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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:141117B3STR441.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 441/17
vom
14.
November
2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14.
November 2017 einstimmig
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
Mai 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
(§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu der von dem Angeklagten K.
erhobenen Verfahrensrüge be-merkt der Senat ergänzend, dass entgegen der Auffassung des Land-gerichts in der Behauptung, der Angeklagte habe mit seinen Familien-mitgliedern über die Reiseroute kommuniziert, eine dem Beweis zu-gängliche Tatsachenbehauptung lag, so dass es sich um einen Be-weisantrag, und nicht bloß um einen Beweisermittlungsantrag handelte.
Die rechtlich unzutreffende Einordnung gefährdet den Bestand des [X.] indes nicht, denn das [X.] hat den Antrag der Sache nach wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache zu-rückgewiesen, indem es dargelegt hat, dass und warum es aus dem Umstand der Kommunikation zwischen dem Angeklagten und Fami-lienangehörigen über den Reiseweg nicht die von der Verteidigung er-wünschten weiteren Schlüsse hat ziehen wollen.
[X.]
Schäfer Gericke
Tiemann Hoch
Meta
14.11.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2017, Az. 3 StR 441/17 (REWIS RS 2017, 2423)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2423
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