Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.07.2014, Az. 3 StR 188/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3806

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Gegenstand

Unterschlagung: Subsidiarität nicht nur gegenüber Zueignungsdelikten


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2013

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der geheimdienstlichen Agententätigkeit schuldig ist;

b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Kammergerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in Tateinheit mit Unterschlagung zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung hat zu entfallen, denn der Tatbestand tritt aufgrund der gesetzlich angeordneten Subsidiarität zurück, wenn der Täter sich durch die Tat zugleich auch nach einer anderen Vorschrift strafbar gemacht hat und diese nach der abstrakten gesetzlichen Androhung eine Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Die [X.] ist dabei nicht auf Zueignungsdelikte beschränkt ([X.], Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 [X.], [X.]St 47, 243).

3

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil die Unterschlagung zu der geheimdienstlichen Agententätigkeit in [X.] stand und der Strafrahmen des § 99 Abs. 1 StGB eine Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.

4

2. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Da das [X.] bei der Strafzumessung ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er zugleich zwei Straftatbestände verwirklichte, kann der [X.] nicht ausschließen, dass es bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Beurteilung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

5

3. Der [X.] weist darauf hin, dass das neue Tatgericht den Umstand im Blick zu behalten haben wird, dass durch die Tätigkeiten des Angeklagten nach dem 23. Juli 2011 keine weiteren Informationen an den [X.] Geheimdienst gelangt sind.

Becker                      Schäfer                          Mayer

              Gericke                        [X.]

Meta

3 StR 188/14

24.07.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend KG Berlin, 18. Dezember 2013, Az: 3 StE 5/13 - 1 (5) (2/13)

§ 52 StGB, § 53 StGB, § 99 Abs 1 StGB, § 246 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.07.2014, Az. 3 StR 188/14 (REWIS RS 2014, 3806)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3806

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 527/17

2 StR 391/19

3 StR 113/15

3 StR 113/15

3 StR 188/14

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