Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.02.2014, Az. B 5 RE 3/14 B

5. Senat | REWIS RS 2014, 7494

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Feststellung der Erledigung eines Verfahrens - Verfahrensmangel


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 24. April 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] die Berufung des [X.] gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 29.8.2011 als unzulässig verworfen. Das [X.] habe dem Begehren des [X.] voll entsprochen, daher liege keine Beschwer vor.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim B[X.] eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensfehler iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

        

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 [X.]G),

        

-       

das Urteil von einer Entscheidung des B[X.], des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO [X.]) oder

        

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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO [X.]).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 [X.] [X.]G dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 [X.] iVm § 169 [X.]G zu verwerfen.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] Halbs 1 [X.]G), so müssen bei der Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 [X.] [X.]G) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des L[X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 [X.] [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Der Kläger rügt, das L[X.] habe gegen das in § 123 [X.]G enthaltene Gebot verstoßen, über die vom Kläger erhobenen Ansprüche zu entscheiden und es habe zu Unrecht ein Prozessurteil erlassen.

8

Der Streit über die fortbestehende Rechtshängigkeit der Streitsache kann nur in der Weise beendet werden, dass entweder die Erledigung festgestellt oder das Verfahren in der Sache fortgeführt wird. Wird daher eine Entscheidung im ersten Sinne getroffen, könnte sie nur mit der Begründung angegriffen werden, dass ein prozessualer Grund für die Annahme der Erledigung überhaupt fehlt, nicht aber unter Hinweis darauf, dass statt des vom Gericht angenommenen in Wahrheit ein anderer Grund zur Erledigung geführt habe. Die Beschwerdebegründung legt indessen nicht dar, warum der Kläger vorliegend dennoch verfahrensentscheidend durch einen Verfahrensfehler ("error in procedendo") belastet sein könnte, obwohl seiner eigenen Auffassung nach die Erledigung des Rechtsstreits eingetreten war und das [X.] dies auch antragsgemäß festgestellt hatte. An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Erledigung auf der Grundlage eines anderen als des vom [X.] angenommenen Umstandes eingetreten wäre. Eine zwingende verfahrensrechtliche Vorgabe des Inhalts, dass der [X.] als deren notwendiger Bestandteil im Tenor der die Erledigung feststellenden Entscheidung festzustellen wäre, hat der Kläger nicht benannt.

9

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 5 RE 3/14 B

27.02.2014

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: RE

vorgehend SG Hamburg, 29. August 2011, Az: S 9 R 1061/10

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 123 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.02.2014, Az. B 5 RE 3/14 B (REWIS RS 2014, 7494)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7494

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