Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] [X.]/03vom26. November 2003in der [X.].: 14 Ds 224 Js 2782/00 (449/00) Amtsgericht [X.].: 21 [X.]/02 [X.] ([X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 26. November 2003 beschlossen:Der Antrag des [X.] festzustellen, daßder Beschluß des [X.] (Oder) vom 27. Juni2002 - 21 [X.]/02 - nichtig und daß das Verfahren endgültigeingestellt sei, wird als unzulässig verworfen.Gründe:Der mit Beschluß des [X.] vom 9. [X.] vorgelegte Antrag ist offensichtlich unzulässig, da der [X.] gemeinschaftliches oberes Gericht des [X.]und des [X.] (Oder) ist. Das [X.] hat als gemeinschaftliches oberes Gericht durch Beschluß vom- 3 -23. Oktober 2003 - 2 Ws 324/02 - über die [X.] entschieden. [X.] vorlegende Gericht diese Entscheidung für fehlerhaft hält, begründet keineEntscheidungszuständigkeit des [X.].[X.] Rothfuß Fischer Ri'inBGH Roggenbuckist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. [X.]
Meta
26.11.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2003, Az. 2 ARs 361/03 (REWIS RS 2003, 551)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 551
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.