.] 251/11 - Rn. 33, EzA BGB 2002 § 615 Nr. 37; 14. März 2007 - 5 [X.] 630/06 - [X.]E 122, 12). Arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf andere Regelwerke entsprechen einer im Arbeitsrecht gebräuchlichen Regelungstechnik. Die Dynamisierung dient wegen des [X.] des Arbeitsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis den Interessen beider Seiten. Andererseits ist es Sinn des [X.], der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Erst in der Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Geschäftsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB.

bb) Hiernach ist die dynamische Verweisung in der Klausel Nr. 11 des Arbeitsvertrags nicht unklar. Die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung einbezogenen Regelungen sind bestimmbar (vgl. [X.] 9. August 2011 - 9 [X.] 475/10 - Rn. 23, [X.] 2012, 166; 10. Dezember 2008 - 4 [X.] 801/07 - Rn. 48 ff., [X.]E 129,1). Dass die anwendbaren Tarifverträge nicht konkret benannt sind, steht der Transparenz der Klausel nicht entgegen. Der Arbeitnehmer ist in der Lage, sich über die anwendbaren Tarifverträge beim Arbeitgeber Kenntnis zu verschaffen, denn dieser ist gemäß § 8 [X.] verpflichtet, die für den Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

d) Die Vorschriften des [X.] stehen der Annahme einer wirksamen Bezugnahme nicht entgegen.

aa) Da der Arbeitsvertrag vom 31. Januar 1974 vor Inkrafttreten des [X.] vom 20. Juli 1995 ([X.]) zum 28. Juli 1995 abgeschlossen wurde, wäre die [X.] gemäß § 4 Satz 1 [X.] nur auf Verlangen des [X.] verpflichtet gewesen, eine Niederschrift auszuhändigen. Dass ein solches Verlangen vom Kläger jemals geäußert worden wäre, hat er nicht behauptet.

bb) Zudem verlangt § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 [X.] lediglich einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge. Eine detaillierte Angabe aller auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge ist nicht gefordert (BT-Drucks. 13/668 S. 10 f.; [X.]/Preis 12. Aufl. § 2 [X.] Rn. 23).

II. Der Kläger hat die tarifvertraglich geregelte Ausschlussfrist versäumt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger überhaupt die erste Stufe (§ 28 Abs. 1 Buchst. b [X.] Metall) eingehalten hat, indem er innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit die streitgegenständlichen Ansprüche gegenüber der [X.]n geltend machte. In jedem Fall hat er die Frist der zweiten Stufe (§ 28 Abs. 3 [X.] Metall) versäumt. Nachdem die [X.] mit den von leitenden Mitarbeitern der Auslandspersonalabteilung verfassten E-Mails vom 11. und 25. Juni 2008 „abschließend“ die Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche abgelehnt hatte, hat der Kläger erst am 25. Mai 2009 und damit nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlussfrist Klage eingereicht. Deshalb sind die streitigen Ansprüche, sollten sie bestanden haben, jedenfalls wegen Verfalls erloschen.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Klose    

        

        

        

    Feldmeier    

        

    [X.]    

                 

Meta

5 AZR 107/11

14.11.2012

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Ludwigshafen, 6. Mai 2010, Az: 5 Ca 517/09, Urteil

§ 305 Abs 2 BGB, § 310 Abs 4 S 2 BGB, § 305c Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 2 Abs 1 S 2 Nr 10 NachwG, § 4 S 1 NachwG, § 8 TVG, § 611 Abs 1 BGB, § 4 Abs 4 S 3 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.11.2012, Az. 5 AZR 107/11 (REWIS RS 2012, 1405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1405

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Referenzen
Wird zitiert von

16 K 1762/21

11 Ca 340/16

7 Sa 1053/13

11 Sa 1030/13

2 Sa 830/12

Zitiert

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