Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2002, Az. 2 ARs 239/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 510

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Nachschlagewerk: ja[X.]St: jaVeröffentlichung: jaStPO §§ 464 b Satz 3, 310 Abs. 2; [X.] § 135Eine Rechtsbeschwerde zum [X.] in [X.] in Strafsachen ist nicht statthaft.[X.], [X.]. vom 27. November 2002 - 2 [X.] - [X.] [X.]vom27. November 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer [X.]: Rechtsanwalt- Rechtsbeschwerdegegnerin -- 2 -hier: Rechtsbeschwerde der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Landeskasse gegen den [X.]uß des [X.]vom4. Juli 2002 ([X.]) über die sofortige Beschwerdegegen einen [X.] des Landes :Rechtsanwälte , - Rechtsbeschwerdeführer -- 3 -Der 2. Strafsenat des [X.]s hat am 27. November 2002 be-schlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.]vom 4. Juli 2002 ([X.]) wird als unzuläs-sig verworfen.Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten undnotwendigen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin fallen [X.] zur Last.Gründe:[X.]hat im Anschluß an ein Strafverfahren in einemVerfahren nach § 81 g StPO in Verbindung mit § 2 [X.] auf Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegnerin durchvollstreckbaren [X.]uß vom 9. Juli 2001 der Landeskasse die Kosten und notwendigen Auslagen auferlegt.Gestützt auf diesen [X.]uß hat die Rechtsbeschwerdegegnerin Fest-setzung der ihr zu erstattenden Kosten beim [X.]beantragt.Das Amtsgericht hat durch [X.]uß vom 18. Januar 2002 dem Antrag [X.] -Auf sofortige Beschwerde hat das [X.]durch [X.]ußvom 4. Juli 2002 ([X.] ) den Kostenfestsetzungsbeschlußdes Amtsgerichts unter Verwerfung des Rechtsmittels im übrigen teil-weise abgeändert. In diesem [X.]uß hat das Landgericht die Rechtsbe-schwerde des Vertreters der Landeskasse zugelassen und zur Begründungausgeführt: "Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde be-ruht angesichts der abweichenden Rechtsprechung des [X.] 3 StPO, 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO."Daraufhin hat der Vertreter der Kasse des [X.],die Bezirksrevisorin bei dem [X.] , durch seine Verfahrens-bevollmächtigten Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] vom 4. Juli 2002 eingelegt mit dem Ziel, den angefochtenen[X.]uß insoweit aufzuheben, als darin dem Verteidiger für die Vertretung [X.] im Beschwerdeverfahren (des Verfahrens nach § 81 g StPO, § 2DNA-Identitätsfeststellungsgesetz) eine selbständige Gebühr nach § 91 Nr. 1BRAGO zuerkannt wird.II.Der 2. Strafsenat ist zur Entscheidung berufen. Das Präsidium des Bun-desgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November 2002 festgestellt, [X.] in Strafsachen in die Zuständigkeit des2. Strafsenats fallen (Innominatzuständigkeit; vgl. Geschäftsverteilungsplandes [X.]s für das [X.] - 2. Strafsenat, Ziffer 2 amEnde).III.Die Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu [X.] 5 -Die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde zum [X.] imKostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen ist nicht anzuerkennen.1. Für Rechtsbeschwerden in Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsa-chen ist eine ausdrückliche Zuständigkeit des [X.]s im Gesetznicht vorgesehen. Dies gilt sowohl für Vorschriften außerhalb des [X.] alsauch für dieses selbst. § 135 Abs. 2 [X.] regelt die Beschwerdezuständigkeitdes [X.]s in Strafsachen. Danach gibt es insoweit keine Rechts-beschwerde. Während § 133 [X.] die Zuständigkeit für die Rechtsbeschwer-den in Zivilsachen ausdrücklich dem [X.] zuweist, enthält [X.] eine entsprechende Regelung in Strafsachen nicht.2. Aus § 464 b StPO ergibt sich nicht, daß eine Rechtsbeschwerde instrafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren statthaft ist. Nach Satz 3 die-ser Bestimmung sind auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der Ent-scheidung die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (nur) entsprechend [X.]. Deshalb finden auf das Verfahren (§§ 103 ff. ZPO) und die Vollstre-ckung (§§ 794 ff. ZPO) der Kostenfestsetzung die [X.] lediglichinsoweit Anwendung, als sie strafprozessualen Prinzipien nicht widersprechen.Demgemäß werden für das Beschwerdeverfahren - auch für den [X.] weiteren Beschwerde (§ 310 Abs. 2 StPO) - überwiegend die §§ 304 ff.StPO und nicht die entsprechenden Vorschriften der ZPO für anwendbar er-achtet (vgl. u.a. [X.], 254 ff.; KG Rechtspfleger 2000,38 f.; OLG Düsseldorf Rechtspfleger 2000, 126; OLG Düsseldorf NStE Nr. 2 zu§ 464 b StPO; OLG Stuttgart MDR 1975, 248; OLG Saarbrücken Rechtspfleger1960, 342; [X.]/[X.], StPO 45. Aufl. § 464 b Rdn. 6 ff.; [X.] § 464 b Rdn. 4 und 25 jeweils auch mit Nachweisen zur [X.] 6 -meinung). Schon von daher kommt eine Geltung der Vorschriften der ZPO überdie Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO) nicht in [X.] Das durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses ([X.]) vom 27.7.2001 ([X.] I 1887) neu eingeführte [X.] der Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO) gilt nach den Intentionen [X.] nicht für das strafprozessuale Kostenfestsetzungsverfahren. [X.] regelt ausdrücklich nur die Rechtsbeschwerde in Zivilsachen undsieht notwendige Folgeänderungen lediglich im Rechtsmittelrecht des familien-gerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens in Angelegenheiten der [X.] ([X.]) vor (vgl. auch BT-Drucks. 14/4722 S. 69). Da [X.] an die Stelle der bisherigen weiteren Beschwerde getretenist, wurden die §§ 567 Abs. 3, 568 Abs. 2 und 3 ZPO geändert. Die Vorschriftdes § 310 StPO, in dem die weitere Beschwerde in Strafverfahren geregelt ist,wurde demgegenüber gerade nicht geändert. Dies läßt den Rückschluß zu,daß die Einführung einer entsprechenden Rechtsbeschwerde in [X.] beabsichtigt war. Daher wurden - wie oben [X.] ausgeführt - auch nur in§ 133 [X.], nicht aber in § 135 [X.] die Rechtsbeschwerden aufgenommen.Die - fehlerhafte - Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] im angefochtenen [X.]uß führt nicht zur Statthaftigkeit des [X.] 7 -Da das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt wurde, waren insoweit [X.] die Kosten und notwendigen Auslagen aufzuerlegen.[X.]

Meta

2 ARs 239/02

27.11.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2002, Az. 2 ARs 239/02 (REWIS RS 2002, 510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 510

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