Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2014, Az. 3 StR 188/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3763

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 188/14
vom
24. Juli 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
geheimdienstlicher Agententätigkeit
u.a.

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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 24. Juli 2014 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18.
Dezember 2013

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der geheimdienstlichen Agententätigkeit schuldig ist;

b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehöri-gen
Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an einen anderen Strafsenat des [X.]s zurück-verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen geheimdienstli-cher Agententätigkeit in Tateinheit mit Unterschlagung
zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der [X.]
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3
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letzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung hat zu ent-fallen, denn der Tatbestand tritt aufgrund der gesetzlich angeordneten [X.] zurück, wenn der Täter sich durch die Tat zugleich auch nach einer anderen Vorschrift strafbar gemacht hat und diese nach der abstrakten gesetz-lichen Androhung eine Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Die [X.] ist dabei nicht auf Zueignungsdelikte be-schränkt ([X.], Urteil vom 6.
Februar 2002 -
1 StR 513/01, [X.]St 47, 243).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil die Unterschlagung zu der geheimdienstlichen Agententätigkeit in [X.] stand und
der Straf-rahmen des § 99 Abs. 1 StGB eine Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.
2. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Straf-ausspruchs. Da das [X.] bei der Strafzumessung ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er zugleich zwei [X.] verwirklichte, kann der [X.] nicht ausschließen, dass es bei [X.] konkurrenzrechtlicher Beurteilung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe er-kannt hätte.
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4
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3. Der [X.] weist darauf hin, dass das neue Tatgericht den Umstand im Blick zu behalten haben wird, dass durch die Tätigkeiten des Angeklagten nach dem 23.
Juli 2011 keine weiteren Informationen an den [X.] Geheim-dienst gelangt sind.
[X.]

Schäfer Mayer

Gericke Spaniol
5

Meta

3 StR 188/14

24.07.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2014, Az. 3 StR 188/14 (REWIS RS 2014, 3763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3763

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 188/14

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