Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2010, Az. V ZA 11/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6422

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 20. Mai 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
- 2 - Der [X.] hat am 20. Mai 2010 durch den [X.] [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] 1 Das [X.] hat eine Zuschlagsbeschwerde des [X.] zurückgewiesen und in dem [X.]uss, welcher diesem am 21. [X.] zugestellt worden ist, die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit [X.] vom 30. März 2010 hat der Antragsteller, vertreten durch seinen bisherigen Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsbeschwerde bei dem [X.] eingelegt und diese begründet; ferner hat er die Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist sowie die Bei-ordnung eines bei dem [X.] zugelassenen Notanwalts beantragt. Zur Begründung dieser Anträge trägt der Antragsteller vor: Sein [X.], Rechtsanwalt [X.], habe die ihm untergeordnete Rechtsanwältin [X.]angewiesen, den Schriftsatz zu fertigen, mit dem die Rechtsbeschwerde habe eingelegt und begründet werden sollen. Aufgrund ei-2 - 3 - nes Versehens habe Frau [X.] , die seit elf Jahren in der Kanzlei tätig sei und ihre Aufgaben stets fehlerfrei erledigt habe, den Schriftsatz an das [X.] statt an den [X.] gerichtet. Rechts-anwalt [X.]habe den Schriftsatz am [X.] nach inhaltlicher Kontrolle unterschrieben. Der Schriftsatz sei fristgemäß bei dem [X.] eingegangen. Der Fehler von Rechtsanwältin [X.] sei erst am 16. März 2010 aufgefallen, als [X.] telefonisch auf die Unzu-ständigkeit des [X.] hingewiesen habe. Anschließend habe sich sein Verfahrensbevollmächtigter mit sechs bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwälten in Verbindung gesetzt. Diese hätten die Übernahme des Mandats zur Einlegung der [X.] jedoch sämtlich aus Terminsgründen, insbesondere wegen der Osterferien-tage, abgelehnt. 3 I[X.] Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg. Nach § 78b ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsver-folgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. An der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es hier, da die (beabsichtigte) Rechtsbeschwerde des [X.] aussichtslos ist. 4 Nachdem der Antragsteller die Frist zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde von einem Monat (§ 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO) versäumt hat, könnte das Rechtsmittel nur Erfolg haben, wenn er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten, und ihm deshalb gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Fristversäumung ist von dem [X.] - 4 - tigten des Antragstellers zu vertreten; dies steht nach § 85 Abs. 2 ZPO eigenem Verschulden des Antragstellers gleich. 6 Eine fehlerhafte Bearbeitung der Sache durch Rechtsanwalt E. lag bereits in der Anweisung an die für ihn tätige Rechtsanwältin, den [X.] zu fertigen, mit dem die Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet wer-den sollte. Da die Rechtsbeschwerde bei dem [X.] einzulegen war, musste sie von einem hier zugelassenen Rechtsanwalt verfasst werden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn es zu den Aufgaben von Rechtsanwältin [X.]

gehört haben sollte, das für die Rechts-beschwerde zuständige Gericht selbständig zu ermitteln und die Sache ggf. mit dem Hinweis, es müsse ein bei dem [X.] zugelassener Anwalt beauftragt werden, an Rechtsanwalt [X.] zurückzugeben. Wäre ihr die Sa-che insoweit zur selbständigen Bearbeitung übergeben worden, wäre dem [X.] auch ihr Verschulden nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. [X.], [X.]. v. 6. Februar 2001, [X.], NJW 2001, 1575; [X.]. v. 9. Juni 2004, [X.], NJW 2004, 2901). Trifft es dagegen zu, dass Frau [X.]

nur vorbereitende und unselbständige Tätigkeiten ausübt, musste Rechtsanwalt [X.]den von ihr gefertigten Schriftsatz auch in Bezug auf die Bestimmung des [X.] einer inhaltlichen Kontrolle unter-ziehen (vgl. Senat, [X.]. v. 5. März 2009, [X.], [X.], 1750, 1751 Rdn. 8 m.w.[X.]). Dabei hätte ihm auffallen müssen, dass zuständiges Ge-richt der [X.] ist (§ 133 GVG). Von dieser Prüfung war er nicht deshalb enthoben, weil Rechtsanwältin [X.]in elf Jahren zuvor kein Fehler unterlaufen war. Ein Rechtsanwalt darf zwar einfache Verrichtungen auf zuver-lässiges Büropersonal übertragen. Die Anfertigung von [X.] 7 - 5 - zählt dazu aber nicht. Deren Inhalt hat der Anwalt stets selbst zu verantworten (vgl. Senat, aaO, Rdn. 9). [X.] [X.] Stresemann
[X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.01.2009 - 3 K 60/08 - [X.], Entscheidung vom 17.08.2009 - 1 T 38/09 -

Meta

V ZA 11/10

20.05.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2010, Az. V ZA 11/10 (REWIS RS 2010, 6422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6422

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